Bremen

Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Lande Bremen (Gesundheitsdienstgesetz - ÖGDG)

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Quellenkennung: 297035. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:07.04.1995 Inkrafttreten30.06.2025 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.09.2025 (Brem.GBl. S. 674) Fundstelle Brem.GBl. 1995, S. 175, 366 Gliederungsnummer:2120-f-1 Zitiervorschlag: "Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Lande Bremen (Gesundheitsdienstgesetz - ÖGDG) vom 27. März 1995 (Brem.GBl. 1995, S. 175, 366), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 2. September 2025 (Brem.GBl. S. 674)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:07.04.1995 Inkrafttreten30.06.2025 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.09.2025 (Brem.GBl. S. 674) Fundstelle Brem.GBl. 1995, S. 175, 366 Gliederungsnummer:2120-f-1 Zitiervorschlag: "Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Lande Bremen (Gesundheitsdienstgesetz - ÖGDG) vom 27. März 1995 (Brem.GBl. 1995, S. 175, 366), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 2. September 2025 (Brem.GBl. S. 674)" Amtliche Abkürzung: ÖGDG Ausfertigungsdatum: 27.03.1995 Gültig ab: 01.10.1995 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 1995, 175, 366 Gliederungs-Nr: 2120-f-1 Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Lande Bremen (Gesundheitsdienstgesetz - ÖGDG) Vom 27. März 1995 Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.09.2025 (Brem.GBl. S. 674) Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Inhaltsverzeichnis Teil 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Grundsätze § 2 Aufgabenstellung § 3 Recht auf Beratung Teil 2 Organisation des Öffentlichen Gesundheitsdienstes § 4 Träger des Öffentlichen Gesundheitsdienstes § 5 Behörden des Öffentlichen Gesundheitsdienstes § 6 Gesundheitsämter § 7 Landesuntersuchungsamt § 8 Qualitätssicherung Teil 3 Gesundheitsberichterstattung, Gesundheitsplanung § 9 Gesundheitsberichterstattung § 10 Jahresgesundheitsberichte der Gesundheitsämter § 11 Übermittlung sonstiger relevanter Daten § 12 Gesundheitsplanung Teil 4 Gesundheitsförderung, Gesundheitshilfe, Gesundheitsschutz Abschnitt 1 Gesundheitsförderung § 13 Gesundheitsförderung § 14 Kinder- und Jugendgesundheitspflege § 14a Früherkennungsuntersuchungen für Kinder § 15 Humangenetik § 16 Aufgaben des Öffentlichen Gesundheitsdienstes für ältere Menschen Abschnitt 2 Gesundheitshilfe § 17 Grundsätze der Gesundheitshilfe § 18 Sozialpsychiatrie § 19 Sonstige Angebote der Gesundheitshilfe Abschnitt 3 Gesundheitsschutz § 20 Schutz vor schädigenden Umwelteinflüssen § 21 Gesundheitlicher Verbraucherschutz § 22 Infektionshygiene Teil 5 Gutachterwesen, Rechtsmedizin § 23 Amtliche Bescheinigungen, Zeugnisse und Gutachten § 24 Rechtsmedizin Teil 6 Gesundheitsaufsicht, Qualitätssicherung § 25 Gesundheitliche Überwachung von Einrichtungen § 26 Arznei- und Betäubungsmittel § 27 Überwachung von Heilpraktikern und Angehörigen der Gesundheitsfachberufe § 28 Kranken-, alten- und heilerziehungspflegerische Tätigkeiten Teil 7 Gesundheitsfachberufe § 29 Gesundheitsfachberufe Teil 8 Ethikkommission § 30 Ethikkommission § 30 a Zusammensetzung der Ethikkommission § 30 b Unabhängigkeit und Pflichten der Mitglieder § 30 c Verordnungsermächtigung Teil 9 Datenschutz § 31 Geheimhaltungspflichten § 32 Zweckbindung und Übermittlung § 33 Speicherung und Löschung § 34 Auskunft und Akteneinsicht § 35 Beauftragte für den Datenschutz § 36 Datenverarbeitung für Forschungszwecke § 36 a Datenverarbeitung im Auftrag Teil 10 Übergangs- und Schlußvorschriften § 37 Kosten und Entgelte § 38 Ordnungswidrigkeiten § 39 Einschränkung von Grundrechten § 40 Übergangsvorschrift § 41 Änderung von Rechtsvorschriften § 42 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang § 43 Aufhebung von Rechtsvorschriften § 44 Inkrafttreten Teil 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Grundsätze (1) Der Öffentliche Gesundheitsdienst im Lande