Bremen

Gebührenordnung für die Schulen der Stadt Bremerhaven

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Quellenkennung: 69580. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:31.08.1994 Inkrafttreten01.01.2002 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Verordnung vom 27.12.2001 (Brem.GBl. S. 370) Fundstelle Brem.GBl. 1994, S. 248 Gliederungsnummer:223-c-3 Zitiervorschlag: "Gebührenordnung für die Schulen der Stadt Bremerhaven vom 16. August 1994 (Brem.GBl. 1994, S. 248), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Dezember 2001 (Brem.GBl. S. 370)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:31.08.1994 Inkrafttreten01.01.2002 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Verordnung vom 27.12.2001 (Brem.GBl. S. 370) Fundstelle Brem.GBl. 1994, S. 248 Gliederungsnummer:223-c-3 Zitiervorschlag: "Gebührenordnung für die Schulen der Stadt Bremerhaven vom 16. August 1994 (Brem.GBl. 1994, S. 248), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Dezember 2001 (Brem.GBl. S. 370)" juris-Abkürzung: SchulBRHGebO BR Ausfertigungsdatum: 16.08.1994 Gültig ab: 01.09.1994 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 1994, 248 Gliederungs-Nr: 223-c-3 Gebührenordnung für die Schulen der Stadt Bremerhaven Vom 16. August 1994 Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 27.12.2001 (Brem.GBl. S. 370) Aufgrund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes zum Artikel 31 Abs. 2 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Oktober 1947 über die Unentgeltlichkeit des Schulunterrichts in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1958 (SaBremR 223-c-1), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juli 1990 (Brem.GBl. S. 183) geändert worden ist, verordnet der Senat: § 1 Für den Besuch der öffentlichen Schulen in der Stadt Bremerhaven werden, soweit der Unterricht an ihnen nicht unentgeltlich ist, die folgenden Gebühren erhoben: 1. Schulen des Primarbereichs (Grundschule) jährlich 4 202,82 EUR 2. Schulen des Sekundarbereichs I       Orientierungsstufe, Hauptschule, Realschule, Gymnasium Jahrgangsstufen 7 bis 10, Gesamtschule jährlich 5 440,15 EUR 3. Schulen des Sekundarbereichs II       a) Gymnasiale Oberstufe jährlich 5 440,15 EUR   b) Berufliche Schulen         aa) in Vollzeitform jährlich 8 073,30 EUR     bb) in Teilzeitform jährlich 2 689,40 EUR 4. Sonderschule jährlich 14 674,08 EUR 5. Abendhaupt- und Realschule jährlich 4 990,21 EUR 6. Abendgymnasium jährlich 4 979,98 EUR § 2 (1) Die von einer Gebietskörperschaft geschuldete Gebühr wird fünf Monate nach der Festsetzung fällig. (2) Die von natürlichen Personen erhobene Gebühr wird zu je einem Viertel am 15. August, 15. November, 15. Februar und 15. Mai fällig. Sofern die Gebühr bis zum 15. August noch nicht festgesetzt ist, wird das erste Viertel der Gebühr mit Bekanntgabe der Festsetzung fällig. § 3 (1) Für jeden Kalendermonat, in dem der Schüler aus nicht von ihm zu vertretenden Grunde nicht am Unterricht teilnehmen konnte, kann die Gebühr um ein Zwölftel niedriger festgesetzt werden. (2) Unterbleibt die Teilnahme am Unterricht wegen Abbruchs einer Berufsausbildung vor Abschluß der Ausbildung, so wird die Gebühr anteilig für jeden begonnenen Monat des Schulbesuchs erhoben. § 4 Von der Gebührenerhebung kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies zwischen der Freien Hansestadt Bremen und einem Land oder der Stadt Bremerhaven mit Zustimmung des Senats und einem Kreis oder einer Gemeinde vereinbart worden ist. Bestehende Vereinbarungen bleiben davon unberührt. § 5 Gebühren, für die der Anspruch vor Inkrafttreten dieser Verordnung entstanden ist, werden nach dem bisherigen Recht erhoben. § 6 (1) Diese Verordnung tritt am 1. September 1994 in Kraft. (2) (Aufhebungsanweisungen) Beschlossen, Bremen, den 16. August 1994 Der Senat

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.