Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes in der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen

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Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2024 S. 164 Ausfertigungsdatum 04.03.2024 Fassung Gültig ab 08.09.2026

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Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2024 S. 164 Ausfertigungsdatum 04.03.2024 Fassung Gültig ab 08.09.2026 Vom 4. März 2024 Auf Grund des § 7 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) verordnet das Ministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und dem Ministerium der Finanzen:   Inhaltsübersicht Teil 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Erwerb der Befähigung § 2 Einstellungsvoraussetzungen § 3 Bewerbung § 4 Einstellung und Zulassung § 5 Rechtsstellung Teil 2 Ausbildung § 6 Ausbildungsziel und Ausbildungsgrundsätze § 7 Dauer des Vorbereitungsdienstes § 8 Gliederung und Gestaltung der Ausbildung § 9 Praktische Einführung im ersten Studienabschnitt § 10 Fachwissenschaftliches Studium im zweiten, vierten und sechsten Studienabschnitt § 11 Fachpraktisches Studium I und II im dritten und fünften Studienabschnitt § 12 Praxisbegleitende Lehrveranstaltungen § 13 Organisation des fachpraktischen Studiums, Ausbildungskoordination § 14 Beurteilungen § 15 Bewertung der Leistungen § 16 Unterbrechung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes § 17 Vorzeitige Entlassung Teil 3 Prüfung § 18 Zweck der Prüfung § 19 Landesjustizprüfungsamt § 20 Bestellung der Prüferinnen und Prüfer § 21 Prüferinnen und Prüfer § 22 Unabhängigkeit der Prüferinnen und Prüfer § 23 Prüfungsverfahren § 24 Schriftliche Prüfung § 25 Bewertung der Aufsichtsarbeiten § 26 Prüfungsnoten § 27 Schlussentscheidung ohne mündliche Prüfung § 28 Zwischenentscheidung ohne mündliche Prüfung § 29 Mündliche Prüfung § 30 Schlussentscheidung nach mündlicher Prüfung § 31 Niederschrift über die mündliche Prüfung § 32 Prüfungszeugnis § 33 Einsichtnahme § 34 Einwendungen § 35 Ordnungswidriges Verhalten im Prüfungsverfahren § 36 Wiederholung der Prüfung § 37 Entscheidungen über Prüfungsleistungen § 38 Zuerkennung der Befähigung für die Ämtergruppe ab dem zweiten Einstiegsamt in der Laufbahngruppe 1 im Justizvollzug § 39 Aufbewahrungsfristen Teil 4 Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte § 40 Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte Teil 5 Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen § 41 Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen Teil 6 Schluss- und Übergangsvorschriften § 42 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung       Teil 1 Allgemeine Bestimmungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Erwerb der Befähigung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 651 Absatz 2 geändert und Absatz 3 eingefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. August 2026, in Kraft getreten am 8. September 2026. (1) Die Befähigung für die Laufbahn des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes in der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen wird durch das Ableisten des Vorbereitungsdienstes und das Bestehen der Laufbahnprüfung erworben. (2) Die Befähigung für eine andere Laufbahn der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes in der Laufbahngruppe 2 kann als Befähigung für die Laufbahn des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes in der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen unter den Voraussetzungen von § 11 der Laufbahnverordnung vom 27. Mai 2025 (GV. NRW. S. 464), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Mai 2026 (GV. NRW. S. 312) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung anerkannt werden. (3) Als Befähigung für die Laufbahn des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes in der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen kann zudem anerkannt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber 1. ein rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität mit der ersten Prüfung gemäß § 5 Absatz 1 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 320) geändert worden ist, abgeschlossen hat oder  2. einen Bachelorgrad im Sinne des § 66 Absatz 1a des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1222) geändert worden ist, erworben hat oder  3. ein Studium, dessen fachlicher Schwerpunkt den Bereichen Recht oder Verwaltung zugeordnet werden kann, mit dem Bachelorgrad oder Mastergrad abgeschlossen hat,  und eine hauptberufliche Tätigkeit von zwei Jahren und sechs Monaten, die nach Art und Bedeutung der Tätigkeit in der angestrebten Laufbahn gleichwertig ist, nachweisen kann. