Brandenburg

Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und für die Vertretung von Klagen aus dem Beamtenverhältnis für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung (Widerspruchszuständigkeitsverordnung MIR - WidZV MIR)

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Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und für die Vertretung von Klagen aus dem Beamtenverhältnis für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung (Widerspruchszuständigkeitsverordnung MIR - WidZV MIR) vom 29. August 1996 (GVBl.II/96, [Nr. 34], S.695) geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Februar 2005 (GVBl.II/05, [Nr. 06], S.135)

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Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und für die Vertretung von Klagen aus dem Beamtenverhältnis für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung (Widerspruchszuständigkeitsverordnung MIR - WidZV MIR) vom 29. August 1996 (GVBl.II/96, [Nr. 34], S.695) geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Februar 2005 (GVBl.II/05, [Nr. 06], S.135) Auf Grund des § 127 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 24. Dezember 1992 (GVBl. I S. 506) verordnet der Minister für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr: § 1 Befugnis zum Erlaß von Widerspruchsbescheiden Die Zuständigkeit zum Erlaß von Widerspruchsbescheiden in Beihilfe- und Besoldungsangelegenheiten der Beamten, Ruhestandsbeamten und früheren Beamten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung sowie deren Hinterbliebenen wird auf die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg  übertragen, soweit diese die mit dem Widerspruch angegriffene Maßnahme getroffen hat. § 2 Vertretung vor den Verwaltungsgerichten Die Vertretung des Landes vor den Verwaltungsgerichten nimmt in den in § 1 genannten Fällen die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg wahr. Dies gilt auch für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung. § 3 Übergangsvorschrift Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängigen gerichtlichen Verfahren verbleibt die Vertretungsbefugnis bei der bisher zuständigen Stelle. § 4 Inkrafttreten Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Brandenburg in Kraft. Potsdam, den 29. August 1996 Der Minister für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr Hartmut Meyer

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.