Niedersachsen

Niedersächsische Verordnung über die projektbezogene Förderung von Vorhaben zum Aufbau Regionaler Versorgungszentren in Niedersachsen

Amtliche elektronische Verkündung

Datum laut Quelle: 2026-08-28

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Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt 80. Jahrgang Hannover, den 28. August 2026 Nummer 75 Niedersächsische Verordnung über die projektbezogene Förderung von Vorhaben zum Aufbau Regionaler Versorgungszentren in Niedersachsen (Niedersächsische Förderverordnung Regionale Versorgungszentren – NFöVO-RVZ) Vom 26. August 2026 Aufgrund des § 8 Sätze 1 bis 3 Nr. 1 des Niedersächsischen Kommunalfördergesetzes vom 18. November 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 83) wird im Einvernehmen mit der Zentralen Stelle Förderwesen und dem Finanz- ministerium verordnet: §1 Fördermittelempfänger, Zweck und Ausgestaltung der Förderung (1) Das Land stellt den kommunalen Fördermittelempfängern im Sinne des § 2 Abs. 2 des Niedersächsi- schen Kommunalfördergesetzes (NKomFöG) Mittel für die Förderung des Aufbaus von Orten, an denen mehrere bedarfsgerechte soziale, pflegerische, beratende oder gemeinschaftsfördernde und medizinische Dienstleistungen sowie Angebote der Begegnung zur Sicherung der flächendeckenden Lebensqualität in länd- lichen oder strukturschwachen Räumen räumlich gebündelt erbracht werden (Regionale Versorgungszentren), zur Verfügung. (2) Zweck der Förderung ist es, die ländlichen Räume strukturell aufzuwerten, indem die Wahrnehmung der Aufgaben der Daseinsvorsorge für die örtliche Bevölkerung sichergestellt und der soziale Zusammenhalt gestärkt wird. (3) Die Förderung wird als projektbezogene Förderung im Sinne des § 2 Abs. 5 NKomFöG gewährt. §2 Gegenstand der Förderung (1) Gefördert werden können, soweit die nach dem Beihilferecht der Europäischen Union zu beachtenden Voraussetzungen vorliegen, investive und nicht investive Vorhaben zur Planung, Errichtung und zum Betrieb eines Regionalen Versorgungszentrums mit medizinischem Versorgungszentrum im Sinne von § 95 Abs. 1 a des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB V) in Trägerschaft einer Kommune mit hausärztlichem Schwerpunkt, das der Versorgung der örtlichen Bevölkerung dient. (2) 1Förderfähig sind Vorhaben zur Planung, Errichtung und zum Betrieb eines Regionalen Versorgungs- zentrums, wenn 1. das Regionale Versorgungszentrum in Trägerschaft einer Kommune steht, 2. das Regionale Versorgungszentrum für die Bevölkerung verkehrlich gut erreichbar ist, Herausgeber: Niedersächsische Staatskanzlei Nds. GVBl. 2026 Nr. 75 vom 28. August 2026 Seite 2 3. im Regionalen Versorgungszentrum verschiedene medizinische, pflegerische, soziale und haushalts- nahe Dienstleistungen gebündelt werden, indem a) im Gebäude des Regionalen Versorgungszentrums oder in unmittelbarer räumlicher Nähe dazu ein medizinisches Versorgungszentrum im Sinne von § 95 Abs. 1 a SGB V in Trägerschaft einer Kommune mit hausärztlichem Schwerpunkt mit Wirkung für die ländlichen Räume gegründet wird und b) im Gebäude des medizinischen Versorgungszentrums oder in unmittelbarer räumlicher Nähe dazu mindestens zwei Dienstleistungen und Einrichtungen zur wohnortnahen Versorgung, insbe- sondere zur Förderung der Gesundheit, zur sozialen Versorgung oder zur Förderung der gesell- schaftlichen Teilhabe, angeboten werden und 4. in dem medizinischen Versorgungszentrum ein nicht besetzter Sitz zur vertragsärztlichen Versorgung durch eine Hausärztin oder einen Hausarzt im Planungsbereich einer Kassenärztlichen Vereinigung besetzt wird. 2Dienstleistungen und Einrichtungen zur wohnortnahen Versorgung im Sinne von Satz 1 Nr. 3 Buchst. b sind insbesondere Physiotherapie, Ergotherapie, Ernährungsberatung, Hebammendienste, Sozialstationen, betreutes