Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes in der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 8f1c09ca-af06-4123-b520-702e5c240c57. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2024 S. 164 Ausfertigungsdatum 04.03.2024 Fassung Gültig ab 08.09.2026

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

und für die einzelnen Prüfungsabschnitte sind rechnerisch zu ermitteln. Es sind die Aufsichtsarbeiten mit einem Anteil von insgesamt 70 Prozent und die Leistung in der mündlichen Prüfung mit einem Anteil von insgesamt 30 Prozent zu berücksichtigen. Der Punktwert für die Gesamtnote wird errechnet, indem die Punktzahl der Bewertung jeder Aufsichtsarbeit mit zehn und die der Leistung in der mündlichen Prüfung mit 30 multipliziert und sodann die Summe durch 100 geteilt wird. Alle Punktwerte sind bis auf zwei Dezimalstellen ohne Aufrundung oder Abrundung rechnerisch zu ermitteln. (5) Der Prüfungsausschuss kann bei der Entscheidung über das Ergebnis der Prüfung von dem rechnerisch ermittelten Wert für die Gesamtnote um bis zu einen Punkt abweichen, wenn dies aufgrund des Gesamteindrucks den Leistungsstand des Prüflings besser kennzeichnet und die Abweichung auf das Bestehen keinen Einfluss hat. Auch die Leistungen im Vorbereitungsdienst sind hierbei zu berücksichtigen. (6) Fehler bei der Notenbezeichnung für die Gesamtnote und bei der Errechnung des Punktwertes können von Amts wegen durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesjustizprüfungsamts berichtigt werden. Die Berichtigung der Punktwerte und eine durch sie bewirkte Änderung in der Notenbezeichnung sind auf der Prüfungsniederschrift zu vermerken. Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und durch ein richtiges zu ersetzen. (7) Die Schlussentscheidung ist durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zu verkünden. (8) Die Gründe für die Bewertung der Leistung im mündlichen Teil der Prüfung sind dem Prüfling auf Antrag durch ein Mitglied des Prüfungsausschusses mitzuteilen. Der Antrag ist innerhalb einer Woche nach Verkündung der Prüfungsentscheidung bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamts zu stellen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 31 Niederschrift über die mündliche Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Über die mündliche Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der festgestellt werden: 1. Ort und Tag der Prüfung, 2. die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses, 3. die Namen und die Anwesenheit der Prüflinge, 4. die Bewertung der Aufsichtsarbeiten, 5. die Prüfungsfächer, die Gegenstand der mündlichen Prüfung waren, und die Bewertung der Leistungen in der mündlichen Prüfung, 6. die errechneten Punktwerte für die Gesamtnote, 7. eine Änderung des Punktwertes für die Gesamtnote und die dafür maßgeblichen Gründe, 8. die Entscheidung des Prüfungsausschusses über das Ergebnis der Prüfung, 9. alle sonstigen wesentlichen Entscheidungen des Prüfungsausschusses und 10. die Verkündung der Entscheidungen des Prüfungsausschusses. (2) Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden zu unterschreiben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 32 Prüfungszeugnis Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Wer die Prüfung bestanden hat, erhält über das Ergebnis ein Zeugnis der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesjustizprüfungsamts, aus dem die Gesamtnote mit Notenbezeichnung und Punktwert ersichtlich ist. Auf Antrag wird dem Prüfling von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamts zusätzlich die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen bescheinigt. Eine Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 33 Einsichtnahme Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Dem Prüfling ist die Einsicht in seine Prüfungsarbeiten einschließlich der Gutachten der Prüferinnen oder Prüfer zu gestatten. Die Einsicht erfolgt in den Räumen des Landesjustizprüfungsamts. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamts zu stellen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 34 Einwendungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Einwendungen gegen die Bewertung der Aufsichtsarbeiten sind spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung, Einwendungen gegen die Bewertung der mündlichen Prüfung sind spätestens innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung im Einzelnen und nachvollziehbar schriftlich oder elektronisch zu begründen. Im Falle eines fristgerechten Antrags nach § 30 Absatz 8 beginnt die Frist nach Satz 1 mit Ablauf des Tages der Mitteilung der Gründe für die Bewertung der Leistung im mündlichen Teil. