Nordrhein-Westfalen

Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse - RZVK -, Bekanntmachung der Neufassung

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Quellenkennung: 8508a915-5acd-4731-8c54-c5abf040cfe3. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2002 S. 540 Ausfertigungsdatum 29.10.2002 Fassung Gültig ab 01.01.2026

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chen Rechts, d) juristische Personen des privaten Rechts und Personengesellschaften, wenn sie kommunale Aufgaben erfüllen, ihr dauernder Bestand gesichert erscheint und die Folgen einer Insolvenz gegenüber der Kasse als abgesichert anzusehen sind, e) Fraktionen des Deutschen Bundestages, des Landtages und kommunaler Vertretungen, f) kommunale Spitzenverbände und vergleichbare kommunale Spitzenorganisationen, sofern sie ihren Sitz im Geschäftsbereich der Kasse haben. (2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist, dass der Arbeitgeber ein für die Mitglieder der in der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände zusammengeschlossenen Arbeitgeberverbände geltendes Versorgungstarifrecht oder in Bezug auf die Leistungen ein Tarifrecht wesentlich gleichen Inhalts tarifvertraglich oder allgemein einzelarbeitsvertraglich anwendet. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Fortsetzung von Mitgliedschaften Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) 1Die Kasse kann mit einem Mitglied, bei dem die Mitgliedschaftsvoraussetzungen entfallen, die Fortsetzung der Mitgliedschaft vereinbaren. 2§ 11 Absatz 1 Buchstabe d findet entsprechende Anwendung. (2) 1Ist in dieser Vereinbarung vorgesehen, dass nur die in dem in der Vereinbarung festgelegten Zeitpunkt vorhandenen pflichtversicherten Beschäftigten weiterhin zu versichern sind, so kann die Zahlung eines Abgeltungsbetrages verlangt werden, der nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik gewährleistet, dass zusammen mit den Aufwendungen für die Pflichtversicherung (§ 61) die Verpflichtungen aufgrund a) der Ansprüche und Anwartschaften im Sinne des § 15a Absatz 1 beziehungsweise im Sinne des § 59b Absatz 2 und der verfallbaren Anwartschaften aus den am Stichtag bestehenden Pflichtversicherungen und b) der künftigen Ansprüche und Anwartschaften aus den am Stichtag bestehenden Pflichtversicherungen auf Dauer erfüllt sind und die Verwaltungskosten abgedeckt werden können. 2Als Stichtag gilt der Tag des Ausscheidens. 3§ 15 Absatz 5, § 15a Absatz 2 beziehungsweise § 59a Absatz 7 und § 59b Absatz 4 gelten entsprechend. (3) 1Im Rahmen der Vereinbarung kann vorgesehen werden, dass nach Ablauf eines mit dem Mitglied festzulegenden Zeitraums die den Berechnungen nach Absatz 2 zugrundeliegenden versicherungsmathematischen Annahmen unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Entwicklung überprüft werden. 2Ergeben sich Überzahlungen, sind diese zu verrechnen. 3Ergeben sich Fehlbeträge, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet. 4Scheidet ein Mitglied aus, das einen Abgeltungsbetrag ganz oder teilweise geleistet hat, so ist auf den Ausgleichsbetrag gemäß § 15a beziehungsweise den Einmalbetrag gemäß § 59b der bereits geleistete Abgeltungsbetrag anzurechnen. (4) Die Kosten für die erforderlichen versicherungsmathematischen Berechnungen trägt das Mitglied. (5) 1Eine besondere Vereinbarung kann die Kasse auch mit einem Arbeitgeber abschließen, der die Voraussetzungen des § 11 nicht erfüllt und der bisher weder bei der Kasse noch bei einer Zusatzversorgungseinrichtung, zu