Brandenburg

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes im Land Brandenburg (Brandenburgische Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener vermessungstechnischer Dienst - BbgAPOgvD)

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Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes im Land Brandenburg (Brandenburgische Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener vermessungstechnischer Dienst - BbgAPOgvD) vom 29. September 2020 (GVBl.II/20, [Nr. 91]) geändert durch Artikel 57 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 9], S.26)

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n oder davon zurückgetreten sind, bestimmt das Prüfungsamt eine Nachprüfung. Bereits abgelegte Teile der Prüfung werden bei der Nachprüfung angerechnet. Ein nicht oder nicht vollständig abgelegter mündlicher Prüfungsteil ist in vollem Umfang nachzuholen. Einzelnorm § 18 Bewertung der Prüfungsleistungen im Einzelnen (1) Die schriftlichen Arbeiten sind jeweils von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses nacheinander in der von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmten Reihenfolge zu beurteilen und mit einer der in Absatz 4 festgesetzten Noten und Punktzahlen mit schriftlicher oder elektronischer Begründung zu bewerten. Weichen die Bewertungen voneinander ab, so entscheidet der Prüfungsausschuss. (2) Die Ergebnisse des schriftlichen Prüfungsteils sind der Anwärterin oder dem Anwärter vor dem mündlichen Prüfungsteil bekanntzugeben. (3) Die Leistungen in den Prüfungsfächern des mündlichen Prüfungsteils werden von der Prüfungskommission mit einer der in Absatz 4 festgesetzten Noten und Punktzahlen bewertet. (4) Die Bewertung ist nach den folgenden Noten und Punktzahlen vorzunehmen: sehr gut 15 - 14 Punkte eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung; gut 13 - 11 Punkte eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung; befriedigend 10 - 8 Punkte eine im Allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung; ausreichend 7 - 5 Punkte eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; mangelhaft 4 - 2 Punkte eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; ungenügend 1 - 0 Punkte eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. Einzelnorm § 19 Abschließende Bewertung, Gesamtergebnis (1) Nach dem schriftlichen Prüfungsteil stellt das Prüfungsamt aufgrund der Bewertungen nach § 18 fest, ob die Laufbahnprüfung bereits nach § 19 Absatz 5 Nummer 2 oder 3 nicht bestanden ist. In diesem Fall entfällt der mündliche Prüfungsteil. § 21 Absatz 2 gilt entsprechend. (2) Nach dem mündlichen Prüfungsteil stellt die Prüfungskommission unter Berücksichtigung der Absätze 3 bis 5 das Gesamtergebnis (Abschlussnote) fest und gibt es der Anwärterin oder dem Anwärter bekannt. (3) Zur Ermittlung der Prüfungsnote werden die für die einzelnen Prüfungsleistungen festgesetzten Punktzahlen rechnerisch zusammengefasst. Die Durchschnittspunktzahl des schriftlichen Prüfungsteils und die Durchschnittspunktzahl des mündlichen Prüfungsteils sind mit gleichem Gewicht zu berücksichtigen. (4) Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses wird die Punktzahl der Prüfungsnote mit 80 Prozent und die Punktzahl aus der abschließenden Beurteilung nach § 9 Absatz 3 mit 20 Prozent berücksichtigt. Dem errechneten Punktwert entspricht eine der folgenden Noten: 14,00 bis 15,00 Punkte sehr gut, 11,00 bis 13,99 Punkte gut, 8,00 bis 10,99 Punkte befriedigend, 5,00 bis 7,99 Punkte ausreichend, 2,00 bis 4,99 Punkte mangelhaft, 0,00 bis 1,99 Punkte ungenügend. Die Prüfungskommission kann bei der Entscheidung über das Gesamtergebnis den errechneten Punktwert um bis zu einem Punkt anheben, wenn der Gesamteindruck über den Leistungsstand, der während der Laufbahnprüfung und dem Vorbereitungsdienst von der Anwärterin oder dem Anwärter gewonnen wurde, dadurch zutreffender gekennzeichnet wird. (5) Die Laufbahnprüfung ist nicht bestanden, wenn das Gesamtergebnis mit der Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ bewertet wird oder die Noten in einer oder mehreren schriftlichen Arbeiten „ungenügend“ oder in zwei oder mehreren schriftlichen Arbeiten „mangelhaft“ sind oder die Durchschnittspunktzahl des schriftlichen Prüfungsteils 4.99 oder schlechter lautet oder die Noten in einem oder mehreren Prüfungsfächern des mündlichen Prüfungsteils „ungenügend“ oder in zwei oder mehreren Prüfungsfächern des mündlichen Prüfungsteils „mangelhaft“ sind oder die Durchschnittspunktzahl des mündlichen Prüfungsteils 4.99 oder schlechter lautet. Einzelnorm § 20 Niederschrift über den Prüfungsablauf Über den Prüfungsablauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in der die Besetzung der Prüfungskommission, der Name der Anwärterin oder des Anwärters, die Einzelnoten und Punktzahlen der Prüfungsfächer im schriftlichen und im mündlichen Prüfungsteil, die Prüfungsnote, die Punktzahl aus der abschließenden Beurteilung nach § 9 Absatz 3 und das Gesamtergebnis festgehalten werden. Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission und den weiteren an der mündlichen Prüfung beteiligten Prüferinnen und Prüfern zu unterzeichnen. Die Niederschrift kann auch elektronisch angefertigt und unterzeichnet werden. Einzelnorm § 21 Prüfungszeugnis (1) Nach bestandener Laufbahnprüfung erhält die Anwärterin oder der Anwärter ein Prüfungszeugnis, das die Einzelnoten und das Gesamtergebnis enthält. (2) Wer die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden hat, erhält hierüber einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid des Prüfungsamtes. Einzelnorm § 22 Wiederholung (1) Hat die Anwärterin oder der Anwärter die Laufbahnprüfung nicht bestanden, so kann sie oder er die Laufbahnprüfung einmal wiederholen. (2) Die Laufbahnprüfung ist vollständig zu wiederholen. Auf Antrag der Anwärterin oder des Anwärters sind mindestens ausreichend bewertete Leistungen aus der ersten Prüfung als Prüfungsleistung für die Wiederholungsprüfung anzuerkennen. (3) Die Prüfungskommission, im Falle des § 19 Absatz 1 jedoch der Prüfungsausschuss, befindet darüber, in welchen Abschnitten die Ausbildung einer Ergänzung bedarf und schlägt der Einstellungsbehörde die Dauer der zusätzlichen Ausbildung vor. Sie soll mindestens zwei, höchstens vier Monate betragen. Einzelnorm § 23 Täuschung, Verstoß gegen die Prüfungsordnung (1) Anwärterinnen oder Anwärter, die zu täuschen versuchen, die insbesondere bei den schriftlichen Arbeiten andere als die zugelassenen Hilfsmittel mit sich führen (§ 15 Absatz 2) oder die sich sonst eines Verstoßes gegen die Prüfungsordnung schuldig machen, soll die Fortsetzung der Laufbahnprüfung unter Vorbehalt gestattet werden. Der Vorbehalt ist aktenkundig zu machen. Bei einer erheblichen Störung soll die weitere Teilnahme an dem betreffenden Prüfungsteil versagt werden. (2) Über die Folgen eines Vorfalls nach Absatz 1 oder einer Täuschung, die nach Abgabe einer schriftlichen Arbeit festgestellt wird, entscheidet das Prüfungsamt. Je nach Schwere der Verfehlung kann die Wiederholung einzelner oder mehrerer schriftlicher Arbeiten angeordnet, die Anwärterin oder der Anwärter von der weiteren Laufbahnprüfung ausgeschlossen oder die Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklärt werden. Die Anwärterin oder der Anwärter erhält hierüber einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid des Prüfungsamtes. (3) Wird eine Täuschung erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, ist das Prüfungsamt unverzüglich zu unterrichten. Das Prüfungsamt kann die Laufbahnprüfung nachträglich für nicht bestanden erklären. Diese Maßnahme ist zulässig innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem letzten Tag der mündlichen Prüfung. (4) Die oder der Betroffene ist vor der Entscheidung nach Absatz 2 oder Absatz 3 zu hören. Einzelnorm § 24 Prüfungsakte (1) Zur Prüfungsakte zu nehmen sind insbesondere: die abschließende Beurteilung nach § 9 Absatz 3, die schriftlichen Arbeiten nach § 15, die Niederschrift nach § 20, eine Ausfertigung des Prüfungszeugnisses oder des Bescheids über die nicht bestandene Laufbahnprüfung nach § 21. (2) Wer an der Laufbahnprüfung teilgenommen hat, kann auf Antrag seine Prüfungsakte im Prüfungsamt einsehen. (3) Die Prüfungsakte wird nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes mindestens fünf Jahre beim Prüfungsamt aufbewahrt. Sie ist spätestens zehn Jahre nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes zu vernichten. Abweichend davon ist eine Ausfertigung des Prüfungszeugnisses nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes mindestens 40 Jahre aufzubewahren. Einzelnorm Abschnitt 3 Übergangs- und Schlussvorschriften § 25 Übergangsvorschriften (1) Für Anwärterinnen und Anwärter, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits im Vorbereitungsdienst befinden, ist grundsätzlich die bisher gültige Ausbildungs- und Prüfungsverordnung anzuwenden. Auf Antrag der Anwärterin oder des Anwärters kann die Ausbildungsbehörde die neue Ausbildungs- und Prüfungsordnung anwenden, wenn sich alle im Rahmenausbildungsplan nach § 7 Absatz 1 aufgeführten Ausbildungsabschnitte und Ausbildungsinhalte noch in den Ausbildungsplan nach § 8 Absatz 2 integrieren lassen. (2) Der nach der bisher gültigen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung berufene Prüfungsausschuss für die Laufbahn des gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes gilt für die Dauer seiner Berufung mit der Maßgabe, dass die als Stellvertreterinnen und Stellvertreter berufenen Mitglieder als weitere Mitglieder dem Prüfungsausschuss angehören, als Prüfungsausschuss nach § 13 Absatz 2 und 3. Einzelnorm § 26 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung gehobener vermessungstechnischer und kartographischer Dienst vom 2. April 1996 (GVBl. II S. 344), die zuletzt durch Artikel 40 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 5 S. 74) geändert worden ist, außer Kraft. Einzelnorm Potsdam, den 29. September 2020 Der Minister des Innern und für Kommunales Michael Stübgen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.