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen. Hierauf ist bei der Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung hinzuweisen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 35 Ordnungswidriges Verhalten im Prüfungsverfahren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Als Folgen eines ordnungswidrigen Verhaltens, namentlich eines Täuschungsversuchs, des Besitzes oder der Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel oder des verspäteten Erscheinens, zwischenzeitlichen Entfernens oder Abbruchs des Prüfungsgesprächs können 1. dem Prüfling die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen aufgegeben werden, 2. Prüfungsleistungen, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, für „ungenügend“ erklärt werden oder 3. die Prüfung für nicht bestanden erklärt und in besonders schweren Fällen der Prüfling von einer Wiederholungsprüfung ausgeschlossen werden. In minder schweren Fällen kann bei Vorliegen besonderer Umstände von einer Ahndung abgesehen werden. Die Entscheidung bleibt für das weitere Prüfungsverfahren wirksam. Sie ist dem Prüfling mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen. (2) Auch nach Aushändigung des Zeugnisses über das Bestehen der Prüfung kann diese für nicht bestanden erklärt werden, jedoch nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren seit dem Tag der mündlichen Prüfung. (3) Über die Folgen eines in der mündlichen Prüfung festgestellten ordnungswidrigen Verhaltens entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamts. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 36 Wiederholung der Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Ist die Prüfung für nicht bestanden erklärt worden, so darf der Prüfling sie einmal wiederholen. Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen, einzelne Prüfungsleistungen können nicht erlassen werden. (2) In den Fällen des § 27 Absatz 1 sowie des § 30 Absatz 2 Satz 2 bestimmt die Einstellungsbehörde im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamts die Zeitdauer der ergänzenden Ausbildung. Die Dauer soll mindestens sechs und höchstens zwölf Monate betragen. § 11 Absatz 5 findet entsprechende Anwendung. (3) Die weitere Gestaltung der Ergänzungsausbildung bestimmt die Stammanstalt im Einvernehmen mit der Einstellungsbehörde. (4) Unbeschadet anderer Bestimmungen enden der Vorbereitungsdienst und das Beamtenverhältnis auf Widerruf mit der Verkündung der Entscheidung über das endgültige Nichtbestehen. Wird die Entscheidung nicht durch den Prüfungsausschuss getroffen, ist der Zeitpunkt der schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfling maßgebend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 37 Entscheidungen über Prüfungsleistungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Entscheidungen, die eine Beurteilung der Prüfungsleistungen enthalten, können nicht abgeändert werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 38 Zuerkennung der Befähigung für die Ämtergruppeab dem zweiten Einstiegsamt in der Laufbahngruppe 1im Justizvollzug Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Einem Prüfling, der die Prüfung nicht oder endgültig nicht besteht, kann die Befähigung für die Ämtergruppe der Laufbahngruppe 1 ab dem zweiten Einstiegsamt für den Verwaltungsdienst oder für den Allgemeinen Vollzugsdienst im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen zuerkannt werden, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse ausreichen. Im Falle des § 30 Absatz 2 Satz 2 trifft die Entscheidung der Prüfungsausschuss, im Übrigen die Einstellungsbehörde. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 39 Aufbewahrungsfristen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Aufsichtsarbeiten einschließlich der Gutachten der Prüferinnen oder Prüfer sind fünf Jahre, die übrigen Prüfungsunterlagen sind 50 Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an den Prüfling erfolgt. Im Fall einer Wiederholungsprüfung ist für den Fristbeginn der Tag der Bekanntgabe des Ergebnisses der letzten Prüfung maßgebend. (2) Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten einschließlich der Gutachten der Prüferinnen und Prüfer können nach dem Stand der Technik zu deren Ersetzung in ein elektronisches Dokument übertragen werden. Dabei ist sicherzustellen, dass das elektronische Dokument mit den Unterlagen in Papierform bildlich und inhaltlich übereinstimmt. Die in Papierform vorliegenden schriftlichen Prüfungsarbeiten und Gutachten der Prüferinnen und Prüfer sind zu vernichten, sobald die Schlussentscheidung über das Prüfungsverfahren bestandskräftig ist. Für die Löschung in elektronischer Form gespeicherter Aufsichtsarbeiten einschließlich