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Einstellungsvoraussetzungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 651 Absatz 2 ersetzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. August 2026, in Kraft getreten am 8. September 2026. (1) Zur Ausbildung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes kann zugelassen werden, wer 1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten erfüllt, 2. in charakterlicher, geistiger, körperlicher und gesundheitlicher Hinsicht für die Laufbahn geeignet ist, wobei von schwerbehinderten Menschen nur das für die Laufbahn erforderliche Mindestmaß körperlicher Eignung verlangt werden darf, und 3. eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen gesetzlich als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt. (2) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst und die Anerkennung der Befähigung nach § 1 Absatz 2 und 3 entscheidet das für Justiz zuständige Ministerium als Einstellungsbehörde nach Durchführung eines Auswahlverfahrens. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Bewerbung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 651 Absatz 2 geändert und Absatz 4 gestrichen durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. August 2026, in Kraft getreten am 8. September 2026. (1) Das Bewerbungsgesuch ist an die Justizvollzugsschule Nordrhein-Westfalen zu richten. (2) Der Bewerbung sind beizufügen: 1. ein Lebenslauf, 2. eine Abschrift oder eine Ablichtung des Zeugnisses oder der Bescheinigung, durch die die Voraussetzung des § 2 Absatz 1 Nummer 3 nachgewiesen wird, 3. Abschriften oder Ablichtungen von Zeugnissen über die Tätigkeiten seit der Schulentlassung und 4. eine Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter, wenn die Bewerberin oder der Bewerber noch nicht volljährig ist. (3) Besteht bereits ein Dienstverhältnis im Justizdienst, ist das Gesuch auf dem Dienstweg einzureichen. Soweit die erforderlichen Unterlagen in den Personalakten enthalten sind, kann auf sie Bezug genommen werden. Die Leitung der Beschäftigungsbehörde hat sich in einer dienstlichen Beurteilung über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerberin oder des Bewerbers zu äußern. Etwaige Bedenken gegen die Zulassung zum Vorbereitungsdienst sind darzustellen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Einstellung und Zulassung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 651 Absatz 2 ersetzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. August 2026, in Kraft getreten am 8. September 2026. (1) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst durch die Einstellungsbehörde erfolgt in der Regel zum 1. August eines jeden Jahres. (2) Die Zulassung erfolgt nur, wenn folgende Unterlagen vor der Zulassung zum Vorbereitungsdienst vorliegen und sich daraus keine Bedenken ergeben: 1. beglaubigte Abschriften der nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 und 3 beizufügenden Unterlagen, 2. eine Geburtsurkunde oder ein Geburtsschein oder ein Auszug aus dem Familienbuch der Eltern, bei Verheirateten auch die Heiratsurkunde oder ein Auszug aus dem für die Ehe geführten Familienbuch, bei Lebenspartnern auch die Lebenspartnerschaftsurkunde oder ein Auszug aus dem für die Lebenspartnerschaft geführten Lebenspartnerschaftsbuch, jeweils in beglaubigter Form, 3. eine Erklärung, ob eine gerichtliche Vorstrafe vorliegt und ob ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist, 4. eine Erklärung, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet sind, 5. eine Erklärung zur Verfassungstreue, 6. eine Erklärung zur Staatsangehörigkeit, 7. eine Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter, wenn die Bewerberin oder der Bewerber noch nicht volljährig ist, 8. das Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung und 9. das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Rechtsstellung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 651 Absatz 1 geändert und Absatz 2 ersetzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. August 2026, in Kraft getreten am 8. September 2026. (1) Die zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber werden in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen und gleichzeitig der Hochschule der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen, im Folgenden Hochschule, zugewiesen. Sie führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung „Regierungsinspektoranwärterin“ oder „Regierungsinspektoranwärter“. Die Regelungen des § 40 bleiben unberührt. (2) Mit der Zuweisung werden die Regierungsinspektoranwärterinnen