Nordrhein-Westfalen

Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse - RZVK -, Bekanntmachung der Neufassung

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Quellenkennung: 8508a915-5acd-4731-8c54-c5abf040cfe3. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2002 S. 540 Ausfertigungsdatum 29.10.2002 Fassung Gültig ab 01.01.2026

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Beginn des folgenden Monats entsprechend, jedoch höchstens bis zum vollen Betrag der Betriebsrente der/des Verstorbenen. (4) Für einen Anspruch auf Betriebsrente für Witwen/Witwer gelten als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Witwe und Witwer auch ein/e überlebende/r Lebenspartner/in und als Ehegatte auch ein/e Lebenspartner/in jeweils im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 37 Anpassung der Betriebsrenten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Betriebsrenten werden jeweils zum 1. Juli - erstmals ab dem Jahr 2002 - um 1 v.H. ihres Betrages erhöht. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 38 Neuberechnung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Betriebsrente ist neu zu berechnen, wenn bei einer/einem Betriebsrentenberechtigten ein neuer Versicherungsfall eintritt und seit dem Beginn der Betriebsrente aufgrund des früheren Versicherungsfalles zusätzliche Versorgungspunkte zu berücksichtigen sind. (2) Durch die Neuberechnung wird die bisherige Betriebsrente um den Betrag erhöht, der sich als Betriebsrente aufgrund der neu zu berücksichtigenden Versorgungspunkte ergibt; für diese zusätzlichen Versorgungspunkte wird der Abschlagsfaktor nach § 33 Abs. 3 gesondert festgestellt. (3) 1Wird aus einer Betriebsrente wegen teilweiser Erwerbsminderung eine Betriebsrente wegen voller Erwerbsminderung oder wegen Alters, wird die bisher nach § 33 Abs. 2 zur Hälfte gezahlte Betriebsrente voll gezahlt. 2Wird aus einer Betriebsrente wegen voller Erwerbsminderung eine Betriebsrente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wird die bisher gezahlte Betriebsrente entsprechend § 33 Abs. 2 zur Hälfte gezahlt. 3Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn zusätzliche Versorgungspunkte zu berücksichtigen sind. (4) Bei Neuberechnung der Betriebsrente sind Versorgungspunkte nach § 35 Abs. 2, die aufgrund des früheren Versicherungsfalls berücksichtigt wurden, nur noch insoweit anzurechnen, als sie die zusätzlichen Versorgungspunkte – ohne Bonuspunkte nach § 66 – aus einer Pflichtversicherung übersteigen oder soweit in dem nach § 35 Abs. 2 maßgebenden Zeitraum keine Pflichtversicherung mehr bestanden hat. (5) Für Hinterbliebene gilt Absatz 3 Sätze 1 und 2 entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 39 Nichtzahlung und Ruhen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) 1Die Betriebsrente wird von dem Zeitpunkt an nicht gezahlt, von dem an die Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 100 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 SGB VI endet. 2Die Betriebsrente ist auf Antrag vom Ersten des Monats an wieder zu zahlen, für den der/dem Rentenberechtigten die Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung wieder geleistet wird. 3Wird die Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung nach Eintritt des Versicherungsfalls (§ 31) als Teilrente gezahlt, wird die Betriebsrente nur in Höhe eines entsprechenden Anteils gezahlt. (2) Ist der Versicherungsfall wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung eingetreten und wird die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Hinzuverdienstes nicht oder nur zu einem Anteil gezahlt, wird auch die Betriebsrente nicht oder nur in Höhe eines entsprechenden Anteils gezahlt. (3) Die Betriebsrente ruht, solange die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ganz oder teilweise versagt wird. (4) 1Die Betriebsrente ruht ferner, solange die/der Berechtigte ihren/seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union hat und trotz Aufforderung der Kasse keine Empfangsbevollmächtigte/keinen Empfangsbevollmächtigten im Inland bestellt. 