Niedersachsen

Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den Grundbuchämtern und die elektronische Führung der Grundakten

Amtliche elektronische Verkündung

Datum laut Quelle: 2026-08-27

Quellenkennung: gazette-2026-072. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt 80. Jahrgang Hannover, den 27. August 2026 Nummer 72 Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den Grundbuchämtern und die elektronische Führung der Grundakten Vom 26. August 2026 Aufgrund des § 135 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 2 der Grundbuchordnung in der Fassung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 63), jeweils in Verbindung mit § 1 Nr. 48 der Subdelegationsverordnung-Justiz vom 13. Dezember 2022 (Nds. GVBl. S. 744), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. August 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 59), wird verordnet: Artikel 1 Die Anlage (zu § 1 Abs. 1 und § 5) der Niedersächsischen Verordnung über den elektronischen Rechts- verkehr mit den Grundbuchämtern und die elektronische Führung der Grundakten vom 8. Februar 2022 (Nds. GVBl. S. 87), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. April 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 29), wird wie folgt geändert: 1. Nach der Zeile mit dem Grundbuchamt „Amtsgericht Aurich“ wird die folgende Zeile eingefügt: „Amtsgericht 16. November 2026 16. November 2026 Dokumente, ab dem … zur Brake Grundakte gebracht“. 2. Nach der Zeile mit dem Grundbuchamt „Amtsgericht Celle“ werden die folgenden Zeilen eingefügt: „Amtsgericht 12. Oktober 2026 12. Oktober 2026 Dokumente, ab dem … zur Clausthal- Grundakte gebracht Zellerfeld Amtsgericht 7. September 2026 7. September 2026 Dokumente, ab dem … zur Cloppenburg Grundakte gebracht“. 3. Nach der Zeile mit dem Grundbuchamt „Amtsgericht Jever“ wird die folgende Zeile eingefügt: „Amtsgericht Leer 28. September 2026 28. September 2026 Dokumente, ab dem … zur Grundakte gebracht“. 4. Nach der Zeile mit dem Grundbuchamt „Amtsgericht Norden“ wird die folgende Zeile eingefügt: „Amtsgericht 16. November 2026 16. November 2026 Dokumente, ab dem … zur Nordenham Grundakte gebracht“. Herausgeber: Niedersächsische Staatskanzlei Nds. GVBl. 2026 Nr. 72 vom 27. August 2026 Seite 2 5. Nach der Zeile mit dem Grundbuchamt „Amtsgericht Springe“ wird die folgende Zeile eingefügt: „Amtsgericht 12. Oktober 2026 12. Oktober 2026 Dokumente, ab dem … zur Stade Grundakte gebracht“. 6. Nach der Zeile mit dem Grundbuchamt „Amtsgericht Stolzenau“ wird die folgende Zeile eingefügt: „Amtsgericht 7. September 2026 7. September 2026 Dokumente, ab dem … zur Sulingen Grundakte gebracht“. 7. Nach der Zeile mit dem Grundbuchamt „Amtsgericht Wilhelmshaven“ wird die folgende Zeile eingefügt: „Amtsgericht 21. September 2026 21. September 2026 Dokumente, ab dem … zur Wittmund Grundakte gebracht“. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Hannover, den 26. August 2026 Niedersächsisches Justizministerium Wahlmann Ministerin

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.