Wohnen, Hospize, kommunale Beratungsangebote und Pflegestützpunkte sowie Angebote der Gemeinwesenarbeit, Hauswirtschaft und haushaltsnahe Dienstleistungen. (3) 1Im Einzelnen können bei Vorhaben zur Planung und Errichtung eines Regionalen Versorgungszent- rums mit medizinischem Versorgungszentrum Ausgaben für Investitionen sowie Sach- und Personalausgaben gefördert werden, soweit sich aus einem vorzulegenden Konzept ergibt, dass die Ausgaben für die Planung oder die Errichtung des Regionalen Versorgungszentrums erforderlich sind. 2Beim Betrieb eines Regionalen Versorgungszentrums mit medizinischem Versorgungszentrum können in den ersten zwei Betriebsjahren Personalausgaben gefördert werden. (4) Gefördert werden können auch Sach- und Personalausgaben für die Erstellung eines Konzepts zur Errichtung eines Regionalen Versorgungszentrums mit medizinischem Versorgungszentrum. §3 Art, Umfang und Höhe der Förderung (1) 1Die Förderung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. 2Die Förderung beträgt bis zu 85 Prozent der förderfähigen Ausgaben. (2) 1Die Förderung von Ausgaben für Investitionen sowie Sach- und Personalausgaben für die Planung und die Errichtung eines Regionalen Versorgungszentrums mit medizinischem Versorgungszentrum nach § 2 Abs. 3 Satz 1 und die Förderung von Personalausgaben für den Betrieb eines Regionalen Versorgungszent- rums mit medizinischem Versorgungszentrum in den ersten zwei Betriebsjahren nach § 2 Abs. 3 Satz 2 beträgt je Vorhaben höchstens 1 200 000 Euro. 2Die Förderung von Sach- und Personalausgaben für die Erstellung eines Konzepts zur Errichtung eines Regionalen Versorgungszentrums mit medizinischem Versorgungszent- rum nach § 2 Abs. 4 beträgt je Vorhaben höchstens 50 000 Euro. (3) 1Die Umsatzsteuer ist Bestandteil der förderfähigen Ausgaben, wenn der Fördermittelempfänger zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt ist. 2Personalausgaben sind förderfähige Ausgaben, soweit das Personal für die Planung, Errichtung oder den Betrieb eines Regionalen Versorgungszentrums mit medizinischem Versor- gungszentrum oder die Erstellung eines Konzepts zur Errichtung eines solchen Regionalen Versorgungszent- rums eingesetzt wird. 3Wird eine Person weniger als 20 Prozent ihrer regelmäßigen Wochenarbeitszeit für diese Tätigkeiten eingesetzt, so werden die Personalkosten nicht gefördert. §4 Zeitraum der Förderung, vorzeitiger Vorhabenbeginn (1) 1Der Zeitraum der Förderung von Vorhaben nach § 2 Abs. 3 beträgt bis zu vier Jahre ab dem Beginn des Vorhabens. 2Ist bei Eingang des Förderantrags bei der zuständigen Stelle das Vorhaben noch nicht begonnen, so beginnt der Zeitraum der Förderung mit dem Eingang dieses Antrags. 3Innerhalb des Zeitraums Nds. GVBl. 2026 Nr. 75 vom 28. August 2026 Seite 3 der Förderung müssen die ausgezahlten Mittel zur Durchführung des Vorhabens verwendet, der Zweck der Förderung erreicht und das Vorhaben abgeschlossen werden. (2) Der Zeitraum der Förderung von Vorhaben nach § 2 Abs. 4 beträgt bis zu einem Jahr. (3) 1Auf Antrag des Fördermittelempfängers kann das örtlich zuständige Amt für regionale Landesentwick- lung den Zeitraum der Förderung verlängern, wenn der Fördermittelempfänger aus von ihm nicht zu vertre- tenden Gründen an der Durchführung des Vorhabens innerhalb des Zeitraums nach Absatz 1 oder Absatz 2 gehindert ist und soweit eine haushaltsrechtliche Ermächtigung vorhanden ist. 2In dem Antrag sind die Gründe für die nicht rechtzeitige Durchführung des Vorhabens anzugeben und das Vorliegen dieser Gründe nachzu- weisen. 