2Die Kasse kann Ausnahmen zulassen. (5) Die Betriebsrente ruht ferner in Höhe des Betrages des für die Zeit nach dem Beginn der Betriebsrente gezahlten Krankengeldes aus der gesetzlichen Krankenversicherung, soweit dieses nicht nach § 96a Abs. 3 SGB VI auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung anzurechnen oder bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung oder einer Rente wegen Alters als Vollrente dem Träger der Krankenversicherung zu erstatten ist. (6) Für Hinterbliebene gelten die Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung über das Zusammentreffen von Rente und Einkommen entsprechend mit folgenden Maßgaben: a) Eventuelle Freibeträge sowie das Einkommen, das auf die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet wird, bleiben unberücksichtigt. b) Der/dem Hinterbliebenen werden mindestens 35 v.H. der ihr/ihm nach § 36 zustehenden Betriebsrente gezahlt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 40 Erlöschen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Anspruch auf Betriebsrente erlischt mit dem Ablauf des Monats, a) in dem die/der Betriebsrentenberechtigte gestorben ist oder b) für den Rente nach § 43 bzw. § 240 SGB VI letztmals gezahlt worden ist oder c) der dem Monat vorangeht, von dessen Beginn an die Zusatzversorgungseinrichtung, zu der die Versicherung übergeleitet worden ist, zur Zahlung der Betriebsrente verpflichtet ist. (2) 1Der Anspruch auf Betriebsrente für Witwen/Witwer sowie Lebenspartner/innen im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes erlischt im Übrigen mit dem Ablauf des Monats, in dem die Witwe/der Witwer oder der/die hinterbliebene eingetragene Lebenspartner/in geheiratet oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat. 2Für das Wiederaufleben der Betriebsrenten für Witwen/Witwer sowie Lebenspartner/innen im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes gilt § 46 Absatz 3 SGB VI entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 41 Abfindungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) 1Betriebsrenten aus einer Pflichtversicherung, die den Monatsbetrag nach § 3 Abs. 2 BetrAVG nicht überschreiten, werden abgefunden; Waisenrenten und Erwerbsminderungsrenten jedoch nur auf Antrag. 2Überschreitet die Betriebsrente diesen Monatsbetrag, so kann sie auf Antrag abgefunden werden, wenn die Überweisungskosten unverhältnismäßig hoch sind. 3Leistungen, die nach Entstehen des Anspruchs auf Betriebsrente gezahlt werden, werden auf den Abfindungsbetrag angerechnet. 4Wird der Rentenantrag nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 52 Abs. 1 Satz 1 gestellt, tritt an die Stelle des Zeitpunkts des Entstehens des Anspruchs der nach dieser Regelung maßgebende Beginn des Zweijahreszeitraums, für den bei einer laufenden Leistung die Betriebsrente nachzuzahlen wäre. (2) Die Abfindung kann nur innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Zugang der Entscheidung über den Antrag auf Betriebsrente (§ 46 Abs. 1) beantragt werden. (3) Der Abfindungsbetrag in der Pflichtversicherung wird berechnet, indem die Rente, die der/dem Berechtigten im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs zustand, mit einem in den nachstehenden Tabellen genannten, dem Lebensalter entsprechenden Faktor vervielfacht wird. a) Betriebsrente für Versicherte: Alter der/des Berechtigten beim Entstehen des Anspruchs Faktor bis 20 154 21 156 22 158 23 161 24 162 25 164 26 166 27 167 28 168 29 169 30 170 31 171 32 171 33 172 34 172 35 172 36 172 37 172 38 172 39 172 40 172 41 172 42 172 43 172 44 172 45 172 46 172 47 171 48 171 49 171 50 171 51 170 52 170 53 170 54 169 55 168 56 167 57 166 58 165 59 164 60 162 61 160 62 158 63 155 64 152 65 149 66 146 67 142 68 139 69 135 70 131 71 127 72 124 73 120 74 116 75 111 76 107 77 103 78 99 79 95 80 91 b) Betriebsrente für Witwen und Witwer: Alter der/des Berechtigten beim Entstehen des Anspruchs Faktor 20 215 21 215 22 214 23 213 24 212 25 211 26 210 27 209 28 208 29 207 30 206 31 204 32 203 33 201 34 200 35 198 36 197 37 195 38 193 39 192 40 190 41 188 42 186 43 184 44 183 45 181 46 179 47 177 48 174 49 172 50 170 51 168 52 165 53 163 54 161 55 158 56 155 57 153 58 150 59 147 60 145 61 142 62 139 63 136 64 133 65 130 66 127 67 123 68 120 69 116 70 113 71 109 72 106 73 102 74 98 75 95 76 91 77 87 78 84 79 80 80 77 81 73 82 70 83 67 84 63 85 60 86 57 87 55 88 52 89 50 90 47 91 45 92 43 93 41 94 39 95 37 96 35 97 33 98 31 99 30 100 28 101 27 102 25 103 24 104 23 105 22 106 21 107 20 108 19 109 18 110 17 c) Betriebsrente für Waisen: Alter der/des Berechtigten beim Entstehen des Anspruchs Faktor 0 141 1 137 2 131 3 126 4 120 5 114 6 108 7 101 8 94 9 87 10 79 11 71 12 62 13 53 14 43 15 33 16 23 17 und älter 12 (4) Mit der Abfindung erlöschen alle Ansprüche und Anwartschaften aus der Versicherung. (5) Die abgefundene Betriebsrente für Hinterbliebene gilt für die Anwendung des § 36 Abs. 3 als nicht abgefunden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 42 Rückzahlung und Beitragserstattung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Ohne Rechtsgrund gezahlte Umlagen und Beiträge werden ohne Zinsen zurückgezahlt. (2) 1Die beitragsfrei Versicherten, die die Wartezeit (§ 32) nicht erfüllt haben, können bis zur Vollendung ihres 69. Lebensjahres die Erstattung der von ihnen getragenen Beiträge beantragen. 2Der Antrag auf Beitragserstattung gilt für alle von den Versicherten selbst getragenen Beiträge und kann nicht widerrufen werden. 3Rechte aus der Versicherung für Zeiten, für die Beiträge erstattet werden, erlöschen mit der Antragstellung. 4Die Beiträge werden ohne Zinsen erstattet. (3) 1Sterben Versicherte nach Antragstellung, aber vor Beitragserstattung, gehen die Ansprüche auf die Hinterbliebenen über, die betriebsrentenberechtigt wären, wenn die Wartezeit erfüllt wäre. 2Mit der Zahlung an einen der Hinterbliebenen erlischt der Anspruch der übrigen Berechtigten gegen die Kasse. (4) Beiträge im Sinne dieser Vorschrift sind a) die für die Zeit vor dem 1. Januar 1978 entrichteten Pflichtbeiträge einschließlich der Beschäftigtenanteile an den Erhöhungsbeträgen, b) Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung, c) die für die Zeit nach dem 31. Dezember 1977 entrichteten Beschäftigtenanteile an den Erhöhungsbeträgen, d) die für die Zeit nach dem 31. Dezember 1998 entsprechend dem Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer kommunaler Verwaltungen und Betriebe (VersTV-G) in der Fassung vom 31. Dezember 2000 oder dem Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 1. März 2002 – Altersvorsorge-TV-Kommunal – (ATV-K) entrichteten Eigenbeteiligungen der Beschäftigten an der Umlage. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 43 Sonderregelung für Beschäftigte, die in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versichert sind Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren 1Für Beschäftigte, die in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versichert sind oder die die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erfüllen, gelten die §§ 16 bis 42 entsprechend. 2Soweit auf Regelungen des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung Bezug genommen wird, ist die jeweilige Regelung so entsprechend anzuwenden, wie dies bei unterstellter Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung der Fall wäre. 3Bei Anwendung des § 31 sind dabei anstelle der Versicherungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung die Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung zu berücksichtigen. 4Für den Beginn der Betriebsrente ist bei entsprechender Anwendung von § 31 Satz 4 der Satzung in Verbindung mit § 99 SGB VI auf den Zeitpunkt der Antragstellung bei der Kasse abzustellen. 5Die teilweise oder volle Erwerbsminderung ist durch eine/einen von der Kasse zu bestimmende/-n Fachärztin/Facharzt nachzuweisen. 