Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 18 vom 29.05.2026, Seiten 151 – 152 , Größe: 205 KB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2026-05-29

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151 HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I HmbGVBl. Nr. 18 FREITAG, DEN 29. MAI 2026 Tag Inhalt Seite 19. 5. 2026 Vierte Verordnung zur Änderung der Parkgebührenordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 151 9231-1 Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg. Vierte Verordnung zur Änderung der Parkgebührenordnung Vom 19. Mai 2026 Auf Grund von § 6a Absatz 5a Satz 2 und Absatz 6 Sätze 2 und 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 312, 919), zuletzt geändert am 3. Februar 2026 (BGBl. I Nr. 30 S. 1, 4), und § 2 Absatz 3 des Gesetzes zum digi- talen Parkraummanagement vom 4. Februar 2026 (HmbGVBl. S. 68) wird verordnet: Die Parkgebührenordnung vom 16. Februar 1993 1.2 Absatz 4 wird wie folgt geändert: (HmbGVBl. S. 54), zuletzt geändert am 6. Dezember 2022 1.2.1 In Satz 1 wird die Textstelle „§ 9a Absätze 2 und 4, (HmbGVBl. S. 619, 620), wird wie folgt geändert: jeweils auch in Verbindung mit § 9a Absatz 5 der Fahr- 1. § 1 wird wie folgt geändert: zeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), zuletzt geändert am 31. Juli 2017 1.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert: (BGBl. I S. 3090),“ durch die Textstelle „§ 11 Absätze 2 1.1.1 Satz 2 wird wie folgt geändert: und 4, jeweils auch in Verbindung mit § 11 Absatz 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 20. Juli 2023 1.1.1.1 In Buchstabe a wird die Textstelle „3,50 Euro“ durch (BGBl. I Nr. 199 S. 1, 2), zuletzt geändert am 5. März die Textstelle „4 Euro“ ersetzt. 2026 (BGBl. I Nr. 63 S. 1, 4),“ ersetzt. 1.1.1.2 In Buchstabe b wird die Textstelle „3 Euro“ durch die 1.2.2 Hinter Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt: „Auf Textstelle „3,50 Euro“ ersetzt. Parkständen, deren Nutzung allein elektrisch betriebe- nen Fahrzeugen vorbehalten ist, entfällt in gekenn- 1.1.1.3 In Buchstabe c wird die Textstelle „,2,50 Euro“ durch zeichneten Bereichen die Pflicht zur Verwendung der die Textstelle „3 Euro“ ersetzt. Parkscheibe. Das Kennzeichen ist entsprechend § 4 1.1.1.4 In Buchstabe d wird die Textstelle „1,50 Euro“ durch Absatz 1 an den dafür vorgesehenen Einrichtungen zur die Textstelle „2 Euro“ ersetzt. Überwachung der Parkzeit nach § 13 Absatz 1 der Stra- ßenverkehrs-Ordnung einzugeben.“ 1.1.2 In Satz 6 wird die Textstelle „10 Euro“ durch die Text- stelle „12 Euro“ und die Textstelle „8 Euro“ durch die 1.3 Absatz 5 wird wie folgt geändert: Textstelle „10 Euro“ ersetzt. 1.3.1 In Satz 1 wird die Textstelle „geändert am 19. Juni 2020 1.1.3 In Satz 7 wird die Textstelle „30 Euro“ durch die Text- (BGBl. I S. 1328, 1366)“ durch die Textstelle „zuletzt stelle „33 Euro“ und die Textstelle „24 Euro“ durch die geändert am 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091, 3103)“ Textstelle „26 Euro“ ersetzt ersetzt. 1.1.4 In Satz 10 wird die Textstelle „3 Euro“ durch die Text- 1.3.2 Satz 2 wird wie folgt geändert: stelle „4 Euro“ und die Textstelle „2,50 Euro“ durch die 1.3.2.1 In Buchstabe a wird die Textstelle „180 Euro“ durch die Textstelle „3 Euro“ ersetzt. Textstelle „215 Euro“ ersetzt. 