Sachsen

ZustVO Staatsangehörigkeitsrecht

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 2850. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 1997 Nr. 13, S. 435 Fsn-Nr.: 101-1/2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. März 2012

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Zuständigkeiten im Staatsangehörigkeitsrecht Vom 21. Mai 1997 Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. März 2012 Es wird verordnet aufgrund von 1. § 16 Abs. 1 Satz 2 und § 23 Abs. 1 Satz 3 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 (RGBl. S. 583), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Juni 1993 (BGBl. I S. 1062), 2. § 123 Abs. 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Februar 1997 (SächsGVBl. S. 105), 3. § 65 Abs. 2 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Februar 1997 (SächsGVBl. S. 105), in Verbindung mit § 123 Abs. 3 SächsGemO: § 1 Für den Vollzug des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes und der sonstigen staatsangehörigkeitsrechtlichen Vorschriften sind die Landkreise und Kreisfreien Städte zuständig. § 2 (1) 1Die Aufgaben der Landkreise und Kreisfreien Städte nach § 1 sind Weisungsaufgaben. 2Das Weisungsrecht ist unbeschränkt. (2) Fachaufsichtsbehörden sind die Landesdirektion Sachsen und das Staatsministerium des Innern. 1 § 3 Die Kosten für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 1 sind mit den dafür festgesetzten Gebühren, im übrigen mit den Schlüsselzuweisungen nach dem Gesetz über einen Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen in der jeweils geltenden Fassung gedeckt. § 4 1Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1997 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Zuständigkeiten im Staatsangehörigkeitsrecht vom 10. September 1991 (SächsGVBl. S. 351) außer Kraft. Dresden, den 21. Mai 1997 Der Ministerpräsident Prof. Dr. Kurt Biedenkopf Der Staatsminister des Innern Klaus Hardraht 1 § 2 geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 16. Juli 2008 (SächsGVBl. S. 487, 488) und durch Artikel 4 der Verordnung vom 14. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 753, 755)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.