Nordrhein-Westfalen

Betriebssatzung für die Kliniken des LWL-PsychiatrieVerbundes

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Quellenkennung: cb1af0a3-f142-41f0-b6dd-480aaa460363. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 28.01.2016 Fassung Gültig ab 01.03.2016

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. Verhandlung und Abschluss von Budget- und Leistungsvereinbarungen unter Beteiligung der jeweiligen Betriebsleitung; 17. Rechtsstreitigkeiten mit Ausnahme erstinstanzlicher Personalvertretungsstreitigkeiten und erstinstanzlicher Verfahren zur Geltendmachung von Behandlungs- und Pflegekostenforderungen. Die Durchführung sonstiger Gerichtsverfahren kann vom Direktor/von der Direktorin des LWL den Kliniken übertragen werden. Die §§ 109 ff. des Strafvollzugsgesetzes vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088; 1977 I S. 436), das zuletzt durch Artikel 152 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, bleiben unberührt. 18. Datenschutzangelegenheiten; 19. Die Erstellung und Kontrolle der Umsetzung des Gleichstellungsplanes und grundsätzliche Angelegenheiten der Gleichstellung; 20. Einweisung und Verlegung von Patientinnen und Patienten, die auf Grund einer richterlichen Entscheidung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt unterzubringen sind; 21. Festlegung der klinikübergreifenden Systemstandards im Bereich der technikunterstützenden Informationsverarbeitung (TUIV) und Auswahl grundlegender, klinikübergreifender EDV-Verfahren sowie Sicherstellung der einheitlichen klinikübergreifenden TUIV.   Abschnitt 4 Wirtschaftsführung, Rechnungswesen und Rechnungsführung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Wirtschaftsführung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die LWL-Kliniken sind als Sondervermögen wirtschaftlich zu führen. Auf die Erhaltung des Sondervermögens ist Bedacht zu nehmen und dieses nachzuweisen.   (2) Ein etwaiger Jahresverlust ist, soweit er nicht aus Haushaltsmitteln ausgeglichen wird, auf neue Rechnung vorzutragen. Die Gewinne der folgenden fünf Jahre sind zunächst zur Verlusttilgung zu verwenden. Ein nach Ablauf von fünf Jahren noch nicht getilgter Verlustvortrag kann durch Abbuchung von den Rücklagen ausgeglichen werden, wenn die Eigenkapitalausstattung dies zulässt. Ist dies nicht der Fall, ist der Verlust aus Haushaltsmitteln auszugleichen. Im Übrigen sind Jahresüberschüsse zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit der LWL-Klinik zu verwenden oder den Rücklagen zuzuführen.   (3) Den LWL-Kliniken wird vom Träger nach Maßgabe der Gemeindekrankenhausbetriebsverordnung Nordrhein-Westfalen auf Dauer Kapital zugewiesen. Das Stammkapital ist der Anlage zu entnehmen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Wirtschaftspläne Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Für die LWL-Kliniken sind Wirtschaftspläne, bestehend aus Erfolgsplan, Vermögensplan und der Stellenübersicht, nach Maßgabe der Gemeindekrankenhausbetriebsverordnung Nordrhein-Westfalen aufzustellen. Die Ausgaben für kurzfristige Anlagegüter werden in den Finanzplänen in einer Summe veranschlagt.   (2) Der Erfolgsplan ist zu ändern, wenn eine gegenüber dem Planansatz erhebliche Erhöhung des Betriebsverlustes abzusehen ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Doppelte Buchführung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die LWL-Kliniken führen ihre Rechnung nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Jahresabschluss Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Betriebsleitungen haben den Jahresabschluss und den Lagebericht spätestens bis zum Ablauf von drei Monaten nach dem Abschluss des Wirtschaftsjahres aufzustellen, zu unterschreiben und über den Direktor/die Direktorin des LWL dem Gesundheits- und Krankenhausausschuss vorzulegen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Rechnungsprüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Jahresabschluss und der Lagebericht des Betriebes sind unter Einbeziehung der Buchführung und unter Beachtung des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen in entsprechender Anwendung der für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes der Eigenbetriebe geltenden Vorschriften durch die Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen zu prüfen. Diese bedient sich zur Durchführung der Prüfung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.   (2) Die Prüfung des Jahresabschlusses wird nach den allgemeinen für die Jahresabschlussprüfung geltenden Grundsätzen durchgeführt. Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf 1. die Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens, 2. die wirtschaftlichen Verhältnisse und 3. die zweckentsprechende, sparsame und wirtschaftliche Verwendung der Fördermittel nach dem Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen.   (3) Die Befugnisse und Aufgaben des LWL-Rechnungsprüfungsamtes bleiben unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Kassengeschäfte Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Kassen der LWL-Kliniken werden als Sonderkassen geführt. Grundsätzliche Angelegenheiten sind in der Rahmenregelung für das Rechnungswesen des Direktors des LWL enthalten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Gemeinnützigkeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die LWL-Kliniken verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Zweck der LWL-Kliniken ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der gesundheitlichen Daseinsvorsorge. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die in dieser Satzung dargestellten Tätigkeiten verwirklicht. Die Förderung des Gesundheitswesens kann auch durch Kooperation mit Einrichtungen anderer Träger angestrebt werden. Dazu gehört insbesondere auch die Behandlung von Patientinnen und Patienten anderer Krankenhäuser durch konsiliarärztliche Tätigkeiten oder Kooperationen.   (2) Die LWL-Kliniken sind selbstlos tätig. Sie verfolgen nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.   (3) Die Mittel der LWL-Kliniken dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Dies gilt auch für etwaige Überschüsse. Der Träger erhält keine Zuwendungen aus Mitteln der LWL-Kliniken. Der LWL erhält bei Auflösung oder Aufhebung der LWL-Kliniken oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke nicht mehr als seine eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert seiner geleisteten Sacheinlagen zurück.   (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der LWL-Kliniken fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.   (5) Bei Auflösung oder Aufhebung der LWL-Kliniken oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der LWL-Kliniken an den LWL, der es mit Ausnahme seiner geleisteten Einlagen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Diese Satzung tritt am 1. März 2016 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Betriebssatzung für die Kliniken des LWL-PsychiatrieVerbundes und des LWL-Maßregelvollzuges vom 26. Januar 1996 (GV. NRW. S. 84), die durch Satzung vom 5. Februar 2015 (GV. NRW. S. 216) geändert worden ist, außer Kraft.   Münster, den 28. Januar 2016   Dieter  G e b h a r d Vorsitzender der 14. Landschaftsversammlung   Matthias  L ö b Schriftführer der 14. Landschaftsversammlung   Die vorstehende Satzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe wird gemäß § 6 Absatz 2 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht.   Nach § 6 Absatz 3 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gegen Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.   Münster, den 28. Januar 2016   Der Direktor des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe Matthias  L ö b

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.