Sachsen

Universitätsklinika-Gesetz

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 4073. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 1999 Nr. 8, S. 207 Fsn-Nr.: 711-13 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 22. Juni 2023

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§§ 76 und 79 SächsPersVG. (5) 1Für die Beschäftigten des bisherigen Universitätsklinikums gilt das geltende Tarifrecht des öffentlichen Dienstes der neuen Bundesländer in der jeweils geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2002 weiter. 2Danach gilt das zu diesem Zeitpunkt gültige Tarifrecht des öffentlichen Dienstes der neuen Bundesländer bis zum Abschluss eines neuen Tarifvertrages einzelvertraglich weiter. 3Das Universitätsklinikum kann zur Regelung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Tarifverträge abschließen. 4Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch das bisherige Universitätsklinikum oder das neue Universitätsklinikum wegen der Umwandlung des Universitätsklinikums in eine Anstalt des öffentlichen Rechts ist unwirksam. (6) Bei einem unmittelbaren Wechsel eines Arbeitnehmers zwischen Universität und Universitätsklinikum sind die zurückgelegten Beschäftigungszeiten gegenseitig so anzurechnen, als ob sie bei der jeweiligen Einrichtung selbst zurückgelegt worden wären. (7) Das Universitätsklinikum hat die sich aus den Absätzen 1 und 5 ergebenden rechtlichen Ansprüche des übergeleiteten Personals auch nach dem 31. Dezember 2002 auf eine Zusatzversorgung zu sichern.6 § 12 Satzung 1Die Rechtsverhältnisse des Universitätsklinikums werden im Rahmen dieses Gesetzes durch eine im Sächsischen Amtsblatt zu veröffentlichende Satzung geregelt. 2In der Satzung sind die Grundsätze für die Gliederung des Universitätsklinikums in medizinische und sonstige Einrichtungen, ihre Aufgaben, Nutzung und weitere Untergliederung gemäß den Belangen der Krankenversorgung unter Berücksichtigung der Erfordernisse von Forschung und Lehre festzulegen. 3Darüber hinaus bestimmt die Satzung insbesondere Näheres über 1. die Vertretung des Universitätsklinikums, 2. die Aufgaben, Zuständigkeiten, Zusammensetzung sowie Bestellung des Aufsichtsrats und des Vorstandes des Universitätsklinikums, 3. die Errichtung, Änderung, Aufhebung und die Leitung der dem Universitätsklinikum angehörenden Einrichtungen. 4Die Gliederung des Universitätsklinikums ergibt sich aus der Anlage zur Satzung. § 13 Übergangsvorschriften (1) Die Organe nach §§ 9 und 10 sind unverzüglich, spätestens bis zum 30. Juni 1999 zu bilden. (2) 1Der Vertreter des Personals im Aufsichtsrat gem. 2§ 9 Abs. 3 Nr. 4 wird erstmals im Zeitpunkt der nächsten regelmäßigen Personalratswahl gewählt. 3Bis dahin wird er vom Personalrat benannt. (3) 1Für Rechtshandlungen, die bei der Übertragung des Vermögens und der Übertragung der Rechte und Pflichten nach § 1 Abs. 2 erforderlich sind, werden Abgaben und Kosten des Freistaates Sachsen und der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht erhoben. 2Auslagen werden nicht erstattet. (4) 1Der zuletzt in den jeweiligen Universitätsklinika der Universitäten Leipzig und Dresden gewählte Personalrat bleibt über den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hinaus bis zum Ablauf seiner Amtszeit im Amt. 2Bis dahin nimmt er die Geschäfte des Personalrats der Medizinischen Fakultät und des neu gebildeten Universitätsklinikums wahr. 3Bis zum Ablauf dieser Amtszeit gilt die Medizinische Fakultät als selbständige Dienststelle im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 SächsPersVG. 4Für diese Amtszeit findet § 32 SächsPersVG auf das neu gebildete Universitätsklinikum keine Anwendung. Anlage zu § 1 Abs. 2 Satz 2, § 2 Abs. 3, § 11 Abs. 1 Satz 1 und 3, § 11 Abs. 2 Satz 4, § 11 Abs. 3 Satz 27 1. Einrichtungen der Medizinischen Fakultät der Universität Leipzig   a) Institut für Anatomie   b) Institut für Arbeitsmedizin und Sozialmedizin   c) Abteilung für Sozialmedizin   d) Institut für Biochemie   e) Carl-Ludwig-Institut für Physiologie   f) Institut für Rechtsmedizin   g) Karl-Sudhoff-Institut für Geschichte der Medizin und Naturwissenschaften   h) Institut für Medizinische Informatik, Statistik und Epidemiologie   i) Institut für Medizinische Physik und Biophysik   j) Paul-Flechsig-Institut für Hirnforschung   k) Institut für Pharmakologie und Toxikologie   l) Institut für Klinische Pharmakologie. 2. Einrichtungen der Medizinischen Fakultät Carl Gustav Carus der Technischen Universität Dresden   a) Institut und Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin   b) Institut für Anatomie   c) Institut für Physiologische Chemie   d) Institut für Physiologie   e) Institut für Geschichte der Medizin   f) Institut für Immunologie   g) Institut für Medizinische Informatik und Biometrie   h) Institut für Klinische Pharmakologie   i) Institut für Pharmakologie und Toxikologie   j) Institut für Rechtsmedizin   k) Institut für Sport- und Rehabilitationsmedizin 1 § 2 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 375, 376) durch Artikel 22 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387,401), durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 568, 576), durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. April 2017 (SächsGVBl. S. 242, 263), durch Artikel 7 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782), durch Artikel 16 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578), durch Artikel 26 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) und durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329) 2 § 5 geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387,401) und durch Artikel 7 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) 3 § 6 geändert durch Artikel 71 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94, 101) 4 § 7 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 375, 376) 5 § 9 geändert durch Artikel 71 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94, 101) und durch Artikel 9 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 375, 376) 6 § 11 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 375, 376), durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 568, 576), durch Artikel 25 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1087) und durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329) 7 Anlage geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 883) und durch Verordnung vom 9. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 741)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.