Nordrhein-Westfalen

Satzung der Rheinischen Versorgungskassen

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 19.11.1985 Fassung Gültig ab 17.12.2022

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 19.11.1985 Fassung Gültig ab 17.12.2022 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten SGV. NW. 2022. Vom 19. November 1985 Aufgrund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen - VKZVKG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. November 1984 (GV. NW. S. 694) hat der Verwaltungsrat der Rheinischen Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände in seiner Sitzung am 19. November 1985 folgende Satzung beschlossen: Inhaltsübersicht Abschnitt I Allgemeine Rechtsverhältnisse § 1 Allgemeines § 2 Aufgaben Abschnitt II Mitglieder § 3 Pflichtmitglieder, freiwillige Mitglieder Abschnitt III Verwaltungsrat § 4 Zusammensetzung, Entschädigung § 5 Sitzungen § 6 Aufgaben Abschnitt IV Verwaltung, Finanzwirtschaft und Aufsicht § 7 Leitung und Vertretung § 8 Finanzwirtschaft § 9 Aufsicht, Genehmigung, Beanstandung Abschnitt V Einzelregelungen der Mitgliedschaft § 10 Beginn der Mitgliedschaft, Zulassungsvoraussetzungen § 11 Rechtsbeziehungen aus der Mitgliedschaft § 12 Beendigung der Mitgliedschaft § 13 Umbildung und Auflösung von Körperschaften des öffentlichen Rechts § 14 Umbildung und Auflösung von juristischen Personen des privaten Rechts § 15 Übergang von Aufgaben eines Mitgliedes auf den Bund oder ein Land Abschnitt VI Leistungen der Rheinischen Versorgungskassen und Verfahren § 16 Leistungen § 17 Verfahren bei Versetzung in den Ruhestand § 18 Berechnung der Versorgung § 19 Anderweit verbrachte Dienstzeiten § 20 Dienstunfallfürsorge § 21 Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung § 22 Versorgungsausgleich § 23 Kindergeldzahlungen § 24 Berechnung und Auszahlung der Leistungen § 25 Schadensersatzansprüche § 26 Leistungen für sonstige Versorgungsberechtigte § 27 Verfahren bei Streitigkeiten Abschnitt VII Aufbringung der Mittel § 28 Umlage und Erstattung § 29 Berechnung der Umlage § 30 Sonderbestimmungen zur Berechnung der Umlagebemessungsgrundlage § 31 Leistungsverpflichtungen § 32 Festsetzung und Zahlung der Umlage und der Erstattungsbeträge Abschnitt VIII Einzelregelungen der Finanzwirtschaft 1. Allgemeine Wirtschaftsführung § 33 Regelungen des Haushalts- und Rechnungswesens 2. Rücklagenwirtschaft § 34 Allgemeine Rücklage § 35 (weggefallen) § 36 Verteilung des vorhandenen Rücklagebestandes bei Auflösung der Rheinischen Versorgungskassen Abschnitt IX Beihilfekasse § 37 Leistungen der Beihilfekasse § 38 Beginn der Beihilfegewährung § 39 Begründung und Beendigung der Mitgliedschaft § 40 Kostenerstattung Abschnitt X Personalentgelte § 41 Leistungen des Personalentgeltsbereiches § 42 Begründung und Beendigung der Mitgliedschaft § 43 Kostenerstattung Abschnitt XI Verwaltung der Versorgungsrücklagen § 44 Verwaltungstreuhand der Rheinischen Versorgungskassen und Nachweis über den Stand der Versorgungsrücklagen § 45 Begründung und Beendigung der Mitgliedschaft § 46 Gegenstand der Versorgungsrücklage und Zuführungstermine § 47 Versorgungsrücklagen der rheinland-pfälzischen Mitglieder § 48 Kommunaler Versorgungsrücklagen-Fonds (KVR-Fonds) Abschnitt XII Übergangs- und Schlußbestimmungen § 49 Versorgung nach dem G 131 § 50 Umlagegemeinschaft "Handwerk und Genossenschaften" § 51 Mitgliedschaft juristischer Personen des privaten Rechts § 52 Öffentliche Bekanntmachung § 53 Durchführungsvorschriften § 54 (weggefallen) § 55 Übergangsvorschriften für die Mitglieder in den Umlagegemeinschaften "Handwerk und Genossenschaften" und "Korporationen" § 56 In-Kraft-Treten Anlagen Anhang 1 Übersicht über die abweichend vom 1. Januar 1986 in Kraft getretenen Vorschriften ( in der SGV. NRW. nicht enthalten) Anhang 2 Übersicht über die gem. § 54 und § 55 weiterhin geltenden Satzungsvorschriften in der Fassung der 10. Satzungsänderung vom 23. Mai 2003 Abschnitt I Allgemeine Rechtsverhältnisse Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Allgemeines Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten nach dem Stand vom 30.9.1968; vgl. Art. 1, 2 des Staatsvertrages zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Rheinland-Pfalz über die Mitgliedschaft öffentlich-rechtlicher Dienstherren in den Regierungsbezirken Koblenz und Trier bei der Rheinischen Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände in Köln vom 29. 