Bremen nimmt an der Erbringung gesundheitlicher Leistungen für die Bevölkerung mit eigenständigen Aufgaben teil. (2) Der Öffentliche Gesundheitsdienst schützt unter Berücksichtigung medizinischer, sozialer und ökologischer Belange die Gesundheit der Allgemeinheit und fördert die Sicherung und Herstellung gesunder Lebensverhältnisse. Hierbei berücksichtigt er auch das unterschiedliche gesundheitliche Verhalten, die unterschiedlichen Lebenslagen, die unterschiedlichen Gesundheitsrisiken und Krankheitsverläufe sowie die unterschiedliche Versorgungssituation von Frauen und Männern. Er hat auch seine hoheitlichen Aufgaben an diesen Grundsätzen zu orientieren. (3) Der Öffentliche Gesundheitsdienst arbeitet bei der Erfüllung seiner Aufgaben mit anderen Trägern präventiver, kurativer und rehabilitativer gesundheitlicher Dienste sowie mit Behörden, Verbänden und Selbsthilfegruppen zusammen. Er wirkt auf die gegenseitige Information sowie auf die Koordination gesundheitlicher Dienste und Einrichtungen auf regionaler Ebene hin. (4) Der Öffentliche Gesundheitsdienst arbeitet öffentlichkeitsorientiert. Insbesondere macht er wesentliche Ergebnisse seiner Arbeit der Allgemeinheit, Behörden, Institutionen und Gruppen zugänglich. (5) Der Öffentliche Gesundheitsdienst sowie die anderen Behörden und öffentlichen Planungsträger haben sich gegenseitig bei allen Planungen und Maßnahmen, die für die gesundheitlichen Belange der Bevölkerung bedeutsam sind, rechtzeitig zu unterrichten und anzuhören, soweit nicht durch Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmt ist. § 2 Aufgabenstellung (1) Der Öffentliche Gesundheitsdienst nimmt vor allem folgende Aufgaben wahr: 1. Betrachtung und Darstellung der Gesundheitssituation der Bevölkerung (Gesundheitsberichterstattung) sowie Entwicklung der sich daraus ergebenden Gesundheitsplanung, 2. Hinwirken auf gesundheitserhaltende und -fördernde ökologische und soziale Rahmenbedingungen, 3. gesundheitliche Aufklärung, Gesundheitsbildung und Gesundheitsvorsorge zur Förderung gesunder Lebensweise einschließlich Bewertung der Auswirkungen von Umwelteinflüssen auf die menschliche Gesundheit, 4. Durchführung von Maßnahmen der Prävention, 5. gesundheitliche Hilfen, 6. gesundheitlicher Verbraucherschutz, 7. Hinwirken auf gesundheitlich, insbesondere hygienisch unbedenkliche Verhältnisse zur Vermeidung von Gesundheitsgefährdungen oder -schädigungen, 8. Verhütung und Eingrenzung übertragbarer Krankheiten, 9. Überwachung der Herstellung und des Verkehrs mit Arzneimitteln, 10. Aufsicht über Berufe und Einrichtungen des Gesundheitswesens, soweit keine andere Zuständigkeit gegeben ist, 11. Erstellen von amtlichen Bescheinigungen, Zeugnissen sowie von amtlichen Gutachten. (2) Der Öffentliche Gesundheitsdienst bewertet im Rahmen des § 1 Abs. 5 gesundheitliche Fragestellungen, soweit keine ausdrücklichen anderen Regelungen bestehen. (3) Der Öffentliche Gesundheitsdienst hat die Ziele der Gesundheitsförderung, des Gesundheitsschutzes und der Gesundheitssicherung der Bevölkerung in Planungsprozesse des Landes und der Stadtgemeinden einzubringen, um auf die Gesundheitsverträglichkeit öffentlichen Handelns hinzuwirken. Die jeweils fachlich zuständigen Behörden haben im Rahmen eigener Planungen frühzeitig auf die Beteiligung des Öffentlichen Gesundheitsdienstes zu achten und müssen diesem die für seine Urteilsbildung erforderlichen Grundlagen zur Verfügung stellen. § 3 Recht auf Beratung Jeder Bürger hat das Recht, die vorhandenen Beratungsangebote des Öffentlichen Gesundheitsdienstes in Anspruch zu nehmen. Teil 2 Organisation des Öffentlichen Gesundheitsdienstes § 4 Träger des öffentlichen Gesundheitsdienstes (1) Träger des Öffentlichen Gesundheitsdienstes sind das Land und die Stadtgemeinden. Die Träger des Öffentlichen Gesundheitsdienstes können Aufgaben natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts oder Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit übertragen. Bei einer Übertragung nach Satz 2 ist die Qualität der Durchführung der