Brandenburg

Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden und für die Vertretung von Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Ministerpräsidenten (Widerspruchszuständigkeitsverordnung Ministerpräsident - WidZVMP)

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Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden und für die Vertretung von Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Ministerpräsidenten (Widerspruchszuständigkeitsverordnung Ministerpräsident - WidZVMP) vom 14. Oktober 1998 (GVBl.II/98, [Nr. 27], S.602) geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Juli 2005 (GVBl.II/05, [Nr. 29], S.502)

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Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden und für die Vertretung von Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Ministerpräsidenten (Widerspruchszuständigkeitsverordnung Ministerpräsident - WidZVMP) vom 14. Oktober 1998 (GVBl.II/98, [Nr. 27], S.602) geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Juli 2005 (GVBl.II/05, [Nr. 29], S.502) Auf Grund des § 127 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 und des § 127 Abs. 4 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 24. Dezember 1992 (GVBl. S. 506) verordnet der Ministerpräsident: § 1 Befugnis zum Erlaß von Widerspruchsbescheiden Die Zuständigkeit für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden in beamtenrechtlichen Angelegenheiten der Beamten, Ruhestandsbeamten und früheren Beamten im Geschäftsbereich des Ministerpräsidenten sowie deren Hinterbliebenen wird auf die Oberfinanzdirektion Cottbus - Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg - übertragen, soweit diese die mit dem Widerspruch angegriffene Maßnahme getroffen hat. § 2 Vertretung vor den Verwaltungsgerichten Die Vertretung des Landes vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird auf die in § 1 bezeichnete Stelle übertragen, soweit diese über den Widerspruch zu entscheiden hat. Satz 1 gilt entsprechend für die Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz nach der Verwaltungsgerichtsordnung. § 3 Übergangsvorschrift Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängigen Verfahren verbleibt die Vertretungsbefugnis bei der bisher zuständigen Stelle. § 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Potsdam, den 14. Oktober 1998 Der Ministerpräsident Manfred Stolpe

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.