Sachsen

Festsetzung Hochwasserentstehungsgebiet „Geising-Altenberg“

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Quellenkennung: 5492. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2006 Nr. 11, S. 478 Fsn-Nr.: 612-3.100 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 24. Oktober 2006

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Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Hochwasserentstehungsgebietes „Geising-Altenberg“ Vom 17. August 2006 Aufgrund von § 100b Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 130 Abs. 7 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004 (SächsGVBl. S. 482), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146, 149) geändert worden ist, wird verordnet: § 1 Festsetzung als Schutzgebiet (1) Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Gemeinden Altenberg und Geising im Weißeritzkreis werden als Teil eines großräumigen Hochwasserentstehungsgebietes im Osterzgebirge als Hochwasserentstehungsgebiet festgesetzt. (2) Das Hochwasserentstehungsgebiet führt die Bezeichnung „Geising-Altenberg“. (3) Die Rechtsfolgen werden durch § 100 b Abs. 2 bis 5 SächsWG bestimmt. § 2 Räumlicher Geltungsbereich (1) Das Hochwasserentstehungsgebiet hat eine Größe von etwa 9 300 ha. (2) 1Der Geltungsbereich der Verordnung umfasst nach dem Stand der Flurkarten das Gebiet der Gemeinde Geising vollständig und das Gebiet der Gemeinde Altenberg teilweise. 2In der Gemeinde Altenberg liegen die Gemarkungen Bärenstein, Georgenfeld und Zinnwald vollständig und die Gemarkungen Altenberg, Falkenhain, und Hirschsprung teilweise im Geltungsbereich. 3Die nördliche Begrenzung des festgesetzten Hochwasserentstehungsgebietes führt entlang der nördlichen Gemeindegrenze Geisings und der nördlichen Gemeindegrenze Altenbergs im Bereich der Gemarkungen Bärenstein und Falkenhain. 4Der nordwestliche fingerartige Flurstücksteil der Gemarkung Falkenhain wird dabei nicht erfasst. 5Es schließt sich die in der Gemeinde Altenberg liegende westliche Begrenzung des Verordnungsgebietes an. 6Sie verläuft in südlicher Richtung entlang des östlichen Waldrandes, weiter entlang des westlichen Randes der Ortslage Waldidylle bis zum Verbindungspunkt Falkenhainer Flügel (Kreisstraße K 9026), Pfützenweg und Waldidyllweg. 7Hier quert die Grenze des Verordnungsgebietes die K 9026 und verläuft in südöstlicher Richtung entlang des Baudenweges, quert den C-Flügel/Rotherdsteig und trifft in geradliniger Verlängerung des Baudenweges entlang eines Waldweges auf den Kohlgrundweg und den Riesengrundleitenweg. 8Die Grenze führt annähernd 250 m entlang des Riesengrundleitenweges, biegt anschließend südöstlich ab und führt entlang eines Waldweges zum B-Flügel, weiter nach Süden zum A-Flügel und diesem in nordöstlicher Richtung zum Waldrand folgend. 9Der weitere Grenzverlauf in südliche Richtung erfolgt annähernd 300 m entlang des Waldrandes, anschließend den Weg bergauf wieder durch den Wald führend bis hin auf den Wettinweg. 10Hier bilden der Wettinweg, ab der Dresdner Straße (Bundesstraße B 170; Europastraße E 55) weiterführend der Schellerhauer Weg (Kreisstraße K 9045) bis zur Kreuzung mit der Schneise 31 die Grenze des Schutzgebietes. 11Weiter verläuft die Grenze entlang der Schneise 31 vorbei am Speicher Altenberg zur Rehefelder Straße (Staatsstraße S 182), die Rehefelder Straße nach Nordosten vorbei an der Reha-Klinik Raupennest bis zum Quergraben. 