Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Verfahren bei der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen und deren Eintragungsausschüsse (Baukammerndurchführungsverordnung – DVO BauKaG NRW)

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 14.03.2022 Fassung Gültig ab 15.03.2022

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 14.03.2022 Fassung Gültig ab 15.03.2022 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Verordnung über die Verfahren bei der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen und deren Eintragungsausschüsse (Baukammerndurchführungsverordnung – DVO BauKaG NRW)   Vom 14. März 2022     Auf Grund des § 43 Absatz 1 des Gesetzes über die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen (Baukammerngesetz – BauKaG NRW) vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1385) verordnet das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen:     Inhaltsübersicht     § 1 Geschäftsordnungen und Geschäftsstellen der Eintragungsausschüsse   § 2 Verfahrensvorschriften für den Eintragungsausschuss   § 3 Verzeichnis auswärtiger Dienstleister   § 4 Eintragungsantrag für die Architektenlisten, die Stadtplanerliste und die Listen der Junior-Mitglieder   § 5 Anforderungen an den Inhalt und den Umfang praktischer Tätigkeiten in den Fachrichtungen der Architektur, Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur und der Stadtplanung   § 6 Praktische Tätigkeiten unter Beaufsichtigung   § 7 Aufgaben der beaufsichtigenden Person   § 8 Beaufsichtigung durch die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen   § 9 Anrechnung praktischer Tätigkeiten außerhalb Nordrhein-Westfalens   § 10 Weiterbildung für Absolventinnen und Absolventen   § 11 Bewertung der praktischen Tätigkeit in den Fachrichtungen der Architektur und der Stadtplanung   § 12 Anordnung, Durchführung und Bewertung von Ausgleichsmaßnahmen   § 13 Eintragungsantrag für die Liste Beratender Ingenieurinnen und Beratender Ingenieure   § 14 Auskünfte, Bescheinigungen und Verwaltungszusammenarbeit   § 15 Einrichtung und Zusammensetzung des Sachverständigenausschusses bei der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen   § 16 Verfahrensvorschriften für den Sachverständigenausschuss   § 17 Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung   § 18 Übergangsvorschrift   § 19 Inkrafttreten und Außerkrafttreten   Anlage 1   Anlage 2   Anlage 3 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Geschäftsordnungen und Geschäftsstellen der Eintragungsausschüsse Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Der jeweilige Eintragungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.   (2) Die oder der Vorsitzende des jeweiligen Eintragungsausschusses bestimmt vor Beginn eines Kalenderjahres für dessen Dauer, in welcher Weise, in welcher Zusammensetzung und in welcher Reihenfolge die Mitglieder des jeweiligen Ausschusses in den einzelnen Sitzungen mitwirken. Sie oder er kann für die verschiedenen Aufgabenbereiche Spruchkörper festlegen. Die Bestimmungen können während des Kalenderjahres nur geändert werden, wenn zwingende Gründe es erfordern.   (3) Die Geschäftsstelle der jeweiligen Baukammer führt die laufenden Geschäfte des jeweiligen Eintragungsausschusses nach den Weisungen der oder des Vorsitzenden des jeweiligen Eintragungsausschusses, prüft die Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen und bereitet die Sitzungen vor. Die jeweilige Geschäftsstelle führt entsprechend der in Artikel 60 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115; L 177 vom 8.7.2015, S. 60; L 268 vom 15.10.2015, S. 35; L 95 vom 9.4.2016, S. 20), die zuletzt durch delegierten Beschluss (EU) 2021/2183 (Abl. L 444 vom 10.12.2021, S. 16) geändert worden ist, angeordneten Berichtspflicht eine statistische Aufstellung der getroffenen Entscheidungen, die sich aus der Anwendung dieser Richtlinie ergeben. Satz 2 gilt entsprechend für Drittstaaten, soweit sich nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.   (4) Vorgelegte Abschriften oder Ablichtungen von Urschriften der Unterlagen müssen nach § 33 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung beglaubigt sein, soweit nicht der Anwendungsbereich des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272) in der jeweils geltenden Fassung berührt ist. Für Anträge und Unterlagen in einer fremden Sprache gilt § 23 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Verfahrensvorschriften für den Eintragungsausschuss Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die oder der Vorsitzende des jeweiligen Eintragungsausschusses beraumt den Sitzungstermin an, setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung und Beratung. Im Verhinderungsfall vertritt die bestellte Vertretung die Vorsitzende oder den Vorsitzenden. Die oder der Vorsitzende kann eine Berichterstatterin oder einen Berichterstatter bestellen. Der jeweilige Eintragungsausschuss kann die Ergänzung der vorgelegten Unterlagen, insbesondere die Vorlage weiterer Nachweise, verlangen. Der jeweilige Eintragungsausschuss kann auch Zeugen und Sachverständige hören und das persönliche Erscheinen der oder des Betroffenen anordnen.   (2) Stimmenthaltungen sind bei den dem jeweiligen Eintragungsausschuss übertragenen Entscheidungen nicht zulässig. Die Entscheidungen sind schriftlich abzufassen und von der oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. Sie sind zu begründen und, wenn sie die Betroffenen belasten, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und zuzustellen. Über die Verhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Verzeichnis auswärtiger Dienstleister Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die Anzeige für das erstmalige Erbringen von Leistungen durch auswärtige Dienstleister nach § 18 Absatz 1 und § 25 Absatz 1 BauKaG NRW muss mindestens Angaben über den Namen der anzeigenden Person, Zeit und Ort ihrer Geburt, ihre Tätigkeitsart, den Ort ihrer Hauptwohnung, den Ort ihrer etwaigen Niederlassung oder ihren Beschäftigungsort enthalten.   (2) Der Anzeige sind neben den in § 18 Absatz 3 BauKaG NRW genannten Nachweisen und Bescheinigungen folgende Unterlagen beizufügen: 1. eine Erklärung, aus der sich ergibt, dass die anzeigende Person nicht Mitglied einer Architektenkammer in der Bundesrepublik Deutschland ist und 2. eine Erklärung, dass keine Versagungsgründe nach § 22 Absatz 1 BauKaG NRW vorliegen.   (3) Der Anzeige sind neben den in § 25 Absatz 3 BauKaG NRW genannten Nachweisen und Bescheinigungen folgende Unterlagen beizufügen:   1. eine Erklärung, aus der sich ergibt, dass die anzeigende Person nicht Mitglied einer Ingenieurkammer in der Bundesrepublik Deutschland ist, 2. eine Erklärung, dass keine Versagungsgründe nach § 29 Absatz 1 BauKaG NRW vorliegen und 3. Nachweise über eine im Zeitpunkt der Anzeige eigenverantwortliche und unabhängige Berufsausübung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Eintragungsantrag für die Architektenlisten, die Stadtplanerliste und dieListen der Junior-Mitglieder Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Über den Antrag auf Eintragung in die Architektenlisten (§ 20 Absatz 1 BauKaG NRW), die Stadtplanerliste (§ 20 Absatz 2 BauKaG NRW) und die Listen über die Junior-Mitglieder (§§ 17 Absatz 3, 19 Absatz 1 BauKaG NRW) können Daten nach § 13 Absatz 2 BauKaG NRW erhoben werden. Des Weiteren sind beizufügen:   1. ein Nachweis über die Hauptwohnung (Meldebescheinigung), Angaben über den Ort der Niederlassung oder des Beschäftigungsortes in Nordrhein-Westfalen und   2. eine Erklärung, dass keine Versagungsgründe nach § 22 Absatz 1 BauKaG NRW vorliegen.   Auf Verlangen der jeweiligen Baukammer (§ 13 Absatz 3 BauKaG NRW) ist ein amtliches Führungszeugnis, das nicht älter als drei Monate sein darf, vorzulegen. Wird bei einer oder einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Abl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3; L 198 vom 28.7.2005, S. 65; L 53 vom 23.2.2006, S. 65; L 47 vom 21.2.2008, S. 69; L 247 vom 13.9.2012, S. 16), das zuletzt durch Beschluss Nr. 130/2021 (L 226 vom 25.6.2021, S. 41) geändert worden ist, im Herkunftsstaat ein Führungszeugnis nach Satz 2 nicht ausgestellt, kann es durch sonstige Zuverlässigkeitsnachweise oder durch eine eidesstattliche Erklärung oder, in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt, durch eine feierliche Erklärung ersetzt werden, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einer Notarin oder einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsstaates, die eine diese eidesstattlichen oder feierlichen Erklärungen bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat.   (2) In den Fällen des § 20 Absatz 1, 4 und 5 BauKaG NRW sind außerdem beizufügen:   1. entweder   a) ein Nachweis über die unter Berücksichtigung der in Anlage 1 zu dieser Verordnung geregelten ausbildungsbezogenen Eintragungsvoraussetzungen erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung an einer der in § 20 Absatz 1 Nummer 2 BauKaG NRW genannten Einrichtungen, über eine gleichwertige, erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung an einer ausländischen Hochschule oder sonstigen ausländischen Einrichtung oder   b) bei einer oder einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein nach § 20 Absatz 5 BauKaG NRW bekannt gemachter oder als genügend anerkannter Ausbildungsnachweis oder Nachweise nach den Artikeln 23, 48 und 49 der Richtlinie 2005/36/EG,   2. Nachweise über Art, Umfang, Zeit und Ort einer berufspraktischen Tätigkeit nach § 5,   3. bei antragstellenden Personen nach § 20 Absatz 1 Nummer 4 BauKaG NRW Bescheinigungen des Dienstherrn oder entsprechende Prüfungsnachweise sowie   4. bei antragstellenden Personen nach § 20 Absatz 4 BauKaG NRW ein Nachweis über die erfolgreich abgelegte Prüfung auf Hochschulniveau.   (3) In den Fällen des § 20 Absatz 1 Nummer 5 oder Absatz 2 Nummer 6 BauKaG NRW leitet der Eintragungsausschuss bei Vorliegen der allgemeinen Eintragungsvoraussetzungen, den Eintragungsantrag einer Person, die den Nachweis ihrer besonderen Auszeichnung auf dem Gebiet der Architektur, der Innenarchitektur, der Landschaftsarchitektur oder der Stadtplanung durch Gutachten des Sachverständigenausschusses (§ 16) erbringen will, mit allen Unterlagen dem Sachverständigenausschuss zu.   (4) In Fällen des § 20 Absatz 2 BauKaG NRW sind außerdem beizufügen:   1. ein Nachweis über die unter Berücksichtigung der in Anlage 2 zu dieser Verordnung geregelten ausbildungsbezogenen Eintragungsvoraussetzungen erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung an einer der in § 20 Absatz 2 Nummer 2 BauKaG NRW genannten Einrichtungen, über eine gleichwertige, erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung an einer ausländischen Hochschule oder sonstigen ausländischen Einrichtung,   2. Nachweise über Art, Umfang, Zeit und Ort einer berufspraktischen Tätigkeit nach § 5 sowie   3. bei antragstellenden Personen nach § 20 Absatz 2 Nummer 4 des Baukammerngesetzes  Bescheinigungen des Dienstherrn oder entsprechende Prüfungsnachweise.   (5) In Fällen des § 20 Absatz 8 BauKaG NRW sind beizufügen:   1. ein Nachweis über eine gleichwertige, erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung an einer ausländischen Hochschule oder sonstigen ausländischen Einrichtung oder   2. bei einer oder einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum   a) Nachweise, aus denen sich ergibt, dass diese oder dieser auf Grund eines Ausbildungsnachweises, der mindestens dem Niveau des Artikel 11 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum über die Voraussetzungen für die Aufnahme und Ausübung dieses Berufs verfügt, oder   b) Nachweise, dass diese oder dieser den Beruf vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum der diesen Beruf nicht reglementiert hat, ausgeübt hat und dass sie oder er im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist; der Nachweis über die Berufserfahrung darf nicht gefordert werden, wenn der Ausbildungsnachweis eine reglementierte Ausbildung nachweist, die mindestens dem Niveau des Artikel 11 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG entspricht.   (6) In Fällen des § 20 Absatz 9 BauKaG NRW ist außerdem der Nachweis über die Eintragung in die Architektenliste oder die Stadtplanerliste eines anderen Landes beizubringen.   (7) In Fällen des § 20 Absatz 10 BauKaG NRW sind der Nachweis über die vorangegangene Löschung der Eintragung in die Architektenliste oder die Stadtplanerliste eines anderen Landes und Angaben über den Grund der Löschung beizubringen.   (8) Absatz 1 Satz 4, Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b sowie Absatz 5 Nummer 2 gelten entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sich nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Anforderungen an den Inhalt und den Umfang praktischer Tätigkeiten in den Fachrichtungender Architektur, Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur und der Stadtplanung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die praktische Tätigkeit hat auf den während des Studiums in der betreffenden Fachrichtung erworbenen Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen aufzubauen. Sie dient dem Erwerb von Erfahrungen sowie der Vertiefung theoretischer und praktischer Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen in den Berufsaufgaben der betreffenden Fachrichtung nach § 20 Absatz 1 und 2 BauKaG NRW. Ziel ist es, die Absolventin oder den Absolventen zu befähigen, ihren oder seinen Beruf eigenverantwortlich auszuüben.   (2) Die praktische Tätigkeit wird in den wesentlichen Berufsaufgaben nach § 16 BauKaG NRW in ausgewogener Weise und unter Beachtung gestaltender, städtebaulicher, technischer, wirtschaftlicher, umweltgerechter, sozialer und rechtlicher Gesichtspunkte abgeleistet.   