Brandenburg

Verfassung des Landes Brandenburg

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Verfassung des Landes Brandenburg vom 20. August 1992 (GVBl.I/92, S.298) zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juli 2022 (GVBl.I/22, [Nr. 19])

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Verfassung des Landes Brandenburg vom 20. August 1992 (GVBl.I/92, S.298) zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juli 2022 (GVBl.I/22, [Nr. 19]) Der Landtag hat am 14. April 1992 den Entwurf einer Landesverfassung verabschiedet. Die Brandenburger Bevölkerung hat ihn am 14. Juni 1992 durch Volksentscheid angenommen. Die Verfassung wird hiermit verkündet: Inhaltsverzeichnis 1. Hauptteil: Grundlagen Artikel 1 Land Brandenburg Artikel 2 Grundsätze der Verfassung Artikel 3 Staatsvolk Artikel 4 Landesfarben und -wappen 2. Hauptteil: Grundrechte und Staatsziele 1. Abschnitt: Geltung und Rechtsschutz Artikel 5 Geltung Artikel 6 Rechtsschutz 2. Abschnitt: Freiheit, Gleichheit und Würde Artikel 7 Schutz der Menschenwürde Artikel 7a Schutz des friedlichen Zusammenlebens Artikel 8 Recht auf Leben Artikel 9 Freiheit der Person Artikel 10 Freie Entfaltung der Persönlichkeit Artikel 11 Datenschutz Artikel 12 Gleichheit Artikel 13 Gewissens-, Glaubens- und Bekenntnisfreiheit Artikel 14 Sonn- und Feiertage Artikel 15 Unverletzlichkeit der Wohnung Artikel 16 Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis Artikel 17 Freizügigkeit Artikel 18 Asylrecht, Verbot der Auslieferung und Abschiebung Artikel 19 Meinungs- und Medienfreiheit Artikel 20 Vereinigungsfreiheit 3. Abschnitt: Politische Gestaltungsrechte Artikel 21 Recht auf politische Mitgestaltung Artikel 22 Wahlen und Volksabstimmungen Artikel 23 Versammlungsfreiheit Artikel 24 Petitionsrecht 4. Abschnitt: Rechte des sorbischen/wendischen Volkes und seiner Angehörigen Artikel 25 Rechte des sorbischen/wendischen Volkes und seiner Angehörigen 5. Abschnitt: Ehe, Familie, Lebensgemeinschaften und Kinder Artikel 26 Ehe, Familie und Lebensgemeinschaften Artikel 27 Schutz und Erziehung von Kindern und Jugendlichen 6. Abschnitt: Bildung, Wissenschaft, Kunst und Sport Artikel 28 Grundsätze der Erziehung und Bildung Artikel 29 Recht auf Bildung Artikel 30 Schulwesen Artikel 31 Wissenschaftsfreiheit Artikel 32 Hochschulen Artikel 33 Weiterbildung Artikel 34 Kunst und Kultur Artikel 35 Sport 7. Abschnitt: Kirchen und Religionsgemeinschaften Artikel 36 Rechtsstellung Artikel 37 Eigentum und Staatsleistungen Artikel 38 Seelsorge 8. Abschnitt: Natur und Umwelt Artikel 39 Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen Artikel 40 Grund und Boden 9. Abschnitt: Eigentum, Wirtschaft, Arbeit und soziale Sicherung Artikel 41 Eigentum und Erbrecht Artikel 42 Wirtschaft Artikel 43 Land- und Forstwirtschaft Artikel 44 Strukturförderung Artikel 45 Soziale Sicherung Artikel 46 Nothilfe Artikel 47 Wohnung Artikel 48 Arbeit Artikel 49 Berufsfreiheit Artikel 50 Mitbestimmung Artikel 51 Koalitionsfreiheit und Streikrecht 10. Abschnitt: Gerichtsverfahren und Strafvollzug Artikel 52 Grundrechte vor Gericht Artikel 53 Grundrechte im Strafverfahren Artikel 54 Strafvollzug 3. Hauptteil: Die Staatsorganisation 1. Abschnitt: Der Landtag Artikel 55 Der Landtag Artikel 56 Freies Mandat der Abgeordneten Artikel 57 Indemnität Artikel 58 Immunität Artikel 59 Zeugnisverweigerungsrecht Artikel 60 Entschädigung Artikel 61 Abgeordnetenanklage Artikel 62 Wahlperiode, Neuwahl Artikel 63 Wahlprüfung Artikel 64 Sitzungen Artikel 65 Beschlussfassung Artikel 66 Anwesenheitspflicht und Zutrittsrecht Artikel 67 Fraktionen Artikel 68 Geschäftsordnung Artikel 69 Präsidium Artikel 70 Ausschüsse Artikel 71 Petitionsausschuss Artikel 72 Untersuchungsausschüsse Artikel 73 Enquete-Kommissionen Artikel 74 Landesbeauftragte 2. Abschnitt: Die Gesetzgebung Artikel 75 Gesetzesinitiative Artikel 76 Volksinitiative Artikel 77 Volksbegehren Artikel 78 Volksentscheid Artikel 