Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 12 vom 31.03.2026, Seiten 107 – 110, Größe: 459 KB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2026-03-31

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107 HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I HmbGVBl. Nr. 12 DIENSTAG, DEN 31. MÄRZ 2026 Tag Inhalt Seite 25. 3. 2026 Verordnung zur Änderung der Lehrverpflichtungsverordnung – Akademie der Polizei Hamburg . . . . . 107 221-14-3 27. 3. 2026 Drittes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Besoldungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 109 2032-1, 3011-1 Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg. Verordnung zur Änderung der Lehrverpflichtungsverordnung – Akademie der Polizei Hamburg Vom 25. März 2026 Auf Grund von § 26 Absatz 2 des Hamburgischen Polizei- akademiegesetzes vom 17. September 2013 (HmbGVBl. S. 389), zuletzt geändert am 22. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 174), und § 1 Nummer 1 der Weiterübertragungsverordnung – Akademie der Polizei Hamburg vom 19. November 2013 (HmbGVBl. S. 472) wird verordnet: §1 3.2 Absatz 3 wird wie folgt geändert: Änderung der Lehrverpflichtungsverordnung – 3.2.1 In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils die Zahl „19“ durch Akademie der Polizei Hamburg die Zahl „18“ ersetzt. Die Lehrverpflichtungsverordnung – Akademie der Polizei 3.2.2 In Satz 2 werden die Wörter „des Fachhochschul­ Hamburg vom 28. März 2017 (HmbGVBl. S. 83) wird wie folgt bereichs“ durch die Wörter „der Hochschule“ ersetzt. geändert: 4. In § 3 Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort „Professorin- 1. In der Überschrift wird das Wort „Fachhochschul­ nen“ durch die Wörter „Hauptamtliche Professorinnen“ bereich“ durch das Wort „Hochschulbereich“ ersetzt. ersetzt. 2. § 1 erhält folgende Fassung: 5. § 6 wird wie folgt geändert: „§ 1 5.1 In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „des Fachhoch- schulbereichs“ durch die Wörter „der Hochschule“ Geltungsbereich ersetzt. Diese Verordnung gilt für alle Lehrpersonen im Sinne 5.2 In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort „Repetito- des § 26 Absatz 1 HmbPolAG in der jeweils geltenden rien“ durch das Wort „Fallstudien“ ersetzt. Fassung.“ 6. § 12 wird wie folgt geändert: 3. § 2 wird wie folgt geändert: 6.1 In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „der Fachhoch- 3.1 In Absatz 1 werden die Wörter „dem Fachhochschul­ schulbereich“ durch die Wörter „die Hochschule“ bereich“ durch die Wörter „der Hochschule“ ersetzt. ersetzt. 108 Dienstag, den 31. März 2026 HmbGVBl. Nr. 12 6.2 Die Absätze 2 bis 6 erhalten folgende Fassung: Hamburg diesen Vorschlag zur Entscheidung vor. Die „(2) Die Lehrverpflichtung der Dekanin oder des Leiterin oder der Leiter der Akademie der Polizei Ham- Dekans kann um bis zu elf, die der Prodekanin oder des burg darf diesen zwischen dem Fachbereichsrat und der Prodekans um bis zu fünf Lehrveranstaltungsstunden Dekanin oder dem Dekan abgestimmten Vorschlag nur ermäßigt werden. Für die Wahrnehmung der Aufgaben zurückweisen, wenn im Fachbereichsrat kann die Lehrverpflichtung für 1. das für das jeweilige Semester vorgesehene Gesamt- gewählte Lehrpersonen um bis zu zwei Lehrveranstal- lehrangebot nicht erfüllt wird, tungsstunden ermäßigt werden. Der Umfang von 2. das Gesamtvolumen der Ermäßigungen für For- Ermäßigungen für die Wahrnehmung von Aufgaben ­ schungsaufgaben überschritten wird, der weiteren Selbstverwaltung (Prüfungsausschuss, Widerspruchsausschuss, Forschungsbeauftragte oder 3. dienstliche Gründe entgegenstehen oder Forschungsbeauftragter, Fachgebietskoordination) darf 4. er im Übrigen den rechtlichen Anforderungen nicht insgesamt 22 Lehrveranstaltungsstunden nicht über- entspricht. schreiten. Wird kein zwischen dem Fachbereichsrat und der Deka- (3) Ermäßigungen nach Absatz 2 können gewährt wer- nin oder dem Dekan abgestimmter Vorschlag vorgelegt den, soweit das nach den Ausbildungs- und Prüfungs- oder wird der Vorschlag von der Leiterin oder dem Lei- ordnungen, Studienordnungen oder Lehrveranstal- ter der Akademie der Polizei Hamburg nach Satz 3 tungsplänen für das jeweilige Semester vorgesehene zurückgewiesen, trifft sie oder er eine vorläufige Ent- Gesamtlehrangebot erfüllt wird und dienstliche Gründe scheidung über die zu gewährenden Ermäßigungen. nicht entgegenstehen. Legt die Dekanin oder der Dekan innerhalb von sechs (4) Der Gesamtumfang von Ermäßigungen nach Ab- Wochen nach Zurückweisung keinen neuen abgestimm- satz 2 beträgt höchstens 48 Lehrveranstaltungsstunden. ten Vorschlag oder keinen genehmigungsfähigen Vor- (5) Wird das nach den Ausbildungs- und Prüfungsord- schlag vor, trifft die Leiterin oder der Leiter der Akade- nungen, Studienordnungen oder Lehrveranstaltungs- mie der Polizei Hamburg eine endgültige Entscheidung plänen für das jeweilige Semester vorgesehene Gesamt- für den Zeitraum eines Semesters.