Nordrhein-Westfalen

Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse - RZVK -, Bekanntmachung der Neufassung

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Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2002 S. 540 Ausfertigungsdatum 29.10.2002 Fassung Gültig ab 01.01.2026

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Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2002 S. 540 Ausfertigungsdatum 29.10.2002 Fassung Gültig ab 01.01.2026 Aufgrund des § 13 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen - VKZVKG NW - hat der Kassenausschuss in seiner Sitzung vom 23. Mai 2002 und im schriftlichen Verfahren vom 30. August 2002 wie folgt beschlossen: Die Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. März 1986 (GV NRW S. 277), zuletzt geändert durch die 31. Satzungsänderung vom 23. Mai 2002 (GV. NRW. S. 498), wird wie folgt neu gefasst: Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse - RZVK - in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Oktober 2002 Inhaltsübersicht Erster Teil Organisatorische Verfassung der Kasse § 1 Allgemeines § 2 Aufgaben, Rechtsgrundlagen § 3 Durchführungsvorschriften § 4 Leitung und Vertretung § 5 Kassenausschuss § 5a Virtuelle Sitzungen des Kassenausschusses § 6 Aufgaben des Kassenausschusses § 7 Aufgaben der/des Verantwortlichen Aktuarin/Aktuars § 8 Aufsicht, Beanstandung § 9 Finanzwirtschaft § 10 Auflösung der Kasse Zweiter Teil: Versicherungsverhältnisse Abschnitt I: Das Mitgliedsverhältnis § 11 Voraussetzungen der Mitgliedschaft § 12 Fortsetzung von Mitgliedschaften § 12a Personalgestellung § 13 Erwerb, Inhalt und Pflichten der Mitgliedschaft § 14 Beendigung der Mitgliedschaft sowie Personalübergang und ihre Rechtsfolgen § 15 Finanzieller Ausgleich bei Ausscheiden aus dem Abrechnungsverband I § 15a Ausgleichsbetrag § 15b Erstattungsmodell mit Schlusszahlung § 15c Finanzieller Ausgleich bei Personalübergang § 15d Kosten der versicherungsmathematischen Gutachten Abschnitt II: Voraussetzungen und Inhalt der Versicherungsverhältnisse § 16 Arten der Versicherungsverhältnisse 1. Die Pflichtversicherung § 17 Begründung der Pflichtversicherung § 18 Versicherungspflicht § 19 Ausnahmen von der Versicherungspflicht § 20 Ende der Versicherungspflicht § 21 Beitragsfreie Versicherung § 22 Ausbildungsverhältnisse § 22a Sondervorschriften für Mitglieder eines Parlaments 2. Die freiwillige Versicherung § 23 Freiwillige Versicherung § 24 Entfallen § 25 Entfallen § 26 Entfallen 3. Überleitung § 27 Abschluss von Überleitungsabkommen § 28 Einzelüberleitungen § 29 Aufgabenübergänge zwischen Mitgliedern der Kasse und Mitgliedern anderer Zusatzversorgungseinrichtungen Dritter Teil: Leistungen aus der Pflichtversicherung Abschnitt I: Betriebsrenten § 30 Rentenarten § 31 Versicherungsfall und Rentenbeginn § 32 Wartezeit § 33 Höhe der Betriebsrente § 34 Versorgungspunkte § 35 Soziale Komponenten § 36 Betriebsrente für Hinterbliebene § 37 Anpassung der Betriebsrenten § 38 Neuberechnung § 39 Nichtzahlung und Ruhen § 40 Erlöschen § 41 Abfindungen § 42 Rückzahlung und Beitragserstattung § 43 Sonderregelung für Beschäftigte, die in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versichert sind § 44 Eheversorgungsausgleich Abschnitt II: Verfahrensvorschriften § 45 Leistungsantrag § 46 Entscheidung § 46a § 46b Einspruchsverfahren Gerichtsstand § 47 Auszahlung § 48 Pflichten des Versicherten und Rentenberechtigten § 49 Abtretung von Ersatzansprüchen § 50 Abtretung und Verpfändung § 51 Versicherungsnachweise § 52 Ausschlussfristen §52a Entfallen Vierter Teil: Finanzierung und Rechnungswesen Abschnitt I: Allgemeines § 53 Kassenvermögen § 54 Vermögensanlage § 54a Wirtschaftsführung und Rechnungswesen § 55 Abrechnungsverbände und Finanzierungsverfahren § 56 Versicherungstechnische Rückstellungen § 57 Verlustrücklage § 58 Rückstellung für Überschussbeteiligung § 59 Deckung von Fehlbeträgen § 59a Finanzieller Ausgleich beim Ausscheiden aus dem Abrechnungsverband II § 59b Einmalbetrag § 59c Ratenweise Tilgung des Einmalbetrages § 59d Nachträgliche Neuberechnung von Einmalbetrag und ratenweiser Tilgung § 59e Finanzieller Ausgleich bei Personalübergang § 59f Insolvenzsicherung bei ratenweiser Tilgung § 59g Kosten der versicherungsmathematischen Gutachten § 59h Durchführungsvorschriften Abschnitt II: Pflichtversicherung § 60 Ermittlung des Finanzbedarfs im Abrechnungsverband I § 60a Ermittlung und Deckung des Finanzbedarfs im Abrechnungsverband II § 60b Wirtschaftsführung und Rechnungswesen § 61 Aufwendungen für die Pflichtversicherung § 62 Umlagen/Pflichtbeiträge § 63 Sanierungsgeld § 64 Zusatzbeiträge § 64a [aufgehoben] § 65 Fälligkeit der Aufwendungen für die Pflichtversicherung § 66 Überschussverteilung Abschnitt III: Freiwillige Versicherung § 67 Beiträge § 68 Überschussbeteiligung Fünfter Teil: Übergangsvorschriften zur Ablösung des bis zum 31. 12. 2001 maßgebenden Leistungsrechts Abschnitt I: Übergangsregelung für Rentenberechtigte § 69 Am 31. Dezember 2001 Versorgungsrentenberechtigte § 70 Am 31. Dezember 2001 Versicherungsrentenberechtigte § 71 Versicherte mit Rentenbeginn am 1. Januar 2002 Abschnitt II: Übergangsvorschriften für Anwartschaften der Versicherten § 72 Grundsätze § 73 Höhe der Anwartschaften für am 31. Dezember 2001 schon und am 1. Januar 2002 noch Pflichtversicherte § 74 Höhe der Anwartschaften für am 1. Januar 2002 beitragsfrei Versicherte Abschnitt III: Sonstiges § 75 Sterbegeld § 76 Übergangsregelung für Beschäftigte oberhalb der Vergütungsgruppe I BAT § 77 Ausnahmen von der Versicherungspflicht für höherversicherte Beschäftigte § 77a Sonderregelung für Beschäftigte im Beitrittsgebiet Sechster Teil: Schlussvorschriften § 78 Übergangsregelungen § 78a Übergangsregelung zu § 29 § 79 Übergangsregelungen zu §§ 15 bis 15d § 79a Vollständige Beibehaltung der kapitalgedeckten Finanzierung im Abrechnungsverband II § 80 Inkrafttreten   Anhang - Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) für die freiwillige Versicherung über die RZVK-Zusatzrente Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Erster Teil Organisatorische Verfassung der Kasse Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Allgemeines Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten nach dem Stand vom 30.09.1968; vgl. Art. 8 des Staatsvertrages zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Rheinland-Pfalz über die Mitgliedschaft öffentlich-rechtlicher Dienstherren in den Regierungsbezirken Koblenz und Trier bei der Rheinischen Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände in Köln vom 29.12.1972/26.01.1973 - GV. NW. 1974 S. 92 und GVBl. RhPf 1973 S. 385 -. (1) 1Die kommunale Zusatzversorgungskasse führt den Namen „Rheinische Zusatzversorgungskasse - RZVK -“ (Kasse). 2Sie ist eine Sonderkasse der Rheinische Versorgungskassen (RVK) mit Sitz in Köln. (2) Das Vermögen der Kasse wird als Sondervermögen geführt und haftet nicht für Verbindlichkeiten der Rheinische Versorgungskassen und des die Geschäfte der Rheinische Versorgungskassen führenden Landschaftsverbandes Rheinland; ebenso haften der Landschaftsverband Rheinland und die Rheinische Versorgungskassen nicht für Verbindlichkeiten der Kasse. (3) 1Die Kasse führt ein Dienstsiegel. 2Das Dienstsiegel enthält das Wappenschild des Landschaftsverbandes Rheinland und trägt in der Umschrift den Namen der Kasse. (4) Der Geschäftsbereich der Kasse erstreckt sich auf das Gebiet des Landschaftsverbandes Rheinland und das der Regierungsbezirke Koblenz und Trier des Landes Rheinland-Pfalz. (5) Für die Erledigung der Geschäfte der Kasse beteiligt sich diese anteilig an den Verwaltungskosten der Rheinische Versorgungskassen einschließlich der Erstattung der Kosten und der Gemeinkosten für das erforderliche Personal. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Aufgaben, Rechtsgrundlagen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) 1Die Kasse hat die Aufgabe, den Beschäftigten ihrer Mitglieder eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. 2Im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung steht die Kasse den Mitgliedern und den Beschäftigten auch für eine freiwillige Versicherung in Anlehnung an das Punktemodell offen. 3Die organisatorische und technische Entwicklung oder anderweitige Beschaffung, Bereithaltung sowie Nutzung der zur Erfüllung dieser Aufgaben benötigten IT-Infrastruktur gehört zu den wesentlichen Aufgaben der Kasse. (2) 1Die in der Satzung festgelegten Voraussetzungen und Inhalte der Einzelversicherungsverhältnisse sowie die Versicherungsleistungen richten sich nach dem Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (ATV-K). 2Werden Bestimmungen des ATV-K geändert, die Auswirkungen auf die Satzung der Kasse haben, so sind die entsprechenden Satzungsvorschriften unverzüglich anzupassen. 3Die Kasse kann die geänderten Bestimmungen des ATV-K vor Anpassung der Satzungsvorschriften anwenden. (3) Satzungsänderungen gelten, soweit nichts anderes bestimmt wird, auch für bestehende Mitgliedsverhältnisse, Einzelversicherungsverhältnisse sowie für bereits bewilligte Versicherungsleistungen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Durchführungsvorschriften Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Der Kassenausschuss kann Durchführungsvorschriften als Anhang zur Satzung beschließen (§ 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Leitung und Vertretung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) 1Leiterin/Leiter der Kasse ist die Direktorin/der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland. 2Im Falle ihrer/seiner Verhinderung wird sie/er durch die Geschäftsführerin/den Geschäftsführer vertreten. (2) Die Erledigung der Geschäfte der laufenden Verwaltung obliegt der/dem von der Leiterin/dem Leiter der Rheinische Versorgungskassen für die Rheinische Versorgungskassen bestellten Geschäftsführerin/Geschäftsführer, im Falle ihrer/seiner Verhinderung deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter. (3) Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer ist in Geschäften der laufenden Verwaltung die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter der Kasse, soweit die Leiterin/der Leiter die Vertretung sich nicht im Einzelfall vorbehält. (4) 1Die Leiterin/der Leiter der Kasse und die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer haben ihre Aufgaben mit der Sorgfalt zu erfüllen, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen. 2Die Haftung ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Kassenausschuss Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) 1Der Kassenausschuss besteht aus elf Mitgliedern, von denen sechs aus dem Kreis der Kassenmitglieder und fünf aus dem Kreis der Pflichtversicherten (§ 16 Absatz 1 Buchstabe a) vom Landschaftsausschuss des Landschaftsverbandes Rheinland auf die Dauer von fünf Jahren gewählt werden; ferner werden elf Stellvertreterinnen/Stellvertreter, und zwar sechs aus dem Bereich der Kassenmitglieder und fünf aus dem Bereich der Pflichtversicherten, gewählt. 2Soweit Mitglieder des Kassenausschusses und die Stellvertreterinnen/Stellvertreter Kassenmitglieder oder Pflichtversicherte aus dem Geschäftsbereich Rheinland-Pfalz (§ 1 Abs. 4) vertreten, tritt an die Stelle der Wahl die Berufung durch die Leiterin/den Leiter der Kasse. 3Wiederwahl und Wiederberufung sind zulässig. 