Brandenburg

Gesetz zum Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern (Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG)

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Quellenkennung: de/gesetze-212455. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Gesetz zum Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern (Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG) vom 16. Februar 2010 (GVBl.I/10, [Nr. 9], S., Bek. Inkrafttreten GVBl.I/10, [Nr. 22])

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Gesetz zum Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern (Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG) vom 16. Februar 2010 (GVBl.I/10, [Nr. 9], S., Bek. Inkrafttreten GVBl.I/10, [Nr. 22]) Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: § 1  Dem am 4. November 2009 vom Land Brandenburg unterzeichneten Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern (Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG) wird zugestimmt. Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht. § 2  (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem § 7 Absatz 1 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekannt zu geben. Potsdam, den 16. Februar 2010 Der Präsident des Landtages Brandenburg Gunter Fritsch zum Vertrag

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.