und Regierungsinspektoranwärter sowie die zur Aufstiegsqualifizierung zugelassenen Aufstiegsbeamtinnen und -beamte Studierende der Hochschule. (3) Bei Dienstantritt ist der Diensteid nach § 46 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung zu leisten. Über die Vereidigung ist eine Niederschrift zu fertigen und zu den Personalakten zu nehmen. Teil 2 Ausbildung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Ausbildungsziel und Ausbildungsgrundsätze Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 651 Absatz 4 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. August 2026, in Kraft getreten am 8. September 2026. (1) Die Ausbildung für die Laufbahn des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes in der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen soll die Beamtinnen und Beamten befähigen, die Aufgaben der gehobenen Führungsebene in einer Justizvollzugsanstalt in den Bereichen Vollzug und Verwaltung wahrzunehmen. Die Beamtinnen und Beamten entwickeln ein Verständnis für die Ziele und Inhalte der in Nordrhein-Westfalen geltenden Justizvollzugsgesetze. Sie haben die Befähigung, rechtssichere Entscheidungen zu treffen, und sind auf die Führungsaufgaben und die damit verbundene Rolle vorbereitet. (2) Die Ausbildung vermittelt neben der beruflichen Grundbildung in dem jeweils erforderlichen Umfang wissenschaftliche Erkenntnisse und Methoden, berufspraktische Kenntnisse und Fertigkeiten sowie die Grundlagen zur Förderung von sozialen und interkulturellen Kompetenzen. (3) Den Beamtinnen und Beamten ist zu vermitteln, dass sie der freiheitlichen demokratischen Grundordnung unseres Staates verpflichtet sind, ihren künftigen Beruf als Dienst für das allgemeine Wohl auffassen und sich mit den Zielen des Justizvollzugs identifizieren. In der Ausbildung wird darauf hingewirkt, dass diese Einstellung sich auch in der Arbeitsweise, insbesondere im Umgang mit Gefangenen, in den Entscheidungen und Begründungen sowie im Umgang mit Externen niederschlägt. (4) Die Studierenden sind verpflichtet, ihre Kenntnisse und Fähigkeiten durch Selbststudium zu vervollkommnen. Ihr Selbststudium ist zu fördern. Sie sollen dazu befähigt werden, sich eigenständig weiterzubilden. (5) Zum Zweck der Ausbildung und Prüfung können Akten aus der gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Praxis sowie Verwaltungsakten beigezogen und vervielfältigt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Dauer des Vorbereitungsdienstes Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 651 Absatz 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. August 2026, in Kraft getreten am 8. September 2026. (1) Der Vorbereitungsdienst dauert in der Regel drei Jahre. (2) Auf den Vorbereitungsdienst kann ein erfolgreich abgeschlossenes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule bis zur Dauer von zwölf Monaten angerechnet werden, sofern es der Ausbildung förderlich ist. Die Entscheidung trifft die Einstellungsbehörde im Einvernehmen mit der Direktorin oder dem Direktor der Hochschule. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Gliederung und Gestaltung der Ausbildung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 651 Absätze 1, 3 und 4 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. August 2026, in Kraft getreten am 8. September 2026. (1) Die Ausbildung gliedert sich in fachwissenschaftliche und fachpraktische Studienzeiten. Die fachwissenschaftlichen Studienzeiten werden an der Hochschule im Studiengang Strafvollzug abgeleistet, die fachpraktischen Studienzeiten bei Justizvollzugsanstalten. (2) Die Ausbildung umfasst sechs Studienabschnitte. Reihenfolge und Dauer der Studienabschnitte werden wie folgt festgelegt: 1. praktische Einführung:1 Monat, 2. fachwissenschaftliches Studium I: 8 Monate, 3. fachpraktisches Studium I: 8 Monate, 4. fachwissenschaftliches Studium II: 7 Monate, 5. fachpraktisches Studium II: 9 Monate, 6. fachwissenschaftliches Studium III: 3 Monate. (3) Die fachwissenschaftlichen Studienzeiten werden durch die Studienordnung für den Studiengang Strafvollzug an der Hochschule geregelt. (4) Die fachpraktischen Studienzeiten werden durch den Ausbildungsplan und die Studienpläne für die fachpraktische Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter für die Laufbahn des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes in der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen geregelt. Die Studienpläne erläutern Ausbildungsziel, Ausbildungsgegenstände und Ausbildungsmethoden. Die Einstellungsbehörde erstellt die Studienpläne unter Mitwirkung der Hochschule. (5) Die Studienordnung für den Fachbereich