übertragenen Aufgabe durch geeignete Qualitätssicherungsmaßnahmen nachzuweisen. (2) Die Stadtgemeinden nehmen die Aufgaben nach den §§ 13, 14, 16 Abs. 1, §§ 17 und 19 sowie das Beratungsangebot zur HIV-Infektion nach § 22 Abs. 2 als Selbstverwaltungsangelegenheiten wahr. Im übrigen werden die Aufgaben nach diesem Gesetz den Stadtgemeinden als Auftragsangelegenheiten übertragen. § 5 Behörden und Einrichtungen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (1) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben des Öffentlichen Gesundheitsdienstes werden von 1. der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz als oberster Landesgesundheitsbehörde, 2. der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz in der Stadtgemeinde Bremen und dem Magistrat der Stadt Bremerhaven in der Stadtgemeinde Bremerhaven, 3. dem Gesundheitsamt Bremen, dem Magistrat der Stadt Bremerhaven und dem Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen als Gesundheitsämter, 4. dem Landesuntersuchungsamt für Chemie, Hygiene und Veterinärmedizin, 5. dem Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen und 6. Krankenhäusern, soweit diese Träger eines psychiatrischen Behandlungszentrums sind, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen wahrgenommen. (2) Die Fachaufsicht hinsichtlich der von den Stadtgemeinden nach § 4 Abs. 2 Satz 2 als Auftragsangelegenheiten wahrgenommenen Aufgaben obliegt der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz. (3) Soweit Belange des Öffentlichen Gesundheitsdienstes im Sinne des § 2 im Rahmen ärztlicher Aufgaben in den Justizvollzugsanstalten und polizeiärztlicher Aufgaben wahrgenommen werden, obliegt die Fachaufsicht der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz. (4) Werden Aufgaben des Öffentlichen Gesundheitswesens von Hochschulen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Bremischen Hochschulgesetzes im Zusammenhang mit eigenen Aufgaben durchgeführt, unterliegen die Hochschulen insoweit der Fachaufsicht der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz. § 6 Gesundheitsämter (1) Die Stadtgemeinden haben Gesundheitsämter zu unterhalten. Das Land hat ein Gesundheitsamt für das Hafengebiet im Lande Bremen zu unterhalten. Die Gesundheitsämter nehmen die ihnen übertragenen Aufgaben wahr, soweit diese nicht wegen engen Sachzusammenhangs mit anderen Aufgaben bisher von anderen Behörden der Stadtgemeinden wahrgenommen werden. Eine Übertragung von Aufgaben der Gesundheitsämter nach diesem Gesetz auf andere Behörden kann nur im Einvernehmen mit der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz erfolgen, bei Selbstverwaltungsangelegenheiten der Stadtgemeinde Bremerhaven nur im Einvernehmen mit dem Magistrat der Stadt Bremerhaven. (2) Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz bestimmt die Anforderungen an die Qualifikation der Person, die ein Gesundheitsamt leitet. Wird ein Gesundheitsamt nicht durch eine Ärztin oder einen Arzt geleitet, muss die stellvertretende Leiterin Ärztin oder der stellvertretende Leiter Arzt sein. (3) Die Gesundheitsämter bieten ihre Leistungen soweit wie möglich dezentral und in Zusammenarbeit mit anderen Diensten an. § 7 Landesuntersuchungsamt Das Landesuntersuchungsamt für Chemie, Hygiene und Veterinärmedizin berät in Fachfragen die anderen Einrichtungen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes und andere Behörden. Es stellt sicher, daß hierfür ein ausreichendes Angebot von Untersuchungsmöglichkeiten im physikalischen, chemischen und biologischen Bereich zur Verfügung steht. § 8 Qualitätssicherung Der Öffentliche Gesundheitsdienst ist zur Durchführung von Maßnahmen zur Qualitätssicherung verpflichtet. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Öffentlichen Gesundheitsdienst haben sich beruflich fortzubilden. Der Öffentliche Gesundheitsdienst hat eine angemessene fachliche Fortbildung zu gewährleisten. Teil 3 Gesundheitsberichterstattung, Gesundheitsplanung § 9 Gesundheitsberichterstattung (1) Die Gesundheitsberichterstattung dient als fachliche Grundlage für die Planung und Durchführung von Maßnahmen, die die Gesundheit fördern und Krankheiten verhüten sowie zur Behandlung und Rehabilitation beitragen. Sie beruht auf der Sammlung und Auswertung von Daten, die für die Gesundheit der Bevölkerung und für die die Gesundheitssituation beeinflussenden Verhaltensweisen sowie Lebens- und Umweltbedingungen bedeutsam sind. (2) Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz legt der Bremischen Bürgerschaft mindestens alle vier Jahre einen Landesgesundheitsbericht vor. Der Landesgesundheitsbericht besteht aus der Darstellung und Kommentierung ausgewählter Daten für relevante gesundheitliche Problemstellungen in den Stadtgemeinden, insbesondere über den Gesundheitszustand der Bevölkerung, über soziale und umweltbedingte Ursachen, die die Gesundheit beeinflussen, und über die Versorgungslage. (3) Der Öffentliche Gesundheitsdienst kann zur Ursachenermittlung von Krankheiten, Gesundheitsschäden und Gefährdungen der Gesundheit der Bevölkerung oder einzelner Bevölkerungsgruppen epidemiologische Untersuchungen anregen oder durchführen. § 10 Jahresgesundheitsberichte der Gesundheitsämter (1) Jedes Gesundheitsamt erstellt einen Jahresgesundheitsbericht und leitet diesen der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz zu. Er umfaßt insbesondere 1. für den Landesgesundheitsbericht erforderliche Daten und ihre Kommentierung, soweit sie sich aus den Aufgaben der Gesundheitsämter nach diesem Gesetz ergeben, 2. Aussagen über die Entwicklungen des Aufgabenbereiches und in der Organisation des einzelnen Gesundheitsamtes, 3. gesundheitliche Veränderungen oder Entwicklungen, die sich aus den Erkenntnissen des Gesundheitsamts ergeben und 4. Empfehlungen zu möglichen Schwerpunkten der künftigen Gesundheitsberichterstattung. Die anderen Einrichtungen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes haben auf Anforderung der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz entsprechende Berichte vorzulegen. (2) Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz legt im Einvernehmen mit dem Magistrat der Stadt Bremerhaven das Nähere zu Inhalt, Umfang und Zeitpunkt der Erstellung der Jahresgesundheitsberichte fest. § 11 Übermittlung sonstiger gesundheitsrelevanter Daten (1) Behörden, die Selbstverwaltungskörperschaften im Gesundheitswesen, die Krankenhäuser sowie die niedergelassenen Ärztinnen, Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte sind verpflichtet, vorhandene Daten, die für die Erstellung des Landesgesundheitsberichts von Bedeutung sind, in einer Form, die einen Bezug auf Betroffene nicht zuläßt, der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz zugänglich zu machen. (2) Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz wird ermächtigt, hinsichtlich der Daten, die nach Absatz 1 von den Selbstverwaltungskörperschaften im Gesundheitswesen, den Krankenhäusern sowie den niedergelassenen Ärztinnen, Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärzten zu übermitteln sind, durch Rechtsverordnung 1. die Art der Daten, 2. den Umfang der Daten, 3. die zur Übermittlung verpflichteten Einrichtungen und Personen, 4. die Art der Aufbereitung und die Lieferung der Daten und 5. den Zeitpunkt der Datenübermittlung zu bestimmen. Vor Erlaß der Rechtsverordnung wird die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz hinsichtlich der in der Rechtsverordnung zu regelnden Tatbestände, insbesondere der entstehenden Kosten, das Einvernehmen mit den Selbstverwaltungskörperschaften im Gesundheitswesen suchen. § 12 Gesundheitsplanung (1) Die Gesundheitsplanung soll ermöglichen, gesundheitliche Problemlagen im Bereich der Prävention, der kurativen Medizin und der Rehabilitation regional zu analysieren und zu bewerten. Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz entwickelt auf der Grundlage der Landesgesundheitsberichterstattung eine kontinuierliche Gesundheitsplanung für das Land Bremen. (2) In Zusammenarbeit mit den Kosten- und Leistungsträgern, den Interessenverbänden und den beteiligten Behörden sind vorrangige Ziele der Gesundheitsplanung zu beschreiben und Möglichkeiten zu deren Verwirklichung aufzuzeigen. Teil 4 Gesundheitsförderung, Gesundheitshilfe, Gesundheitsschutz Abschnitt 1 Gesundheitsförderung § 13 Gesundheitsförderung (1) Der Öffentliche Gesundheitsdienst trägt in enger Zusammenarbeit mit den anderen im Bereich der Gesundheitsförderung tätigen Organisationen und Gruppen zur Förderung gesunder Lebens- und Umweltbedingungen einschließlich der Gesundheitsbildung bei, soweit andere gesetzliche Regelungen dies nicht ausschließen. (2) Aufgaben des Öffentlichen Gesundheitsdienstes im Bereich der Gesundheitsförderung sind: 1. Koordinierung der im Bereich der Gesundheitsförderung tätigen Institutionen, Träger und Körperschaften, 2. Unterstützung und Förderung kommunaler gesundheitsfördernder Aktivitäten und von Selbsthilfegruppen, 3. Durchführung von eigenen Maßnahmen der Verhaltens- und Verhältnisprävention. § 14 Kinder- und Jugendgesundheitspflege (1) Die Gesundheitsämter beteiligen sich in Zusammenarbeit mit öffentlichen und nichtöffentlichen Institutionen, mit der Ärzte- und Zahnärzteschaft und mit Initiativen sowie in eigenständiger Aufgabenwahrnehmung an der Gesundheitsförderung und am Gesundheitsschutz von Schwangeren, Säuglingen, Kindern und Jugendlichen. Sie haben die förderlichen und abträglichen Bedingungen für eine gesunde Entwicklung von Kindern in ihrem Lebensumfeld zu beobachten, zu bewerten und gegebenenfalls tätig zu werden. (2) Die Aufgaben der Kinder- und Jugendgesundheitspflege werden stadtteilorientiert wahrgenommen. Insbesondere für sozial und gesundheitlich benachteiligte Personen werden Beratungen und Untersuchungen im Rahmen der Kinder- und Jugendgesundheitspflege angeboten. Die Gesundheitsämter führen zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Kindesvernachlässigung aufsuchende und nachgehende Hilfen durch. (3) Die Gesundheitsämter führen Untersuchungen von Säuglingen, Kindern und Jugendlichen zur Früherkennung von Krankheiten, Behinderungen und Entwicklungsstörungen durch, soweit dies nicht durch andere Vorsorgeangebote abgedeckt ist. (4) Die Gesundheitsämter beraten und betreuen Kinder und Jugendliche, deren körperliche, seelische oder geistige Gesundheit gefährdet oder gestört ist, sowie deren Sorgeberechtigte gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem Amt für Soziale Dienste in der Stadtgemeinde Bremen oder mit dem beim Magistrat der Stadt Bremerhaven zuständigen Ämtern in der Stadtgemeinde Bremerhaven und anderen Leistungserbringern. Sie wirken dabei auf die integrative Förderung von Kindern und Jugendlichen hin. (5) Die Gesundheitsämter werden zur Durchführung der Aufgaben der Kinder- und Jugendgesundheitspflege insbesondere in Gemeinschaftseinrichtungen tätig. Sie wirken auf eine gesundheitsgerechte Ausgestaltung der Einrichtungen und der dort vermittelten Lehrinhalte hin. In den Einrichtungen haben gruppenprophylaktische Aktivitäten Vorrang vor individualprophylaktischen Maßnahmen. (6) Untersuchungen von Kindern in Kindergärten nach § 12 Absatz 3 des Bremischen Tageseinrichtungs- und Kindertagespflegegesetzes werden von den Gesundheitsämtern gewährleistet. In den Schulen nehmen die Gesundheitsämter die Aufgaben des Schulärztlichen Dienstes aufgrund des Schulgesetzes und des Schulverwaltungsgesetzes wahr. Art und Umfang der Untersuchungen setzt die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Magistrat der Stadt Bremerhaven fest; hinsichtlich der Untersuchungen nach Satz 2 ist das Einvernehmen mit der Senatorin für Kinder und Bildung herzustellen. (7) Die Gesundheitsämter bieten insbesondere sozial und gesundheitlich benachteiligten Frauen und Familien vor und nach der Geburt eines Kindes Beratung und Einzelfallhilfe durch Familiengesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und -pfleger oder durch Familienhebammen an. (8) Die Gesundheitsämter wirken bei gruppenprophylaktischen Maßnahmen für Kinder und Jugendliche zur