79 Verfassungsänderungen Artikel 80 Rechtsverordnungen Artikel 81 Verkündung, Inkrafttreten 3. Abschnitt: Die Landesregierung Artikel 82 Zusammensetzung Artikel 83 Wahl der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten Artikel 84 Ernennung und Entlassung der Ministerinnen und Minister Artikel 85 Beendigung der Amtszeit Artikel 86 Konstruktives Misstrauensvotum Artikel 87 Vertrauensfrage Artikel 88 Eid Artikel 89 Willensbildung Artikel 90 Vorsitz, Beschlussfassung, Geschäftsführung Artikel 91 Vertretungsbefugnis, Verträge Artikel 92 Begnadigungsrecht Artikel 93 Beamtinnen und Beamten Artikel 94 Unterrichtungspflicht der Landesregierung Artikel 95 Unvereinbarkeit 4. Abschnitt: Die Verwaltung Artikel 96 Verwaltungsorganisation Artikel 97 Kommunale Selbstverwaltung Artikel 98 Gebietsänderungen Artikel 99 Gemeindesteuern Artikel 100 Kommunale Verfassungsbeschwerde 5. Abschnitt: Das Finanzwesen Artikel 101 Haushaltsplan Artikel 102 Übergangsermächtigung Artikel 103 Kreditaufnahme Artikel 104 Ausgabendeckung Artikel 105 Haushaltsüberschreitungen Artikel 106 Rechnungslegung und Rechnungsprüfung Artikel 107 Landesrechnungshof 6. Abschnitt: Die Rechtspflege Artikel 108 Rechtsprechung Artikel 109 Berufung der Richterinnen und Richter Artikel 110 Ehrenamtliche Richterinnen und Richter Artikel 111 Richteranklage Artikel 112 Verfassungsgericht Artikel 113 Zuständigkeit des Verfassungsgerichtes 7. Abschnitt: Übergangs- und Schlußbestimmungen Artikel 114 (weggefallen) Artikel 115 Verfassungsgebende Versammlung Artikel 116 Neugliederung des Raumes Brandenburg-Berlin Artikel 117 Inkrafttreten der Verfassung Präambel Wir, die Bürgerinnen und Bürger des Landes Brandenburg, haben uns in freier Entscheidung diese Verfassung gegeben, im Geiste der Traditionen von Recht, Toleranz und Solidarität in der Mark Brandenburg, gründend auf den friedlichen Veränderungen im Herbst 1989, von dem Willen beseelt, die Würde und Freiheit des Menschen zu sichern, das Gemeinschaftsleben in sozialer Gerechtigkeit zu ordnen, das Wohl aller zu fördern, Natur und Umwelt zu bewahren und zu schützen, und entschlossen, das Bundesland Brandenburg als lebendiges Glied der Bundesrepublik Deutschland in einem sich einigenden Europa und in der Einen Welt zu gestalten. 1. Hauptteil: Grundlagen Artikel 1 (Land Brandenburg) (1) Brandenburg ist ein Land der Bundesrepublik Deutschland. (2) Das Land gliedert sich in Gemeinden und Gemeindeverbände. (3) Die Landeshauptstadt ist Potsdam. Artikel 2 (Grundsätze der Verfassung) (1) Brandenburg ist ein freiheitliches, rechtsstaatliches, soziales, dem Frieden und der Gerechtigkeit, dem Schutz der natürlichen Umwelt und der Kultur verpflichtetes demokratisches Land, welches die Zusammenarbeit mit anderen Völkern anstrebt und hierbei insbesondere die freundschaftlichen Beziehungen mit dem Nachbarland Polen pflegt und weiterentwickelt. (2) Das Volk ist Träger der Staatsgewalt. (3) Das Volk des Landes Brandenburg bekennt sich zu den im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, in der Europäischen Sozialcharta und in den Internationalen Menschenrechtspakten niedergelegten Grundrechten. (4) Die Gesetzgebung wird durch Volksentscheid und durch den Landtag ausgeübt. Die vollziehende Gewalt liegt in den Händen der Landesregierung, der Verwaltungsbehörden und Selbstverwaltungsorgane. Die Rechtsprechung ist unabhängigen Richterinnen und Richtern anvertraut. (5) Die Bestimmungen des Grundgesetzes gehen denen der Landesverfassung vor. Die Gesetzgebung ist an Bundesrecht und Landesverfassung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden. Artikel 3 (Staatsvolk) (1) Bürgerinnen und Bürger im Sinne dieser Verfassung sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes mit ständigem Wohnsitz im Land Brandenburg. Einwohnerinnen und Einwohner im Sinne dieser Verfassung sind alle Personen mit ständigem Wohnsitz im Land Brandenburg, unabhängig von der Staatsangehörigkeit. (2) Deutsche