der Versicherungen übergeleitet werden, Mitglied ist, wenn der Arbeitgeber von einem Mitglied Aufgaben und bisher pflichtversicherte Beschäftigte übernommen hat. 2Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend. 3Für die Berechnung des Abgeltungsbetrages im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Buchstabe a sind dem Arbeitgeber auch die Ansprüche und Anwartschaften auf Grund früherer Pflichtversicherungen über das Mitglied zuzurechnen, die dem übernommenen Bestand zuzuordnen sind. 4Kann nicht festgestellt werden, welche Ansprüche und Anwartschaften dem übernommenen Bestand zuzuordnen sind, sind die Anwartschaften und Ansprüche in dem Verhältnis zuzurechnen, das dem Verhältnis der Zahl der übernommenen Beschäftigten zur Gesamtzahl der am Tag vor der Personalübernahme über das Mitglied pflichtversicherten Beschäftigten entspricht. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12a Personalgestellung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) 1Ein Mitglied der Kasse, das einem Dritten, der nicht Mitglied in demselben Abrechnungsverband der Pflichtversicherung ist, Personal stellt (zum Beispiel § 4 Absatz 3 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst, im Folgenden TVöD), ist vorbehaltlich der Regelungen in den folgenden Absätzen verpflichtet, für die dem Dritten gestellten Pflichtversicherten und die diesem Versichertenbestand zuzuordnenden Ansprüche und Anwartschaften aufgrund früherer Pflichtversicherungen einen anteiligen Abgeltungsbetrag entsprechend § 12 Absatz 2 an die Kasse zu zahlen. 2§ 12 Absatz 5 Satz 4 gilt entsprechend. (2) Ein Abgeltungsbetrag fällt nicht an, wenn der Dritte ebenfalls Mitglied im selben Abrechnungsverband der Pflichtversicherung ist, dem auch das Personal stellende Mitglied angehört (zum Beispiel bei einer interkommunalen Zusammenarbeit) oder eine Vereinbarung gemäß § 12 Absatz 5 geschlossen hat. (3) 1Die Kasse wird von der Erhebung des Abgeltungsbetrages absehen, soweit mit den Personalgestellungen keine wesentlichen finanziellen Ausfälle für denjenigen Abrechnungsverband der Pflichtversicherung, dem das Personal stellende Mitglied angehört, verbunden sind. 2Als nicht wesentlich wird ein finanzieller Ausfall eingestuft, soweit a) das Verhältnis der zusatzversorgungspflichtigen Jahresentgeltsumme der gestellten Beschäftigten zur zusatzversorgungspflichtigen Jahresentgeltsumme aller Beschäftigten des Mitglieds – jeweils bereinigt um lineare Entgeltsteigerungen – oder b) das Verhältnis der Anzahl der gestellten pflichtversicherten Beschäftigten des Mitglieds zur Anzahl seiner insgesamt angemeldeten pflichtversicherten Beschäftigten – gemessen in Vollzeitäquivalenten – in einem ersten Betrachtungszeitraum insgesamt nicht mehr als fünf vom Hundert und in einem zweiten Betrachtungszeitraum nicht mehr als jeweils ein vom Hundert in jedem einzelnen Jahr dieses Zeitraumes beträgt. 3Der erste Betrachtungszeitraum beginnt zu dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der ersten Personalgestellung und endet mit Ablauf von fünf Jahren danach. 4Der zweite Betrachtungszeitraum schließt sich an den ersten an und endet mit Ablauf von weiteren fünf Jahren. 5Eine von dem das Personal stellenden Mitglied in anderen Bereichen innerhalb dieser Betrachtungszeiträume vorgenommene Personalaufstockung wird jeweils zu seinen Gunsten berücksichtigt, es sei denn, dass diese Personalaufstockung innerhalb von fünf Jahren nach der Aufstockung wieder rückgängig gemacht wird. 6Werden die Regelungen dieses Absatzes in den dafür vorgesehenen Jahren nicht genutzt, ist eine Übertragung auf andere Zeiträume ausgeschlossen. 