Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes in der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen

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Quellenkennung: 8f1c09ca-af06-4123-b520-702e5c240c57. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2024 S. 164 Ausfertigungsdatum 04.03.2024 Fassung Gültig ab 08.09.2026

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egelt im Benehmen mit der Hochschule den Verlauf des fachpraktischen Studiums. Die hochschulrechtlichen Regelungen und die Verantwortlichkeit der Direktorin oder des Direktors der Hochschule für die fachwissenschaftlichen Studienzeiten bleiben unberührt. (2) Für die praktische Einführung und für das fachpraktische Studium im Einzelnen ist die Anstaltsleitung der jeweils ausbildenden Stammanstalt verantwortlich. Die Verwaltungsleitung koordiniert den Studienverlauf für das fachpraktische Studium als Ausbildungskoordinatorin oder Ausbildungskoordinator. Mit Zustimmung der Einstellungsbehörde kann die Koordinierung einer anderen Beamtin oder einem anderen Beamten des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes in der Ämtergruppe des ersten oder zweiten Einstiegsamtes in der Laufbahngruppe 2 übertragen werden. (3) Die Stammanstalt erstellt auf Grundlage der Studienpläne für die fachpraktische Ausbildung einen jeweils individuellen Studienverlaufsplan, in dem die Studieninhalte, der zeitliche Ablauf einschließlich der für die Erstellung von Beurteilungsbeiträgen nach § 14 Absatz 1 vorgesehenen Zeitpunkte und die mit der Ausbildung betrauten Anstaltsbediensteten (Praxisanleiterinnen oder Praxisanleiter) bestimmt sind. Der Studienverlaufsplan ist der oder dem Studierenden zu Beginn des fachpraktischen Studiums auszuhändigen. (4) Die Praxisanleiterinnen oder Praxisanleiter unterweisen die Studierenden nach Maßgabe des Studienplans für die fachpraktische Ausbildung am Arbeitsplatz und leiten sie an. Ihnen dürfen nicht mehr Studierende zugewiesen werden, als sie nach Art und Umfang ihrer Tätigkeit gründlich ausbilden können. (5) Mit der Ausbildung sollen nur Bedienstete betraut werden, die dafür fachlich und persönlich geeignet sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Beurteilungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 651 Absätze 1 und 2 ersetzt sowie Absatz 3 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. August 2026, in Kraft getreten am 8. September 2026. (1) Für die fachpraktischen Studien I und II sind jeweils Gesamtbeurteilungen durch die Leitung der Ausbildungsanstalt zu erstellen. In Vorbereitung dieser Beurteilungen erstellt die Ausbildungskoordinatorin oder der Ausbildungskoordinator (§ 13 Absatz 2) nach Beteiligung der ausbildenden Bediensteten der jeweiligen Aufgabengebiete Beurteilungsbeiträge. Danach sind für jeden fachpraktischen Studienabschnitt insbesondere die folgenden Beurteilungsbeiträge zu erstellen: 1. im fachpraktischen Studium I für die Aufgabengebiete a) Sicherheit und Ordnung, b) Haushaltsabteilung und c) Abteilung Berufliche Integration sowie 2. im fachpraktischen Studium II für die Aufgabengebiete a) Vollzugsabteilungsleitung, b) Sicherheit und Ordnung sowie c) Personalverwaltung. In den Beurteilungsbeiträgen und in der Gesamtbeurteilung ist zu den fachlichen und allgemeinen Kenntnissen und Fähigkeiten, zum praktischen Geschick, zum Stand der Ausbildung und zum Gesamtbild der Persönlichkeit Stellung zu nehmen. Sie schließen jeweils mit einer der in § 15 Absatz 1 genannten Noten und Punktzahlen ab. Die Beurteilungsbeiträge und die Gesamtbeurteilung sind mit der oder dem Studierenden zu besprechen. (2) Die Direktorin oder der Direktor der Hochschule beurteilt die Studierenden jeweils am Ende des fachwissenschaftlichen Studiums I, II und III. In die Beurteilung sind die aus den Aufsichtsarbeiten und sonstigen Leistungen nach § 10 Absatz 4 gebildeten Noten und Punktzahlen in den einzelnen Lehrveranstaltungen und die festgesetzte Gesamtnote nebst Punktzahl aufzunehmen. Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. In welchem Verhältnis die Noten und Punktzahlen der einzelnen Lehrveranstaltungen in die rechnerische Ermittlung der Gesamtnote einfließen, bestimmt die Studienordnung. Die Bewertung der in den Aufsichtsarbeiten erbrachten Leistungen fließt mit mindestens 70 Prozent in die Gesamtnote ein. (3) Die Lehrkräfte der praxisbegleitenden Lehrveranstaltungen bewerten die Leistungen der Studierenden jeweils am Ende des fachpraktischen Studiums I und II in einer gemeinschaftlichen Beurteilung, die von der Studiengruppenleitung auszustellen ist.  Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend. Die Studienpläne für das fachpraktische Studium bestimmen, in welchem Verhältnis die Noten und Punktzahlen der einzelnen begleitenden Lehrveranstaltungen in die rechnerische Ermittlung der Gesamtnote einfließen. (4) Jede Beurteilung ist der oder dem Studierenden zur Kenntnisnahme vorzulegen. Die Beurteilungen sind gegebenenfalls mit einer Gegenäußerung der oder des Studierenden in einem Sonderheft zu den Personalakten zu nehmen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Bewertung der Leistungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die einzelnen Leistungen sind mit einer der folgenden Noten und Punktzahlen zu bewerten: 1. sehr gut: eine besonders hervorragende Leistung = 16 - 18 Punkte, 2. gut: eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung = 13 - 15 Punkte, 3. vollbefriedigend: eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung = 10 - 12 Punkte, 4. befriedigend: eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht = 7 - 9 Punkte, 5. ausreichend: eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht = 4 - 6 Punkte, 6. mangelhaft: eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung = 1 - 3 Punkte, 7. ungenügend: eine völlig unbrauchbare Leistung, = 0 Punkte. Zwischennoten und von vollen Zahlenwerten abweichende Punktzahlen dürfen nicht verwendet werden. (2) Soweit Einzelbewertungen rechnerisch zusammengefasst werden, entsprechen den ermittelten Punkten folgende Notenbezeichnungen: 1. 14,00 - 18,00 Punkte: sehr gut, 2. 11,50 - 13,99 Punkte: gut, 3. 9,00 - 11,49 Punkte: vollbefriedigend, 4. 6,50 - 8,99 Punkte: befriedigend, 5. 4,00 - 6,49 Punkte: ausreichend, 6. 1,50 - 3,99 Punkte: mangelhaft, 7. 0 - 1,49 Punkte: ungenügend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Unterbrechung und Verlängerungdes Vorbereitungsdienstes Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 651 Absätze 1 und 3 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. August 2026, in Kraft getreten am 8. September 2026. (1) Während der fachwissenschaftlichen Studienzeit soll den Studierenden Erholungsurlaub nur erteilt werden, wenn dadurch keine Lehrveranstaltungen versäumt werden. Der Erholungsurlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet. (2) Andere Unterbrechungen, insbesondere Krankheitszeiten, werden in der Regel nicht auf die Ausbildungszeit angerechnet, soweit sie 20 Arbeitstage je Ausbildungsjahr überschreiten. In diesem Fall kann die Ausbildungszeit durch die Einstellungsbehörde angemessen verlängert werden. (3) Der Urlaubsmonat für das fachpraktische Studium I und II ist in der Regel jeweils der Monat August. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Vorzeitige Entlassung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 651 Ersetzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. August 2026, in Kraft getreten am 8. September 2026. (1) Regierungsinspektoranwärterinnen und Regierungsinspektoranwärter können nach Maßgabe des § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 389) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entlassen werden, wenn sie aufgrund ihrer Leistungen oder ihres Verhaltens für die Laufbahn des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes in der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen nicht geeignet erscheinen oder wenn sie die an sie zu stellenden geistigen oder körperlichen Anforderungen nicht erfüllen. (2) Eine Entlassung soll erfolgen, wenn die im fachwissenschaftlichen Studium I erbrachten Leistungen nicht mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet werden oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Wird die sofortige Vollziehung der Entlassungsverfügung gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 152) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung angeordnet, so darf die Ausbildung von der Zustellung der Anordnung an nicht mehr fortgesetzt werden. Die Anwärterin oder der Anwärter ist hierauf hinzuweisen. Teil 3 Prüfung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Zweck der Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Laufbahnprüfung dient der Feststellung, ob die oder der Studierende das Ausbildungsziel nach § 6 Absatz 1 erreicht hat und ihr oder ihm damit nach fachlichen und allgemeinen Kenntnissen und Fähigkeiten, nach praktischem Geschick und nach dem Gesamtbild der Persönlichkeit die Befähigung zur Wahrnehmung der Aufgaben des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes in der Ämtergruppe der Laufbahngruppe 2 ab dem ersten Einstiegsamt im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen zuerkannt werden kann. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Landesjustizprüfungsamt Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Prüfung wird vor dem Landesjustizprüfungsamt abgelegt. (2) Die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamts leitet das Prüfungsverfahren. Sie oder er wählt die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten aus, setzt die Termine der schriftlichen und der mündlichen Prüfung sowie die Bearbeitungszeit für die Aufsichtsarbeiten fest, bezeichnet die zulässigen Hilfsmittel, bestimmt die Prüferinnen und Prüfer für die Aufsichtsarbeiten und die Mitglieder des Prüfungsausschusses und trifft alle Entscheidungen außerhalb der mündlichen Prüfung einschließlich der Entscheidungen nach dem achten Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Bestellung der Prüferinnen und Prüfer Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Das für Justiz zuständige Ministerium bestellt im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamts die Prüferinnen und Prüfer für die Prüfung der Laufbahn des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes in der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen widerruflich für die Dauer von fünf Jahren. Die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamts kann zum Zweck der Erprobung oder wegen vermehrten Geschäftsanfalls Personen, die die Voraussetzungen des § 21 Absatz 1 erfüllen, vorübergehend ohne förmliche Bestellung heranziehen. (2) Die Mitwirkung in einem Widerspruchsverfahren bleibt von einem Ausscheiden als Prüferin oder Prüfer unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Prüferinnen und Prüfer Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 651 Absatz 1 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. August 2026, in Kraft getreten am 8. September 2026. (1) Als Prüferinnen und Prüfer können bestellt werden: 1. Beamtinnen oder Beamte in der Ämtergruppe der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt, 2. Beamtinnen oder Beamte in der Ämtergruppe der Laufbahngruppe 2 ab dem ersten Einstiegsamt, die die Befähigung für die Laufbahn des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes in der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, haben, 3. Professorinnen und Professoren, Dozentinnen und Dozenten oder Lehrbeauftragte der Hochschule des Fachbereichs Strafvollzug oder 4. sonstige fachlich besonders geeignete Personen. (2) Die Prüferinnen und Prüfer wirken beim Entwerfen von Aufsichtsarbeiten, bei der Bewertung der Aufsichtsarbeiten und bei der Abnahme der mündlichen Prüfung mit. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Unabhängigkeit der Prüferinnen und Prüfer Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Prüferinnen und Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Prüfungsverfahren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die schriftliche Prüfung soll bereits während der vorgesehenen Dauer des Vorbereitungsdienstes abgenommen werden. Die mündliche Prüfung wird sobald wie möglich nach der schriftlichen Prüfung abgeschlossen. Die Personalakten sind nach Ablauf der Ausbildung nachzureichen. (2) Die schriftliche Prüfung besteht aus Aufsichtsarbeiten. Diese können sich auch auf den Umgang mit den im Aufgabenfeld des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes in der Ämtergruppe der Laufbahngruppe 2 ab dem ersten Einstiegsamt im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen anzuwendenden informationstechnischen Programmen beziehen. In diesem Fall sind den Prüflingen die zur Aufgabenbearbeitung erforderlichen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen. Die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamts kann festlegen, dass Aufsichtsarbeiten auch elektronisch erbracht werden können oder müssen. (3) Die mündliche Prüfung besteht aus einem Prüfungsgespräch. (4) Eine Woche vor der mündlichen Prüfung ist der Prüfling vom Dienst befreit. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 Schriftliche Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Prüfling fertigt an sieben Tagen jeweils eine Aufsichtsarbeit aus dem Bereich der Aufgaben des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes in der Ämtergruppe ab dem ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen in folgenden Gebieten an: 1. Strafvollzugsrecht, 2. Weiteres Vollzugsrecht, 3. Kriminologie, 4. Arbeit und berufliche Bildung der Gefangenen, 5. Wirtschaftliche Versorgung der Justizvollzugsanstalten und der Gefangenen unter Einbeziehung des Haushaltsrechts und betriebswirtschaftlicher Grundsätze, 6. Vollzugsverwaltung und 7. Personalverwaltung. (2) Die Bearbeitungszeit für jede Aufsichtsarbeit beträgt fünf Zeitstunden. Die jeweils zur Verfügung stehende Bearbeitungszeit ist in