im Sinne des Grundgesetzes haben in Brandenburg gleiche Rechte und Pflichten, soweit nicht ein gesetzlicher Vorbehalt für die Bürgerinnen und Bürger Brandenburgs besteht. (3) Angehörige anderer Staaten und Staatenlose mit Wohnsitz im Land Brandenburg sind den Deutschen im Sinne des Grundgesetzes gleichgestellt, soweit nicht diese Verfassung oder Gesetze etwas anderes bestimmen. Artikel 4 (Landesfarben und -wappen) Die Landesfarben sind rot und weiß. Das Landeswappen ist der rote märkische Adler auf weißem Feld. 2. Hauptteil: Grundrechte und Staatsziele 1. Abschnitt: Geltung und Rechtsschutz Artikel 5 (Geltung) (1) Die den Einzelnen und den gesellschaftlichen Gruppen in dieser Verfassung gewährleisteten Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt, Rechtsprechung und, soweit diese Verfassung das bestimmt, auch Dritte als unmittelbar geltendes Recht. (2) Soweit nach dieser Verfassung ein Grundrecht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. In keinem Fall darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden. In dem einschränkenden Gesetz ist das Grundrecht unter Angabe des Artikels zu nennen. (3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind. Artikel 6 (Rechtsschutz) (1) Der Rechtsweg steht allen offen, die durch die öffentliche Gewalt in ihren Rechten verletzt werden. (2) Jede Person kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem in dieser Verfassung gewährleisteten Grundrecht verletzt zu sein, Verfassungsbeschwerde beim Landesverfassungsgericht erheben. Das Nähere regelt ein Gesetz, das die vorherige Erschöpfung des Rechtsweges und ein besonderes Annahmeverfahren vorsehen kann. (3) Verletzt die öffentliche Gewalt eine Pflicht des öffentlichen Rechts, die ihr anderen gegenüber obliegt, so haftet ihr Träger nach Maßgabe der Gesetze den anderen für den daraus entstandenen Schaden. 2. Abschnitt: Freiheit, Gleichheit und Würde Artikel 7 (Schutz der Menschenwürde) (1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt und Grundlage jeder solidarischen Gemeinschaft. (2) Alle Menschen schulden einander die Anerkennung ihrer Würde. Artikel 7a (Schutz des friedlichen Zusammenlebens) (1) Das Land schützt das friedliche Zusammenleben der Menschen und tritt Antisemitismus, Antiziganismus sowie der Verbreitung rassistischen und fremdenfeindlichen Gedankenguts entgegen. (2) Das Land fördert das jüdische Leben und die jüdische Kultur. Artikel 8 (Recht auf Leben) (1) Jeder Mensch hat das Recht auf Leben, Unversehrtheit und Achtung seiner Würde im Sterben. In die Rechte auf Leben und Unversehrtheit darf nur aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden. (2) Für den Schutz des ungeborenen Lebens ist insbesondere durch umfassende Aufklärung, kostenlose Beratung und soziale Hilfe zu sorgen. (3) Kein Mensch darf grausamer, unmenschlicher, erniedrigender Behandlung oder Strafe und ohne freiwillige und ausdrückliche Zustimmung medizinischen oder wissenschaftlichen Versuchen unterworfen werden. Artikel 9 (Freiheit der Person) (1) Die Freiheit der Person ist unverletzlich. Sie kann nur aufgrund eines Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen eingeschränkt werden. (2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung entscheidet allein eine Richterin oder ein Richter. Vor jeder richterlichen Entscheidung über Anordnung oder Fortdauer eines Freiheitsentzugs ist Betroffenen Gelegenheit zu geben, einen Rechtsbeistand eigener Wahl beizuziehen. Ferner ist unverzüglich eine Person des Vertrauens zu benachrichtigen; bei Jugendlichen haben die Erziehungsberechtigten ein Recht auf Verfahrensbeteiligung. (3) Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vierundzwanzig Stunden, eine richterliche Anhörung und spätestens bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. (4) Festgehaltene Personen dürfen weder körperlich noch seelisch misshandelt oder Schikanen ausgesetzt werden. Artikel 10 (Freie Entfaltung der