Bremen

Gesetz über die Ausstellung von Vertretungsbescheinigungen

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Quellenkennung: 296596. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:16.12.1986 Inkrafttreten30.06.2025 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.09.2025 (Brem.GBl. S. 674) Fundstelle Brem.GBl. 1986, S. 283 Gliederungsnummer:401-b-1 Zitiervorschlag: "Gesetz über die Ausstellung von Vertretungsbescheinigungen vom 9. Dezember 1986 (Brem.GBl. 1986, S. 283), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 2. September 2025 (Brem.GBl. S. 674)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:16.12.1986 Inkrafttreten30.06.2025 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.09.2025 (Brem.GBl. S. 674) Fundstelle Brem.GBl. 1986, S. 283 Gliederungsnummer:401-b-1 Zitiervorschlag: "Gesetz über die Ausstellung von Vertretungsbescheinigungen vom 9. Dezember 1986 (Brem.GBl. 1986, S. 283), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 2. September 2025 (Brem.GBl. S. 674)" juris-Abkürzung: VtretBeschG BR Ausfertigungsdatum: 09.12.1986 Gültig ab: 17.12.1986 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 1986, 283 Gliederungs-Nr: 401-b-1 Gesetz über die Ausstellung von Vertretungsbescheinigungen Vom 9. Dezember 1986 Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 30.06.2025 bis 31.12.2028 Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.09.2025 (Brem.GBl. S. 674) Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: § 1 (1) Zum Nachweis, daß Vorstandsmitglieder, Liquidatoren und die aufgrund des § 30 des Bürgerlichen Gesetzbuches bestellten besonderen Vertreter befugt sind, einen Verein mit Sitz im Lande Bremen, dessen Rechtsfähigkeit auf staatlicher Verleihung beruht, oder eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz im Lande Bremen zu vertreten, wird auf Antrag eine Bescheinigung des Senators für Inneres und Sport ausgestellt; dies gilt nicht, wenn die Vertretungsbefugnis einer Eintragung im Handelsregister entnommen werden kann. Satzungsmäßige Beschränkungen der Vertretungsmacht sind in der Bescheinigung anzugeben. (2) Die in Absatz 1 genannten Vereine und Stiftungen teilen dem Senator für Inneres und Sport die für die Ausstellung von Vertretungsbescheinigungen benötigten Angaben über die Zusammensetzung ihrer vertretungsberechtigten Organe und deren Änderungen unverzüglich mit. Die Angaben enthalten: 1. die Namen, Vornamen und Anschriften der dem vertretungsberechtigten Organ angehörenden Personen und die Bezeichnung ihrer Stellung innerhalb des Vertretungsorgans, wenn die Satzung dies vorsieht, 2. den Nachweis des die Organmitgliedschaft begründenden Bestellungsaktes. (3) Eine Bescheinigung nach Absatz 1 können beantragen: 1. der Verein oder die Stiftung, deren Vertretungsregelung nachgewiesen werden soll, 2. jede Behörde im Sinne von § 1 Abs. 2 BremVwVfG, soweit der Nachweis der Vertretungsbefugnis für die Durchführung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben erforderlich ist, 3. sonstige Personen und Stellen, soweit sie ein rechtliches Interesse an der Führung des Nachweises glaubhaft machen. § 2 Die Verordnung über die Ausstellung von Legitimationszeugnissen vom 6. März 1940 (SaBremR 401-b-1) wird aufgehoben. § 3 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Bremen, den 9. Dezember 1986 Der Senat

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.