Nordrhein-Westfalen

Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse - RZVK -, Bekanntmachung der Neufassung

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Quellenkennung: 8508a915-5acd-4731-8c54-c5abf040cfe3. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2002 S. 540 Ausfertigungsdatum 29.10.2002 Fassung Gültig ab 01.01.2026

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Paragraph Link kopieren (1) 1Versicherte und Betriebsrentenberechtigte sind verpflichtet, der Kasse eine Verlegung ihres Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts sowie jede Änderung von Verhältnissen, die ihren Anspruch dem Grunde oder der Höhe nach berühren können, unverzüglich in Textform  mitzuteilen. 2Insbesondere sind mitzuteilen 1. von allen Betriebsrentenberechtigten a) die Versagung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, b) die Beendigung der Rentenzahlung aus der gesetzlichen Rentenversicherung, c) der Bezug von Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, Mutterschaftsgeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld, Winterausfallgeld, Arbeitslosengeld, Insolvenzgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Unterhaltsgeld und Verletztengeld, d) der Bezug einer Teilrente, e) die Änderung der Rentenart in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie 2. bei Betriebsrenten aus eigener Versicherung der Wegfall der Berufsunfähigkeit oder der Erwerbsminderung und die Änderung von voller in teilweise oder von teilweiser in volle Erwerbsminderung und die Änderung der Höhe der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Hinzuverdienstes, 3. bei Betriebsrenten für Witwen/Witwer sowie Lebenspartner/innen im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes a) eine Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, b) den Bezug von Alters- oder Erwerbsminderungsrenten aus eigener Versicherung, Ruhegehalt oder vergleichbare Dienstbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, Rentenleistungen berufsständischer Versorgungseinrichtungen, 4. bei Betriebsrenten für Waisen das Ende der Schul- oder Berufsausbildung oder eines freiwilligen sozialen Jahres oder der Wegfall der Unterhaltsbedürftigkeit, wenn das 18. Lebensjahr vollendet ist. (2) Versicherte und Betriebsrentenberechtigte sind ferner verpflichtet, innerhalb einer von der Kasse zu setzenden Frist auf Anforderung Auskünfte zu erteilen sowie die erforderlichen Nachweise und Lebensbescheinigungen vorzulegen. (3) Die Kasse kann die Betriebsrente zurückbehalten, solange die/der Betriebsrentenberechtigte ihren/seinen Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 oder ihrer/seiner Verpflichtung, die Überleitung der Versicherung auf die Kasse zu beantragen, nicht nachkommt. (4) Verletzen Versicherte oder Betriebsrentenberechtigte ihre Pflichten nach dieser Vorschrift, können sie sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 49 Abtretung von Ersatzansprüchen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren 1Steht der/dem Versicherten, der/dem Betriebsrentenberechtigten oder einer/einem anspruchsberechtigten Hinterbliebenen aus einem Ereignis, das die Kasse zur Gewährung oder Erhöhung von Leistungen verpflichtet, ein Schadenersatzanspruch gegen einen Dritten zu, so haben die anspruchsberechtigten Personen ihre Ansprüche gegen den Dritten bis zur Höhe des Brutto-Betrags der Betriebsrente an die Kasse abzutreten. 2Der Übergang kann nicht zum Nachteil der anspruchsberechtigten Personen geltend gemacht werden. 3Verweigern die anspruchsberechtigten Personen die Abtretung oder die Beibringung der erforderlichen Unterlagen, so ist die Kasse zu einer Leistung nicht verpflichtet. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 50 Abtretung und Verpfändung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren 1Ansprüche auf Kassenleistungen können nicht abgetreten, verpfändet oder beliehen werden. 