Strafvollzug und die Studienpläne für die fachpraktische Ausbildung sind aufeinander abzustimmen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Praktische Einführung im ersten Studienabschnitt Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) In der praktischen Einführung sollen die Studierenden einen Einblick in die Aufgaben der Laufbahn des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes in der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen, in den inneren Aufbau und die Gesamtorganisation einer Justizvollzugsanstalt sowie in die Aufgaben der anderen in der Justizvollzugsanstalt tätigen Berufsgruppen gewinnen. (2) Die praktische Einführung erfolgt grundsätzlich in der Justizvollzugsanstalt, die als Ausbildungsanstalt durch die Einstellungsbehörde bestimmt ist (Stammanstalt). (3) Die Einzelheiten der praktischen Einführung bestimmt der durch die Stammanstalt erstellte Ausbildungsplan. Die Einführungszeit kann durch geeignete Lehrveranstaltungen ergänzt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Fachwissenschaftliches Studium im zweiten, viertenund sechsten Studienabschnitt Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 651 Absatz 4 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. August 2026, in Kraft getreten am 8. September 2026. (1) Das fachwissenschaftliche Studium soll den Studierenden im Rahmen des Ausbildungsziels nach § 6 Absatz 1 durch anwendungsbezogene Lehre die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden vermitteln, die zur Erfüllung der Aufgaben der Laufbahn des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes in der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen erforderlich sind, und zwar in 1. den Fächern a) Betriebswirtschaftslehre, b) Haushaltsrecht, c) Kriminologie, d) Personalverwaltung, e) Psychologie, f) Staats- und Verwaltungsrecht, g) Straf- und Strafprozessrecht, h) Vollzugsrecht, i) Vollzugsverwaltung und j) Zivilrecht sowie 2. den lehrfachübergreifenden Studienobjekten a) Bildungsmaßnahmen für Gefangene, b) Jugendliche Straffällige, c) Nichtdeutsche beziehungsweise fremdethnische Gefangene, d) Organisation, e) Rechtsschutz, f) Sicherheitsorganisation in Einrichtungen des Justizvollzuges, g) Suchtmittelmissbrauch beziehungsweise -abhängigkeit, h) Vollzugsöffnende Maßnahmen und offener Vollzug sowie i) Vollzugsplanung. Das fachwissenschaftliche Studium dient der Vermittlung des sozialen, wirtschaftlichen und rechtspolitischen Verständnisses der Studierenden. Berufsspezifische informationstechnische Fachanwendungen sollen integriert werden. (2) Für die Lehrveranstaltungen sind in der Regel 1 830 Stunden vorzusehen. Davon entfallen auf das fachwissenschaftliche Studium I grundsätzlich 855 Stunden, auf das fachwissenschaftliche Studium II grundsätzlich 750 Stunden und auf das fachwissenschaftliche Studium III grundsätzlich 225 Stunden. Auf die Stundenzahlen sind Lehrveranstaltungspausen nicht anzurechnen. (3) Den Studierenden werden Wahllehrveranstaltungen angeboten, die die Pflichtlehrveranstaltungen ergänzen und die dort behandelten Themen vertiefen. Sie können fächerübergreifend ausgestaltet sein und auch solche Gebiete zum Gegenstand haben, die nicht von den Pflichtlehrveranstaltungen abgedeckt werden, soweit ihre Behandlung der Vorbereitung auf die spätere berufliche Tätigkeitsausübung dient. Auch können sie andere wissenschaftliche Themen betreffen, soweit die Auseinandersetzung damit dem Verständnis gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Zusammenhänge dient. (4) Die Studierenden fertigen nach Maßgabe der Studienordnung unter Aufsicht schriftliche Arbeiten (Aufsichtsarbeiten) an. Diese können sich auch auf den Umgang mit den in der Berufspraxis anzuwendenden informationstechnischen Programmen beziehen. In diesem Fall sind den Studierenden die erforderlichen technischen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen. Die Studienordnung kann weitere Nachweise individueller Leistungen vorsehen, insbesondere in Form schriftlicher häuslicher Arbeiten oder der Erarbeitung oder Vertiefung bestimmter fachlicher Themen nebst mündlichem Vortrag (Referate). Die Direktorin oder der Direktor der Hochschule kann festlegen, dass die Aufsichtsarbeiten beziehungsweise häuslichen Arbeiten auch elektronisch erbracht werden können oder müssen. Aufsichtsarbeiten sind zu begutachten, zu bewerten und in der Regel unter Hinweis auf Vorzüge und Mängel in Form und Inhalt zu besprechen. Die Studienordnung kann vorsehen, dass auch Leistungen nach Satz 4 zu begutachten, zu bewerten und zu besprechen sind. Sie kann ferner andere Studienleistungen als solche nach den Sätzen 1 bis 3 sowie