Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 im Verwaltungsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen, Fachrichtung Landespflege (Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Landespflege 2.2 – VAP L 2.2)

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Quellenkennung: 283e569e-d957-4f5d-9e6b-f5d0341e976b. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 21.01.2019 Fassung Gültig ab 28.12.2023

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chriftlichen Arbeiten unter Aufsicht und - der mündlichen Prüfung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Häusliche Prüfungsarbeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 15 Absatz 5 neu gefasst sowie § 17 Absatz 2 geändert und Absatz 3 neu gefasst durch Verordnung vom 5. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1374), in Kraft getreten am 28. Dezember 2023. (1) Die Referendarin oder der Referendar soll durch die häusliche Prüfungsarbeit zeigen, dass eine Aufgabe aus der Praxis richtig erfasst, methodisch bearbeitet und das Ergebnis klar dargestellt werden kann. In der Aufgabe sollen Managementaspekte zum Tragen kommen.   (2) Die Referendarin oder der Referendar muss die häusliche Prüfungsarbeit innerhalb von sechs Wochen anfertigen und beim Oberprüfungsamt einreichen. Bei Vorliegen triftiger Gründe kann die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes die Frist um höchstens vier Wochen verlängern. Die Referendarin oder der Referendar hat in diesem Fall unverzüglich einen Antrag durch die Ausbildungsbehörde, die dazu Stellung nimmt, an das Oberprüfungsamt zu richten. Bei längerer Verhinderung ist eine neue Aufgabe ersatzweise zu bearbeiten.   (3) Die Referendarin oder der Referendar hat die Aufgabe in allen ihren Teilen ohne fremde Hilfe zu bearbeiten und alle benutzten Quellen und Hilfsmittel anzugeben. Dieses ist in einer beizufügenden Erklärung zu versichern. Die häusliche Prüfungsarbeit wird elektronisch abgegeben. Bei der elektronischen Abgabe ist am Abgabetag die Erklärung zusätzlich in Papierform mit Originalunterschrift an das Oberprüfungsamt zu senden. Die Referendarin oder der Referendar kann mit dem Antrag auf Zulassung zum Staatsexamen beim Oberprüfungsamt anstelle der elektronischen Übermittlung und Abgabe die Übermittlung und Abgabe in Papier verlangen. Eine Prüferin oder ein Prüfer können in begründeten Fällen ebenfalls die Abgabe in Papierform verlangen.   (4) Auf Antrag der Referendarin oder des Referendars kann die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes eine während der Ausbildungszeit zu verfassende Abschnitts- oder Projektarbeit im Einvernehmen mit der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses als häusliche Prüfungsarbeit zulassen, wenn die Aufgabe unter Beteiligung einer Prüferin oder eines Prüfers des Oberprüfungsamtes gestellt worden ist und einer häuslichen Prüfungsarbeit entspricht. Der Antrag ist vor Ausgabe der Abschnitts- oder Projektaufgabe zur Entscheidung vorzulegen. Die Arbeit wird unabhängig von ihrer Begutachtung im Ausbildungsabschnitt von Prüfern oder Prüferinnen des Oberprüfungsamtes beurteilt.   (5) Hat die Referendarin oder der Referendar an einem vom Architekten- und Ingenieurverein zu Berlin ausgeschriebenen „Schinkel-Wettbewerb“ oder einem vom Land Berlin ausgeschriebenen Wettbewerb um den „Peter-Joseph-Lenné-Preis“ teilgenommen, so kann die Wettbewerbsarbeit auf Antrag als häusliche Prüfungsarbeit durch die Leitung des Oberprüfungsamtes im Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter des Prüfungsausschusses anerkannt werden, wenn die Wettbewerbsaufgabe unter Beteiligung einer Prüferin oder eines Prüfers des Oberprüfungsamtes gestellt worden ist und einer häuslichen Prüfungsaufgabe entspricht. Der Antrag ist mit dem Zulassungsantrag zu stellen. Die Arbeit wird unabhängig von ihrer Bewertung im Wettbewerb von Prüferinnen oder Prüfern des Oberprüfungsamtes beurteilt.   (6) Anstelle der häuslichen Prüfungsarbeit kann die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes auf Antrag zwei zusätzliche schriftliche Arbeiten unter Aufsicht zulassen. Die insgesamt sechs schriftlichen Arbeiten sind in diesem Fall mit 50 Prozent für das Gesamturteil zu gewichten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Referendarin oder der Referendar soll durch die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht zeigen, dass Aufgaben aus dem Bereich der Verwaltung rasch und sicher erfasst, in kurzer Frist mit den zugelassenen Hilfsmitteln gelöst werden können und das Ergebnis knapp und übersichtlich dargestellt werden kann.   (2) Ist die häusliche Prüfungsarbeit angenommen worden, so wird die Referendarin oder der Referendar vom Oberprüfungsamt zu den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht unter Angabe von Zeit und Ort der Prüfung spätestens zwei Wochen vorher geladen.   (3) Insgesamt ist aus vier Prüfungsfächern (Anlage 4) je eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht in jeweils sechs Stunden an vier aufeinanderfolgenden Werktagen zu fertigen. Mindestens eine Arbeit ist dabei aus dem Bereich „Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen“ oder „Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit“ zu stellen.   (4) Die zugelassenen Hilfsmittel werden in der Regel zur Verfügung gestellt. Wenn die Referendarin oder der Referendar selbst Hilfsmittel mitbringen soll, werden diese in der Ladung zur Prüfung ausdrücklich benannt. Andere mitgeführte Hilfsmittel sind vor Aushändigung der Aufgabe bei der Aufsicht zu hinterlegen.   (5) Das Oberprüfungsamt leitet die Aufgaben in verschlossenen Umschlägen der Ausbildungsbehörde zu. Diese gibt sie einzeln ungeöffnet am Fertigungstag an die Aufsicht führende Person weiter, die sie zu Beginn der Prüfung der Referendarin oder dem Referendar aushändigt. Mit der Aufsicht sind Beschäftigte mit der Laufbahnbefähigung für die Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 oder vergleichbare Tarifbeschäftigte zu beauftragen. Bei der Niederschrift ist das vom Oberprüfungsamt vorgesehene Formular zu verwenden.   (6) Spätestens mit Ablauf der Bearbeitungsfrist hat die Referendarin oder der Referendar ihre oder seine Arbeit unterschrieben und mit allen Zwischenrechnungen und Konzepten der Prüfungsaufsicht abzugeben.   (7) Die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht werden grundsätzlich mit Computern bearbeitet, wenn die Ausschussleiterinnen und -leiter dem grundsätzlich zustimmen und die für die Ausbildung zuständige Behörde für die Prüfung eine anforderungsgerechte IT-Ausstattung gewährleistet. Eine Referendarin oder ein Referendar kann auf Einzelantrag bei der Ausbildungsbehörde eine handschriftliche Bearbeitung verlangen.   (8) Über den Verlauf der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht fertigt die oder der Aufsichtführende noch am selben Tag jeweils eine Niederschrift an, die zu sammeln und am letzten Fertigungstag dem Oberprüfungsamt zu übersenden sind. Die gefertigten Arbeiten sind noch am jeweiligen Fertigungstag zusammen mit den Aufgabentexten mit Einlieferungsnachweis den vom Oberprüfungsamt benannten Erstbeurteilerinnen oder Erstbeurteilern zur Bewertung zuzuleiten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Mündliche Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) In der mündlichen Prüfung soll die Referendarin oder der Referendar neben dem Wissen und Können in der Fachrichtung vor allem Verständnis für wirtschaftliche und rechtliche Zusammenhänge sowie für Führungsaufgaben erkennen lassen. Dabei sollen auch Urteilsvermögen, Sicherheit im Auftreten und Ausdrucksfähigkeit bewiesen werden.   (2) Zur mündlichen Prüfung, die sich auf zwei Tage erstreckt, wird vom Oberprüfungsamt schriftlich geladen. Bis zu drei Kandidatinnen oder Kandidaten können in einer Gruppe gemeinsam geprüft werden.   (3) Sind die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht (§ 18) als nicht bestanden bewertet (§ 22), wird die Referendarin oder der Referendar nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen. Das Staatsexamen ist dann nicht bestanden. Die Entscheidung trifft das Oberprüfungsamt aufgrund der Bewertungen durch die Prüferinnen oder Prüfer. Die Nichtzulassung ist der Referendarin oder dem Referendar vor der mündlichen Prüfung bekannt zu geben. Das Oberprüfungsamt erlässt hierüber einen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung.   (4) Der Prüfstoff in den einzelnen Prüfungsfächern ist dem Prüfstoffverzeichnis (Anlage 5) zu entnehmen. Die in Anlage 4 genannte Prüfungsdauer von mindestens sechs Stunden, gilt für die gleichzeitige Prüfung von drei Kandidatinnen oder Kandidaten. Sie ist eine Regelzeit und wird bei weniger Kandidatinnen oder Kandidaten angemessen gekürzt. Die Prüfungskommission kann die Prüfungszeit je Fach um längstens 15 Minuten verlängern, wenn dies zur Beurteilung der Leistungen notwendig ist.   (5) Als Abschluss der mündlichen Prüfung ist ein Vortrag von mindestens fünf und längstens zehn Minuten zu halten. Das Thema wird aus dem Fachgebiet der Referendarin oder des Referendars oder einem sie oder ihn sonst interessierenden Gebiet entnommen und ist etwa 20 Minuten vorher bekannt zu geben.   (6) Die Prüfung und die Beratung sind nicht öffentlich. Während der mündlichen Prüfung können Beauftragte der Einstellungsbehörde und die Ausbildungsleitung zugegen sein, nicht dagegen bei der Festsetzung der Prüfungsnoten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Unterbrechung der Prüfung, Rücktritt Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Kann die Referendarin oder der Referendar nicht zur schriftlichen oder mündlichen Prüfung erscheinen oder muss die Prüfung abgebrochen werden, so ist unverzüglich das Oberprüfungsamt unter Angabe der Gründe zu verständigen und der Nachweis der Verhinderungsgründe zu erbringen. Erkennt die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamts die Gründe als triftig an, gelten bei einer Unterbrechung die bis dahin abgeschlossenen Teile als abgelegt. Die Prüfung ist zum nächstmöglichen Termin fortzusetzen.   (2) Entsprechendes gilt, wenn die Referendarin oder der Referendar bei Vorliegen eines triftigen Grundes mit Zustimmung des Oberprüfungsamtes von der Prüfung zurücktritt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Bewertung der Prüfungsleistungen im Einzelnen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die häusliche Prüfungsarbeit und die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht werden von einer Erst- und einer Zweitprüferin oder einem Erst- und einem Zweitprüfer, die Leistungen in den Fächern der mündlichen Prüfung von den jeweiligen Prüferinnen oder Prüfern bewertet.   (2) Die häusliche Prüfungsarbeit und die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht sind mit schriftlicher Begründung zu bewerten.   (3) Die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen, einschließlich des Vortrags nach § 19 Absatz 5, erfolgt in Punkten, die wie folgt in Noten umgesetzt werden. Den einzelnen Noten sind folgende Punktzahlen zugeordnet:  - 1,0 oder 1,3 = sehr gut  - 1,7 oder 2,0 = gut  - 2,3 oder 2,7 = vollbefriedigend  - 3,0 oder 3,3 = befriedigend  - 3,7 oder 4,0 = ausreichend  - 5,0 = mangelhaft. Andere Punktzahlen oder Zwischennoten dürfen nicht verwendet werden. Dabei bedeutet die Note: - sehr gut = eine Leistung, die den Anforderungen in außergewöhnlichem Maße entspricht; - gut = eine Leistung, die den Anforderungen in erheblichem Maße entspricht;  - vollbefriedigend = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;  - befriedigend = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht; - ausreichend = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;  - mangelhaft = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Abschließende Bewertung, Gesamturteil Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Wenn die häusliche Prüfungsarbeit von einer oder einem der beiden Prüferinnen oder Prüfer nicht mit mindestens „ausreichend“ bewertet wird, entscheidet die Ausschussleitung des Oberprüfungsamtes, ob die Arbeit angenommen werden kann.   (2) Die Note der angenommenen häuslichen Prüfungsarbeit und die einzelnen Noten der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht sowie der Leistungen in der mündlichen Prüfung werden unabhängig voneinander von der Prüfungskommission als Einzelnoten festgesetzt. Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit (§ 14 Absatz 6).   (3) Für die Bildung des für das Gesamturteil maßgebenden Mittelwertes wird - die Punktzahl der häuslichen Prüfungsarbeit mit zwei (= 20 Prozent),  - die Durchschnittspunktzahl aller schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht mit drei (= 30 Prozent) und - die Durchschnittspunktzahl aller Fächer der mündlichen Prüfung mit fünf (= 50 Prozent)  multipliziert. Die hieraus gebildete Summe wird durch zehn dividiert. Eine dritte Stelle nach dem Komma wird bei allen Rechenvorgängen nicht berücksichtigt.   (4) Für das Gesamturteil gelten die folgenden Noten:  - sehr gut  - gut  - vollbefriedigend  - befriedigend  - ausreichend  - nicht bestanden.   (5) Die Prüfung ist bestanden mit - dem „Prädikat sehr gut“ bei einem Mittelwert von 1.00 bis 1.49, - dem „Prädikat gut“ bei einem Mittelwert von 1.50 bis 2.29, - dem „Prädikat vollbefriedigend“ bei einem Mittelwert von 2.30 bis 2.99, - „befriedigend“ bei einem Mittelwert von 3.00 bis 3,49, - „ausreichend“ bei einem Mittelwert von 3.50 bis 4.00.   (6) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn 1. die häusliche Prüfungsarbeit nicht angenommen ist oder 2. der nach Absatz 3 errechnete Mittelwert 4.01 oder schlechter lautet oder 3. die Noten in zwei Fächern der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht "mangelhaft" sind oder 4. die Note in einem Fach der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht "mangelhaft" ist und dabei die Durchschnittspunktzahl aller schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht 4.01 oder schlechter lautet oder 5. die Noten in drei Fächern der mündlichen Prüfung "mangelhaft" sind oder 6. in einem Fach oder in zwei Fächern der mündlichen Prüfung die Note "mangelhaft" ist und nicht durch andere Noten in Fächern der mündlichen Prüfung ausgeglichen wird. Ein Ausgleich ist je Fach durch zwei Noten "befriedigend" oder „vollbefriedigend“ oder eine Note "gut" oder „sehr gut“ gegeben.   (7) Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn die Referendarin oder der Referendar 1. die häusliche Prüfungsarbeit nicht rechtzeitig einreicht oder ohne vom Oberprüfungsamt anerkannten Grund zu den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht oder zur mündlichen Prüfung nicht erscheint oder einen dieser Prüfungsteile abbricht (§ 20 Absatz 1) oder 2. nach § 26 Absatz 1 oder 2 von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen ist.   (8) Über den Prüfungshergang ist eine Niederschrift anzufertigen, in der die Besetzung des Prüfungsausschusses oder der Prüfungskommission, der Name der Referendarin oder des Referendars, die Einzelnoten der schriftlichen und mündlichen Prüfung, die Gesamtnote und die Beurteilung des Vortrags festgehalten werden. Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder der Prüfungskommission und den an der mündlichen Prüfung beteiligten Prüferinnen und Prüfern zu unterzeichnen. Sie ist wie die schriftlichen Beurteilungen der häuslichen Prüfungsarbeit und der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht Bestandteil der Prüfungsakten.   (9) Im Anschluss an die Prüfung wird der Referendarin oder dem Referendar das Ergebnis des Staatsexamens bekanntgegeben. Bei Nichtbestehen des Staatsexamens wird hierüber vom Oberprüfungsamt ein Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung erteilt.   (10) Die Referendarin oder der Referendar hat das Ergebnis unverzüglich der Ausbildungsbehörde mitzuteilen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Prüfungszeugnis Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Wer das Staatsexamen besteht, erwirbt die Laufbahnbefähigung für die Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 in der Naturschutzverwaltung, Fachrichtung Landespflege, und ist berechtigt, die Berufsbezeichnung „Technische Assessorin der Landespflege“ oder „Technischer Assessor der Landespflege“ zu führen. Hierüber erteilt das Oberprüfungsamt ein Prüfungszeugnis, das die Einzelnoten und das Gesamturteil enthält. Das Prüfungszeugnis wird von der Direktorin oder dem Direktor des Oberprüfungsamtes unterzeichnet und mit dem Siegel versehen. Es geht der Referendarin oder dem Referendar mit einem Bescheid des Oberprüfungsamtes mit Rechtsbehelfsbelehrung zu. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 Wiederholung der Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Wurde das Staatsexamen nicht bestanden, so darf es einmal wiederholt werden.   (2) Die Wiederholungsprüfung erstreckt sich 1. wenn die häusliche Prüfungsarbeit nicht rechtzeitig eingereicht oder vom Prüfungsausschuss nicht angenommen worden ist, auf die Anfertigung einer neuen häuslichen Prüfungsarbeit, auf die Fertigung der vier schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht und auf die mündliche Prüfung, 2. zumindest auf die mit „mangelhaft“ benoteten Fächer der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht und auf die mündliche Prüfung, 3. auf die mit „mangelhaft“ bewerteten Fächer der mündlichen Prüfung. Darüber hinaus kann der Prüfungsausschuss bei überwiegend mangelhaften Leistungen die Wiederholung der gesamten mündlichen oder schriftlichen Prüfung oder beider Prüfungen beschließen.   (3) Wurde die häusliche Prüfungsarbeit nicht rechtzeitig eingereicht oder ist sie nicht mindestens mit „ausreichend“ bewertet und damit nicht angenommen worden (§ 22 Absatz 6 Nummer 1), hat die Referendarin oder der Referendar innerhalb von vier Wochen nach Erhalt eines entsprechenden Bescheides des Oberprüfungsamtes eine neue Aufgabe für die häusliche Prüfungsarbeit zu beantragen.   (4) Der Prüfungsausschuss oder die Prüfungskommission befindet auch darüber, in welchen Abschnitten die Ausbildung einer Ergänzung bedarf und schlägt der Einstellungsbehörde die Dauer der zusätzlichen Ausbildung vor. Sie soll mindesten zwei und höchstens sechs Monate betragen. Die Referendarin oder der Referendar hat sechs Wochen vor Beendigung der zusätzlichen Ausbildung die Zulassung zur Wiederholungsprüfung zu beantragen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 25 Regelungen für Menschen mit Behinderungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Im Prüfungsverfahren sind für schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte behinderte Menschen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen auf Antrag zu gewähren. Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterungen sind rechtzeitig mit den Betroffenen zu erörtern. Diese dürfen nicht zu einer qualitativen Herabsetzung der Prüfungsanforderungen insgesamt führen. Die zuständige Schwerbehindertenvertretung ist rechtzeitig zu informieren und anzuhören. Diese kann an mündlichen Prüfungen der betroffenen Personen beobachtend teilnehmen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 26 Verstöße gegen die Prüfungsordnung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Wer zu täuschen versucht oder insbesondere die Versicherung der selbständigen Bearbeitung der häuslichen Prüfungsarbeit unrichtig abgibt (§ 17 Absatz 3) oder bei den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht andere als die zugelassenen Hilfsmittel mit sich führt (§ 18 Absatz 4) oder sonst gegen die Prüfungsordnung verstößt, dem soll die Fortsetzung der Prüfung nur unter Vorbehalt gestattet werden. Der Vorbehalt ist aktenkundig zu machen. Bei einer erheblichen Störung soll die weitere Teilnahme an dem betreffenden Teil der Prüfung ausgeschlossen werden.   (2) Über die Folgen eines Vorfalls nach Absatz 1 oder einer Täuschung, die nach Abgabe einer schriftlichen Prüfungsarbeit festgestellt wird, entscheidet die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, bei einer Täuschung oder einem Ordnungsverstoß während der mündlichen Prüfung die jeweilige Prüfungskommission. Sie können je nach Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen mit neuer Aufgabenstellung anordnen oder die Referendarin oder den Referendar von der weiteren Prüfung ausschließen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. Hierüber wird ein schriftlicher Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung erteilt.   (3) Wird eine Täuschung erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, ist das Oberprüfungsamt unverzüglich zu unterrichten. Die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes kann im Benehmen mit dem Kuratorium die Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklären. Diese Maßnahme ist innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem letzten Tag der mündlichen Prüfung zulässig.   (4) Die oder der Betroffene ist vor der Entscheidung anzuhören. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 27 Prüfungsakte Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Einer Antragstellerin oder einem Antragsteller kann Einsicht in ihre oder seine Prüfungsakte gewährt werden, sofern die Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer oder seiner rechtlichen Interessen erforderlich ist. Die persönliche Einsichtnahme wird auf schriftlichen Antrag an das Oberprüfungsamt innerhalb der Rechtsmittelfrist in der Geschäftsstelle des Oberprüfungsamtes gewährt. Nach fünf Jahren wird die Prüfungsakte vernichtet.   Teil 4 Schlussbestimmungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 28 Übergangsvorschrift Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Ausbildung und Prüfung der vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingestellten Referendarinnen und Referendare richtet sich nach den Vorschriften der bisherigen in § 29 Absatz 2 genannten Verordnung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 29 Schlussvorschriften Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.   (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren Verwaltungsdienstes Landespflege des Landes Nordrhein-Westfalen vom 31. Januar 1991 (GV. NRW. S. 152) außer Kraft.     Die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.