Persönlichkeit) Jede Person hat das Recht auf die freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit, soweit sie nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die Verfassung und die ihr entsprechenden Gesetze verstößt. Artikel 11 (Datenschutz) (1) Jede Person hat das Recht, über die Preisgabe und Verwendung ihrer persönlichen Daten selbst zu bestimmen, auf Auskunft über die Speicherung ihrer persönlichen Daten und auf Einsicht in Akten und sonstige amtliche Unterlagen, soweit sie die eigene Person betreffen und Rechte Dritter nicht entgegenstehen. Personenbezogene Daten dürfen nur mit freiwilliger und ausdrücklicher Zustimmung der Berechtigten erhoben, gespeichert, verarbeitet, weitergegeben oder sonst verwendet werden. (2) Einschränkungen sind nur im überwiegenden Allgemeininteresse durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes im Rahmen der darin festgelegten Zwecke zulässig. Jede Erhebung personenbezogener Daten ist den Berechtigten zur Kenntnis zu geben, sobald der Zweck der Erhebung dies zulässt. (3) Der aufgrund bundesrechtlicher Vorschriften einzurichtende Verfassungsschutz des Landes unterliegt einer besonderen parlamentarischen Kontrolle. Ihm stehen keine polizeilichen Befugnisse zu. Er darf die Polizei auch nicht im Wege der Amtshilfe um Maßnahmen ersuchen, zu denen er selbst nicht befugt ist. Artikel 12 (Gleichheit) (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Jede Willkür und jede sachwidrige Ungleichbehandlung ist der öffentlichen Gewalt untersagt. (2) Niemand darf wegen der Abstammung, Nationalität, Sprache, des Geschlechts, der sexuellen Identität, sozialen Herkunft oder Stellung, einer Behinderung, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder aus rassistischen Gründen bevorzugt oder benachteiligt werden. (3) Frauen und Männer sind gleichberechtigt. Das Land ist verpflichtet, für die Gleichstellung von Frau und Mann in Beruf, öffentlichem Leben, Bildung und Ausbildung, Familie sowie im Bereich der sozialen Sicherung durch wirksame Maßnahmen zu sorgen. (4) Das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände sind verpflichtet, für die Gleichwertigkeit der Lebensbedingungen von Menschen mit und ohne Behinderungen zu sorgen. Artikel 13 (Gewissens-, Glaubens- und Bekenntnisfreiheit) (1) Die Freiheit des Gewissens, des Glaubens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich; ihre ungestörte Ausübung wird gewährleistet. (2) Niemand ist verpflichtet, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen zu offenbaren. Die Behörden haben nur so weit das Recht, nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft zu fragen, wie davon Rechte und Pflichten abhängen. (3) Niemand darf zur Teilnahme an einer religiösen oder weltanschaulichen Handlung oder zur Benutzung einer religiösen Eidesform gezwungen werden. (4) Kann eine Bürgerin oder ein Bürger staatsbürgerliche Pflichten aus Gewissensgründen nicht erfüllen, soll das Land im Rahmen des Möglichen andere, gleichbelastende Pflichten eröffnen. Dies gilt nicht für Abgaben. Artikel 14 (Sonn- und Feiertage) (1) Das Land schützt die Sonntage und staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe. (2) Die mit Sonn- und Feiertagen verbundenen Traditionen sind zu achten. (3) Das Nähere regelt ein Gesetz. Artikel 15 (Unverletzlichkeit der Wohnung) (1) Die Wohnung ist unverletzlich. (2) Durchsuchungen dürfen nur durch die Richterin oder den Richter oder aufgrund richterlicher Entscheidung, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in den dort vorgeschriebenen Formen durchgeführt werden. (3) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im Übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, aufgrund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung von Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Kinder und Jugendlicher vorgenommen werden. Artikel 16 (Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis) (1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich. (2) Eingriffe