Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Verfahren bei der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen und deren Eintragungsausschüsse (Baukammerndurchführungsverordnung – DVO BauKaG NRW)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: df9ab8b5-99b3-492b-92d2-5712260dc45e. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 14.03.2022 Fassung Gültig ab 15.03.2022

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

ulegen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Weiterbildung für Absolventinnen und Absolventen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die Absolventin oder der Absolvent hat sich als Teil der berufspraktischen Tätigkeit mindestens 112 Unterrichtsstunden weiterzubilden und dies nachzuweisen (erforderliche Weiterbildungsveranstaltungen). Eine Unterrichtsstunde umfasst 45 Minuten.   (2) Eine Absolventin oder ein Absolvent in den Fachrichtungen Architektur, Innenarchitektur oder Landschaftsarchitektur hat sich in den folgenden Themengebieten weiterzubilden: 1. öffentlich-rechtliche Grundlagen und Verfahren des Planens und Bauens, 2. zivilrechtliche Grundlagen des Planens und Bauens, 3. Planungs- und Baupraxis sowie 4. Wirtschaftlichkeit des Planens und Bauens.   (3) Eine Absolventin oder ein Absolvent in der Fachrichtung Stadtplanung hat sich in den folgenden Themengebieten weiterzubilden: 1. öffentlich-rechtliche Grundlagen und Verfahren des Planens und Bauens, 2. zivilrechtliche Grundlagen des Planens und Bauens, 3. Planungs- und Baupraxis, 4. Wirtschaftlichkeit des Planens und Bauens, 5. kommunale Infrastrukturplanung sowie 6. Sonderthemen der Stadtplanung.   (4) Von den erforderlichen Weiterbildungsveranstaltungen sind mindestens 32 Unterrichtsstunden in dem Themengebiet „öffentlich-rechtliche Grundlagen und Verfahren des Planens und Bauens“ wahrzunehmen.   (5) Die Anlage 3 zu dieser Verordnung konkretisiert die Anforderungen an die Weiterbildungsinhalte.   (6) Sofern die Inhalte aus § 5 Absatz 2 nicht durch eine berufspraktische Tätigkeit nachgewiesen werden können, können auf die Zeit der berufspraktischen Tätigkeit in den in § 5 Absatz 2 genannten jeweiligen Berufsaufgaben berufsfördernde Weiterbildungsveranstaltungen der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen angerechnet werden.   (7) Im Ausland durchgeführte Weiterbildungsveranstaltungen werden vom Eintragungsausschuss bei der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen anerkannt, wenn sie den Voraussetzungen nach Absatz 2 oder 3 entsprechen. Eine vorherige Anerkennung der Weiterbildungsveranstaltungen ist nicht notwendig. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Bewertung der praktischen Tätigkeit in den Fachrichtungen der Architektur undder Stadtplanung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Der Eintragungsausschuss bei der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen hat die berufspraktische Tätigkeit nach ihrem Abschluss im Rahmen des Eintragungsverfahrens oder auf Antrag zu bewerten. Genügt die berufspraktische Tätigkeit den Anforderungen bislang nicht, teilt der Eintragungsausschuss dieses der Absolventin oder dem Absolventen unter Angabe der Defizite mit. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Anordnung, Durchführung und Bewertung von Ausgleichsmaßnahmen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Zuständig für die Anordnung, Durchführung und Bewertung von Ausgleichsmaßnahmen ist der Eintragungsausschuss bei der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen. Der Eintragungsausschuss kann hierzu Architektenkammern und Eintragungsausschüsse in anderen Bundesländern sowie die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beteiligen.   (2) Zur Durchführung der Defizitprüfung hat die antragstellende Person Kopien der Befähigungsnachweise oder der Ausbildungsnachweise, die zur Aufnahme des entsprechenden Berufes berechtigen, sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der antragstellenden Person erworbene Berufserfahrung vorzulegen. Ferner kann der Eintragungsausschuss die antragstellende Person auffordern, Informationen zu ihrer Ausbildung vorzulegen, soweit dies erforderlich ist, um festzustellen, ob diese möglicherweise gegenüber der geforderten Ausbildung ein wesentliches Defizit aufweist.   (3) Der Eintragungsausschuss stellt zunächst fest, welchem Niveau nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG die vorgelegte Berufsqualifikation der antragstellenden Person entspricht (Ausgangsniveau). Dabei prüft der Eintragungsausschuss, ob die vorgelegte Berufsqualifikation der im Eintragungsantrag angestrebten Fachrichtung nahekommt. Sofern eine andere Fachrichtung der Berufsqualifikation näher kommt als die im Antrag angestrebte, informiert der Eintragungsausschuss die antragstellende Person hierüber und gibt ihr Gelegenheit zur Änderung ihres Antrages.   (4) Der Eintragungsausschuss prüft, ob sich die Berufsqualifikation der antragstellenden Person von den Eintragungsvoraussetzungen nach § 20 Absatz 1 und 2 des Baukammerngesetzes wesentlich unterscheidet (Defizitprüfung). Der Vergleich der Berufsqualifikation der antragstellenden Person erfolgt hinsichtlich der Studienanforderungen mit den in den Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung geregelten ausbildungsbezogenen Eintragungsvoraussetzungen. Liegt ein wesentliches Defizit vor, prüft der Eintragungsausschuss, ob dieses durch Kenntnisse, Fähigkeiten oder Kompetenzen, die die antragstellende Person durch Berufserfahrung oder lebenslanges Lernen erlangt hat, ganz oder teilweise ausgeglichen wurde. Berufsqualifikationen aus Berufserfahrung oder lebenslangem Lernen werden für den Ausgleich eines wesentlichen Defizits nur dann anerkannt, wenn sie hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden.   (5) Verbleibt nach der Prüfung nach Absatz 4 noch ein wesentliches Defizit, ist der antragstellenden Person durch Beschluss eine Ausgleichsmaßnahme aufzuerlegen.   (6) Der Eintragungsausschuss gibt der antragstellenden Person Gelegenheit, innerhalb von sechs Monaten die Eignungsprüfung abzulegen. Die Frist beginnt mit der Entscheidung zur Auferlegung einer Eignungsprüfung. Steht der antragstellenden Person ein Wahlrecht zwischen verschiedenen Ausgleichsmaßnahmen zu, ist ihr die Gelegenheit, eine Eignungsprüfung abzulegen, innerhalb von sechs Monaten nach Zugang ihrer Entscheidung, eine solche absolvieren zu wollen, zu gewähren.   (7) Zur Durchführung der Prüfung hat der Eintragungsausschuss ein Verzeichnis der Sachgebiete zu erstellen, die nach der Defizitprüfung nach Absatz 4 und 5 nicht abgedeckt werden. Die Eignungsprüfung darf sich nur auf Sachgebiete innerhalb des Verzeichnisses erstrecken.   (8) Die Eignungsprüfung erfolgt in deutscher Sprache. Sie kann mündlich und/oder schriftlich erfolgen. Mindestens eine Prüferin oder ein Prüfer muss der Fachrichtung angehören, für die die Eintragung beantragt wurde. Das Ergebnis der Prüfung ist schriftlich niederzulegen.   (9) Die antragstellende Person hat einen Anpassungslehrgang im Rahmen des Beschlusses nach Absatz 5 in eigener Verantwortung zu absolvieren. Der Anpassungslehrgang kann im Rahmen eines Praktikums, eines Anstellungsverhältnisses oder einer freien Mitarbeiterschaft absolviert werden. Der Beginn des Anpassungslehrganges und die qualifizierte berufsangehörige Person sind dem Eintragungsausschuss unverzüglich anzuzeigen. Die qualifizierte berufsangehörige Person hat der antragstellenden Person am Ende der Lehrgangszeit ein Zeugnis auszustellen, das mindestens die folgenden Angaben enthält:   1. Familien-, Vor- und Geburtsnamen, Geburtsdatum der antragstellenden Person, 2. Beginn und Ende des Anpassungslehrganges, 3. durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit der antragstellenden Person, 4. Unterbrechung des Lehrganges, die jeweils länger als fünf Arbeitstage andauerte, wobei branchenüblicher Erholungsurlaub nicht gesondert aufzuführen ist, 5. Tätigkeiten, die die antragstellende Person während des Lehrgangs absolviert hat, sowie Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die vermittelt wurden; der Schwerpunkt der Tätigkeiten muss dazu geeignet sein, die wesentlichen Defizite auszugleichen. Dem Zeugnis ist eine projektbezogene Liste beizufügen sowie 6. Nachweise und/oder Bescheinigungen über den Besuch betrieblicher oder außerbetrieblicher Weiterbildungsveranstaltungen.   (10) Der Eintragungsausschuss kann im Rahmen des Anpassungslehrgangs eine Zusatzausbildung anordnen. Diese kann aus thematisch vorgegebenen Fortbildungsveranstaltungen, einem Lehrgang, einer akademischen Teilausbildung oder ähnlichen Maßnahmen bestehen. Das erfolgreiche Absolvieren der Zusatzausbildung ist durch geeignete Bescheinigungen zu belegen.   (11) Der Eintragsausschuss bewertet im Rahmen der Entscheidung über die Eintragung abschließend, ob die antragstellende Person durch die Ausgleichsmaßnahme die wesentlichen Defizite ausgeglichen hat. Konnten diese nicht oder nicht vollständig ausgeglichen werden, hat der Eintragungsausschuss dieses zu begründen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Eintragungsantrag für die Liste Beratender Ingenieurinnen und BeratenderIngenieure Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Dem Antrag auf Eintragung in die Liste Beratender Ingenieurinnen und Beratender Ingenieure (§ 26 BauKaG NRW) sind beizufügen:   1. Angaben über den Namen und das Geburtsdatum der antragstellenden Person und deren Staatsangehörigkeit, 2. ein Nachweis über den Wohnsitz (Meldebescheinigung), Angaben über den Ort der Niederlassung oder des Beschäftigungsortes in Nordrhein-Westfalen, 3. ein Nachweis über die Berechtigung zum Führen der im Ingenieurgesetz vom 5. Mai 1970 (GV. NRW. S. 312), in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehenen Berufsbezeichnungen, 4. Angaben, aus denen sich ergibt, in welcher Fachrichtung nach § 26 Absatz 3 BauKaG NRW die antragstellende Person tätig ist, 5. Nachweise über Art, Umfang, Zeit und Ort einer praktischen Tätigkeit, 6. eine Erklärung, dass keine Versagungsgründe nach § 29 Absatz 1 BauKaG NRW vorliegen sowie 7. Nachweise über eine eigenverantwortliche und unabhängige Berufsausübung.   § 4 Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.   (2) In Fällen des § 27 Absatz 2 BauKaG NRW ist außerdem der Nachweis über die Eintragung in die Liste der jeweiligen Fachrichtung bei der Ingenieurkammer eines anderen Landes beizubringen.   (3) In Fällen des § 27 Absatz 3 BauKaG NRW sind der Nachweis über die vorangegangene Löschung der Eintragung in die Liste eines anderen Landes und Angaben über den Grund der Löschung beizubringen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Auskünfte, Bescheinigungen und Verwaltungszusammenarbeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die jeweilige Baukammer erteilt den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf deren Ersuchen Auskünfte über   1. die Rechtmäßigkeit der Niederlassung, 2. die gute Führung sowie 3. das Vorliegen oder Nichtvorliegen berufsbezogener disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen   von in nordrhein-westfälischen Listen eingetragenen Architektinnen und Architekten, Innenarchitektinnen und Innenarchitekten, Landschaftsarchitektinnen und Landschaftsarchitekten, Stadtplanerinnen und Stadtplanern sowie Beratenden Ingenieurinnen und Beratenden Ingenieuren, soweit diese Dienstleistungen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erbringen. Die Informationen sind nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG zu übermitteln. Die Baukammern sorgen für den Austausch aller Informationen, die im Fall von Beschwerden eines Dienstleistungsempfängers gegen einen Dienstleister für ein ordnungsgemäßes Beschwerdeverfahren erforderlich sind. Der Dienstleistungsempfänger wird über das Ergebnis der Beschwerde unterrichtet.   (2) Die jeweilige Baukammer entscheidet insbesondere über die Ausstellung von Bescheinigungen   1. zum Nachweis der in der Richtlinie 2005/36/EG vorausgesetzten Berufserfahrung,   2. über die rechtmäßige Niederlassung der Dienstleister zur Ausübung der Tätigkeit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder anderem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie darüber, dass ihnen die Ausübung dieser Tätigkeiten nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, sowie   3. darüber, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller spätestens am Stichtag nach Artikel 49 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Architektin“ oder „Architekt“ erhalten und die entsprechenden Tätigkeiten während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich ausgeübt hat.   