12. 1972/26. 1. 1973 - GV. NW 1974 S. 92 und GVBl. RhPf 1973 S. 385 -. (1) 1Die Versorgungskasse führt den Namen ,,Rheinische Versorgungskassen (RVK)". 2Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und hat ihren Sitz in Köln. (2) 1Die Rheinischen Versorgungskasse führt ein Dienstsiegel. 2Das Dienstsiegel enthält das Wappenschild des Landschaftsverbandes Rheinland und trägt in der Umschrift den Namen der Versorgungskasse. (3) Der Geschäftsbereich der Rheinischen Versorgungskassen erstreckt sich auf das Gebiet des Landschaftsverbandes Rheinland und das der Regierungsbezirke Koblenz und Trier des Landes Rheinland-Pfalz. (4) 1Die Geschäftsführung obliegt dem Landschaftsverband Rheinland. 2Das Vermögen der Rheinischen Versorgungskassen haftet nicht für Verbindlichkeiten des Landschaftsverbandes; ebenso haftet der Landschaftsverband nicht für Verbindlichkeiten der Rheinischen Versorgungskassen. 3Für die Erledigung der Geschäfte der Rheinischen Versorgungskassen stellt der Landschaftsverband der Rheinischen Versorgungskassen gegen Erstattung der Kosten einschließlich der Gemeinkosten das erforderliche Personal (§ 6 Satz 2 Nr. 5). (5) 1Rechtlich unselbständige Einrichtungen der Rheinischen Versorgungskassen sind die Rheinische Zusatzversorgungskasse (RZVK), der Personalentgeltbereich sowie die Beihilfekasse. 2Die Einrichtungen tragen die anteiligen Verwaltungskosten selbst; eine Pauschalierung ist zulässig. 3Das Vermögen der Einrichtungen haftet nur für die Verbindlichkeiten der jeweiligen Einrichtung. 4Die Rheinischen Versorgungskassen haften nicht für Verbindlichkeiten ihrer Einrichtungen. (6) 1Die Rheinische Zusatzversorgungskasse (RZVK) hat eine eigene Satzung und bilanziert selbst. 2Ihr Vermögen wird als Sondervermögen vom Vermögen der Rheinischen Versorgungskassen und ihrer Einrichtungen getrennt geführt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Aufgaben Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) 1Die Rheinischen Versorgungskassen haben die Aufgabe, für ihre Mitglieder nach Maßgabe dieser Satzung die Berechnung und Zahlung der beamtenrechtlichen Versorgungsleistungen und weiterer Leistungen zu übernehmen. 2Die dadurch entstehenden Lasten haben die Rheinischen Versorgungskassen durch Umlage oder im Wege der Erstattung auszugleichen. 3Sie haben ferner die Aufgabe, ihre Mitglieder in versorgungsrechtlichen Fragen zu beraten und Ihnen Pensionsrückstellungsgutachten sowie Prognosegutachten zur Entwicklung des Versorgungsaufwandes zur Verfügung zu stellen. ⁴Die organisatorische und technische Entwicklung oder anderweitige Beschaffung, Bereithaltung sowie Nutzung der zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten IT-Infrastruktur gehört zu den wesentlichen Aufgaben der Kasse.   (2) 1Auf Antrag der Mitglieder übernehmen die Rheinischen Versorgungskassen die Berechnung und Zahlung der Besoldung, der Entgelte und der Beihilfen ihrer Mitglieder. 2Insoweit wird auch für Pflichtmitglieder nur eine freiwillige Mitgliedschaft begründet.   (3) 1Die Mitglieder können die Rheinischen Versorgungskassen beauftragen, für sie die Aufgaben der Festsetzungsstellen für die Besoldung sowie für die Beihilfeleistungen und die Festsetzungsbefugnisse der Obersten Dienstbehörde gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG oder entsprechenden landesgesetzlichen Bestimmungen wahrzunehmen. 