Sachsen

StV Sachsen – Evangelische Landeskirchen

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Quellenkennung: 5231. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 1994 Nr. 42, S. 1253 Fsn-Nr.: 73-6V · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. September 1994

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f die bisher geleisteten Abschlagszahlungen für die Jahre 1991 und 1992 Rückzahlungspflichten einzelner Kirchen zugunsten des Freistaates entstanden sind, werden diese erlassen. 4Im übrigen erfolgt unter Berücksichtigung der bereits gewährten Leistungen eine Nachzahlung, deren Höhe sich nach denselben Grundsätzen bemißt, die für die Feststellung des Gesamtbetrages maßgebend waren. 5Für das Jahr 1990 werden keine Zahlungen geleistet. Zu Artikel 14 Abs. 3: 1Maßgebend ist die Besoldungsordnung für Beamte aus dem Beitrittsgebiet. 2Berücksichtigungsfähig sind Besoldungsänderungen, die ab dem 1. Januar 1994 wirksam werden. Zu Artikel 14 Abs. 4: 1Die Zahlungen erfolgen auf ein von der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens zu benennendes Konto, das dem zuständigen Staatsministerium bekanntgegeben wird. 2Eine Leistung auf dieses Konto wird erst vorgenommen, nachdem die vertragschließenden Kirchen dem zuständigen Staatsministerium gegenüber ihre Einigung über die interne Verteilung der Beträge schriftlich mitgeteilt haben. 3Diese Mitteilung ist für den Freistaat bindend, solange sie nicht von einer der beteiligten Kirchen gegenüber dem zuständigen Staatsministerium widerrufen wird. 4Soweit keine Einigung zwischen den beteiligten Kirchen besteht, sind die jeweils fälligen Gelder nach den Vorschriften der Hinterlegungsordnung vom 10. März 1937 (RGBl. I S. 285), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. August 1990 (BGBl. I S. 1765), zu hinterlegen. Zu Artikel 15: Artikel 15 des Vertrages gilt nicht, wenn die Datenübermittlung für privatrechtliche oder für privatrechtlich organisierte Werke und Einrichtungen erfolgen soll. Zu Artikel 15 Abs. 1: 1Regelmäßige Datenübermittlungen erfolgen in bestimmten zeitlichen Abständen an die jeweils zuständige kirchliche Stelle. 2Neben der Religionszugehörigkeit werden die Daten nach § 30 Abs. 1 und 2 des Sächsischen Meldegesetzes unter den dort genannten Voraussetzungen übermittelt. 3Gleiches gilt bei Änderungen dieser Daten. 4Näheres wird durch Vereinbarung zwischen dem zuständigen Staatsministerium und den Kirchen geregelt. 5Maßgebend ist das Sächsische Meldegesetz in seiner zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung (SächsGVBl. 1993 S. 353). Zu Artikel 16 Abs. 1: Die Kirchen sind berechtigt, in ihren Kirchensteuerordnungen Mindestbeträge und Obergrenzen festzulegen. Zu Artikel 16 Abs. 2: 1Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß eine Verständigung über einen einheitlichen Zuschlagssatz Voraussetzung für die staatliche Verwaltung der Kirchensteuer ist. 2Erfolgt keine Einigung über den Zuschlagssatz mit anderen kirchensteuererhebungsberechtigten Religionsgemeinschaften, so wird das Staatsministerium der Finanzen nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen darüber befinden, ob bezüglich der vertragschließenden Kirchen die Verwaltung der Kirchensteuer durch die Finanzämter erfolgen kann. Zu Artikel 16 Abs. 4: Die Kirchen werden ihre Kirchensteuerbeschlüsse auch dann vorlegen, wenn sie denen des vorangegangenen Haushaltsjahres entsprechen. Zu Artikel 17 Abs. 1 Satz 1: Die vertragschließenden Kirchen werden dem Staatsministerium der Finanzen ein von der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens einzurichtendes Konto benennen, auf das die Kirchensteuereinnahmen der betreffenden Kirchen insgesamt zu