Der Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung im Sinne von Satz 1 muss mindestens Angaben enthalten über den Namen und das Geburtsdatum der antragstellenden Person, ihren Wohnsitz, den Ort ihrer Niederlassung oder ihren Beschäftigungsort und ihrer Staatsangehörigkeit. Dem Antrag nach Satz 1 Nummer 1 sind außerdem beizufügen:   1. Nachweise über Art, Umfang, Zeit und Ort der Berufserfahrung,   2. bei Bescheinigungen im Sinne von Artikel 47 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG zudem a) ein Nachweis über den erfolgreichen Abschluss einer mindestens dreijährigen Ausbildung auf dem Gebiet der Architektur (Hochbau) an einer deutschen Fachhochschule, die den Anforderungen des Artikels 46 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht und die Aufnahme der in Artikel 48 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Tätigkeiten in diesem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unter der Berufsbezeichnung „Architektin“ oder „Architekt“ ermöglicht und   b) eigene, auf dem Gebiet der Architektur ausgeführte Arbeiten, die eine überzeugende Anwendung der in Artikel 46 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Kenntnisse und Fähigkeiten darstellen.   Dem Antrag nach Satz 1 Nummer 3 ist außerdem ein Nachweis darüber beizufügen, dass die Tätigkeit während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich ausgeübt worden ist. Die Bescheinigungen werden in dem Verfahren ausgestellt, das für die Eintragung in die Architektenliste gilt.   (3) Die jeweilige Baukammer stellt sicher, dass die jeweiligen Listen und Verzeichnisse von den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eingesehen werden können.   (4) Die jeweilige Baukammer macht die in Artikel 7 Absatz 2, Artikel 21 und Artikel 26 Absatz 2 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) in der jeweils aktuellen Fassung genannten allgemeinen Informationen Dienstleistungserbringern und -empfängern sowie den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auch elektronisch umgehend zugänglich. Wenn ein Ersuchen fehlerhaft oder unbegründet ist, wird die Antragstellerin oder der Antragsteller unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt.   (5) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Drittstaaten und ihre Angehörigen, soweit sich nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Einrichtung und Zusammensetzung des Sachverständigenausschusses bei derArchitektenkammer Nordrhein-Westfalen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen bildet einen Sachverständigenausschuss. Die Mitglieder werden für die Dauer von fünf Jahren von der Vertreterversammlung gewählt. Der Sachverständigenausschuss bedient sich der Geschäftsstelle der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen.   (2) Der Sachverständigenausschuss besteht aus zwölf Mitgliedern, von denen mindestens sieben Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an einer deutschen Hochschule sein sollen. Die Mitglieder des Sachverständigenausschusses sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.   (3) Die oder der Vorsitzende beruft den Sachverständigenausschuss ein und leitet die Sitzungen. Der Sachverständigenausschuss ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende oder ihre oder seine Stellvertretung und mindestens sechs weitere Mitglieder anwesend sind. Die oder der Vorsitzende kann eine Berichterstatterin oder einen Berichterstatter oder mehrere Berichterstatterinnen oder Berichterstatter bestellen.   (4) Der Sachverständigenausschuss entscheidet mit der Mehrheit seiner Stimmen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Verfahrensvorschriften für den Sachverständigenausschuss Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Das Ergebnis der Prüfung des Sachverständigenausschusses ist in einem Gutachten niederzulegen, das eine Empfehlung für die Entscheidung des Eintragungsausschusses enthält. Das Gutachten ist von der oder dem Vorsitzenden oder ihrer oder seiner Stellvertretung zu unterschreiben.   (2) Zum Nachweis der Qualität ihrer Leistungen auf dem Gebiet der Architektur, der Innenarchitektur, der Landschaftsarchitektur oder der Stadtplanung (§ 20 Absatz 1 Nummer 5 oder Absatz 2 Nummer 6 BauKaG NRW) kann der Sachverständigenausschuss der antragstellenden Person aufgeben, schriftliche Unterlagen und Nachweise über die bisher von ihr geleistete praktische Tätigkeit vorzulegen. Hierzu kann der Sachverständigenausschuss Pläne und Entwürfe verlangen und der antragstellenden Person Gelegenheit geben, ihre Leistungen und Fähigkeiten auf dem Gebiet der Architektur, der Innenarchitektur, der Landschaftsarchitektur oder der Stadtplanung vor dem Sachverständigenausschuss darzulegen. Er muss der antragstellenden Person diese Gelegenheit geben, wenn ein Drittel seiner Mitglieder oder die antragstellende Person dies beantragt.   (3) Die Mitglieder des Sachverständigenausschusses sind verpflichtet, den Gang der Verhandlung, das Ergebnis der Beratung und alle sonstigen persönlichen sowie die wirtschaftlichen Umstände der antragstellenden Person, die ihnen bei Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind, geheim zu halten. Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die Mitglieder der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen sind ausreichend nach § 33 Absatz 2 Nummer 5 BauKaG NRW haftpflichtversichert, wenn die Mindestdeckungssummen für jeden Versicherungsfall 1,5 Millionen Euro für Personenschäden und 250.000 Euro für Sach- und Vermögensschäden betragen. Es kann vereinbart werden, dass der Versicherer seine Gesamtleistung für alle Schadensereignisse eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.   (2) Die Versicherung kann als durchlaufende Jahresversicherung oder als Objektversicherung abgeschlossen werden. Die Vereinbarung eines Selbstbehalts von bis zu 1 Prozent der vereinbarten Deckungssumme für Sach- und Vermögensschäden ist zulässig. Abweichend von Satz 1 gilt für staatlich anerkannte Sachverständige, dass diese die Berufshaftpflichtversicherung nur als durchlaufende Jahresversicherung abschließen dürfen.   (3) Das Bestehen der Versicherung ist gegenüber der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber bei Vertragsabschluss durch Vorlage einer Bestätigung des Versicherers nachzuweisen. Die Bestätigung darf nicht älter als zwölf Monate sein. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber ist auf Verlangen umfassend über Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes zu unterrichten.   (4) Verfügen Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft in einem anderen Mitgliedstaat, in dem sie bereits niedergelassen sind, über eine gleichwertige oder aufgrund ihrer Zweckbestimmung und der vorgesehenen Deckung im Wesentlichen vergleichbare Haftpflichtversicherung, so darf von ihnen nicht der Abschluss einer weiteren Haftpflichtversicherung verlangt werden. Die von in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft niedergelassenen Instituten und Versicherungen ausgestellten Bescheinigungen über das Bestehen eines Versicherungsschutzes sind anzuerkennen.   (5) Für die in das Gesellschaftsverzeichnis der jeweiligen Baukammer eingetragenen Gesellschaften (§§ 30, 31 BauKaG NRW) gelten Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Übergangsvorschrift Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Der Eintragungsausschuss der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen kann Personen, deren berufspraktische Tätigkeit vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen hat, den Nachweis der Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen für Absolventinnen und Absolventen nach § 10 erlassen, soweit dieser nicht zumutbar wäre. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Inkrafttreten und Außerkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Diese Verordnung tritt am 15. März 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Durchführung des Baukammerngesetzes vom 23. Oktober 2004 (GV. NRW. S. 612), die zuletzt durch Verordnung vom 15. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 894) geändert worden ist, außer Kraft.     Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.