2Hierbei handeln die Rheinischen Versorgungskassen in Vertretung der Mitglieder im eigenen Namen. ³Die Aufgabenübertragung erstreckt sich dabei nach § 2 Absatz 2 VKZVKG NRW und § 91 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 4 LBG NRW auch auf die Durchführung von Widerspruchs- und Klageverfahren.   (4) 1Die Rheinischen Versorgungskassen können für die in § 4 Absatz 1 VKZVKG und in § 29 VKZVKG genannten Mitglieder auf deren Antrag Geldanlagen nach den gemeinderechtlichen Vorschriften zur Deckung künftiger Versorgungsleistungen treuhänderisch verwalten. 2Für die in § 4 Absatz 2 VKZVKG genannten Mitglieder können die Rheinischen Versorgungskassen auf deren Antrag eine Versorgungsrücklage nach den gesetzlichen Vorschriften des Landes Rheinland-Pfalz verwalten. Abschnitt II Mitglieder Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Pflichtmitglieder, freiwillige Mitglieder Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten vgl. Fußnote zu § 1. (1) 1Pflichtmitglieder der Rheinischen Versorgungskassen sind im Gebiet des Landschaftsverbandes Rheinland die kreisangehörigen Gemeinden mit Ausnahme der Städte; § 2 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. 2Soweit Gemeinden und Verbandsgemeinden in den Regierungsbezirken Koblenz und Trier aufgrund gesetzlicher Vorschriften des Landes Rheinland-Pfalz verpflichtet sind, einer öffentlich-rechtlichen Versorgungskasse anzugehören, werden sie mit dem Beitritt Pflichtmitglieder. (2) Als freiwillige Mitglieder können zugelassen werden a) andere Gemeinden und Gemeindeverbände, b) sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, c) Fraktionen des Deutschen Bundestages und des Landtags Nordrhein-Westfalen, d) kommunale Spitzenverbände und vergleichbare kommunale Spitzenorganisationen, e) juristische Personen des privaten Rechts und Personengesellschaften, wenn sie kommunale Aufgaben erfüllen, soweit sie ihren Sitz im Geschäftsbereich der Versorgungskasse haben. (3) Die Mitgliedschaft kann sich auf die Durchführung der Aufgaben des Personalentgeltsbereiches, der Beihilfekasse oder die Verwaltung der Versorgungsrücklage beschränken. (4) Das Verhältnis zwischen den Rheinischen Versorgungskassen und ihren Mitgliedern ist öffentlich-rechtlich bestimmt. Abschnitt III Verwaltungsrat Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Zusammensetzung, Entschädigung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) 1Der Verwaltungsrat besteht aus elf Vertretern der Kassenmitglieder. 2Entsprechend der Stärke der verschiedenen Mitgliedsgruppen entfallen auf die Gruppe a) kreisangehörige Gemeinden (Verbandsgemeinden) sechs Vertreter b) Kreise (Landkreise) drei Vertreter c) kreisfreie Städte eine Vertreterin/ein Vertreter d) Mitglieder auf Erstattungsgrundlage eine Vertreterin/ein Vertreter. (2) 1Die Mitglieder des Verwaltungsrates und die Stellvertreterinnen/die Stellvertreter werden vom Landschaftsausschuß des Landschaftsverbandes Rheinland auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. 2Soweit Mitglieder des Verwaltungsrates und die Stellvertreterinnen/die Stellvertreter Kassenmitglieder aus dem Geschäftsbereich Rheinland-Pfalz (§ 1 Abs. 3) vertreten, tritt an die Stelle der Wahl die Berufung durch die Leiterin/den Leiter der Rheinischen Versorgungskassen. 3Wiederwahl und Wiederberufung sind zulässig. 4Das Vorschlagsrecht haben in den einzelnen Gruppen a) der Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen für fünf und der Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz für eine Vertreterin/einen Vertreter, b) der Landkreistag Nordrhein-Westfalen für zwei und der Landkreistag Rheinland-Pfalz für eine Vertreterin/einen Vertreter, c) der Städtetag Rheinland-Pfalz für eine Vertreterin/einen Vertreter, d) der Rheinische Sparkassen- und Giroverband für eine Vertreterin/einen Vertreter und der Sparkassenverband Rheinland-Pfalz für eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter. (3) 1Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte unter dem Vorsitz des anwesenden lebensältesten Mitgliedes eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und deren Stellvertreterin/dessen Stellvertreter. 2Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrates erhält. 3Wird diese Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so ist gewählt, wer im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt. (4) 1Die Mitgliedschaft endet außer durch Zeitablauf mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt oder auf Antrag des Mitgliedes. 2Für den Rest der Amtszeit ist ein neues Mitglied zu wählen bzw. zu berufen. (5) 1Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind ehrenamtlich tätig. 2Die §§ 30 bis 33 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gelten sinngemäß. 3Es besteht ein Anspruch auf Sitzungsgeld. 4Die Höhe richtet sich nach den Regelungen für die Mitglieder der Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Rheinland. 5Über Ausschließungsgründe bei den Mitgliedern des Verwaltungsrates entscheidet der Verwaltungsrat. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Sitzungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) 1Zu den Sitzungen des Verwaltungsrates lädt die Vorsitzende/der Vorsitzende mit mindestens vierzehntägiger Frist unter Bekanntgabe der im Benehmen mit der Leiterin/dem Leiter der Rheinischen Versorgungskassen festgesetzten Tagesordnung in Textform ein. 2Die Sitzungen des Verwaltungsrates sind nicht öffentlich. 3Über den wesentlichen Inhalt und über die Beschlüsse jeder Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden und der/dem vom Verwaltungsrat bestellten Schriftführerin/Schriftführer zu unterzeichnen ist.“ (2) Der Verwaltungsrat ist von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden einzuberufen, wenn mindestens vier seiner Mitglieder dies unter Angabe der Gründe beantragen. (3) 1Die Leiterin/der Leiter der Rheinischen Versorgungskassen und die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. 2Sie können jederzeit das Wort verlangen. 3Zu den Sitzungen können weitere für die Rheinischen Versorgungskassen tätige Dienstkräfte hinzugezogen werden. (4) 1Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens sieben seiner Mitglieder anwesend sind. 2Sind die Vorsitzende/der Vorsitzende und deren Stellvertreterin/dessen Stellvertreter nicht anwesend, so übernimmt das lebensälteste Mitglied den Vorsitz. 3Ist eine Angelegenheit wegen Beschlußunfähigkeit des Verwaltungsrates zurückgestellt worden und wird der Verwaltungsrat zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand einberufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig. 4Bei der Einladung zur zweiten Sitzung muß auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden. (5) 1In geeigneten Fällen kann die Vorsitzende/der Vorsitzende des Verwaltungsrates ohne Sitzung schriftlich abstimmen lassen. 2Auf Antrag von mindestens vier Mitgliedern des Verwaltungsrates ist jedoch eine mündliche Beratung und Abstimmung in einer Sitzung herbeizuführen. (6) Der Verwaltungsrat entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5a Virtuelle Sitzungen des Verwaltungsrates Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) 1Sitzungen des Verwaltungsrates können in begründeten Ausnahmefällen auch ohne physische Präsenz der Mitglieder abgehalten werden (virtuelle Sitzungen). 2Die Entscheidung über die Durchführung einer Sitzung in virtueller Form trifft die/der Vorsitzende des Verwaltungsrates im Benehmen mit der Leiterin/dem Leiter der Rheinischen Versorgungskassen. (2) Virtuelle Sitzungen des Verwaltungsrates sollen in Bild und Ton übertragen werden. (3) 1Im Falle einer virtuellen Sitzung gelten zugeschaltete Mitglieder als anwesend im Sinne von § 5 Abs. 4 Satz 1, solange sie zumindest über eine Tonverbindung zu den übrigen Teilnehmenden verfügen. 