deren Begutachtung und Besprechung vorsehen. (5) Einzelheiten zur Organisation der Lehrveranstaltungen sowie den Inhalten des Studiums sind in der Studienordnung geregelt. Den Studierenden muss hinreichend Zeit zur Verarbeitung der Inhalte und zum Selbststudium verbleiben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Fachpraktisches Studium I und II im drittenund fünften Studienabschnitt Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 651 Absatz 2 geändert und Absatz 5 ersetzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. August 2026, in Kraft getreten am 8. September 2026. (1) Das fachpraktische Studium soll die Studierenden befähigen, die im fachwissenschaftlichen Studium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Praxis anzuwenden und am Ende der Ausbildung die Aufgaben des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes in der Ämtergruppe der Laufbahngruppe 2 ab dem ersten Einstiegsamt im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen selbstständig zu erledigen. (2) Das fachpraktische Studium umfasst folgende Aufgabengebiete: 1. fachpraktisches Studium I: Verwaltung: 105 Tage, insbesondere a) Sicherheit und Ordnung, b) Haushaltsabteilung, c) Abteilung Berufliche Integration und d) Bau- und Liegenschaftsverwaltung sowie 2. fachpraktisches Studium II: a) Vollzugsabteilungsleitung: 85 Tage, insbesondere aa) Vollzugsplanung, bb) Vollzugs- und Behandlungsmaßnahmen, cc) Vollzugsöffnende Maßnahmen, dd) Disziplinarmaßnahmen und Maßnahmen zur einvernehmlichen Streitbeilegung sowie ee) Bearbeitung besonderer sicherheitsrelevanter Vorkommnisse, b) Personalverwaltung: 52 Tage und c) Geschäftsprüfung: 2 Tage. (3) Die Studierenden sollen während des fachpraktischen Studiums mit allen Arbeiten befasst werden, die Gegenstand der Ausbildung nach Absatz 2 sind. Sie sollen verschiedene Vollzugsarten und Organisationsstrukturen kennen lernen. Hierbei sind angemessene Anteile im offenen Vollzug und in Anstalten für den Vollzug von Untersuchungshaft vorzusehen. Aktuelle konkrete Fallgestaltungen sowie organisatorische und planerische Fragen sind in geeigneter Weise in die Ausbildung einzubeziehen. Unter Berücksichtigung der Befähigung und des Ausbildungsstands sind den Studierenden Aufgaben zur selbstständigen Bearbeitung zu übertragen. Bei der Wahrnehmung von Aufgaben soll die sachgerechte Vermittlung der Ausbildungsinhalte auch bei hoher Arbeitsdichte stets im Vordergrund stehen. (4) Das Nähere wird durch die Studienpläne für die fachpraktische Ausbildung bestimmt. (5) Die Einstellungsbehörde erteilt in der Regel den Regierungsinspektoranwärterinnen oder Regierungsinspektoranwärtern sowie den zur Aufstiegsqualifizierung zugelassenen Aufstiegsbeamtinnen und -beamten nach Abschluss der in § 8 Absatz 2 vorgegebenen Studienabschnitte im Rahmen des Ausbildungsziels Dienstleistungsaufträge. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Praxisbegleitende Lehrveranstaltungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 651 Absätze 2 und 3 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. August 2026, in Kraft getreten am 8. September 2026. (1) Das fachpraktische Studium wird durch begleitende Lehrveranstaltungen ergänzt, die der Wiederholung und Vertiefung der im fachwissenschaftlichen Studium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten dienen. Die Lehrveranstaltungen sollen den Studierenden ferner Gelegenheit geben, sich über die im fachpraktischen Studium gewonnenen Erfahrungen auszutauschen und diese gemeinsam zu bewerten. (2) Die begleitenden Lehrveranstaltungen werden in der Regel zentral an der Hochschule durchgeführt. Einschließlich vorzusehender Aufsichtsarbeiten sind grundsätzlich 320 Lehrveranstaltungsstunden vorzusehen. Das Nähere bestimmen die Studienpläne. § 10 Absatz 4 Satz 6 gilt entsprechend. (3) Die Lehrkräfte für die begleitenden Lehrveranstaltungen bestimmt die Hochschule. (4) Die Teilnahme der Studierenden an begleitenden Lehrveranstaltungen in anderen Bundesländern kann vorgesehen werden. (5) Die Teilnahme an den begleitenden Lehrveranstaltungen geht jedem anderen Dienst vor. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Organisation des fachpraktischen Studiums,Ausbildungskoordination Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 651 Absatz 1 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. August 2026, in Kraft getreten am 8. September 2026. (1) Der Einstellungsbehörde obliegt die Organisation des fachpraktischen Studiums. Sie bestimmt die Stammanstalten nach § 9 Absatz 2, bei denen die Studierenden ausgebildet werden, und r

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.