4Das Vorschlagsrecht haben 1. für den Kreis der Kassenmitglieder a) die drei nordrhein-westfälischen kommunalen Spitzenverbände für je ein Mitglied und dessen Stellvertreterin/Stellvertreter, b) die Arbeitsgemeinschaft der drei rheinland-pfälzischen kommunalen Spitzenverbände für zwei Mitglieder und deren Stellvertreterinnen/Stellvertreter, c) der Rheinische Sparkassen- und Giroverband für ein Mitglied, d) der Sparkassen- und Giroverband Rheinland-Pfalz für eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter, 2. für den Kreis der Pflichtversicherten a) ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft - Landesbezirk Nordrhein-Westfalen, für vier Mitglieder und deren Stellvertreterinnen/Stellvertreter, b) ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft - Landesbezirk Rheinland-Pfalz, für ein Mitglied und dessen Stellvertreterin/Stellvertreter. (2) 1Der Kassenausschuss wählt aus seiner Mitte unter dem Vorsitz des anwesenden lebensältesten Mitgliedes eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreterin/Stellvertreter. 2Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Kassenausschusses erhält. 3Wird diese Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so ist gewählt, wer im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt. 4Wird die/der Vorsitzende aus dem Kreis der Vertreterinnen/Vertreter der Kassenmitglieder gewählt, soll ihre/seine Stellvertreterin bzw. ihr/sein Stellvertreter dem Kreis der Pflichtversichertenvertreterinnen/Pflichtversichertenvertreter angehören; ist die/der Vorsitzende Pflichtversichertenvertreterin/Pflichtversichertenvertreter, soll ihre/seine Stellvertreterin bzw. ihr/sein Stellvertreter aus dem Kreis der Vertreterinnen/Vertreter der Kassenmitglieder gewählt werden. (3) 1Die Mitgliedschaft endet außer durch Zeitablauf mit dem Verlust der Eigenschaft, aufgrund derer die Wahl bzw. Berufung erfolgte oder auf Antrag des Mitgliedes. 2Für den Rest der Amtszeit ist eine/ein Nachfolgerin/Nachfolger zu wählen bzw. zu berufen. (4) 1Die Mitglieder des Kassenausschusses sind ehrenamtlich tätig. ²§ 4 Abs. 4 gilt entsprechend. 3Die §§ 30 bis 33 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) gelten sinngemäß. 4Über Ausschließungsgründe entscheidet der Kassenausschuss. 5Die Mitglieder erhalten Auslagenersatz und Verdienstausfallentschädigung. 6Es besteht ein Anspruch auf Sitzungsgeld. 7Die Höhe richtet sich nach den Regelungen für die Mitglieder der Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Rheinland. (5) 1Zu den Sitzungen des Kassenausschusses lädt die Vorsitzende/der Vorsitzende mit mindestens vierzehntägiger Frist unter Bekanntgabe der im Benehmen mit der Leiterin/dem Leiter der Kasse festgesetzten Tagesordnung in Textform ein. 2Die Sitzungen des Kassenausschusses sind nicht öffentlich. 3Über den wesentlichen Inhalt und über die Beschlüsse jeder Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden und der/dem vom Kassenausschuss bestellten Schriftführerin/Schriftführer zu unterzeichnen ist. (6) Der Kassenausschuss ist von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden einzuberufen, wenn mindestens vier seiner Mitglieder dies unter Angabe der Gründe beantragen. (7) 1Die Leiterin/der Leiter der Kasse (§ 4 Abs. 1) und die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer (§ 4 Abs. 2) nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. 2Sie können jederzeit das Wort verlangen. 3Zu den Sitzungen können weitere für die Kasse tätige Dienstkräfte hinzugezogen werden. (8) 1Der Kassenausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben seiner Mitglieder anwesend sind. 2Sind die/der Vorsitzende und deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter nicht anwesend, so übernimmt das lebensälteste Mitglied den Vorsitz. 3Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit des Kassenausschusses zurückgestellt worden und wird der Kassenausschuss zum zweiten Mal zur Verhandlung über den selben Gegenstand einberufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. 4Bei der Einladung zur zweiten Sitzung muss auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden. (9) 1In geeigneten Fällen kann die/der Vorsitzende ohne Sitzung schriftlich abstimmen lassen. 