2Die per Bild- und/oder Tonübertragung teilnehmenden Mitglieder stellen die Wahrung der Nichtöffentlichkeit der Sitzung in eigener Verantwortung sicher. (4) 1Die Stimmabgabe zur Beschlussfassung erfolgt bei Mitgliedern, die per Bild und Ton teilnehmen, über das Heben einer Hand, welches im Bild erkennbar ist, und bei Mitgliedern, die ausschließlich per Ton teilnehmen, über eine Einzelabfrage durch den/die Vorsitzende/n und eine klar artikulierte Zustimmung, Ablehnung oder Enthaltung. 2Im Anschluss an die Stimmabgabe gibt die/der Vorsitzende das Abstimmergebnis bekannt. 3Einwände hiergegen können nur bis zum Aufruf des nächsten Tagesordnungspunktes nach Bekanntgabe des Abstimmergebnisses erhoben werden.    (5) Alle weiteren Regelungen zu den Sitzungen und zur Beschlussfassung des Verwaltungsrates bleiben unberührt, soweit die Absätze 1 bis 4 keine davon abweichenden Festlegungen enthalten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Aufgaben Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren 1Der Verwaltungsrat beschließt über grundsätzliche Angelegenheiten. 2Hierzu gehören insbesondere: 1. die Satzung und ihre Änderungen, 2. die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes, die Feststellung des Jahresabschlusses sowie die Entlastung der Leiterin oder des Leiters der Rheinischen Zusatzversorgungskassen und der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers, 3. a) die Umlagehebesätze und die Erhöhungsfaktoren für die Umlageabschläge (§ 32), b) Pauschalierung von Verwaltungskostenbeiträgen für Erstattungsmitglieder gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2, 4. die Anhörung zur Bestellung und Abberufung der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers, ihrer/seiner Stellvertreterin beziehungsweise ihres/seines Stellvertreters und der/des für das Finanzwesen zuständigen Beamtin/Beamten, 5. die Erforderlichkeit von Personalanforderungen, 6. die Aufstellung von Richtlinien für die Anlage der Rücklagen (§§ 34, 35), 7. die Aufnahme, Kündigung (§ 12 Abs. 2) und vorzeitige Entlassung (§ 12 Abs. 4) freiwilliger Mitglieder, 8. die Beauftragung der Prüfungseinrichtung (§ 33 Abs. 2 Buchstabe e), 9. die Zustimmung zu Durchführungsvorschriften (§ 53), 10. die Erklärung über das Einvernehmen zu Satzungsregelungen der Rheinischen Zusatzversorgungskasse (RZVK) in Fragen der Organisation und der Finanzverfassung und 11. Grundsatzangelegenheiten der Beihilfekasse und ihrer Finanzierung. 3Zu den Nummern 4 und 5 beschließt der Verwaltungsrat nach Anhören des Kassenausschusses der Rheinischen Zusatzversorgungskasse (RZVK). Abschnitt IV Verwaltung, Finanzwirtschaft und Aufsicht Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Leitung und Vertretung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) 1Leiterin/Leiter der Rheinischen Versorgungskassen ist die Direktorin/der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland. 2Im Falle ihrer/seiner Verhinderung wird sie/er durch die Geschäftsführerin/den Geschäftsführer vertreten. (2) Die Leiterin/der Leiter der Rheinischen Versorgungskassen bestellt nach Anhören des Verwaltungsrates zur Erledigung der Geschäfte der laufenden Verwaltung eine Geschäftsführerin/ einen Geschäftsführer sowie deren Stellvertreterin/dessen Stellvertreter. (3) Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer ist in Geschäften der laufenden Verwaltung die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter der Rheinischen Versorgungskassen, soweit die Leiterin/der Leiter die Vertretung sich nicht im Einzelfall vorbehält. (4) 1Die Leiterin/der Leiter der Rheinischen Versorgungskassen und die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer haben ihre Aufgaben mit der Sorgfalt zu erfüllen, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen. ²Die Haftung ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Finanzwirtschaft Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren 1 Die Finanzwirtschaft ist sparsam und wirtschaftlich zu führen. 