7Wenn die Zahl der vom Mitglied zu meldenden Personalgestellungen den Wert von drei vom Hundert erreicht, ergeht ein schriftlicher Hinweis der Kasse an das Mitglied. (4) Mitglieder, die von einer Personalgestellung (vgl. zum Beispiel § 4 Absatz 3 TVöD) Gebrauch machen wollen, können von der Kasse eine Beratung über Alternativen zu einem mit einer Personalgestellung verbundenen Teilausstieg aus demjenigen Abrechnungsverband der Pflichtversicherung, dem sie angehören, beanspruchen. (5) Die Kosten für die erforderlichen versicherungsmathematischen Berechnungen zur Ermittlung des anteiligen Abgeltungsbetrages gemäß Absatz 1 trägt das Mitglied. (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend, wenn Aufgaben und die bisherigen Pflichtversicherten beim Mitglied verbleiben, die zur dauerhaften Aufgabenerfüllung notwendig werdenden Neu- oder Ersatzeinstellungen jedoch von einem anderen Arbeitgeber vorgenommen werden, der nicht Mitglied in demselben Abrechnungsverband der Pflichtversicherung wie das Mitglied, bei dem die notwendigen werdenden Neu- oder Ersatzeinstellungen entfallen, ist, und die Neu- oder Ersatzeinstellungen dem Mitglied im Wege der Personalgestellung zur Verfügung gestellt werden. (7) 1Der anteilige Abgeltungsbetrag nach Absatz 1 ist innerhalb von sechs Monaten nach Zugang der Forderungsmitteilung der Kasse vom Mitglied zu zahlen. 2§ 12 Absatz 3 Satz 4 findet entsprechende Anwendung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Erwerb, Inhalt und Pflichten der Mitgliedschaft Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) 1Das Mitgliedsverhältnis ist ein privatrechtliches Versicherungsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und der Kasse. 2Sein Inhalt wird durch die Vorschriften dieser Satzung bestimmt. (2) 1Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme begründet; in dem Aufnahmeantrag ist anzugeben, in welchem Abrechnungsverband der Pflichtversicherung (§ 55) eine Mitgliedschaft oder ob nur eine Mitgliedschaft im Abrechnungsverband der freiwilligen Versicherung gewünscht wird. 2Die Kasse entscheidet über den Aufnahmeantrag des Arbeitgebers schriftlich nach pflichtgemäßem Ermessen, soweit nicht die Mitgliedschaft gesetzlich vorgeschrieben ist. 3In der Entscheidung ist der Zeitpunkt, in dem die Mitgliedschaft beginnt, festzusetzen. (3) Die Aufnahme der in § 11 Absatz 1 Buchstabe d bezeichneten juristischen Personen des privaten Rechts und Personengesellschaften bedarf der Zustimmung des Kassenausschusses (§ 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6). (4) 1Das Mitglied ist verpflichtet, der Kasse unentgeltlich über alle Umstände und Verhältnisse Auskunft zu erteilen, die für den Vollzug der Vorschriften dieser Satzung von Bedeutung sind. 2Es ist insbesondere verpflichtet, a) unverzüglich seine sämtlichen der Versicherungspflicht unterliegenden Beschäftigten bei der Kasse anzumelden und bei Wegfall der Versicherungspflicht abzumelden, b) seinen Beschäftigten nach Ablauf jedes Kalenderjahres sowie beim Ende der Versicherungeinen Versicherungsnachweis der Kasse (§ 51 Absatz 1) auszuhändigen, c) seinen Beschäftigten die von der Kasse zur Verfügung gestellten Druckschriften auszuhändigen und gegebenenfalls zu erläutern, d) der Kasse jederzeit Auskunft über bestehende und frühere Arbeitsverhältnisse zu erteilen und ihr eine örtliche Prüfung der Voraussetzungen für die Versicherungspflicht