Gesunderhaltung des Zahn-, Mund- und Kieferbereichs mit eigenen Leistungen mit. (9) Für die Aufgaben nach den Absätzen 2, 3 und 7 erheben die Gesundheitsämter von den Meldebehörden Namen, Geburtstag, Anschrift und Staatsangehörigkeit aller Neugeborenen. Für die Aufgabe nach Absatz 8 erheben die Gesundheitsämter von den Meldebehörden Namen und Anschriften aller Kinder eines von den Gesundheitsämtern festgelegten Geburtsjahrgangs. (10) Werden die Gesundheitsämter nicht aufgrund besonderer gesetzlicher Vorschriften tätig, so bedarf die Unterrichtung der zuständigen Stelle bei Minderjährigen der Einwilligung der Erziehungsberechtigten. (11) Die Vorschriften des Bremischen Schuldatenschutzgesetzes bleiben unberührt. § 14a Früherkennungsuntersuchungen für Kinder (1) Das zuständige Gesundheitsamt lädt die gesetzliche Vertreterin oder den gesetzlichen Vertreter jedes Kindes, dessen Früherkennungsuntersuchung U4 bis U9 nach § 26 in Verbindung mit § 25 Abs. 4 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bevorsteht, zur Teilnahme des Kindes an der jeweiligen Früherkennungsuntersuchung durch eine niedergelassene Ärztin oder einen niedergelassenen Arzt schriftlich ein. Satz 1 gilt entsprechend für Kinder, die nicht gesetzlich krankenversichert sind, für deren vergleichbare Früherkennungsuntersuchungen. Die Durchführung der Einladung kann zentral einem Gesundheitsamt im Lande Bremen übertragen werden. Die Einladung hierzu kann auch im Rahmen anderer Früherkennungs- und Vorsorgeprogramme für Kinder im Lande Bremen erfolgen. (2) Die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte, die eine Früherkennungsuntersuchung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 durchgeführt haben, sind verpflichtet, dem Gesundheitsamt unverzüglich einen Rückmeldebogen zu übersenden, der folgende Daten enthält: 1. Familiennamen des Kindes (jetziger Name mit Namensbestandteilen), 2. Vornamen des Kindes, 3. Tag und Ort der Geburt des Kindes, 4. Datum der Durchführung der Früherkennungsuntersuchung, 5. Bezeichnung der durchgeführten Früherkennungsuntersuchung. (3) Das Gesundheitsamt stellt fest, für welche zur Teilnahme an der Früherkennungsuntersuchung eingeladenen Kinder die Rückmeldung durch eine niedergelassene Ärztin oder einen niedergelassenen Arzt innerhalb einer angemessenen Frist nach der Einladung nicht vorliegt. Soweit für ein eingeladenes Kind keine Rückmeldung vorliegt, erinnert das Gesundheitsamt zeitnah die gesetzliche Vertreterin oder den gesetzlichen Vertreter dieses Kindes schriftlich an die Durchführung der Früherkennungsuntersuchung. (4) Erhält das Gesundheitsamt auch nach der Erinnerung nach Absatz 3 innerhalb angemessener Frist keine Rückmeldung einer niedergelassenen Ärztin oder eines niedergelassenen Arztes über die Durchführung der Früherkennungsuntersuchung bei dem betreffenden Kind, nimmt das Gesundheitsamt gezielt Kontakt mit der gesetzlichen Vertreterin oder dem gesetzlichen Vertreter auf und bietet gegenüber der gesetzlichen Vertreterin oder dem gesetzlichen Vertreter dieses Kindes einen Hausbesuch und gleichzeitig die Durchführung der Früherkennungsuntersuchung während dieses Hausbesuches an. (5) Wird die Durchführung der Früherkennungsuntersuchung durch die gesetzliche Vertreterin oder den gesetzlichen Vertreter des Kindes ohne hinreichende und nachgewiesene Gründe abgelehnt, teilt das Gesundheitsamt dies unverzüglich dem Jugendamt mit. Dabei dürfen dem Jugendamt folgende Daten des Kindes übermittelt werden: 1. Familiennamen, 2. Vornamen, 3. Tag und Ort der Geburt, 4. Geschlecht, 5. Name und Vorname der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters des Kindes, 6. gegenwärtige Anschrift der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters des Kindes mit Ortsteilnummer, 7. gegenwärtige Anschrift des Kindes bei Abweichung von der Anschrift der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters des Kindes mit Ortsteilnummer. Das Jugendamt ist berechtigt, die nach Satz 1

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.