2 Kredite dürfen nur aufgenommen werden, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre. 3 Bei Geldanlagen ist auf eine ausreichende Sicherheit zu achten; sie sollen einen angemessenen Ertrag bringen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Aufsicht, Beanstandung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) 1Die Aufsicht über die Rheinischen Versorgungskassen übt das für Kommunales zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen aus. 2Dem Ministerium sind die Satzung und ihre Änderungen anzuzeigen.  (2) 1Verletzt ein Beschluss des Verwaltungsrates das geltende Recht, so hat die Leiterin oder der Leiter der Rheinischen Versorgungskassen den Beschluss zu beanstanden; sie oder er kann hierzu durch die Aufsicht angewiesen werden. 2§ 19 Abs. 1 der Landschaftsverbandsordnung findet entsprechende Anwendung; an die Stelle der Landschaftsversammlung tritt der Verwaltungsrat.   (3) (weggefallen) Abschnitt V Einzelregelungen der Mitgliedschaft Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Beginn der Mitgliedschaft, Zulassungsvoraussetzungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Pflichtmitgliedschaft entsteht mit dem Eintritt ihrer Voraussetzungen. (2) 1Die Mitgliedschaft freiwilliger Mitglieder soll mit dem Haushaltsjahr beginnen, das auf den Eingang des Aufnahmeantrages folgt. 2Ein Pflichtmitglied setzt die Mitgliedschaft als freiwilliges fort, wenn die Voraussetzungen der Pflichtmitgliedschaft wegfallen. 3Die Zulassung setzt voraus, daß Dienstbezüge, Versorgungsansprüche und Dienstunfallfürsorge der nicht im Beamtenverhältnis stehenden - aber für eine entsprechende Versorgung in Frage kommenden - Dienstkräfte nach beamtenrechtlichen Grundsätzen geregelt sind. (3) In Fällen, in denen der Erstattungsweg zugelassen ist, kann von Absatz 2 Satz 3 abgewichen werden. (4) Die Zulassung als freiwilliges Mitglied kann mit Zustimmung des Verwaltungsrates von der Erfüllung besonderer Bedingungen abhängig gemacht werden, insbesondere davon, daß für die eingebrachten Versorgungsverpflichtungen angemessene Einmalzahlungen geleistet werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Rechtsbeziehungen aus der Mitgliedschaft Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Durch die Mitgliedschaft werden Rechte und Pflichten nur zwischen den Rheinischen Versorgungskassen und den Mitgliedern begründet. (2) Das Mitglied hat sich während der Dauer der Mitgliedschaft an der Aufbringung der Mittel (§ 28) zu beteiligen. (3) 1Das Mitglied ist verpflichtet, die Vorschriften der Satzung einzuhalten. 2Es hat insbesondere a) die Beamtinnen/die Beamten unverzüglich nach der Ernennung oder Übernahme im Wege der Versetzung zu den Rheinischen Versorgungskassen anzumelden, b) das vor der Berufung einer Bewerberin/eines Bewerbers in das Beamtenverhältnis einzuholende Zeugnis der Amtsärztin/des Amtsarztes oder einer als Gutachterin/eines als Gutachter beauftragten Ärztin/Arztes spätestens mit der Anmeldung der Beamtin/des Beamten vorzulegen; dies gilt nicht für unmittelbar von den Bürgerinnen/Bürgern gewählte Beamtinnen/Beamte auf Zeit, c) die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ggf. Akteneinsicht zu gewähren, d) die erforderlichen Nachweise und Belege zur Verfügung zu stellen. 3In Zweifelsfällen sind die Rheinischen Versorgungskassen berechtigt, auf ihre Kosten weitere ärztliche/fachärztliche Zeugnisse einzuholen. 4Das Mitglied hat die Bewerberin/den Bewerber oder die Beamtin/den Beamten zu verpflichten, sich diesen weiteren Untersuchungen und etwa vorausgehenden Beobachtungen zu unterziehen. (4) 1Mitglieder, die nicht unter den Geltungsbereich der für Beamtinnen/Beamte geltenden besoldungs- und versorgungsrechtlichen Vorschriften fallen und Mitglieder, die Dienstkräfte ohne Beamteneigenschaft anmelden, sind gegenüber den Rheinischen Versorgungskassen verpflichtet, die Besoldung und Versorgung der angemeldeten Dienstkräfte nach diesen Vorschriften zu regeln. 2Dabei ist vom Beamtenverhältnis auf Lebenszeit auszugehen; dies gilt nicht für die in § 3 Abs. 2 Buchst. d aufgeführten Mitglieder, soweit sie

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.