Brandenburg

Verordnung zur Übertragung der Befugnisse nach dem Familienrechtsänderungsgesetz

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: de/verordnungen-211686. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Verordnung zur Übertragung der Befugnisse nach dem Familienrechtsänderungsgesetz vom 9. Januar 2003 (GVBl.II/03, [Nr. 01], S.18)

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Verordnung zur Übertragung der Befugnisse nach dem Familienrechtsänderungsgesetz vom 9. Januar 2003 (GVBl.II/03, [Nr. 01], S.18) Auf Grund des Artikels 7 § 1 Abs. 2a Satz 1 des Familienrechtsänderungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1374) eingefügt worden ist, verordnet die Landesregierung: § 1 Die der Landesjustizverwaltung nach dem Familienrechtsänderungsgesetz zustehenden Befugnisse werden auf das Brandenburgische Oberlandesgericht als Justizverwaltungsbehörde übertragen. § 2 Die bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung anhängigen Verfahren werden von der Landesjustizverwaltung zu Ende geführt. § 3 Diese Verordnung tritt am 1. April 2003 in Kraft. Potsdam, den 9. Januar 2003

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.