6Die Kosten der Begutachtung trägt der Versicherte. 7Die Betriebsrente ruht, solange sich die Betriebsrentenberechtigten trotz Verlangens der Kasse innerhalb einer von dieser zu setzenden Frist nicht fachärztlich untersuchen lassen oder das Ergebnis der Untersuchung der Kasse nicht vorlegen. 8Der Anspruch auf Betriebsrente erlischt mit Ablauf des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der/dem Berechtigten die Entscheidung der Kasse über das Erlöschen des Anspruchs wegen Wegfalls der Erwerbsminderung zugegangen ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 44 Eheversorgungsausgleich Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Zum Ausgleich der nach dieser Satzung erworbenen Anrechte findet die interne Teilung nach dem Versorgungsausgleichsgesetz sowie den nachstehenden Regelungen statt. (2) 1Der Ausgleichswert wird in Form von Versorgungspunkten ausgewiesen. 2Die Höhe des Ausgleichswertes wird ermittelt, indem der hälftige Ehezeitanteil der ausgleichspflichtigen Person anhand ihrer versicherungsmathematischen Barwertfaktoren in einen Kapitalwert umgerechnet und nach Abzug der hälftigen Teilungskosten anhand der versicherungsmathematischen Barwertfaktoren der ausgleichsberechtigten Person in Versorgungspunkte umgerechnet wird. 3Hat die ausgleichspflichtige Person zum Ende der Ehezeit einen Rentenanspruch, sind für beide Personen die Rentenbarwertfaktoren zugrunde zu legen; ansonsten die Anwartschaftsbarwertfaktoren. (3) 1Wird vom Familiengericht für die ausgleichsberechtigte Person ein Anrecht übertragen, erwirbt die ausgleichsberechtigte Person bezogen auf das Ende der Ehezeit ein von einer eigenen Pflichtversicherung unabhängiges Anrecht und gilt diesbezüglich mit folgenden Besonderheiten als beitragsfrei versichert: a) Die Wartezeit nach § 32 gilt als erfüllt. b) In den Fällen des § 43 sind die Pflichtversicherungszeiten der ausgleichspflichtigen Person zum Ende der Ehezeit zu berücksichtigen. c) Die Zuteilung der Bonuspunkte kommt in Betracht, wenn die ausgleichspflichtige Person zum Ende der Ehezeit eine Wartezeit von 120 Umlage-/Pflichtbeitragsmonaten erfüllt hat. 2Ist der Versicherungsfall der ausgleichsberechtigten Person vor dem Ende der Ehezeit eingetreten, gilt bezüglich des übertragenen Anrechts der Versicherungsfall zum Ersten des Monats nach dem Ende der Ehezeit als eingetreten. 3Ist der Versorgungsausgleich nach Eintritt des Versicherungsfalls der ausgleichsberechtigten Person wirksam geworden, wird die Betriebsrente aus dem übertragenen Anrecht von dem Kalendermonat an gezahlt, zu dessen Beginn der Versorgungsausgleich wirksam ist; § 38 Abs. 2 2. Halbsatz gilt entsprechend. (4) 1Die Anwartschaft der ausgleichspflichtigen Person wird zum Ende der Ehezeit um die Versorgungspunkte gekürzt, die sich durch Umrechnung des Ausgleichswerts anhand der versicherungsmathematischen Barwertfaktoren der ausgleichsberechtigten Person in einen Kapitalwert und unter Berücksichtigung der Teilungskosten anhand der versicherungsmathematischen Barwertfaktoren der ausgleichspflichtigen Person ergeben. 2Der Anspruch der ausgleichspflichtigen Person wird zum Ende der Ehezeit um den Rentenbetrag gekürzt, der sich entsprechend Satz 1 ergibt. 3Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. 4Ist der Versorgungsausgleich nach Beginn der Rente der ausgleichspflichtigen Person wirksam geworden, wird die Betriebsrente von dem Kalendermonat an vermindert, zu dessen Beginn der Versorgungsausgleich wirksam ist. (5) Anrechte werden nur innerhalb der Pflichtversicherung auf der Basis des Kapitalwerts vor Berücksichtigung der Teilungskosten verrechnet. (6) 1Soweit der Versorgungsausgleich nach dem analogen Quasisplitting durchgeführt wurde, berechnet sich der Kürzungsbetrag, indem der Begründungsbetrag der familiengerichtlichen Entscheidung durch den aktuellen Rentenwert zum gesetzlichen Ehezeitende dividiert und mit dem aktuellen Rentenwert zum Rentenbeginn vervielfacht wird. 2Dieser Kürzungsbetrag wird entsprechend der Entwicklung des aktuellen Rentenwerts angepasst. 