überweisen sind, nachdem die Kirchen sich über die Aufteilung der Kirchensteuereinnahmen geeinigt und dies dem Staatsministerium der Finanzen angezeigt haben. Zu Artikel 17 Abs. 2 Satz 3: 1Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß die Finanzämter nur zur bloßen Datenübermittlung verpflichtet sind. 2Die Aufbereitung des Datenmaterials nach bestimmten Ordnungsgesichtspunkten ist durch diese Bestimmung nicht umfaßt. Zu Artikel 20 Abs. 1 Satz 2: Die Vertragsparteien gehen davon aus, daß die kirchlichen Träger Fördermittel in derselben Höhe beanspruchen können wie kommunale oder andere freie Träger, die vergleichbare Leistungen erbringen. Zu Artikel 20 Abs. 2: 1Die Abschlüsse an den kirchlichen Ausbildungseinrichtungen werden staatlich anerkannt, wenn die Gleichwertigkeit mit entsprechenden staatlichen Ausbildungsgängen gewährleistet ist. 2Die Entscheidung hierüber trifft das zuständige Staatsministerium. 3Diese Bildungsstätten sind nach allgemeinen Grundsätzen zu fördern. Zu Artikel 21: 1Die Festlegung gesetzlicher und kirchlicher Feiertage erfolgt durch Landesgesetz. 2Soweit ein kirchlicher Feiertag nicht zugleich gesetzlicher Feiertag ist, gewährleistet der Freistaat, daß 1. Schüler und Auszubildende sowie 2. Personen, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, soweit keine zwingenden betrieblichen Erfordernisse entgegenstehen, den Hauptgottesdienst besuchen können und in dem dafür erforderlichen Umfang von ihrer Ausbildungs-oder Arbeitsstelle fernbleiben können. Zu Artikel 22 Abs. 3: 1Von der staatlichen Vollstreckungshilfe sind nach übereinstimmender Auffassung der Vertragsparteien nur solche Gebühren erfaßt, die nach der Gebührenordnung für die Benutzung und Unterhaltung der Friedhofsanlagen erhoben werden. 2Dagegen sind Gebühren für kirchliche Beisetzungsfeierlichkeiten, Fremdleistungen anderer Unternehmen sowie etwaige Gebühren für kirchliche Amtshandlungen nicht im Wege der Verwaltungsvollstreckung beitreibbar. Zu Artikel 23 Abs. 1: 1Der Freistaat betreibt öffentlich-rechtliche Rundfunk-und Fernsehanstalten auf staatsvertraglicher Grundlage nur mit anderen Bundesländern. 2Zwischen den Vertragsparteien besteht Einigkeit, daß die Vorhaben des Artikels 23 Abs. 1 dieses Vertrages in den bestehenden Rundfunkstaatsverträgen (Staatsvertrag über den Mitteldeutschen Rundfunk vom 30. Mai 1991, SächsGVBl. S. 169; Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991, SächsGVBl. S. 425) bereits ausreichend umgesetzt sind. 3Bei einer Fortschreibung oder Änderung der bezeichneten Rundfunkstaatsverträge wird der Freistaat auf eine Berücksichtigung der in Absatz 1 festgelegten Grundsätze hinwirken. 4Soweit dies nicht durchsetzbar erscheint, entfällt eine Bindung des Freistaates an die Regelung des Kirchenvertrages. Zu Artikel 26 Abs. 2: Die Kirchen erklären, daß aus ihrer Sicht dieser Vertrag für die ehemals preußischen Landesteile an die Stelle des Vertrages des Freistaates Preußen mit den Evangelischen Landeskirchen vom 11. Mai 1931 tritt. Dresden, den 24. März 1994 Für den Freistaat Sachsen Prof. Dr. Kurt Biedenkopf Ministerpräsident Für die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens Hans-Dieter Hofmann Präsident Für die Evangelische Kirche der schlesischen Oberlausitz Prof. Dr. Joachim Rogge Bischof Für die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen Dr. Eberhard Schmidt Propst Für die Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg Horstdieter Wildner Konsistorialpräsident Für die Evangelisch-Lutherische Kirche in Thüringen Walter Weispfennig Oberkirchenrat 1 in Kraft: 1. September 1994 (Bek vom 5. September 1994, SächsGVBl. S. 1558)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.