3Der Antrag ist spätestens drei Monate vor Ablauf des Zeitraums der Förderung bei der zuständigen Stelle elektronisch zu stellen. (4) Vorhaben, die gefördert werden sollen, dürfen zum Zeitpunkt der Antragstellung 1. noch nicht begonnen worden sein, wenn es sich bei der Förderung um eine Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Abs. 1 in den konsolidierten Fassungen des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vom 7. Juni 2016 (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 1; C 400 vom 28.10.2016, S. 1; C 59 vom 23.2.2017, S. 1), zuletzt geändert durch den Beschluss (EU) 2025/504 des Rates vom 11. März 2025 (ABl. L, 2025/504, 14.3.2025), handelt, und 2. in den übrigen Fällen begonnen, aber noch nicht abgeschlossen sein. §5 Vorhabenauswahl, Verfahren, Zweckbindungsfristen, zuständige Stelle (1) 1Der Förderantrag für die Förderung eines Vorhabens nach § 2 Abs. 3 muss bis zu dem von der Staats- kanzlei festgelegten Stichtag über das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Antragsportal eingereicht werden. 2Der Stichtag wird von der Staatskanzlei und den Ämtern für regionale Landesentwicklung im Internet veröffentlicht. (2) 1Das örtlich zuständige Amt für regionale Landesentwicklung wählt von den förderfähigen Vorhaben nach § 2 Abs. 3 diejenigen Vorhaben für eine Förderung aus, die den Zweck der Förderung nach § 1 Abs. 2 besonders gut erreichen. 2Um festzustellen, welches Vorhaben den Zweck der Förderung besonders gut er- reicht, bewertet das örtlich zuständige Amt für regionale Landesentwicklung jährlich nach Ablauf des Stichtags nach Absatz 1 die Qualität eines Vorhabens anhand der aus der Anlage ersichtlichen Kriterien und vergibt für jedes Kriterium je nach Grad der Qualität die aus der Anlage ersichtlichen Punkte. 3Insgesamt können für alle Kriterien zusammen bis zu 80 Punkte (maximale Gesamtpunktzahl) vergeben werden. 4Es werden nur ganze Punkte vergeben. 5Die Ämter für regionale Landesentwicklung erstellen gemeinsam eine Reihenfolge der Vor- haben anhand der Gesamtpunktzahl. 6Vorhaben werden anhand dieser Reihenfolge für eine Förderung aus- gewählt, bis die vom Land für das Jahr zur Verfügung gestellten Fördermittel ausgeschöpft sind. 7Ein Vorhaben muss in jedem aus der Anlage ersichtlichen Kriterium mindestens zehn Punkte erreichen, um ausgewählt werden zu können. (3) Abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 NKomFöG endet die Zweckbindung bei baulichen Anlagen, Grunderwerb und grundstücksgleichen Rechten bei der Förderung eines Vorhabens nach § 2 Abs. 3 nach zehn Jahren. (4) Das örtlich zuständige Amt für regionale Landesentwicklung ist zuständige Stelle im Sinne des Nieder- sächsischen Kommunalfördergesetzes. §6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. September 2026 in Kraft. Hannover, den 26. August 2026 Niedersächsische Staatskanzlei Walter Ministerin Nds. GVBl. 2026 Nr. 75 vom 28. August 2026 Seite 4 Anlage (zu § 5 Abs. 2 Satz 2) Nr. Kriterium Bewertet werden: Zu vergebende Punkte 1. Bedarf und – die quantitative Deckung des medizinischen Angebot Bedarfs, – die Qualität der Dienstleistungen zur wohnortna- hen Versorgung, insbesondere zur Förderung der 0 bis 20 Gesundheit, zur sozialen Versorgung oder zur Förderung der gesellschaftlichen Teilhabe, und – der Beitrag, den das Regionale Versorgungs- zentrum erbringt, um die wohnortnahe Versorgung zu verbessern. 2. Erreichbarkeit und – die quantitative und qualitative verkehrliche Zugang Erreichbarkeit und 0 bis 20 – die qualitative Gestaltung des Zugangs, insbeson- dere die Barrierefreiheit. 3. Wirkung für – Angebote der Begegnung insbesondere zur Region Stärkung des Ehrenamtes und des sozialen Zusammenhalts und 0 bis 20 – Auswirkungen auf die Daseinsvorsorge außerhalb des Ortes, an dem das Regionale Versorgungs- zentrum liegt. 4. Umsetzung und – die Nachhaltigkeit des Finanzierungskonzepts, Nachhaltigkeit 0 bis 20 – die Einbindung in das örtliche Gemeinwesen.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.