152 Freitag, den 29. Mai 2026 HmbGVBl. Nr. 18 1.3.2.2 In Buchstabe b wird die Textstelle „1 000 Euro“ durch len Parkraummanagement vom 4. Februar 2026 die Textstelle „1 200 Euro“ ersetzt. (HmbGVBl. S. 68) ist in gekennzeichneten Bereichen das Kennzeichen an den dafür vorgesehenen Einrich- 1.3.3 Sätze 3 bis 5 werden durch folgende Sätze ersetzt: „Car- tungen zur Überwachung der Parkzeit nach § 13 sharingfahrzeuge, die zugleich die Voraussetzungen des Absatz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung anzugeben, Absatzes 4 erfüllen, sind beim Parken an Parkscheinau- sofern diese dafür ausgestattet sind. tomaten von der Zahlung der Parkgebühren und der Verwendung der Parkscheibe befreit, wenn das Kenn- (2) Wenn in einer Berechtigung oder Genehmigung zeichen nach § 4 Absatz 3 angegeben wird. Diese Befrei- zum Parken mehrere Kennzeichen eingetragen sind ung endet mit Ablauf des 31. Dezember 2026. Die oder der Eintrag „wechselnde Fahrzeuge“ vorgenom- Befreiung von der Verwendung der Parkscheibe gilt men wurde oder ein amtlicher Schwerbehindertenpar- nicht auf Parkständen, deren Nutzung allein elektrisch kausweis verwendet wird, sind diese am oder im Fahr- betriebenen Fahrzeugen vorbehalten ist. In gekenn- zeug von außen gut lesbar anzubringen. In den Fällen zeichneten Bereichen wird die Verwendung der Park- des Satzes 1 entfällt die Pflicht zur Angabe des Kenn- scheibe gemäß Satz 3 und Satz 5 durch die Angabe des zeichens nach Absatz 1. § 46 Absatz 3 Satz 5 der Stra- Kennzeichens nach § 4 ersetzt.“ ßenverkehrs-Ordnung bleibt unberührt. 2. In § 2 Satz 2 wird die Textstelle „65 Euro“ durch die (3) In den Fällen des § 1 Absatz 5 erfolgt die Angabe der Textstelle „70 Euro“ und die Textstelle „70 Euro“ durch Kennzeichen der in Hamburg eingesetzten Fahrzeuge die Textstelle „90 Euro“ ersetzt. durch die Carsharing-Anbieter in einem Online-Kun- denkonto der zuständigen Behörde, das zur Meldung 3. § 3 wird wie folgt geändert: von begünstigten Fahrzeugen bereitgestellt wird. 3.1 In Buchstabe a wird die Textstelle „2,- Euro“ durch die Textstelle „3 Euro“ ersetzt. §5 3.2 In den Buchstaben b und c wird jeweils die Textstelle Das nach § 2 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zum digitalen „6,– Euro“ durch die Textstelle „7 Euro“ ersetzt. Parkraummanagement an den dafür vorgesehenen Ein- richtungen zur Überwachung der Parkzeit nach § 13 4. Hinter § 3 werden folgende neue §§ 4 und 5 eingefügt: Absatz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung angegebene Kennzeichen darf nur so verarbeitet werden, dass ein „§ 4 unbefugter Zugriff auf die erhobenen Klardaten und eine Profilbildung ausgeschlossen wird.“ (1) Beim Parken im bewirtschafteten Parkraum im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zum digita- 5. Der bisherige § 4 wird § 6. Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 19. Mai 2026. Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg. Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Alsterdorfer Straße 202, 22297 Hamburg, — Telefon: 23 51 29-0 — Telefax: 23 51 29 77. Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 75,– Euro. Einzelstücke je angefangene vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.