Sachsen

Sächsische Geldwäschegesetz-Zuständigkeitsverordnung

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 17617. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2018 Nr. 5, S. 145 Fsn-Nr.: 20-24/2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 25. April 2018

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Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Sächsische Geldwäschegesetz-Zuständigkeits- verordnung – SächsGwGZustVO) erlassen als Artikel 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Umsetzung des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten Vom 26. März 2018 Zuständige Behörde im Sinne von § 50 Nummer 8 und 9 des Geldwäschegesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), das durch Artikel 23 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist für die verpflichteten 1. Finanzunternehmen nach § 2 Absatz 1 Nummer 6 des Geldwäschegesetzes, 2. Versicherungsvermittler nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 des Geldwäschegesetzes, 3. Dienstleister für Gesellschaften und für Treuhandvermögen oder Treuhänder nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 des Geldwäschegesetzes, 4. Immobilienmakler nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 des Geldwäschegesetzes, 5. Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen nach § 2 Absatz 1 Nummer 15 des Geldwäschegesetzes und 6. Güterhändler nach § 2 Absatz 1 Nummer 16 des Geldwäschegesetzes die Landesdirektion Sachsen.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.