3Wurde im familiengerichtlichen Urteil in Entgeltpunkte (Ost) tenoriert, ist der entsprechende aktuelle Rentenwert (Ost) zu verwenden. 4In den Fällen mit einem Rentenbeginn vor dem 1. Februar 2018 erfolgt die Berechnung des Kürzungsbetrags nach Satz 1 bis 3 nur auf Antrag der/des Betriebsrentenberechtigten. 5Bei einer Abfindung errechnet sich der Abfindungsbetrag aus dem unter Berücksichtigung des durchgeführten Versorgungsausgleichs gekürzten Betrags der Betriebsrente. 6Dies gilt auch dann, wenn die Betriebsrente vor der Abfindung noch ungekürzt zu zahlen war. Abschnitt II Verfahrensvorschriften Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 45 Leistungsantrag Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1)1Die Kasse erbringt Leistungen nur auf schriftlichen Antrag.2Im Antrag sind alle für die Prüfung des Anspruchs auf Betriebsrente notwendigen Angaben zu machen und die erforderlichen Nachweise beizufügen.3Der Antrag ist bei Pflichtversicherten über das Mitglied einzureichen, bei dem die/der Pflichtversicherte zuletzt in dem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden hat.4Die Kasse fordert die für die Feststellung des Eintritts des Versicherungsfalls und die Berechnung der Betriebsrente erforderlichen Daten ab dem 1. Januar 2023 elektronisch durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung von den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung an.5Dies gilt nach Rentenbeginn auch für die Prüfung des Anspruchs auf Betriebsrente dem Grunde und der Höhe nach.6Soweit eine elektronische Datenübertragung der erforderlichen Daten nicht möglich ist, besteht die Verpflichtung nach Satz 2 insoweit fort.7Die Kasse informiert die Betriebsrentenberechtigten über die elektronische Datenübertragung. (2) 1Ist die/der Berechtigte verstorben, ohne den Antrag bei der Kasse gestellt zu haben, so kann der Antrag nur nachgeholt werden, wenn der/dem Verstorbenen ein Anspruch auf Gewährung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zugestanden und er den Antrag auf Gewährung dieser Rente gestellt hat. 2Das Recht, den Antrag nachzuholen, steht nur dem überlebenden Ehegatten sowie den Abkömmlingen zu. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 46 Entscheidung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) 1Die Kasse entscheidet schriftlich über den Antrag. 2Die Entscheidung der Kasse über den Antrag auf Rentenleistungen (§ 30) ist mit einer Belehrung darüber zu versehen, dass der Antragsteller in Form des Einspruchs (§ 46a) Gegenvorstellung erheben und damit eine nochmalige Entscheidung der Kasse herbeiführen kann. 3Bei Ansprüchen anderer Art ist die Entscheidung nur auf Antrag mit einer Belehrung im Sinne des Satzes 2 zu versehen. (2) 1Wird eine Versicherungsleistung (§ 30) gewährt, so sind ihre Höhe, die Art ihrer Berechnung und gegebenenfalls ihr Beginn anzugeben. 2Wird eine Leistung abgelehnt oder eine Rente vermindert oder eingestellt, so sind die Gründe hierfür anzugeben. (3) Stellt sich heraus, dass die Voraussetzungen für eine Entscheidung ganz oder teilweise nicht gegeben waren, oder treten Veränderungen in den Verhältnissen der/des Berechtigten ein, die ihren/seinen Anspruch nach Grund oder Höhe berühren, so ist die Kasse zur Aufhebung ihrer Entscheidung auch dann berechtigt, wenn sie aufgrund eines Beschlusses des Kassenausschusses erteilt worden ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 46a Einspruchsverfahren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) 1Gegen Entscheidungen der Kasse ist der Einspruch zulässig. 2Er ist jedoch unzulässig, wenn er mit der Begründung erhoben wird, die Entscheidung eines anderen Leistungsträgers, von der die Leistung der Kasse nach Grund oder Höhe abhängt, sei unzutreffend. (2) 1Der Einspruch muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang der Entscheidung bei der Kasse eingehen oder zur Niederschrift erklärt werden; er ist zu begründen. 