sowie der Entrichtung der Beiträge, Umlagen und Sanierungsgelder zu gestatten, e) bei Meldungen im elektronischen Datenaustausch die von der Kasse erlassenen Meldevorschriften anzuwenden beziehungsweise im Schriftverkehr mit der Kasse die von ihr herausgegebenen Formblätter zu benutzen, f) der Kasse mitzuteilen, wenn es als Mitglied im Abrechnungsverband I oder II Pflichtversicherte auf einen Arbeitgeber überträgt, der nicht Mitglied in demselben Abrechnungsverband der Kasse ist, g) der Kasse mitzuteilen, wenn es als Mitglied im Abrechnungsverband I oder II einem Dritten, der nicht Mitglied in demselben Abrechnungsverband der Kasse ist, Personal stellt (zum Beispiel § 4 Absatz 3 TVöD) oder der Dritte dem Mitglied Personal stellt. (5) 1Das Mitglied ist verpflichtet, der Kasse unverzüglich Veränderungen bei den in oder auf Grund des § 11 für die Begründung der Mitgliedschaft aufgestellten Voraussetzungen mitzuteilen. 2Insbesondere ist/sind mitzuteilen 1. von Mitgliedern im Sinne des § 11 Absatz 1 Buchstabe d a) jede Änderung bei den Inhaber-/Beteiligungsverhältnissen, b) der Wegfall der kommunalen Aufgabenerfüllung oder c) eine Gefährdung des dauerhaften Bestandes des Mitglieds; 2. von allen Mitgliedern a) Umfirmierungen b) eine Änderung der Rechtsform c) eventuelle Abweichungen von dem im kommunalen Bereich geltenden Versorgungstarifrecht d) die Verlegung des juristischen Sitzes e) die Auflösung oder Überführung in eine andere juristische Person f) das Nichtmehrvorhandensein von versicherungspflichtigen Beschäftigten. (6) 1Mitglieder in den Abrechnungsverbänden I und II, die juristische Personen im Sinne des § 11 Absatz 1 Buchstabe d sind, sind darüber hinaus verpflichtet, der Kasse auf deren Verlangen schriftlich zu bestätigen, dass dem Mitglied keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, die zu der Annahme führen, dass die Unternehmensfortführung innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten ab der Bestätigung gefährdet sein könnte („going concern“-Bestätigung). 2Die Kasse kann verlangen, dass die „going concern“-Bestätigung auf Kosten des Mitglieds durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, der durch das Mitglied selbst ausgewählt werden kann, erteilt wird beziehungsweise dass im Falle des Satzes 1 das Mitglied bei Zweifeln an der Richtigkeit der „going concern“-Bestätigung durch das Mitglied selbst die Richtigkeit an Eides statt versichert. 3Kann eine „going concern“-Bestätigung nicht beigebracht werden, etwa weil Tatsachen oder Umstände vorliegen, die zu der Annahme führen, dass die Unternehmensfortführung innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten ab der Bestätigung gefährdet ist, oder weigert sich das Mitglied, einem Verlangen der Kasse nach Abgabe einer „going-concern“-Bestätigung nachzukommen, kann die Kasse die Fortführung der Mitgliedschaft von der Beibringung einer adäquaten Sicherheitsleistung im Sinne von § 15b Absatz 2 Satz 2 beziehungsweise im Sinne von § 59f Absatz 2 Satz 2 zur Absicherung des Insolvenzrisikos abhängig machen. 4Wird die von der Kasse geforderte Sicherheitsleistung vom Mitglied nicht erbracht, ist von einem Wegfall der Mitgliedschaftsvoraussetzungen gemäß § 14 Absatz 2 auszugehen und die Kasse ist zur Kündigung der Mitgliedschaft berechtigt. 5Die weiteren Rechte der Kasse gemäß § 12 und § 14 bleiben unberührt. (7) 1Das Mitglied ist verpflichtet, die gemäß § 61 für die Pflichtversicherung geschuldeten Aufwendungen fristgemäß zu entrichten. 