2Dies gilt nicht für Ansprüche aus der Pflichtversicherung, die an einen Arbeitgeber, der die/den Anspruchsberechtigte/n zur Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung angemeldet hat, oder an eine andere Zusatzversorgungseinrichtung im Sinne von § 27 Abs. 1 abgetreten werden. 3Die Abtretungserklärung ist der Kasse mit der Abmeldung oder mit dem Antrag zu übersenden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 51 Versicherungsnachweise Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) 1Pflichtversicherte erhalten jeweils nach Ablauf des Kalenderjahres bzw. bei Beendigung der Pflichtversicherung einen Nachweis über ihre bisher insgesamt erworbene Anwartschaft auf Betriebsrente wegen Alters nach § 33. 2Dabei werden neben der Anwartschaft auch die Zahl der Versorgungspunkte und der Messbetrag angegeben. 3Im Falle der Kapitaldeckung sind zusätzlich die steuerrechtlich vorgeschriebenen Angaben enthalten. 4Der Nachweis wird - soweit einschlägig - mit einem Hinweis auf die Ausschlussfristen nach den Absätzen 2 und 3 versehen. 5Wird der Nachweis im Zusammenhang mit der Beendigung der Pflichtversicherung erbracht, wird er um den Hinweis ergänzt, dass die aufgrund der Pflichtversicherung erworbene Anwartschaft bis zum erneuten Beginn der Pflichtversicherung bzw. bis zum Eintritt des Versicherungsfalles nicht dynamisiert wird, wenn die Wartezeit von 120 Umlage-/Pflichtbeitragsmonate (§§ 66 Abs. 3) nicht erfüllt ist. (2) Die Beschäftigten können nur innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Zugang des Nachweises gegenüber dem Mitglied schriftlich beanstanden, dass die von diesem zu entrichtenden Beiträge oder die zu meldenden Entgelte nicht oder nicht vollständig an die Kasse abgeführt oder gemeldet worden sind. (3) Beanstandungen in Bezug auf die ausgewiesenen Bonuspunkte sind innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Zugang des Nachweises schriftlich unmittelbar gegenüber der Kasse zu erheben. (4) Nach Ablauf der Ausschlussfrist können keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 52 Ausschlussfristen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) 1Der Anspruch auf Betriebsrente für einen Zeitraum, der mehr als zwei Jahre vor dem Ersten des Monats liegt, in dem der Antrag bei der Kasse eingegangen ist, kann nicht mehr geltend gemacht werden (Ausschlussfrist). 2Dem Antrag steht eine Mitteilung des Berechtigten gleich, die zu einem höheren Anspruch führt. (2) Die Beanstandung, die mitgeteilte laufende monatliche Betriebsrente, eine Rentennachzahlung, eine Abfindung, eine Beitragserstattung oder eine Rückzahlung sei nicht oder nicht in der mitgeteilten Höhe ausgezahlt worden, ist nur schriftlich und innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr zulässig; die Frist beginnt bei laufenden Betriebsrenten mit dem Ersten des Monats, für den die Betriebsrente zu zahlen ist, im Übrigen mit dem Zugang der Mitteilung über die entsprechende Leistung. (3) Auf die Ausschlussfrist wird in der Mitteilung über die Leistung bzw. den Nachweis hingewiesen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 52a entfallen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Vierter Teil Finanzierung und Rechnungswesen Abschnitt I Allgemeines Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 53 Kassenvermögen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) 1Das Kassenvermögen dient ausschließlich zur Deckung der satzungsmäßigen Leistungen und der Verwaltungskosten der Kasse. 2Es bildet gegenüber dem sonstigen Vermögen der Rheinische Versorgungskassen ein Sondervermögen, das nur für die im Bereich der Kasse entstehenden Verbindlichkeiten haftet. (2) Die Mittel der Kasse werden a) in der Pflichtversicherung durch Umlagen, Pflichtbeiträge, Sanierungsgelder und Zusatzbeiträge zum Aufbau eines Kapitalstocks, b) in der freiwilligen Versicherung durch freiwillige Beiträge einschließlich der Altersvorsorgezulagen sowie durch Vermögenserträge und sonstige Einnahmen aufgebracht. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 54 Vermögensanlage Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Das Kassenvermögen ist nach den Vorschriften des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. November 1984 (GV. NRW. S. 694, ber. S. 748) in der jeweils geltenden Fassung anzulegen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 54a Wirtschaftsführung und Rechnungswesen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Für die Kasse wird jährlich ein Wirtschaftsplan sowie ein Jahresabschluss und ein Lagebericht erstellt. (2) Die für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe geltenden Vorschriften sind sinngemäß anzuwenden: a) Wegen der Besonderheit der Aufgabenstellung werden die Bilanz nach Formblatt 1 und die Gewinn- und Verlustrechnung nach Formblatt 3 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3378) in der jeweils geltenden Fassung gegliedert. b) Auf die Darstellung einer mittelfristigen Finanzplanung mit Investitionsprogramm sowie auf die Abgabe von Zwischenberichten im Sinne von § 20 Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644) in der jeweils geltenden Fassung wird verzichtet. c) Der Jahresabschluss, der Lagebericht und gegebenenfalls die Erfolgsübersicht sind von der Leiterin/vom Leiter der Kasse und von der Geschäftsführerin/vom Geschäftsführer bis zum Ablauf des 30. Juni nach dem Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen, unter Angabe des Datums zu unterzeichnen und dem Kassenausschuss zur Feststellung zuzuleiten. d) Von einer öffentlichen Bekanntmachung der Feststellung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes sowie einer öffentlichen Auslegung wird abgesehen. e) Der Kassenausschuss bestimmt, welcher Wirtschaftsprüfer beziehungsweise welche Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes (§ 103 GO NW) beauftragt wird. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 55 Abrechnungsverbände und Finanzierungsverfahren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) 1Für die Pflichtversicherung werden ein Abrechnungsverband I und II und für die freiwillige Versicherung ein weiterer Abrechnungsverband geführt. 2Für jeden Abrechnungsverband wird eine eigene versicherungstechnische Bilanz erstellt, die von der/dem Verantwortlichen Aktuarin/Aktuar zu testieren ist. (2) Der Abrechnungsverband I wird im Umlageverfahren geführt. (3) 1Der Abrechnungsverband II wird im Wege der Hybridfinanzierung geführt, das heißt in Form einer Kombination aus Umlageverfahren (nicht kapitalgedeckte Finanzierung über Umlagen) und Kapitaldeckungsverfahren (kapitalgedeckte Finanzierung über Beiträge), wobei auch ausschließlich Umlagen oder ausschließlich Beiträge erhoben werden können. 2Die Umlagen ergeben sich durch Anwendung des Umlagesatzes, die Beiträge durch Anwendung des Beitragssatzes auf die Bemessungsgrundlage der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte. 3Der Finanzierungssatz im Abrechnungsverband II ergibt sich als Summe aus Umlage- und Beitragssatz. 4Der Kassenausschuss beschließt insbesondere unter Berücksichtigung der aktuellen und künftig erwarteten Kapitalmarktsituation und Entwicklung der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte über den Anteil der Umlagefinanzierung und der kapitalgedeckten Finanzierung und die daraus resultierenden Hebesätze(vergleiche § 60a) nach billigem Ermessen. 5Das Vermögen des Abrechnungsverbandes II untergliedert sich in einen Teil, der ausschließlich zur Finanzierung der kapitalgedeckt geführten Anwartschaften und Ansprüche verwendet werden darf (Deckungsvermögen), und einen verbleibenden Teil, der der Finanzierung von nicht kapitalgedeckt geführten Anwartschaften und Ansprüchen dient (Puffervermögen). 6Deckungsvermögen und Puffervermögen werden innerhalb des Abrechnungsverbandes II getrennt voneinander geführt, verwaltet und fortentwickelt. 7Die im Rahmen der Hybridfinanzierung vereinnahmten Beiträge fließen dem Deckungsvermögen zu, die im Rahmen der Hybridfinanzierung vereinnahmten Umlagen dem Puffervermögen. 8Weitere Einzelheiten zu den Sätzen 5 bis 7 regelt der versicherungstechnische Geschäftsplan für die Pflichtversicherung. (4) 1Jedes Mitglied kann vom Abrechnungsver­band I in den Abrechnungsverband II und umgekehrt wechseln. 