Nordrhein-Westfalen

Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens über die Bestimmung der zuständigen Behörde für die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes 'Lohfelder Straße'

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 29.04.1993 Fassung Gültig ab 01.01.2000

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 29.04.1993 Fassung Gültig ab 01.01.2000 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten SGV. NW. 77. Vom 29. April 1993 Die Länder Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz haben am 24. Februar/15. März 1993 das Verwaltungsabkommen über die Bestimmung der zuständigen Behörde für die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes ,,Lohfelder Straße" geschlossen. Das Verwaltungsabkommen wird nachfolgend bekanntgemacht. Düsseldorf, den 29. April 1993 Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Johannes Rau Der Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft Klaus Matthiesen Verwaltungsabkommen über die Bestimmung der zuständigen Behörde für die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes ,,Lohfelder Straße" Zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft in Düsseldorf und dem Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch die Ministerin für Umwelt in Mainz wird gemäß § 140 Abs. 2 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1989 (GV. NW. S. 284), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. April 1992 (GV. NW. S. 175), und gemäß § 107 Abs. 2 des Wassergesetzes für das Land Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 14. Dezember 1990 (GVBl. 1991 S. 11) folgendes Verwaltungsabkommen geschlossen: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Zuständige Behörde für die Festsetzung des Wasserschutzgebietes ,,Lohfelder Straße" der Bad Honnef AG, Bad Honnef, im Bereich der Gemeinde Bad Honnef, Rhein-Sieg-Kreis, und der Gemeinde Rheinbreitbach, Kreis Neuwied, ist der Regierungspräsident Köln. Dieser handelt unter Anwendung des in Rheinland-Pfalz geltenden Rechts im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidenten in Koblenz, soweit sich das Vorhaben auf Flächen im Lande Rheinland-Pfalz erstreckt. Entsprechendes gilt auch für die Durchführung eines Entschädigungsverfahrens. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Soweit sich über das Verfahren zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes hinaus weitere Verwaltungstätigkeiten ergeben, sind diese Aufgaben von den dafür nach Landesrecht jeweils zuständigen Behörden selbst wahrzunehmen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Dieses Verwaltungsabkommen tritt am 1. April 1993 in Kraft. Düsseldorf, den 24. Februar 1993 Für das Land Nordrhein-Westfalen Namens des Ministerpräsidenten Der Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft Klaus Matthiesen Mainz, den 15. März 1993 Für das Land Rheinland-Pfalz Namens des Ministerpräsidenten Die Ministerin für Umwelt Klaudia Martini

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.