1. In der Fachrichtung Architektur umfasst die Planung, Umsetzung und Organisation von baulichen Anlagen innerhalb dieser Fachrichtung insbesondere folgende Bereiche: a) Grundlagenermittlung, b) Entwurf und Gestaltung, c) Genehmigungsplanung, d) Werk- und Detailplanung, e) Vorbereitung und Mitwirkung bei der Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungen, f) Baustellenpraxis (Baubetrieb, Objekt- und Bauüberwachung, Objektbetreuung, Dokumentation), g) organisatorische und betriebswirtschaftliche Grundlagen sowie h) Erfüllung berufsständischer Anforderungen und Pflichten.   2. In der Fachrichtung Innenarchitektur umfasst die Planung, Umsetzung und Organisation von Innenräumen und der damit verbundenen baulichen Änderungen von Gebäuden insbesondere folgende Bereiche: a) Grundlagenermittlung, b) Entwurf und Gestaltung, c) Genehmigungsplanung, d) Werk- und Detailplanung, e) Vorbereitung und Mitwirkung bei der Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungen, f) Baustellenpraxis (Baubetrieb, Objekt- und Bauüberwachung, Objektbetreuung, Dokumentation), g) organisatorische und betriebswirtschaftliche Grundlagen sowie h) Erfüllung berufsständischer Anforderungen und Pflichten.   3. In der Fachrichtung Landschaftsarchitektur umfasst die Planung, Umsetzung und Organisation von Freianlagen sowie die Landschaftsplanung und die Orts- und Stadtplanung innerhalb dieser Fachrichtung insbesondere folgende Bereiche: a) Grundlagenermittlung/vorbereitende Leistungen, b) Entwurf und Gestaltung, c) Genehmigungsplanung/formelle Planung, d) Werk- und Detailplanung, e) Vorbereitung und Mitwirkung bei der Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungen, f) Baustellenpraxis (Baubetrieb, Objekt- und Bauüberwachung, Objektbetreuung, Dokumentation), g) Beteiligungs- und Moderationsverfahren, h) organisatorische und betriebswirtschaftliche Grundlagen sowie i) Erfüllung berufsständischer Anforderungen und Pflichten.   4. In der Fachrichtung Stadtplanung umfasst die Stadt- und Raumplanung sowie die Erarbeitung städtebaulicher Pläne insbesondere folgende Bereiche: a) Grundlagenermittlung und vorbereitende Leistungen, b) informelle Planung und Konzept, c) Entwurf und Gestaltung, d) formelle Planungen mit verfahrensbegleitenden Leistungen, e) Beteiligungs- und Moderationsverfahren, f) organisatorische und betriebswirtschaftliche Grundlagen sowie g) Erfüllung berufsständischer Anforderungen und Pflichten.   (3) Die berufspraktische Tätigkeit muss mindestens zwei Jahre lang in Vollzeit, oder in Teilzeit entsprechend länger, ausgeübt werden.   (4) Wird die praktische Tätigkeit bei einer Architektenkammer eines anderen Bundeslandes oder einer zuständigen Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines durch Abkommen gleichstellten Staates begonnen, sind diese Zeiten anzurechnen. Über derartige Zeiten hat die Absolventin oder der Absolvent eine Bescheinigung der betreffenden Architektenkammer oder zuständigen Stelle vorzulegen.   (5) Über die praktische Tätigkeit ist von der Absolventin oder dem Absolventen ein Nachweis zu führen und im Verfahren zur Eintragung für die Fachrichtung Architektur, Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur oder Städtebau vorzulegen. Der Nachweis erfolgt durch die Vorlage fachlich geeigneter eigener Arbeiten sowie ergänzender Unterlagen, die die Dauer der Tätigkeit und die dabei erworbenen berufspraktischen Erfahrungen erkennen lassen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Praktische Tätigkeit unter Beaufsichtigung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die praktische Tätigkeit ist unter Aufsicht zu absolvieren (Berufspraktikum). Die Beaufsichtigung über die praktische Tätigkeit erfolgt durch eine berufsangehörige Person der jeweiligen Fachrichtung (beaufsichtigende Person). Kann die Beaufsichtigung nicht durch eine solche Person geführt werden, erfolgt die Beaufsichtigung durch die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen.   (2) Durch den erfolgreichen Abschluss des höheren bautechnischen Vorbereitungsdienstes Hochbau oder Städtebau nach der Ausbildungsverordnung höherer bautechnischer Verwaltungsdienst vom 6. Mai 2016 (GV. NRW. S. 266) in der bis zum 9. Dezember 2021 geltenden Fassung oder der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Bau 2.2 – VAP bD LG 2.2 vom 20. Oktober 2021 (GV. NRW S. 1251) in der jeweils geltenden Fassung gilt der Nachweis der praktischen Tätigkeit als erbracht, sofern die in § 5 Absatz 2 zu erbringenden Nachweise durch den bautechnischen Vorbereitungsdienst abgedeckt sind.   (3) Durch den erfolgreichen Abschluss des bautechnischen Vorbereitungsdienstes in der Fachrichtung Hochbau, Städtebau oder Landschaftsplanung und Umweltschutz nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des bautechnischen Dienstes in den Gemeinden und Gemeindeverbänden des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22. Februar 1987 (GV. NRW. S. 116), die zuletzt durch Verordnung vom 4. Juli 2018 (GV. NRW. S. 382) geändert worden ist, gilt der Nachweis der praktischen Tätigkeit für ein Jahr als erbracht, sofern die in § 5 Absatz 2 zu erbringenden Nachweise durch den bautechnischen Vorbereitungsdienst abgedeckt sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Aufgaben der beaufsichtigenden Person Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die berufspraktische Tätigkeit unter Beaufsichtigung einer beaufsichtigenden Person beginnt mit ihrer tatsächlichen Aufnahme. Der Beginn ist der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen unverzüglich anzuzeigen. § 8 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.   (2) Die beaufsichtigende Person hat darauf zu achten, dass während der berufspraktischen Tätigkeit die Inhalte nach § 16 BauKaG NRW (Berufsaufgaben) vermittelt werden und der Absolventin oder dem Absolventen entsprechende Arbeitszeugnisse und Kopien eigener Arbeiten für die abschließende Bewertung der Inhalte nach § 5 Absatz 2 durch den Eintragungsausschuss bei der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen zur Verfügung gestellt werden.   (3) Die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen unterrichtet die Absolventin oder den Absolventen und gegebenenfalls auch die beaufsichtigende Person über das Verfahren, den Ablauf und die erforderlichen wesentlichen Inhalte der berufspraktischen Tätigkeit nach § 5 Absatz 2 und steht der Absolventin oder dem Absolventen und der beaufsichtigenden Person während des Verfahrens beratend zur Seite.   (4) Soll das Berufspraktikum außerhalb der Bundesrepublik Deutschland absolviert werden, ist die beaufsichtigende Person oder Stelle vorab der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen mitzuteilen und von dieser zuzulassen. Die Zulassung setzt voraus, dass die beaufsichtigende Person oder Stelle eine Qualifikation aufweist, die mit der Qualifikation der in § 6 Absatz 1 Satz 2 und 3 genannten Person oder Stelle vergleichbar ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Beaufsichtigung durch die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Erfolgt die berufspraktische Tätigkeit unter Beaufsichtigung durch die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen, ist deren Beginn dem Eintragungsausschuss bei der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen vor Aufnahme anzuzeigen.   (2) Die Anzeige hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:   1. Familien-, Vor- und Geburtsnamen, Geschlecht, akademische Grade,   2. Datum und Ort der Geburt,   3. Anschrift der Wohnung,   4. Anschrift der beruflichen Niederlassung oder des Dienst- oder Beschäftigungsortes,   5. Angabe, ob und gegebenenfalls wo bereits Teile der berufspraktischen Tätigkeit außerhalb von Nordrhein-Westfalen absolviert wurden,   6. Art, Fachrichtung und Datum des jeweiligen Studienabschlusses,   7. Art der Tätigkeit sowie   8. Umfang der Tätigkeit (Teilzeit/Vollzeit).   Zum Nachweis sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.   (3) Änderungen der in Absatz 2 genannten Angaben hat die Absolventin oder der Absolvent dem Eintragungsausschuss unverzüglich in Textform anzuzeigen.   (4) Erfolgt die Beaufsichtigung durch die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen, ist die berufspraktische Tätigkeit nach § 5 Absatz 2 durch Arbeitszeugnisse und eigene Arbeiten oder sonstige Unterlagen, die den Zeitumfang und Inhalt der Tätigkeit dokumentieren, nachzuweisen. Die Beaufsichtigung erfolgt durch Kontrollen über die Tätigkeit und Leistungen der Absolventin oder des Absolventen. Die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen kann entsprechende Nachweise von der Absolventin oder dem Absolventen verlangen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Anrechnung praktischer Tätigkeiten außerhalb Nordrhein-Westfalens Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Wurde die berufspraktische Tätigkeit bereits in einem anderen Bundesland oder im Ausland begonnen, sind diese Zeiten anzurechnen. Über derartige Zeiten hat die Absolventin oder der Absolvent eine Bescheinigung der betreffenden Architektenkammer oder zuständigen Stelle vorz

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.