sind nur aufgrund eines Gesetzes zulässig, das eine parlamentarische Kontrolle vorsehen kann und eine mindestens nachträgliche richterliche Kontrolle vorsehen muss. Artikel 17 (Freizügigkeit) (1) Alle Menschen haben das Recht auf Freizügigkeit. (2) Das Recht, sich an jedem beliebigen Ort aufzuhalten und niederzulassen, darf nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Artikel 18 (Asylrecht, Verbot der Auslieferung und Abschiebung) (1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht. (2) Ausländerinnen und Ausländer dürfen nicht in ein Land ausgeliefert oder abgeschoben werden, in dem für sie die Gefahr der Todesstrafe oder Folter besteht. Artikel 19 (Meinungs- und Medienfreiheit) (1) Jede Person hat das Recht, Informationen und Meinungen in jeder Form frei zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen oder anderen, rechtmäßig erschließbaren Quellen zu unterrichten. Die Geltung dieser Rechte in Dienst- und Arbeitsverhältnissen darf nur aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden. (2) Die Freiheit der Presse, des Rundfunks, des Films und anderer Massenmedien ist gewährleistet. Das Gesetz hat durch Verfahrensregelungen sicherzustellen, dass die Vielfalt der in der Gesellschaft vorhandenen Meinungen in Presse und Rundfunk zum Ausdruck kommt. (3) Gesetzliche Einschränkungen zum Schutze der Kinder und Jugendlichen sowie der Ehre und anderer wichtiger Rechtsgüter sind zulässig. Kriegspropaganda und öffentliche, die Menschenwürde verletzende Diskriminierungen sind verboten. (4) Hörfunk und Fernsehen haben die Aufgabe, durch das Angebot einer Vielfalt von Programmen zur öffentlichen Meinungsbildung beizutragen. Neben den öffentlich-rechtlichen Anstalten sind private Sender aufgrund eines Gesetzes zuzulassen. Dabei ist ein Höchstmaß an Meinungsvielfalt zu gewährleisten. (5) Rechtmäßige journalistische Tätigkeit darf durch Zeugnispflicht, Beschlagnahme und Durchsuchung nicht behindert werden. (6) Eine Zensur findet nicht statt. Artikel 20 (Vereinigungsfreiheit) (1) Alle Menschen haben das Recht, Parteien, Verbände, Vereine, Gesellschaften und andere Vereinigungen zu gründen und ihnen beizutreten. Alle Vereinigungen haben das Recht, ihre innere Ordnung frei und selbständig zu bestimmen. (2) Vereinigungen, die nach ihrem Zweck oder ihrer Tätigkeit gegen die Verfassung, die Strafgesetze oder die Völkerverständigung verstoßen, sollen aufgrund eines Gesetzes Beschränkungen unterworfen oder verboten werden. (3) Parteien und Bürgerbewegungen, die sich öffentlichen Aufgaben widmen und auf die öffentliche Meinungsbildung einwirken, müssen in ihrer inneren Ordnung demokratischen Grundsätzen entsprechen. Die Freiheit ihrer Mitwirkung an der politischen Willensbildung ist zu gewährleisten. 3. Abschnitt: Politische Gestaltungsrechte Artikel 21 (Recht auf politische Mitgestaltung) (1) Das Recht auf politische Mitgestaltung ist gewährleistet. (2) Alle Menschen haben nach Maßgabe der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung das gleiche Recht auf Zugang zu öffentlichen Ämtern, soweit nicht für die Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse etwas anderes gesetzlich bestimmt ist. Eine Entlassung oder Disziplinierung wegen einer Betätigung in Bürgerinitiativen, Verbänden, Religionsgemeinschaften oder Parteien ist unzulässig. (3) Alle Menschen haben das Recht, sich in Bürgerinitiativen oder Verbänden zur Beeinflussung öffentlicher Angelegenheiten zusammenzuschließen. Diese haben das Recht auf Information durch alle staatlichen und kommunalen Stellen und auf Vorbringen ihrer Anliegen bei den zuständigen Stellen und Vertretungskörperschaften. Das Nähere regelt ein Gesetz. (4) Jede Person hat nach Maßgabe des Gesetzes das Recht auf Einsicht in Akten und sonstige amtliche Unterlagen der Behörden und Verwaltungseinrichtungen des Landes und der Kommunen, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. (5) Wer