Brandenburg

Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 154 des Flurbereinigungsgesetzes

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Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 154 des Flurbereinigungsgesetzes vom 29. August 2001 (GVBl.II/01, [Nr. 17], S.546)

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Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 154 des Flurbereinigungsgesetzes vom 29. August 2001 (GVBl.II/01, [Nr. 17], S.546) Auf Grund des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) verordnet die Landesregierung: § 1 Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 154 des Flurbereinigungsgesetzes wird auf die Ämter für Flurneuordnung und ländliche Entwicklung übertragen. § 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Potsdam, den 29. August 2001 Die Landesregierung des Landes Brandenburg Der Ministerpräsident Manfred Stolpe Der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung Wolfgang Birthler

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.