2Während der Beschäftigung werden die Beiträge zur freiwilligen Versicherung (§ 67) vom Mitglied an die Kasse abgeführt. 3Zahlungen sind mit den von der Kasse vorgegebenen Buchungsschlüsseln zu versehen. (8) 1Nach Ablauf jedes Kalenderjahres hat das Mitglied der Kasse eine Jahresmeldung für die einzelnen Pflichtversicherten für die Umlagen-, Sanierungsgeld- und Beitragsabrechnung zu übersenden. 2Die Jahresmeldung ist nach Versicherungsabschnitten zu gliedern, die die Berechnung der Anwartschaften ermöglichen. (9) 1Die Meldungen zur Abrechnung der Beiträge, Umlagen und Sanierungsgelder müssen der Kasse spätestens bis zum 31. März des Folgejahres zugehen. ²Die Kasse kann diese Frist im Einzelfall verlängern. ³Für jeden Tag, um den die Frist überschritten wird, kann die Kasse einen Betrag von 25 Euro – insgesamt maximal 1.000 Euro – von dem Mitglied fordern. 4Der pauschale Schadensersatz nach Satz 3 ist zu reduzieren, wenn das Mitglied nachweist, dass der konkrete Schaden der Kasse geringer ist. 5Sofern der konkrete Schaden höher ist als der pauschale Schadensersatz nach Satz 3, bleibt es der Kasse unbenommen, ihren darüberhinausgehenden Schaden aufgrund der verspäteten Meldung geltend zu machen. (10) Für Klagen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis ist ausschließlich das Gericht am Sitz der Kasse zuständig. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Beendigung der Mitgliedschaft sowie Personalübergang und ihre Rechtsfolgen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Mitgliedschaft endet, a) wenn das Mitglied aufgelöst oder in eine andere juristische Person übergeführt wird, b) durch Kündigung. (2) 1Die Kündigung durch die Kasse ist zulässig, wenn die in oder aufgrund des § 11 für die Begründung der Mitgliedschaft aufgestellten Voraussetzungen aus anderen als den in Absatz 1 Buchstabe a niedergelegten Gründen ganz oder teilweise weggefallen sind oder wenn ein Mitglied im Abrechnungsverband I oder im Abrechnungsverband II keine/n versicherungspflichtige/n Beschäftigte/n mehr beschäftigt. 2Die Kündigung ist mit einer Frist von sechs Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres auszusprechen. 3Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine in einer besonderen Vereinbarung gemäß § 12 festgelegte Voraussetzung entfallen ist. (3) Die Kündigung durch das Mitglied ist zum Schluss eines Kalenderjahres mit sechsmonatiger Frist zulässig. (4) 1Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist bleibt unberührt. 2Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn das Mitglied mit der Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen nach § 61 mit mehr als drei Monaten in Verzug ist. 3Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn das Mitglied seiner Verpflichtung zur Anmeldung sämtlicher der Versicherungspflicht unterliegender Beschäftigter nicht nachkommt (§ 13 Absatz 4 Satz 2 Buchstabe a). (5) Die Kündigung ist schriftlich auszusprechen und förmlich zuzustellen. (6) 1Im Falle des Ausscheidens aus dem Abrechnungsverband I richtet sich der vom ausgeschiedenen Mitglied zu erbringende finanzielle Ausgleich nach den §§ 15 bis 15b. 2Im Falle eines Personalübergangs von einem Mitglied im Abrechnungsverband I zu einem Arbeitgeber, der dort nicht Mitglied ist, richtet sich der finanzielle Ausgleich gegen das übertragende Mitglied nach § 15c. (7) 1Im Falle des Ausscheidens aus dem Abrechnungsverband II richtet sich der vom ausgeschiedenen Mitglied zu erbringende finanzielle Ausgleich nach den §§ 59a bis 59d. 2Im Falle eines Personalübergangs von einem Mitglied im Abrechnungsverband II zu einem Arbeitgeber, der dort nicht Mitglied ist, richtet sich der finanzielle Ausgleich gegen das übertragende Mitglied nach § 59e. (8) 1Die Kosten für die Erstellung eines Gutachtens zur Bestimmung des finanziellen Ausgleichs nach Absatz 6 trägt das Mitglied gemäß § 15d. 2Die Kosten für die Erstellung eines Gutachtens nach Absatz 7 trägt das Mitglied gemäß § 59g. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14a Insolvenz des Mitglieds Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mitglieds stellt eine Auflösung im Sinne von § 14 Absatz 1 Buchstabe a dar, die eine Beendigung der Mitgliedschaft zur Folge hat. (2) 1Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann zwischen der Kasse und dem Insolvenzverwalter beziehungsweise der Eigenverwaltung und – soweit erforderlich – mit Zustimmung des Gläubigerausschusses und Insolvenzgerichts eine Individualabrede über die vorläufige Fortsetzung der Mitgliedschaft mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Eröffnung vereinbart werden (Fortsetzungsvereinbarung), deren Vertragsbedingungen zwischen den Parteien im Einzelnen ausgehandelt werden und deren Inhalt sich nach den Absätzen 3 und 4 richtet. 2Die Fortsetzung kann befristet oder unbefristet vereinbart werden. 3Ein Rechtsanspruch auf Abschluss einer Fortsetzungsvereinbarung besteht nicht. (3) 1Die Kasse kann den Abschluss einer Fortsetzungsvereinbarung von Bedingungen abhängig machen. 2Insbesondere kann sie die Vorlage eines Sanierungskonzepts verlangen, das entweder die Fortsetzung des Mitglieds oder die Übertragung der Aufgaben und der Pflichtversicherten des Mitglieds auf ein anderes Mitglied in demselben Abrechnungsverband der Kasse zum Ziel hat. 3Für den beabsichtigten Fall einer Fortsetzung der Mitgliedschaft nach Beendigung des Insolvenzverfahrens soll die Fortsetzungsvereinbarung gemäß Absatz 2 die Verpflichtung des Mitglieds vorsehen, die Folgen einer erneuten Insolvenz gegenüber der Kasse abzusichern sowie eine „going-concern“-Bestätigung im Sinne von § 13 Absatz 6 beizubringen. (4) 1Für den Fall, dass eine nach Absatz 2 zunächst fortgesetzte Mitgliedschaft endet, soll die Vereinbarung eine Regelung über den zeitanteiligen finanziellen Ausgleich für den Zeitraum ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zur Beendigung der fortgesetzten Mitgliedschaft nach folgenden Grundsätzen beinhalten. 2Es erfolgt ein finanzieller Ausgleich für den Fall der Beendigun a) einer im Abrechnungsverband I fortgesetzten Mitgliedschaft nach Maßgabe der §§ 15, 15a oder b) einer im Abrechnungsverband II fortgesetzten Mitgliedschaft nach Maßgabe der §§ 59a, 59b bezogen auf die dem Mitglied zurechenbaren Anwartschaften und Ansprüche, die im Abrechnungsverband II als kapitalgedeckte Verpflichtungen geführt wurden, und nach Maßgabe der §§ 15, 15a für alle anderen dem Mitglied zurechenbaren Anwartschaften und Ansprüche (nicht kapitalgedeckt geführte Verpflichtungen). 3Für den Zeitraum bis zur Insolvenzeröffnung wird der auf diesen Zeitraum entfallende entsprechend Satz 2 berechnete finanzielle Ausgleich, zuzüglich der Kosten der versicherungsmathematischen Gutachten, als Einmalbetrag endgültig zur Insolvenztabelle angemeldet. 