durch öffentliche oder private Vorhaben in eigenen rechtlich geschützten Interessen betroffen wird, hat das Recht auf Verfahrensbeteiligung. Dieses Recht steht auch Zusammenschlüssen von Betroffenen zu. Das Nähere regelt ein Gesetz. Artikel 22 (Wahlen und Volksabstimmungen) (1) Jede Bürgerin und jeder Bürger hat nach Vollendung des sechzehnten Lebensjahres das Recht, zum Landtag und zu den kommunalen Vertretungskörperschaften zu wählen, und nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres das Recht, in diese gewählt zu werden. Anderen Einwohnerinnen und Einwohnern Brandenburgs sind diese Rechte zu gewähren, sobald und soweit das Grundgesetz dies zulässt. (2) Jede Bürgerin und jeder Bürger hat mit Vollendung des sechzehnten Lebensjahres das Recht, sich an Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheiden sowie an Einwohneranträgen, Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden zu beteiligen. Andere Einwohnerinnen und Einwohner haben das Recht, sich an Volksinitiativen und Einwohneranträgen zu beteiligen; das Recht, sich an Volksbegehren und Volksentscheiden sowie an Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden zu beteiligen, ist ihnen zu gewähren, sobald und soweit das Grundgesetz dies zulässt. (3) Wahlen und Volksabstimmungen sind allgemein, unmittelbar, gleich, frei und geheim. Zur Teilnahme an Wahlen sind Parteien, politische Vereinigungen, Listenvereinigungen und einzelne Bürgerinnen und Bürger berechtigt. Die Abgeordneten werden nach einem Verfahren gewählt, das die Persönlichkeitswahl mit den Grundsätzen der Verhältniswahl verbindet. Wahlprüfung und Abstimmungsprüfung stehen den Volksvertretungen für das jeweilige Wahlgebiet zu. Für die Abstimmungsprüfung des Volksentscheides nach Artikel 116 Absatz 1 gelten die mit dem Land Berlin vereinbarten abweichenden Regelungen im Staatsvertrag zur Regelung der Volksabstimmungen in den Ländern Berlin und Brandenburg über den Neugliederungs-Vertrag. Die Entscheidungen unterliegen der gerichtlichen Nachprüfung. (4) Wer sich um einen Sitz in einer Volksvertretung bewirbt, hat Anspruch auf eine zur Vorbereitung der Wahl erforderliche Freistellung. Niemand darf gehindert werden, das Abgeordnetenmandat anzustreben, zu übernehmen und auszuüben. Eine Kündigung oder Entlassung ist nur zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, die die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber zur fristlosen Kündigung berechtigen. (5) Das Nähere regelt ein Gesetz. Das Gesetz kann insbesondere vorsehen, dass die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Rechte nur innehat, wer bereits für eine bestimmte Dauer Bürgerin oder Bürger oder Einwohnerin oder Einwohner im Wahl- oder Abstimmungsgebiet ist. Das Gesetz kann auch vorsehen, dass Beamtinnen und Beamte, Angestellte des öffentlichen Dienstes sowie Richterinnen und Richter nicht zugleich Mitglied im Landtag oder in kommunalen Vertretungskörperschaften sein können. Artikel 23 (Versammlungsfreiheit) (1) Alle Menschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und unbewaffnet zu versammeln. (2) Versammlungen und Demonstrationen unter freiem Himmel können anmeldepflichtig gemacht und bei unmittelbarer Gefahr für die öffentliche Sicherheit unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eingeschränkt, aufgelöst oder verboten werden. Artikel 24 (Petitionsrecht) Jede Person hat das Recht, sich einzeln oder gemeinschaftlich mit Anregung, Kritik und Beschwerde an den Landtag, die kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften und jede sonstige staatliche oder kommunale Stelle zu wenden. Es besteht Anspruch auf Bescheid in angemessener Frist. 4. Abschnitt: Rechte des sorbischen/wendischen Volkes und seiner Angehörigen Artikel 25 (Rechte des sorbischen/wendischen Volkes und seiner Angehörigen) (1) Das Recht des sorbischen/wendischen Volkes auf Schutz

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.