der Aufgabe zu vermerken. Für Prüflinge mit Beeinträchtigungen kann die Bearbeitungszeit verlängert werden (Nachteilsausgleich). Die Dauer des Verlängerungszeitraums soll zwei Stunden nicht überschreiten. Von einem Prüfling, der einen Nachteilsausgleich begehrt, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses auf seine Kosten verlangt werden. (3) Der Prüfling hat die Aufsichtsarbeit spätestens bei Ablauf der Bearbeitungszeit an die aufsichtführende Person abzugeben. Er versieht sie mit einer ihm zugeteilten Kennziffer. Die Aufsichtsarbeiten dürfen keine sonstigen Hinweise auf die Person des Prüflings enthalten. Die aufsichtführende Person fertigt eine Niederschrift an und vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit. (4) Bei Störungen des ordnungsgemäßen Ablaufs des Termins zur Anfertigung einer Aufsichtsarbeit kann die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamts die zum Ausgleich etwaiger Beeinträchtigungen notwendigen Maßnahmen treffen. Sie oder er kann insbesondere die Bearbeitungszeit verlängern oder für einzelne oder alle Prüflinge die erneute Anfertigung der Aufsichtsarbeit anordnen oder ermöglichen. Die Berufung auf die Störung ist ausgeschlossen, wenn der Prüfling sie nicht unmittelbar gegenüber der aufsichtführenden Person rügt und innerhalb eines Monats seit Eintritt der Störung schriftlich oder elektronisch bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamts geltend gemacht hat. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 25 Bewertung der Aufsichtsarbeiten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Prüferinnen oder Prüfern selbstständig begutachtet und bewertet. (2) Bei abweichender Bewertung einer Aufsichtsarbeit erfolgt eine Beratung der beiden Prüferinnen oder Prüfer. Können sie sich nicht einigen, werden Note und Punktzahl endgültig im Rahmen ihrer Bewertung von einer dritten Prüferin oder einem dritten Prüfer festgelegt, die oder der jeweils von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamts bestimmt wird. (3) Die Bewertung findet vor der mündlichen Prüfung statt und ist für das weitere Prüfungsverfahren bindend. (4) Mitteilungen über die Person des Prüflings dürfen den Prüferinnen oder Prüfern erst nach Bewertung der Aufsichtsarbeiten gemacht werden. Entsprechendes gilt für Mitteilungen über die Person der Prüferinnen und Prüfer gegenüber dem Prüfling. Kenntnisse über die Person des Prüflings, die eine Prüferin oder ein Prüfer vorher durch die Tätigkeit bei der verwaltungsmäßigen Durchführung des Prüfungsverfahrens oder als Mitglied eines Prüfungsausschusses erlangt, stehen der Mitwirkung nicht entgegen. (5) Dem Prüfling wird die Bewertung der Aufsichtsarbeiten schriftlich mitgeteilt, sobald Noten und Punktwerte endgültig festgelegt sind, spätestens jedoch zwei Wochen vor der mündlichen Prüfung. Die Frist für die Mitteilung der Bewertung wird durch Aufgabe zur Post gewahrt. Maßgebend ist das Datum des Poststempels. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 26 Prüfungsnoten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gilt § 15 Absatz 1. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 27 Schlussentscheidung ohne mündliche Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Prüfung ist durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesjustizprüfungsamts für nicht bestanden zu erklären, sobald 1. vier oder mehr Aufsichtsarbeiten mit der Note „mangelhaft“ oder der Note „ungenügend“ bewertet worden sind, 2. ein Prüfling ohne genügende Entschuldigung drei oder mehr Aufsichtsarbeiten nicht oder nicht rechtzeitig abliefert oder 3. ein Prüfling ohne genügende Entschuldigung zu dem Termin für die mündliche Prüfung nicht erscheint. (2) Die Prüfung ist durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesjustizprüfungsamts für nicht unternommen zu erklären, sobald ein Prüfling mit ihrer oder seiner Genehmigung von der Prüfung zurücktritt. Die Genehmigung darf nur aus wichtigem Grund erteilt werden, insbesondere wenn ein Prüfling durch Krankheit an der Ablegung der Prüfung verhindert ist. (3) Die Entscheidung ist dem Prüfling mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen. Im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 ist sie mit der Mitteilung über die Bewertung der schriftlichen Aufsichtsarbeiten zu verbinden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 28 Zwischenentscheidung ohne mündliche Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Liefert ein Prüfling bis zu zwei Aufsichtsarbeiten ohne genügende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig ab, so sind sie durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesjustizprüfungsamts für „ungenügend“ zu erklären. Die Entscheidung bleibt für das weitere Prüfungsverfahren wirksam. Sie ist dem Prüfling mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen. (2) Liefert ein Prüfling mindestens eine Aufsichtsarbeit mit genügender Entschuldigung nicht ab, so hat er alle Aufsichtsarbeiten neu anzufertigen. Kann das Prüfungsverfahren nicht unverzüglich fortgesetzt werden, so regelt die Einstellungsbehörde im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamts die Dauer und die Ausgestaltung der weiteren Ausbildung. § 11 Absatz 5 findet entsprechende Anwendung. (3) Entschuldigungsgründe sind nur zu berücksichtigen, wenn sie unverzüglich gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamts geltend gemacht werden. Von einem Prüfling, der sich mit Krankheit entschuldigt, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses auf seine Kosten verlangt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 29 Mündliche Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 651 Absatz 1 ersetzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. August 2026, in Kraft getreten am 8. September 2026. (1) Die mündliche Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, der aus vier Prüferinnen oder Prüfern einschließlich der oder des Vorsitzenden besteht. Die oder der Vorsitzende muss der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, angehören oder Professorin oder Professor der Hochschule sein und die Befähigung zum Richteramt besitzen. Eine weitere Prüferin oder ein weiterer Prüfer muss ebenfalls der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, angehören oder Professorin oder Professor an der Hochschule sein. Die übrigen Mitglieder müssen die Befähigung für die Laufbahn des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes in der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, besitzen. Eine oder einer der vier Prüferinnen oder Prüfer soll im Hauptamt lehrend an der Hochschule tätig sein. (2) Zu einer mündlichen Prüfung sollen nicht mehr als sechs Prüflinge geladen werden. (3) Vor der mündlichen Prüfung soll die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses mit jedem Prüfling einzeln Rücksprache nehmen. (4) Vor Beginn der mündlichen Prüfung findet eine Vorberatung des Ausschusses statt, zu der sämtliche Prüfungsunterlagen vorliegen. Dabei berichtet die oder der Vorsitzende den anderen Prüferinnen und Prüfern über die Rücksprache gemäß Absatz 3. (5) Die Gesamtdauer der mündlichen Prüfung beträgt je erschienenem Prüfling ausschließlich der Pausen etwa 40 Minuten. Sie ist durch angemessene Pausen zu unterbrechen. Einzelprüfungen erfolgen nur in Ausnahmefällen. (6) Die mündliche Prüfung ist eine Verständnisprüfung. Sie erstreckt sich auf die Gegenstände des fachwissenschaftlichen Studiums gemäß § 10 Absatz 1 und des fachpraktischen Studiums gemäß § 11 Absatz 2. (7) An der mündlichen Prüfung beteiligen sich alle Prüferinnen und Prüfer. Sie wird in vier Teilen von jeweils einer Prüferin oder einem Prüfer abgenommen. (8) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die mündliche Prüfung. Sie oder er hat darauf zu achten, dass die Prüflinge in geeigneter Weise befragt werden. Ihr oder ihm obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung. (9) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Studierenden, die das fachwissenschaftliche Studium I beendet haben, sowie mit der Ausbildung der Studierenden oder ihrer Prüfung befassten Personen gestatten, bei der mündlichen Prüfung zuzuhören. Die Verkündung der Entscheidung findet unter Ausschluss der Zuhörenden und Mitprüflinge statt, wenn nicht sämtliche Prüflinge der Anwesenheit zustimmen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 30 Schlussentscheidung nach mündlicher Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Nach Beendigung der mündlichen Prüfung bewertet der Prüfungsausschuss die darin erbrachte Leistung und setzt eine Note nebst Punktzahl fest. Anschließend entscheidet er unter Ermittlung des Punktwertes für die Gesamtnote über das Ergebnis der Prüfung. Der Prüfungsausschuss beschließt mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. (2) Entsprechen die Leistungen des Prüflings insgesamt den Anforderungen, so ist die Prüfung für bestanden zu erklären und zwar als „ausreichend“, „befriedigend“, „vollbefriedigend“, „gut“ oder „sehr gut“. Entsprechen die Leistungen nicht den Anforderungen, so ist die Prüfung für nicht bestanden zu erklären. (3) Die Leistungen des Prüflings entsprechen den Anforderungen, wenn der Punktwert 4,00 nicht unterschritten wird. (4) Die Punktwerte für die Gesamtnote

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.