12Im Weiteren folgt der Grenzverlauf dem Quergraben entgegen der Fließrichtung, den nördlichen Bereich der Grenzzollanlage tangierend. 13In Höhe des K-Flügels verlässt der Grenzverlauf den Quergraben und folgt dem K-Flügel in südwestlicher Richtung. 14Annähernd 250 m nach dem Queren der Schneise 28 verläuft die Grenze in südlicher Richtung entlang eines Waldweges und stößt annähernd 125 m östlich der Grenzsäule 17 auf die Staatsgrenze zur Tschechischen Republik. 15Im weiteren Verlauf fällt die südliche und östliche Begrenzung des festgesetzten Hochwasserentstehungsgebietes mit der Staatsgrenze der Bundesrepublik Deutschland zur Tschechischen Republik zusammen. 16Sie trifft im Berührungspunkt der Staatsgrenze mit den Gemeindegrenzen Bad Gottleuba-Berggießhübel und Geising auf die nördliche Begrenzung des Hochwasserentstehungsgebietes. (3) 1Die Grenzen des Hochwasserentstehungsgebietes sind in einer Gesamtkarte des Regierungspräsidiums Dresden vom 17. August 2006 im Maßstab 1 : 25 000 (Anlage 1) und 39 Detailkarten des Regierungspräsidium Dresden vom 17. August 2006 im Maßstab 1 : 5 000 (Anlage 3) eingetragen. 2Das Hochwasserentstehungsgebiet liegt innerhalb dieser Grenzen und ist in den Karten farblich hervorgehoben. 3Maßgebend für den Grenzverlauf ist die Linienaußenkante der Grenzeintragung in den Detailkarten der Anlage 3. 4Die Anordnung der Detailkarten im Verhältnis zueinander und zur Gesamtkarte ist in einem Übersichtsplan des Regierungspräsidiums Dresden vom 17. August 2006 im Maßstab 1 : 50 000 (Anlage 2) dargestellt. (4) Der Geltungsbereich der Verordnung umfasst die in einem Flurstücksverzeichnis des Regierungspräsidiums Dresden vom 17. August 2006 (Anlage 4) aufgeführten Flurstücke und Flurstücksteile innerhalb der in Absatz 3 festgesetzten Umgrenzung des Hochwasserentstehungsgebietes. (5) Veränderungen der Grenzen oder Bezeichnungen der vom Hochwasserentstehungsgebiet betroffenen Flurstücke verändern die festgesetzte Grenze des Hochwasserentstehungsgebietes nicht. (6) Die Anlagen 1 bis 4 sind Bestandteil der Verordnung. § 3 Ersatzverkündung, Einsichtnahme (1) Die Verordnung mit den Anlagen 1 bis 4 ist für die Dauer von zwei Wochen, beginnend am Tag nach ihrer Verkündung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Dienstzeiten bei folgenden Behörden öffentlich ausgelegt: im Regierungspräsidium Dresden – höhere Wasserbehörde – in 01099 Dresden, Stauffenbergallee 2, Zimmer 5040 und im Landratsamt Weißeritzkreis, Infrastrukturamt – untere Wasserbehörde – in 01744 Dippoldiswalde, Dr.-Külz-Straße 1, Haus 1, Zimmer 35. (2) Während ihrer Geltung ist die Rechtsverordnung einschließlich der nach Absatz 1 verkündeten Bestandteile zur kostenlosen Einsicht während der Dienstzeiten beim Regierungspräsidium Dresden – höhere Wasserbehörde – in 01099 Dresden, Stauffenbergallee 2 niedergelegt. § 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist im Sinne von § 3 Abs. 1 in Kraft. Dresden, den 17. August 2006 Regierungspräsidium Dresden Dr. Hasenpflug Regierungspräsident Anlage 4 der Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Hochwasserentstehungsgebietes „Geising-Altenberg“ vom 17. August 2006 – Flurstücksverzeichnis –  vom 17. August 2006 Stand der Liegenschaftskarten: November 2005 Hinweis: Die Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des festgesetzten Hochwasserentstehungsgebietes ist in der Gesamtkarte und in den dazugehörigen Detailkarten eingetragen. Es sind alle im räumlichen Geltungsbereich der Verordnung liegenden Flurstücke und