2Auf Antrag von mindestens vier Mitgliedern des Kassenausschusses ist jedoch eine mündliche Beratung und Abstimmung in einer Sitzung herbeizuführen. (10) Der Kassenausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5a Virtuelle Sitzungen des Kassenausschusses Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1)1Sitzungen des Kassenausschusses können in begründeten Ausnahmefällen auch ohne physische Präsenz der Mitglieder abgehalten werden (virtuelle Sitzungen). 2Die Entscheidung über die Durchführung einer Sitzung in virtueller Form trifft die/der Vorsitzende des Kassenausschusses im Benehmen mit der Leiterin/dem Leiter der Kasse. (2) Virtuelle Sitzungen des Kassenausschusses sollen in Bild und Ton übertragen werden. (3)1Im Falle einer virtuellen Sitzung gelten zugeschaltete Mitglieder als anwesend im Sinne von § 5 Absatz 8 Satz 1, solange sie zumindest über eine Tonverbindung zu den übrigen Teilnehmenden verfügen. 2Die per Bild- und/oder Tonübertragung teilnehmenden Mitglieder stellen die Wahrung der Nichtöffentlichkeit der Sitzung in eigener Verantwortung sicher. (4)1Die Stimmabgabe zur Beschlussfassung erfolgt bei Mitgliedern, die per Bild und Ton teilnehmen, über das Heben einer Hand, welches im Bild erkennbar ist, und bei Mitgliedern, die ausschließlich per Ton teilnehmen, über eine Einzelabfrage durch den/die Vorsitzende/n und eine klar artikulierte Zustimmung, Ablehnung oder Enthaltung durch diese Mitglieder. 2Im Anschluss an die Stimmabgabe gibt die/der Vorsitzende das Abstimmergebnis bekannt. 3Einwände hiergegen können nur bis zum Aufruf des nächsten Tagesordnungspunktes nach Bekanntgabe des Abstimmergebnisses erhoben werden. (5) Alle weiteren Regelungen zu den Sitzungen und zur Beschlussfassung des Kassenausschusses bleiben unberührt, soweit die Absätze 1 bis 4 keine davon abweichenden Festlegungen enthalten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Aufgaben des Kassenausschusses Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) 1Der Kassenausschuss beschließt über grundsätzliche Angelegenheiten. 2Hierzu gehören insbesondere 1. die Satzung und ihre Änderungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die freiwillige Versicherung, 2. die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes, die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Bilanzgewinns oder die Deckung des Bilanzverlustes sowie die Entlastung der Leiterin/des Leiters der Kasse und der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers, 3. die Aufwendungen für die Pflichtversicherung (§ 61) und der Anteil der Umlagefinanzierung und der kapitalgedeckten Finanzierung und die daraus resultierenden Hebesätze im Abrechnungsverband II (§ 55 Absatz 3 Satz 4), die Verteilung der Überschüsse (§§ 66 und 68) und Maßnahmen zur Deckung von Fehlbeträgen (§ 59), 4. die Bestellung der/des Verantwortlichen Aktuarin/Aktuars (§ 7) 5. Einsprüche gegen Entscheidungen der Kasse, sofern diese dem Einspruch nicht abhilft (§ 46a Absatz 7), 6. die Zustimmung zur Aufnahme von Mitgliedern, die unter § 11 Absatz 1 Buchstabe d fallen, 7. die Beauftragung der Prüfungseinrichtung (§ 54a Absatz 2 Buchstabe e), 8. die Durchführungsvorschriften (§ 3), 9. Erwerb und Veräußerung von Grundvermögen, 10. die Verwendung des Vermögens bei der Auflösung der Kasse (§ 10). (2) 1Über Satzungsänderungen zu Fragen der Organisation und der Finanzverfassung beschließt der Kassenausschuss im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat der Rheinische Versorgungskassen. 2Vor der Beschlussfassung des Verwaltungsrates der Rheinische Versorgungskassen zur Erforderlichkeit von Personal und zur Anhörung zur Bestellung und Abberufung der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers, deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreters und der/des bei den Rheinische Versorgungskassen für das Finanzwesen zuständigen Beamtin/Beamten ist der Kassenausschuss anzuhören. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Aufgaben der/des Verantwortlichen Aktuarin/Aktuars Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) 1Die/der Verantwortliche Aktuarin/Aktuar hat jährlich die Finanzlage der Kasse daraufhin zu überprüfen, ob die dauernde Erfüllbarkeit der eingegangenen Verpflichtungen der Kasse gewährleistet ist, und hierüber dem Kassenausschuss zu berichten. 2Sie/Er hat unter der Bilanz zu bestätigen, dass die Deckungsrückstellungen für die Pflichtversicherung und die freiwillige Versicherung dem versicherungstechnischen Geschäftsplan der Kasse entsprechen. (2) Sobald sie/er bei der Erfüllung der ihr/ihm obliegenden Aufgaben erkennt, dass die Voraussetzungen für die Bestätigung nach Absatz 1 nicht oder nur eingeschränkt vorliegen, hat sie/er die Geschäftsführerin/den Geschäftsführer der Kasse, und wenn diese/dieser der Beanstandung nicht unverzüglich abhilft, den Kassenausschuss zu unterrichten. (3) Sie/Er hat die Überschüsse auf der Grundlage einer versicherungstechnischen Bilanz, die auf den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik beruht, zu ermitteln und dem Kassenausschuss Vorschläge für die Verwendung von Überschüssen vorzulegen. (4) Die Geschäftsführerin/Der Geschäftsführer der Kasse ist verpflichtet, der/dem Verantwortlichen Aktuarin/Aktuar sämtliche Informationen zugänglich zu machen, die zur ordnungsgemäßen Erledigung ihrer/seiner Aufgaben gemäß Absatz 1 bis 3 erforderlich sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Aufsicht, Beanstandung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Aufsicht über die Kasse übt das für Kommunales zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen aus. (2) Die Satzung und ihre Änderungen sind der Aufsicht anzuzeigen. (3)1Verletzt ein Beschluss des Kassenausschusses das geltende Recht, so hat die Leiterin/der Leiter der Kasse den Beschluss zu beanstanden.2Sie/er kann hierzu durch die Aufsicht angewiesen werden.3§ 19 Absatz 1 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657) in der jeweils geltenden Fassung findet entsprechende Anwendung.4An die Stelle der Landschaftsversammlung tritt der Kassenausschuss. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Finanzwirtschaft Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren 1Die Finanzwirtschaft ist sparsam und wirtschaftlich zu führen. 2Kredite dürfen nur aufgenommen werden, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre. 3Bei Geldanlagen ist auf eine ausreichende Sicherheit zu achten; sie sollen einen angemessenen Ertrag bringen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Auflösung der Kasse Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Kasse kann nur durch Gesetz aufgelöst werden. (2) 1Im Falle der Auflösung sind zunächst die Verbindlichkeiten der Kasse gegenüber Dritten zu erfüllen. 2Im Übrigen sind zunächst die Ansprüche der Rentenempfänger auf Leistungen, soweit sie auf arbeitnehmerfinanzierten Beitragsleistungen, Eigenbeteiligungen der Pflichtversicherten oder bis zum 31. Dezember 1977 entrichteten Beiträgen beruhen, sicherzustellen und dann die Anwartschaften der bei der Kasse versicherten Personen auf diese Leistungen abzufinden. 3Aus dem restlichen Kassenvermögen sind die Ansprüche der Rentenempfänger hinsichtlich anderer als der in Satz 2 angeführten Leistungsteile abzufinden. Zweiter Teil Versicherungsverhältnisse Abschnitt I Das Mitgliedsverhältnis Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Voraussetzungen der Mitgliedschaft Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Mitglieder der Kasse können sein: a) die Gemeinden und Gemeindeverbände, b) andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, c) Verbände von Körperschaften des öffentli

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.