Brandenburg

Verordnung zur elektronischen Aktenführung bei den Gerichtsverwaltungen und Behörden der Justizverwaltung

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Verordnung zur elektronischen Aktenführung bei den Gerichtsverwaltungen und Behörden der Justizverwaltung vom 27. August 2024 (GVBl.II/24, [Nr. 69])

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Verordnung zur elektronischen Aktenführung bei den Gerichtsverwaltungen und Behörden der Justizverwaltung vom 27. August 2024 (GVBl.II/24, [Nr. 69]) Auf Grund des § 7 Absatz 5 Satz 3 des Brandenburgischen E-Government-Gesetzes vom 23. November 2018 (GVBl. I Nr. 28) verordnet die Ministerin der Justiz im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Kommunales: § 1 Zeitpunkt für die Verpflichtung zur elektronischen Aktenführung Der Zeitpunkt für die Verpflichtung zur elektronischen Aktenführung für die Gerichtsverwaltungen und die Behörden der Justizverwaltung ist der 1. November 2028. § 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Potsdam, den 27. August 2024 Die Ministerin der Justiz Susanne Hoffmann

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.