Flurstücksteile Gegenstand der Verordnung. Der Geltungsbereich der Verordnung umfasst nach dem Stand der Flurkarten das Gebiet der Gemeinde Geising vollständig und das Gebiet der Gemeinde Altenberg teilweise. Übersicht über die im Geltungsbereich der Verordnung liegenden Gemarkungen Übersicht Geltungsbereich Gemarkungen der Gemeinde Geising: Gemarkungen der Gemeinde Altenberg: Gemarkungen der Gemeinde Geising: Gemarkungen der Gemeinde Altenberg: Fürstenau (vollständig) Altenberg (teilweise) Fürstenwalde (vollständig) Bärenstein (vollständig) Geising (vollständig) Falkenhain (teilweise) Lauenstein (vollständig) Georgenfeld (vollständig) Liebenau (vollständig) Hirschsprung (teilweise) Löwenhain (vollständig) Zinnwald (vollständig) (vollständig) – Die Gemarkung liegt vollständig im Geltungsbereich der Verordnung. (teilweise) – Die Gemarkung liegt teilweise im Geltungsbereich der Verordnung. Auflistung der im Geltungsbereich der Verordnung liegenden Flurstücke der Gemarkung Altenberg der Gemeinde Altenberg Gemarkung Altenberg Gemarkung Altenberg der Gemeinde Altenberg Flurstcks-Nr. Flurstcks-Nr. Flurstcks-Nr. Flurstcks-Nr. Flurstcks-Nr. Flurstcks-Nr. Flurstcks-Nr. Flurstcks-Nr. Flurstcks-Nr. Flurstcks-Nr. Flurstcks-Nr. Flurstcks-Nr. 3 5/2 5/3 5/4 5/5 5/6 6/3 6/4 6/5 6/6 8/1 13/1 15/1 16/3 16/4 16/5 17/1 17/2 18/2 18/3 18/4 19 20 21 22/2 22/3 22/4 22/5 23/1 23/2 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44/1 44/2 45 46/1 46/2 46/3 46/4 46/5 47/1 47/2 48 49 50 51/1 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61/1 61 62/1 62 63/1 63/2 64 65/1 65/2 66/1 66/2 66/3 67/2 67/3 67/4 68 69/1 69/2 70 71/2 71/3 71/4 72 73 74 75 76 77 78/1 78/2 79/1 79/2 80 81 82 83/1 83/2 84 85 86 87/1 88/1 89 90/1 90/2 91 92 93/1 93/2 94 95 96 97 98 99 100 101/1 101/2 101/3 102 103 104/1 105/1 105/2 106 107 108 110/1 111 112 113/1 113/2 114 115 116 117 118 119 120 121/1 122/2 122/3 123 124 125 126/1 126/2 127 128 129 130 131 132/1 132/2 133 134 135/2 135/3 135/4 138 139 140 141 142 143 144 145 146 147 148/1 148/2 149 150 153/2 153/3 153/4 154/1 154/2 157/1 157/2 161 162 163 164 165 166 167/1 168/1 169/1 169/2 170 171/1 176 177 178 179/1 179/2 180 181/2 181/3 182/1 183/2 183/3 184 185 186 187 188 189 190 191/3 191/5 191/6 191/7 191/9 191/10 191/11 191/12 191/13 191/14 192 193 194/2 194/3 195 196 202/2 202/3 202/4 202/5 208 209 210 211/1 211/2 212 213 214/1 215/2 215/3 216/1 217/1 217/2 217/3 218/1 218/2 219/1 219/2 220/2 220/3 221/2 222 223 224 225 226 227 228 229 230 231 232 233 234 235 236/1 236/2 237/1 238/2 240 241 242 243 244 245 246 247 248 249 250/1 250/2 251 252/4 253 254 255/1 255/2 256/1 256/3 256/4 257/1 258/1 258/2 259 260 261 262 263/1 263/2 264/1 264/2 264/3 265 266 267/2 267/3 268/1 270/1 270/2 271 272/1 272/2 273 274/1 274/2 275/1 275/2 276 277 278 279/1 279/2 280 281 282/1 282/2 283/1 283/2 284 285 286 287/1 288/2 288/3 288/4 289 290 291 292 293 294 295/1 299 300 301 302 303 304/1 304/2 306/2 306/3 306/4 308 309/1 310/2 314/1 314/2 314/3 315/1 315/2 316/1 317 318 319/1 319/3 320/1 321 322 323/3 323/4 324 325 326 327 328 329/1 329/2 330/1 330/2 331 332 333 334 335 336 337/2 337/4 337/5 337/6 338 339/1 340/1 341 342 343 344 345 346/3 346/5 346/7 346/8 346/9 346/10 347/1 347/2 348/1 348/2 349 350 351/1 351/2 352/2 352/3 352/4 352/5 353/1 353/2 353/3 354/2 354/3 357 358/1 358 359/1 359/2 359/3 360 361 362/1 362/2 363/4 363/10 363/11 363/12 363/13 363/14 363/15 363/16

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.