“ lehrangebot erfüllt und stehen dienstliche Gründe nicht 7. In § 13 wird die Textstelle „des Neunten Buches Sozial­ entgegen, so kann die Lehrverpflichtung zur Wahrneh- gesetzbuch vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046, 1047), mung von Aufgaben der staatlichen Auftragsverwaltung zuletzt geändert am 23. Dezember 2016 (BGBl. I der Akademie der Polizei Hamburg oder für Aufgaben S. 3234)“ ersetzt durch die Textstelle „des Neunten im öffentlichen Interesse außerhalb der Akademie der Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. Polizei Hamburg ermäßigt oder aufgehoben werden, I S. 3234), zuletzt geändert am 16. Januar 2026 (BGBl. I wenn die betreffende Aufgabe die Ausübung der Lehr­ Nr. 14 S. 1, 11)“. tätigkeit ganz oder teilweise ausschließt. 8. In § 16 Absatz 3 Satz 3 wird die Textstelle „§ 12 Absätze 1 (6) Für die Ermäßigungen zur Wahrnehmung der Auf- bis 4“ durch die Textstelle „§ 12 Absätze 1, 2 und 5“ gaben nach den Absätzen 1 und 2 erarbeitet der Fach­ ersetzt. bereichsrat in Abstimmung mit der Dekanin oder dem Dekan einen Vorschlag, in dem er die im Einzelnen zu §2 gewährenden Ermäßigungen für die Dauer von zwei Semestern begründet und darlegt, dass sowohl das Schlussbestimmungen Gesamtlehrangebot mit dem Vorschlag erfüllt als auch (1) Diese Verordnung tritt am 1. April 2026 in Kraft. der zulässige Gesamtumfang der Ermäßigungen nicht überschritten wird. Die Dekanin oder der Dekan legt (2) § 1 Nummer 3.2.1 gilt nicht für Studierende, die ihr der Leiterin oder dem Leiter der Akademie der Polizei Studium vor dem 1. April 2024 aufgenommen haben. Hamburg, den 25. März 2026. Die Behörde für Inneres und Sport HmbGVBl. Nr. 12 Dienstag, den 31. März 2026 109 Drittes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Besoldungsgesetzes Vom 27. März 2026 Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: Artikel 1 Artikel 2 Änderung des Hamburgischen Besoldungsgesetzes Änderung des Hamburgischen Juristenausbildungsgesetzes Das Hamburgische Besoldungsgesetz vom 26. Januar 2010 In § 37 des Hamburgischen Juristenausbildungsgesetzes (HmbGVBl. S. 23), zuletzt geändert am 22. Januar 2025 vom 11. Juni 2003 (HmbGVBl. S. 156), zuletzt geändert am (HmbGVBl. S. 174, 179, 245), wird wie folgt geändert: 6. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 129), wird folgender Absatz 3 1. In Abschnitt 1 der Inhaltsübersicht wird hinter dem Ein- angefügt: trag zu § 20 der Eintrag „§ 20a Fahrkostenzuschuss“ ein­ gefügt. „(3) Zu den Aufwendungen für ein Deutschlandticket als Job- ticket des Hamburger Verkehrsverbundes wird ein Fahr­ 2. In Abschnitt 1 wird hinter § 20 folgender § 20a eingefügt: kostenzuschuss in Höhe von 25 vom Hundert des jeweils „§ 20a ­geltenden Preises des Deutschlandtickets gewährt, wenn und Fahrkostenzuschuss solange eine Referendarin oder ein Referendar eine Unter- haltsbeilhilfe nach Absatz 2 erhält.“ Zu den Aufwendungen für ein Deutschlandticket als Job­ ticket des Hamburger Verkehrsverbundes wird ein Fahr- kostenzuschuss in Höhe von 25 vom Hundert des jeweils geltenden Preises des Deutschlandtickets gewährt, wenn Artikel 3 und solange eine Besoldungsempfängerin oder ein Besol- Inkrafttreten dungsempfänger Dienst- oder Anwärterbezüge nach § 2 erhält.“ Dieses Gesetz tritt am 1. April 2026 in Kraft. Ausgefertigt Hamburg, den 27. März 2026. Der Senat 110 Dienstag, den 31. März 2026 HmbGVBl. Nr. 12 Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg. Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Alsterdorfer Straße 202, 22297 Hamburg, — Telefon: 23 51 29-0 — Telefax: 23 51 29 77. Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 75,– Euro. Einzelstücke je angefangene vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.