2Die Einspruchsfrist beginnt nur dann, wenn die Entscheidung mit einer Belehrung über das Einspruchsrecht gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 versehen war. (3) Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. (4) 1Das Einspruchsverfahren ist kostenfrei. 2Ein Anspruch auf Kostenerstattung besteht auch dann nicht, wenn dem Einspruch stattgegeben wird. (5) Das Einspruchsrecht steht der/dem Versicherten, nach ihrem/seinem Tode den nach der Satzung Anspruchsberechtigten zu. (6) 1Wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Einspruchsfrist ohne Verschulden versäumt worden ist, ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. 2Der Antrag muss binnen zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses gestellt werden. (7) 1Hält die Kasse den Einspruch für begründet, so hilft sie ihm ab. 2Anderenfalls erlässt sie nach Beschlussfassung durch den Kassenausschuss eine Einspruchsentscheidung. (8) Streitigkeiten zwischen der Kasse und Mitgliedern entscheidet der Kassenausschuss. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 46b Gerichtsstand Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) 1Ansprüche aus der Pflichtversicherung können gegen die Kasse bei dem für deren Sitz zuständigen Gericht geltend gemacht werden. 2Gerichtsstand ist der Sitz der Kasse in Köln. (2) Falls die/der Versicherte oder Betriebsrentenberechtigte nach Beginn der Pflichtversicherung ihren/seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist für Klagen aus dem Versicherungsvertrag ausschließlich das Gericht am Sitz der Kasse zuständig. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 47 Auszahlung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) 1Die Betriebsrenten werden monatlich im Voraus auf ein Girokonto der Betriebsrentenberechtigten innerhalb eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums überwiesen. 2 Die Kosten der Überweisung, mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift, trägt die Kasse; für die Überweisungen auf ein Konto außerhalb Deutschlands gilt dies nur, wenn diese im Rahmen einer SEPA-Überweisung erfolgen kann; hierzu teilt die/der Betriebsrentenberechtigte der Kasse ihre/seine internationale Kontonummer (International Bank Account Number – IBAN) sowie die internationale Bankleitzahl des kontoführenden Geldinstituts (Bank Identifer Code – BIC) mit. 3Besteht der Betriebsrentenanspruch nicht für einen vollen Kalendermonat, wird der Teil gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt. (2) 1Stirbt eine/ein Betriebsrentenberechtigte/-r, der den Leistungsantrag gestellt hat, vor der Auszahlung, so können nur der überlebende Ehegatte oder die Abkömmlinge die Auszahlung verlangen. 2Wer den Tod der/des Betriebsrentenberechtigte/-n vorsätzlich herbeigeführt hat, hat keinen Anspruch nach Satz 1. 3Die Zahlung an einen Hinterbliebenen bringt den Anspruch der übrigen Berechtigten gegen die Kasse zum Erlöschen. (3) 1Hat die/der Betriebsrentenberechtigte ihren/seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums, kann die Kasse die Zahlung der Betriebsrente davon abhängig machen, dass die/der Betriebsrentenberechtigte einen Empfangsbevollmächtigten im Inland benennt oder die/der Betriebsrentenberechtigte die Auszahlung der Betriebsrente auf ein auf ihren/seinen Namen lautendes Konto im Inland ermöglicht. 2Ferner ist die Kasse berechtigt, die Leistungen für das laufende Kalenderjahr in einem Betrag im Dezember auszuzahlen. 3Rentenzahlungen in Länder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums erfolgen auf Kosten und Gefahr der/des Betriebsrentenberechtigten. (4) Überzahlungen können von der Kasse mit künftigen Leistungen verrechnet werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 48 Pflichten der Versicherten und Betriebsrentenberechtigten Mehr Paragraph ausdrucken

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.