der Gutachten gilt Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 entsprechend. Teil 4 Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 40 Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 651 Ersetzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. August 2026, in Kraft getreten am 8. September 2026. (1) Beamtinnen und Beamte in der Ämtergruppe der Laufbahngruppe 1 ab dem zweiten Einstiegsamt des Verwaltungsdienstes, des Allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen können nach Maßgabe des § 19 Absatz 1 in Verbindung mit § 20 der Laufbahnverordnung zur Aufstiegsqualifizierung für den Erwerb der Befähigung nach § 1 Absatz 1 zugelassen werden, wenn sie nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für die Laufbahn des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes in der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, im Justizvollzug in besonderer Weise geeignet erscheinen. Über die Zulassung entscheidet die Einstellungsbehörde in einem Auswahlverfahren zum Ausbildungsaufstieg. (2) Für Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte gemäß Absatz 1 findet diese Verordnung nach Maßgabe dieses Absatzes entsprechende Anwendung. Die Beamtin oder der Beamte wird in die Aufgaben der Laufbahn des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes in der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen eingeführt. An die Stelle des Vorbereitungsdienstes tritt ein Ausbildungsaufstieg von gleicher Dauer. Erfüllt die Beamtin oder der Beamte die Zulassungsvoraussetzung des § 2 Absatz 1 Nummer 3 nicht, wird sie oder er der Hochschule als Studierende oder Studierender mit besonderer Zulassungsvoraussetzung zugewiesen. Die Beamtin oder der Beamte, die oder der für die Laufbahn des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes in der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen nicht geeignet erscheint oder die Prüfung für diese Laufbahn auch nach Wiederholung nicht besteht, übernimmt wieder eine Tätigkeit der bisherigen Laufbahn. (3) Erholungsurlaub soll der Aufstiegsbeamtin oder dem Aufstiegsbeamten anteilig während der praktischen Einführungszeit sowie in den fachpraktischen Studienabschnitten I und II gewährt werden.   Teil 5 Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 41 Regelungen für Menschen mit Behinderungenund von Behinderung bedrohte Menschen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 651 Geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. August 2026, in Kraft getreten am 8. September 2026. Menschen mit Behinderung sind, unabhängig von der Zuerkennung einer Schwerbehinderung im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 16. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 14) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bei der Erbringung von Leistungen nach § 10 Absatz 4 und § 12 Absatz 2 Satz 2 sowie für die Teilnahme an der Laufbahnprüfung die der Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Art und Umfang der Erleichterungen sind mit den Menschen mit Behinderung zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht zu einer qualitativen Herabsetzung der Anforderungen führen. Bei schwerbehinderten Menschen und ihnen Gleichgestellten im Sinne von § 2 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist die zuständige Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig zu informieren und anzuhören. § 24 Absatz 2 Satz 3 und Satz 4 bleibt unberührt. Teil 6 Schluss- und Übergangsvorschriften Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 42 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 651 Absatz 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. August 2026, in Kraft getreten am 8. September 2026. (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes bei Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen; Änderung Neufassung vom 19. April 2004 (GV. NRW. S. 236) außer Kraft. (2) Regierungsinspektoranwärterinnen und Regierungsinspektoranwärter, deren Ausbildung vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen hat, setzen ihren Vorbereitungsdienst nach den bisher geltenden Vorschriften fort. Dies gilt mit der Maßgabe, dass Abweichungen von der Gliederung und Gestaltung der Ausbildung im Sinne von § 8 der in Absatz 1 Satz 2 genannten Verordnung im Einvernehmen mit der Direktorin oder dem Direktor der Hochschule durch das für Justiz zuständige Ministerium bestimmt werden können. Für die Laufbahnprüfungen gelten ab Inkrafttreten dieser Verordnung die Vorschriften des 3. Teils. (3) Für Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte gilt Absatz 2 entsprechend. Der Minister der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.