2§ 14 Absatz 3 und 5 bis 8 gilt entsprechend. 3Der finanzielle Ausgleich ist dem Abrechnungsverband, aus dem das Mitglied ausgeschieden ist, zuzuführen. (5) Der Abrechnungsverband freiwillige Versicherung wird im Kapitaldeckungsverfahren geführt. (6) 1Für jeden Abrechnungsverband werden Einnahmen und Ausgaben einschließlich der Kapitalanlagen gesondert verwaltet. 2Dabei werden Teilvermögen gebildet und die Überschüsse für jeden Abrechnungsverband gesondert ermittelt. 3Die Übertragung von Mitteln von einem Abrechnungsverband in einen anderen Abrechnungsverband ist ausschließlich nach Maßgabe des § 59 Absatz 3 Satz 3 zulässig und bedarf der Zustimmung des Kassenausschusses sowie der Genehmigung der Aufsicht. 4Die Verwaltungskosten sind auf die Abrechnungsverbände verursachungsgerecht aufzuteilen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 56 Versicherungstechnische Rückstellungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Für die Abrechnungsverbände gemäß § 55 Absatz 1 werden in der Bilanz jeweils eigene versicherungstechnische Rückstellungen eingestellt. (2) Für die umlagefinanzierte Pflichtversicherung (Abrechnungsverband I) ist eine Rückstellung zu bilden, die so zu bemessen ist, dass die Bilanz des Abrechnungsverbandes dadurch ausgeglichen wird (Rückstellung für umlagefinanzierte Verpflichtungen). (3) 1Für die hybrid finanzierte Pflichtversicherung (Abrechnungsverband II) ist für kapitalgedeckt geführte Verpflichtungen nach Maßgabe des versicherungstechnischen Geschäftsplans eine Deckungsrückstellung in Höhe des versicherungsmathematischen Barwerts aller am Bilanzstichtag bestehenden Anwartschaften und Ansprüche (Deckungsrückstellung für kapitalgedeckte Verpflichtungen) und für die nicht kapitalgedeckt geführten Verpflichtungen in sinngemäßer Anwendung von Absatz 2 eine weitere Rückstellung für umlagefinanzierte Verpflichtungen zu bilden. 2Sofern die Deckungsrückstellung gemäß Satz 1 die Summe aus Deckungsvermögen und Puffervermögen (§ 55 Absatz 3 Satz 5) übersteigt, entfällt die Bildung einer Rückstellung für umlagefinanzierte Verpflichtungen. (4) Für die freiwillige Versicherung (Abrechnungsverband F) ist nach Maßgabe des versicherungstechnischen Geschäftsplans eine Deckungsrückstellung mindestens in Höhe des versicherungsmathematischen Barwerts aller am Bilanzstichtag bestehenden Anwartschaften und Ansprüche zu bilden. (5) 1Die für die Ermittlung der Deckungsrückstellung gemäß Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 zu berücksichtigenden Annahmen zum Rechnungszins, zur Biometrie und zu den Verwaltungskosten werden nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik bestimmt und im Rahmen des versicherungstechnischen Geschäftsplans festgelegt. 2Zur Berücksichtigung zusätzlicher versicherungstechnischer Risiken können auf Vorschlag der/des Verantwortlichen Aktuarin/Aktuars weitere versicherungstechnische Rückstellungen gebildet werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 57 Verlustrücklage Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) 1Soweit in der hybrid finanzierten Pflichtversicherung (Abrechnungsverband II) kapitalgedeckt geführte Verpflichtungen zu erfüllen sind, kann eine Verlustrücklage zur Deckung von Fehlbeträgen gebildet werden. 2Über die Zuführung von Überschüssen zu dieser Verlustrücklage entscheidet der Kassenausschuss nach billigem Ermessen, bis diese einen Stand von 10 v.H. der Deckungsrückstellung für kapitalgedeckt geführte Verpflichtungen (§ 56 Absatz 3 Satz 1) erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht. (2) 1Zur Deckung von Fehlbeträgen in der freiwilligen Versicherung ist eine Verlustrücklage zu bilden. 