4Die Fortsetzungsvereinbarung endet mit Ablauf der vereinbarten Frist, spätestens mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens. 5Wird das Mitglied fortgesetzt, besteht die ursprüngliche Mitgliedschaft mit allen Rechten und Pflichten nach Maßgabe der Satzung fort. § 11 Absatz 1 Buchstabe d gilt entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Finanzieller Ausgleich bei Ausscheiden aus dem Abrechnungsverband I Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Im Falle des Ausscheidens aus dem Abrechnungsverband I hat das ausgeschiedene Mitglied an die Kasse für die auf ihr lastenden Verpflichtungen aus der Pflichtversicherung,die dem ausgeschiedenen Mitglied zuzurechnen sind, einen finanziellen Ausgleich zu erbringen. (2) 1Der finanzielle Ausgleich ist in Form des Ausgleichsbetrags (§ 15a) zu leisten, sofern sich das ausgeschiedene Mitglied nicht innerhalb von sechs Monaten nach Zugang der schriftlichen Mitteilung der Kasse über die Höhe des Ausgleichsbetrags und über die auf den maximalen Zeitraum prognostizierten Beträge nach dem Erstattungsmodell gemäß § 15b (jährliche Aufwendungen und Ausgleichsbetrag am Ende des Erstattungszeitraums (Schlusszahlung) durch schriftliche Erklärung gegenüber der Kasse für das Erstattungsmodell mit Schlusszahlung unter Angabe des gewählten Erstattungszeitraums entscheidet. Die Berechnung des Ausgleichsbetrags und der prognostizierten Beträge nach dem Erstattungsmodell mit Schlusszahlung erfolgt durch ein versicherungsmathematisches Gutachten des Verantwortlichen Aktuars, dem die maßgeblichen Barwertfaktorentabellen nach § 15a Absatz 3 beigefügt sind, und das die Kasse dem ausgeschiedenen Mitglied zusammen mit dieser Mitteilung übermittelt. (3) Zur Abschätzung der wirtschaftlichen Folgen im Falle eines künftigen Ausscheidens ist das Mitglied jederzeit berechtigt, sich den zu einem von ihm bestimmten Stichtag voraussichtlich zu zahlenden Ausgleichsbetrag sowie die prognostizierten Beträge nach dem Erstattungsmodell mit Schlusszahlung errechnen zu lassen; §§ 15a und  15b gelten entsprechend. (4) § 13 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 Buchstaben a und c, Nummer 2 Buchstaben a, b, d und e gelten für das ausgeschiedene Mitglied entsprechend , solange bis der finanzielle Ausgleich vollständig erbracht ist.. (5) 1Ist das ausgeschiedene Mitglied durch eine Ausgliederung ganz oder teilweise aus einem anderen Mitglied des Abrechnungsverbandes I hervorgegangen, sind ihm auch Ansprüche und Anwartschaften aufgrund früherer Pflichtversicherungen über das ausgliedernde Mitglied zuzurechnen. 2Kann nicht festgestellt werden, welche der bei dem ausgliedernden Mitglied entstandenen Ansprüche und Anwartschaften dem ausgegliederten Bereich zuzuordnen sind, werden diese dem durch Ausgliederung entstandenen Mitglied in dem Verhältnis zugerechnet, das dem Verhältnis der Zahl der ausgegliederten Beschäftigten zur Gesamtzahl der Beschäftigten entspricht, die am Tag vor der Ausgliederung über das ausgliedernde Mitglied pflichtversichert waren. 3Für die Höhe der Ansprüche und Anwartschaften nach Satz 2 kann die Kasse Durchschnittsbeträge errechnen. 4Die hinzuzurechnenden Verpflichtungen nach Satz 2 vermindern sich um jeweils ein Zwanzigstel für je zwölf der in der Zeit zwischen dem Beginn und dem Ende der Mitgliedschaft im Abrechnungsverband I zurückgelegten vollen Monate. 5Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn das ausgeschiedene Mitglied während der Dauer der bestehenden Mitgliedschaft Pflichtversicherte von einem anderen Mitglied des Abrechnungsverbandes I im Wege der Ausgliederung übernommen hat. (6) Der finanzielle Ausgleich vermindert sich anteilig, soweit Pflichtversicherungen der Bes

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.