Bremen

Bremisches Spielhallengesetz (BremSpielhG)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 284378. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:19.05.2011 Inkrafttreten01.07.2025 Zuletzt geändert durch:§§ 2, 2a, 4, 4b, 9 und 10 geändert und § 7 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24.06.2025 (Brem.GBl. S. 566) Fundstelle Brem.GBl. 2011, S. 327 Gliederungsnummer:2191-d-1 Zitiervorschlag: "Bremisches Spielhallengesetz (BremSpielhG) vom 17. Mai 2011 (Brem.GBl. 2011, S. 327), zuletzt §§ 2, 2a, 4, 4b, 9 und 10 geändert und § 7 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2025 (Brem.GBl. S. 566)"

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eilnimmt, soweit nicht im Zulassungsschein oder in der Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 33e Absatz 1 der Gewerbeordnung Ausnahmen zugelassen sind, 10. entgegen § 6 Nummer 3 einer Spielerin oder einem Spieler für weitere Spiele hinsichtlich der Höhe der Einsätze Vergünstigungen oder darüber hinausgehende sonstige finanzielle Vergünstigungen gewährt, 11. entgegen § 6 Nummer 4 als Warengewinn Gegenstände anbietet, deren Gestehungskosten den Wert von 30 Euro überschreiten, 12. entgegen § 6 Nummer 5 gewonnene Gegenstände zurückkauft, 13. entgegen § 6 Nummer 6 einer Spielerin oder einem Spieler neben der Ausgabe von Gewinnen über die gemäß den §§ 33c und 33d der Gewerbeordnung zugelassene Spielgeräte oder andere Spiele sonstige Gewinnchancen in Aussicht stellt oder Zahlungen oder sonstige finanzielle Vergünstigungen gewährt, 14. entgegen § 6 Nummer 7 in Spielhallen Wetten abschließt oder vermittelt, 15. entgegen § 6 Nummer 8 in Spielhallen Geräte aufstellt oder betreibt, an denen Glücksspiel im Internet ermöglicht wird, 16. entgegen § 6 Nummer 9 einer Spielerin oder einem Spieler als Betreiberin oder Betreiber oder als beschäftigte Personen Kredit gewährt oder die Kreditgewährung durch andere duldet, 17. entgegen § 6 Nummer 10 in einer Spielhalle Geldausgabeautomaten und andere Geräte aufstellt, bereithält oder duldet, mit deren Hilfe sich die Gäste einer Spielhalle Bargeld beschaffen können, 18. entgegen § 6 Nummer 11 in Spielhallen Dienste nach § 1 Absatz 2 oder § 2 Absatz 1 Nummer 4, 6 oder 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes anbietet, betreibt oder duldet, 19. entgegen § 6 Nummer 12 erkennbar Spielsüchtige am Spiel teilnehmen lässt, 20. entgegen § 6 Nummer 13 im Fernsehen, im Internet oder über Telekommunikationsanlagen für eine Spielhalle wirbt, 21. entgegen § 9 Absatz 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 und 2a des Glücksspielstaatsvertrags 2021 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, den Zutritt zu den für den Betrieb benutzten Räume nicht gestattet oder die Einsicht in geschäftliche Unterlagen nicht gewährt oder 22. den Vorschriften einer aufgrund des § 4 Absatz 6 oder des § 9 Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit Geldbußen bis zu 500 000 Euro geahndet werden. (3) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 begangen worden, so können die Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden. (4) Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist in der Stadtgemeinde Bremen die Ortspolizeibehörde als Ortspolizeibehörde und in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat sachlich zuständig. § 11 Übergangsbestimmungen (1) Beantragt die Inhaberin oder der Inhaber einer, längstens bis zum 30. Juni 2022 befristeten Erlaubnis nach bisherigem Recht, erstmals nach Inkrafttreten dieses Gesetzes und vor Ablauf der Befristung der ihr oder ihm erteilten Erlaubnis die Erteilung einer Erlaubnis nach § 2, gilt die befristete Erlaubnis nach bisherigem Recht vom Zeitpunkt des Fristablaufs bis zur Entscheidung der zuständigen Behörde als fortbestehend. Satz 1 gilt in Fällen, in denen über einen Antrag einer Inhaberin oder eines Inhabers einer längstens bis zum 30. Juni 2022 befristeten Erlaubnis nach bisherigem Recht bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht entschieden worden ist, entsprechend. (2) In den Fällen des Absatzes 1 finden § 2 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe b und Nummer 5 im Verfahren zur erstmaligen Neuerteilung der Erlaubnis nach Inkrafttreten dieses Gesetzes keine Anwendung. § 2 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der Abstand zu anderen Spielhallen 250 Meter nicht unterschreiten darf. Die Erlaubnis ist in den Fällen des Absatzes 1 entgegen § 2 Absatz 1 bis zum 30. Juni 2023 zu befristen. (3) Inhaberinnen und Inhaber einer vor dem 1. Juli 2022 erteilten und über den 30. Juni 2023 hinaus befristeten Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle nach bisherigem Recht haben frühestens am 1. Oktober 2022 und spätestens am 1. März 2023 bei der zuständigen Behörde eine erneute Erlaubniserteilung nach diesem Gesetz für den Zeitraum ab dem 1. Juli 2023 zu beantragen. Erfolgt in dem in Satz 1 genannten Zeitraum keine Antragstellung, bleibt der Standort der betreffenden Spielhalle im Rahmen des Auswahlverfahrens nach § 2a in Bezug auf die Erteilung von Erlaubnissen für konkurrierende Spielhallen und Wettvermittlungsstellen unberücksichtigt. Mit Erteilung einer Erlaubnis nach diesem Gesetz erlischt die Erlaubnis nach bisherigem Recht. Ist der Antrag nach den Vorschriften dieses Gesetzes abzulehnen oder erfolgt in dem in Satz 1 genannten Zeitraum keine Antragstellung, bleibt die Wirksamkeit der vor dem 1. Juli 2022 erteilten Erlaubnis nach bisherigem Recht bis zum Ende der Befristung unberührt. (4) Anträge für die Erteilung einer Erlaubnis mit Geltung ab dem 1. Juli 2023 können frühestens am 1. Oktober 2022 und spätestens am 1. März 2023 bei der zuständigen Behörde gestellt werden. Anträge, die nach dem 1. März 2023 eingehen, sind im Auswahlverfahren nach § 2a Absatz 6 nachrangig zu behandeln. (5) § 2 Absatz 2 Nummer 8 und 9 und § 4a Absatz 1 Satz 1 finden bis zum 30. Juni 2024 keine Anwendung. Eine zwischen dem Inkrafttreten dieses Gesetzes und dem 30. Juni 2024 erteilte Erlaubnis erlischt am 1. August 2024, wenn bis dahin für die Spielhalle kein Zertifikat nach § 4a oder weder für die antragstellende noch für eine mit der Leitung der Spielhalle beauftragte Person die Bescheinigung einer bestandenen Sachkundeprüfung nach § 4b bei der zuständigen Behörde vorliegt. (6) In Erlaubnisverfahren, in denen der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung eines Spielhallengewerbes nach bisherigem Recht vor dem 1. Juli 2017 gestellt und über den Antrag bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht bestandskräftig entschieden worden ist, ist § 11 des Bremischen Spielhallengesetzes vom 17. Mai 2011 (Brem.GBl. S. 327 — 2191-d-1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. März 2017 (Brem.GBl. S. 121) geändert worden ist, in der zuletzt geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 12 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Bremen, den 17. Mai 2011 Der Senat

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.