2Sofern kein bilanzieller Fehlbetrag vorliegt, sind der Verlustrücklage jährlich mindestens 5 v.H. des sich aus der versicherungstechnischen Bilanz des Abrechnungsverbandes insgesamt ergebenden Überschusses zuzuführen, bis diese einen Stand von 10 v.H. der Deckungsrückstellung erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht. (3) Der Kassenausschuss kann im Hinblick auf die Kapitalausstattung in der hybrid finanzierten Pflichtversicherung (Abrechnungsverband II) und der freiwilligen Versicherung weitere Vorgaben zur Dotierung der jeweiligen Verlustrücklage beschließen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 58 Rückstellung für Überschussbeteiligung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) 1Für kapitalgedeckt geführte Verpflichtungen im Abrechnungsverband II wird eine Rückstellung für Überschussbeteiligung gebildet, wenn das Deckungsvermögen die Summe aus der Deckungsrückstellung für kapitalgedeckt geführte Verpflichtungen und der Verlustrücklage zum Bilanzstichtag übersteigt. 2Für die freiwillige Versicherung wird eine Rückstellung für Überschussbeteiligung gebildet. 3Die Rückstellung für Überschussbeteiligung dient jeweils der Finanzierung von Leistungsverbesserungen oder Leistungserhöhungen, der Deckung von Fehlbeträgen, soweit die jeweilige Verlustrücklage nicht ausreicht, und im Abrechnungsverband II der Entlastung von Mitgliedern in diesem Abrechnungsverband, soweit diese als Arbeitgeber Pflichtbeiträge von mehr als 4 v.H. der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte geleistet haben. (2) Im Abrechnungsverband II entspricht die bilanzierte Rückstellung für die Überschussbeteiligung dem Betrag, um den das Deckungsvermögen die Summe aus der Deckungsrückstellung für kapitalgedeckt geführte Verpflichtungen und der Verlustrücklage zum Bilanzstichtag übersteigt. Wenn der Betrag nach Satz 1 den entsprechenden Betrag zum Bilanzstichtag des Vorjahres übersteigt, wird diese Differenz in die Rückstellung für Überschussbeteiligung eingestellt, soweit sie nicht zur Dotierung der Verlustrücklage verwendet wird. (3) Der Überschuss, der sich nach Maßgabe des versicherungstechnischen Geschäftsplans in der freiwilligen Versicherung ergibt, wird in die Rückstellung für Überschussbeteiligung eingestellt, soweit er nicht zur Dotierung der Verlustrücklage verwendet wird. (4) Über die Verwendung der in der Rückstellung für Überschussbeteiligung eingestellten Mittel entscheidet der Kassenausschuss nach billigem Ermessen auf Vorschlag der/des Verantwortlichen Aktuarin/Aktuars. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 59 Deckung von Fehlbeträgen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Weist die nach Maßgabe des versicherungstechnischen Geschäftsplans aufgestellte versicherungstechnische Bilanz für die kapitalgedeckt geführten Anwartschaften und Ansprüche im Abrechnungsverband II oder für die freiwillige Versicherung vor Entnahmen aus der jeweiligen Verlustrücklage oder der jeweiligen Rückstellung für Überschussbeteiligung einen Verlust (Jahresfehlbetrag) aus, können zu deren Deckung die dem jeweiligen Abrechnungsverband zugeordnete Verlustrücklage und, sofern diese aufgebraucht ist, die jeweilige, noch nicht für die einzelvertragliche Zuteilung gebundene Rückstellung für Überschussbeteiligung herangezogen werden. (2) Verbleibt im Abrechnungsverband II nach Inanspruchnahme der Verlustrücklage und der nicht gebundenen Rückstellung für Überschussbeteiligung gemäß Absatz 1 ein bilanzieller Fehlbetrag, der nach Einschätzung der/des Verantwortlichen Aktuarin/Aktuars auf der Grundlage der gemäß § 60a getroffenen Annahmen zur Finanzierung voraussichtlich nicht ausgeglichen werden kann, hat die der/des Verantwortlichen Aktuarin/Aktuars dem Kassenausschuss geeignete Maßnahmen gemäß § 60a vorzuschlagen, durch die der bilanzielle Fehlbetrag planmäßig wieder ausgeglichen und eine angemessene Kapitalausstattung hergestellt werden kann. (3) 1Verbleibt im Abrechnungsverband der freiwilligen Versicherung nach Inanspruchnahme der Verlustrücklage und der nicht gebundenen Rückstellung für Überschussbeteiligung gemäß Absatz 1 ein bilanzieller Fehlbetrag, ist dieser nach der Ursache seiner Entstehung den in der freiwilligen Versicherung gemäß § 68 Absatz 2 gebildeten Gewinnverbänden entsprechend den Vorgaben des versicherungstechnischen Geschäftsplans zuzuordnen. 2Weist der Gewinnverband des Tarifs 2002 einen bilanziellen Fehlbetrag aus, können die Anwartschaften und Ansprüche in diesem Tarif um bis zu 25 v.H. ihres ursprünglichen Betrages herabgesetzt werden. 3Ansonsten wird der einem Gewinnverband zurechenbare bilanzielle Fehlbetrag unter Beachtung des § 55 Absatz 6 Satz 3 durch Überführung entsprechender finanzieller Mittel aus dem Abrechnungsverband I der Pflichtversicherung in den Abrechnungsverband der freiwilligen Versicherung ausgeglichen. (4) Die Umsetzung von Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 ist auf Vorschlag der/des Verantwortlichen Aktuarin/Aktuars vom Kassenausschuss zu beschließen und deren Ausgestaltung im versicherungstechnischen Geschäftsplan festzulegen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 59a Finanzieller Ausgleich beim Ausscheiden aus dem Abrechnungsverband II Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) 1Die Rechnungsgrundlagen zur Ermittlung und Deckung des Finanzbedarfs (§ 60a) werden zugunsten der Mitglieder auf Grundlage bester Schätzwerte und damit ohne zusätzliche Sicherheiten bestimmt. 2Dem daraus resultierenden Unterfinanzierungsrisiko wird bei fortbestehender Mitgliedschaft im Abrechnungsverband II durch Maßnahmen gemäß § 60a Absatz 6 begegnet. 3Scheidet ein Mitglied hingegen aus, kann es für die Zukunft nicht mehr zum Ausgleich einer im Abrechnungsverband II eintretenden Unterfinanzierung für kapitalgedeckt geführte Verpflichtungen herangezogen werden, so dass zusätzliche Sicherheiten zu berücksichtigen sind. 4Im Hinblick auf die nicht kapitalgedeckt geführten Verpflichtungen ist ein Deckungskapital ohnehin nicht vorhanden. 5Folglich hat das ausgeschiedene Mitglied an die Kasse für die auf ihr lastenden Verpflichtungen, die dem ausgeschiedenen Mitglied zuzurechnen sind, einen finanziellen Ausgleich nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen zu erbringen. (2) 1Der finanzielle Ausgleich setzt sich zusammen aus einem Teil für kapitalgedeckt geführte Verpflichtungen und einem Teil für umlagefinanziert geführte Verpflichtungen. 2Der Teil des finanziellen Ausgleichs, der für kapitalgedeckt geführte Verpflichtungen zu zahlen ist, bestimmt sich nach Maßgabe der Absätze 3 bis 8 sowie den §§ 59b bis 59d und 59g. 3Der Teil des finanziellen Ausgleichs, der für umlagefinanziert geführte Verpflichtungen zu zahlen ist, bestimmt sich nach Maßgabe der Regelungen der §§ 15 bis 15b. (3) 1Der finanzielle Ausgleich für kapitalgedeckt geführte Verpflichtungen ist entweder in Form des Einmalbetrags (§ 59b) oder durch ratenweise Tilgung (§ 59c) zu leisten. 2Das ausgeschiedene Mitglied kann sich beim Einmalbetrag oder der ratenweisen Tilgung auch für die nachträgliche Neuberechnung (§ 59d) entscheiden. 3Die Berechnung des Einmalbetrags sowie der Tilgungsraten für die Tilgungszeiträume erfolgt durch ein versicherungsmathematisches Gutachten der/des Verantwortlichen Aktuarin/Aktuars, dem die maßgeblichen Barwertfaktorentabellen nach § 59b Absatz 4 Satz 1 beigefügt sind. 4Die für die Ermittlung des finanziellen Ausgleichs erforderlichen Bestandsdaten übermittelt die Kasse an die Verantwortliche Aktuarin/den Verantwortlichen Aktuar. 5Sofern die für die Berechnung erforderlichen Daten gemäß § 13 Absatz 5 und 7 noch nicht vorliegen, hat das ausgeschiedene Mitglied diese der Kasse unverzüglich zu übermitteln. 6Die Kasse stellt dem ausgeschiedenen Mitglied ihrerseits auf in Textform mitgeteiltes Verlangen die der Barwertberechnung zugrundeliegenden Bestandsdaten der Versicherten und Betriebsrentenberechtigten zum Zwecke des Abgleichs zur Verfügung. 7Kommt das ausgeschiedene Mitglied seiner Verpflichtung aus Satz 5 trotz Aufforderung und nachfolgender Mahnung nicht oder nicht umfassend nach, kann die Kasse das versicherungsmathematische Gutachten gemäß Satz 3 auf Grundlage der bei der Kasse bereits vorliegenden und auf den Zei

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.