Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 im Verwaltungsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen, Fachrichtung Landespflege (Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Landespflege 2.2 – VAP L 2.2)

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 21.01.2019 Fassung Gültig ab 28.12.2023

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 21.01.2019 Fassung Gültig ab 28.12.2023 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Überschrift, § 1 Absatz 1, § 3 Absatz 2 und § 6 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1374), in Kraft getreten am 28. Dezember 2023. Vom 21. Januar 2019   Auf Grund des § 7 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), verordnet das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und dem Ministerium der Finanzen:   Inhaltsübersicht   Teil 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Geltungsbereich und Einstellungsvoraussetzungen § 2 Bewerbung § 3 Einstellung § 4 Ernennung, Beendigung des Beamtenverhältnisses, vorzeitige Entlassung § 5 Zweck und Ziel des Vorbereitungsdienstes   Teil 2 Ausbildung § 6 Dauer des technischen Referendariats § 7 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen, Ausbildungsleitung, Überwachung der Ausbildung § 8 Gliederung und Inhalt der Ausbildung § 9 Ausbildungsnachweis § 10 Beurteilung während der Ausbildung § 11 Abschließende Beurteilung der Ausbildung § 12 Urlaub   Teil 3 Staatsexamen, Prüfungsordnung § 13 Zweck des Staatsexamens § 14 Abnahme des Staatsexamens § 15 Zulassung zum Staatsexamen § 16 Art der Prüfungen § 17 Häusliche Prüfungsarbeit § 18 Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht § 19 Mündliche Prüfung § 20 Unterbrechung der Prüfung, Rücktritt § 21 Bewertung der Prüfungsleistungen im Einzelnen § 22 Abschließende Bewertung, Gesamturteil § 23 Prüfungszeugnis § 24 Wiederholung der Prüfung § 25 Regelungen für Menschen mit Behinderungen § 26 Verstöße gegen die Prüfungsordnung § 27 Prüfungsakte   Teil 4 Schlussbestimmungen § 28 Übergangsvorschrift § 29 Schlussvorschriften   Teil 1 Allgemeine Bestimmungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Geltungsbereich und Einstellungsvoraussetzungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Überschrift, § 1 Absatz 1, § 3 Absatz 2 und § 6 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1374), in Kraft getreten am 28. Dezember 2023. (1) Diese Ausbildungs- und Prüfungsverordnung regelt die Einstellung, Ausbildung und Prüfung der Bewerberinnen und Bewerber für die Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 in der Naturschutzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen, Fachrichtung Landespflege.   (2) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer 1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten erfüllt, 2. nach seinen charakterlichen, geistigen und körperlichen Anlagen für die Laufbahn geeignet erscheint, wobei von schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen nur das für die Laufbahn erforderliche Mindestmaß an körperlicher Eignung verlangt werden darf und 3. ein wissenschaftliches konsekutives Studium des Studiengangs Landespflege oder einen inhaltlich vergleichbaren Studiengang a) mit einem Diplom- oder Masterabschluss an einer Technischen Hochschule, Universität oder einer Gesamthochschule, b) mit einem akkreditierten Masterabschluss an einer Fachhochschule oder c) mit einer nachweislich gleichwertigen, auch ausländischen Hochschulprüfung abgeschlossen hat. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Bewerbung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Bewerbungen um die Einstellung in den Vorbereitungsdienst sind bei dem für Naturschutz zuständigen Ministerium (Ministerium) einzureichen.   (2) Der Bewerbung sind beizufügen: 1. ein Lebenslauf, 2. eine Kopie des Zeugnisses über den Nachweis der Hochschulreife, 3. Kopien der Prüfungszeugnisse des nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 vorgeschriebenen Studiums mit Nachweis der Einzelleistungen und Einzelprüfungen sowie gegebenenfalls über Zusatz- oder andere Prüfungen, 4. Kopien der Urkunden über die Verleihung akademischer Grade und 5. Kopien der Nachweise über etwaige berufliche Tätigkeiten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Einstellung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Überschrift, § 1 Absatz 1, § 3 Absatz 2 und § 6 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1374), in Kraft getreten am 28. Dezember 2023. (1) Über die Einstellung entscheidet das Ministerium nach einem geeigneten Auswahlverfahren.   (2) Vor der Einstellung sind der Einstellungsbehörde auf Anforderung vorzulegen: 1. beglaubigte Kopien der Personenstandsurkunden (Geburtsurkunde oder Geburtsschein, gegebenenfalls Heiratsurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde, Geburtsurkunden oder Geburtsscheine der Kinder), 2. Originale oder beglaubigte Kopien der in § 2 Absatz 2 genannten Zeugnisse und Urkunden, 3. ein amtliches Zeugnis der unteren Gesundheitsbehörde des Hauptwohnsitzes, das auch über Seh- und Farbunterscheidungs- und Hörvermögen Auskunft gibt und nicht älter als drei Monate ist, 4. ein aktueller Auszug aus dem Bundeszentralregister der Belegart 0, beziehungsweise bei europäischen Staatsbürgerinnen oder Staatsbürgern ein europäisches Führungszeugnis gemäß § 30b des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195) in der jeweils geltenden Fassung der zuständigen Meldebehörde, 5. zwei Passbilder aus neuester Zeit, 6. eine persönliche schriftliche Erklärung, ob gerichtliche Vorstrafen vorliegen oder ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist, 7. eine persönliche schriftliche Erklärung, ob geordnete wirtschaftliche Verhältnisse vorliegen und 8. gegebenenfalls einen Nachweis darüber, dass die Bewerberin oder der Bewerber eine der gemäß § 7 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung geforderten Staatsangehörigkeiten besitzt.   (3) Aus der Einstellung in den Vorbereitungsdienst kann kein Anspruch auf eine spätere Verwendung im öffentlichen Dienst hergeleitet werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Ernennung, Beendigung des Beamtenverhältnisses, vorzeitige Entlassung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Einstellung erfolgt unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf und Ernennung zur Referendarin der Landespflege oder zum Referendar der Landespflege.   (2) Das Beamtenverhältnis endet mit Ablauf des Tages, an dem die Laufbahnprüfung (Staatsexamen) bestanden wird oder an dem das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung bekannt gegeben wird.   (3) Die Einstellungsbehörde kann eine Beamtin auf Widerruf oder einen Beamten auf Widerruf aus dem Vorbereitungsdienst entlassen, wenn 1. sie oder er die charakterlichen, geistigen oder körperlichen Anforderungen nicht erfüllt oder ein anderer wichtiger Grund vorliegt oder 2. zu erkennen ist, dass sie oder er das Ziel der Ausbildung nicht erreichen wird oder 3. sie oder er es schuldhaft versäumt, die Zulassung zum Staatsexamen (§ 15) oder die Zulassung zur Wiederholungsprüfung (§ 24) zu beantragen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Zweck und Ziel des Vorbereitungsdienstes Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Vorbereitungsdienst erfolgt als technisches Referendariat in der Fachrichtung Landespflege. Zweck und Ziel des technischen Referendariats ist es, Hochschulabsolventinnen und Hochschulabsolventen als Führungskräfte zu qualifizieren und sie auf Leitungsfunktionen in der öffentlichen Verwaltung praxisgerecht vorzubereiten. Dabei sollen verantwortungsbewusste Persönlichkeiten für leitende Tätigkeiten und für das Management in technischen Bereichen der öffentlichen Verwaltung herangebildet werden, die über grundlegende soziale, ökologische und ökonomische Kenntnisse verfügen.   (2) Die Ausbildung soll sich darauf erstrecken, in praktischer Anwendung und aufbauend auf dem während des Studiums erworbenen Fachwissen sowie sonstigen Fähigkeiten, umfassende Kenntnisse im Management, für Führungsaufgaben, im öffentlichen Recht, dabei insbesondere gründliche theoretische und praktische Kenntnisse über Aufbau, Aufgaben und Arbeitsweisen der Naturschutzverwaltung sowie im Privatrecht zu vermitteln und für die Laufbahn zu befähigen. Dabei sind Verantwortungsbereitschaft und Initiative zu wecken und zu fördern. Staatspolitische, wirtschaftliche, kulturelle und soziale Belange sind zu berücksichtigen.   Teil 2 Ausbildung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Dauer des technischen Referendariats Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Überschrift, § 1 Absatz 1, § 3 Absatz 2 und § 6 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1374), in Kraft getreten am 28. Dezember 2023. (1) Das technische Referendariat dauert inklusive Prüfungszeiten zwei Jahre. Es umfasst die Ausbildung und das Staatsexamen. Die Ausbildung erfolgt in Vollzeit. § 64 Absatz 2 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung wird nicht angewendet.   (2) Für die Ausbildung förderliche Tätigkeiten können bis zu sechs Monate auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden. Förderlich sind nur solche Tätigkeiten, die geeignet sind, die Ausbildung in einzelnen Abschnitten ganz oder teilweise zu ersetzen. Über die Anrechnung entscheidet die Einstellungsbehörde im Benehmen mit der Ausbildungsbehörde (§7) und mit der Direktorin oder dem Direktor des Oberprüfungsamtes. Ein entsprechender Antrag der Referendarin oder des Referendars ist spätestens zwei Monate nach Beginn des Referendariats vorzulegen.   (3) Die Ausbildung kann, falls die Zulassung zur Prüfung abgelehnt wird (§ 15 Absatz 4), oder wenn aus anderen Gründen das Ziel der Ausbildung noch nicht erreicht ist, durch die Einstellungsbehörde verlängert werden. Das Referendariat ist auf Vorschlag des Prüfungsausschusses im Fall des § 24 Absatz 4 zu verlängern. Die Verlängerung darf insgesamt ein Jahr nicht überschreiten.   (4) Bei Sonderurlaub, Dienstunfähigkeit, Beschäftigungsverboten nach der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen, Elternzeit und bei sonstigen Zeiten einer Nichtbeschäftigung von mehr als einem Monat jährlich, mit Ausnahme des Erholungsurlaubs, kann die Ausbildung angemessen verlängert werden. Hierüber entscheidet die Ausbildungsbehörde (§ 7) und setzt das Ministerium sowie das Oberprüfungsamt hierüber in Kenntnis. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen, Ausbildungsleitung,Überwachung der Ausbildung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Ausbildungsbehörden sind die Bezirksregierungen. Die Ausbildungsbehörden weisen die Referendarinnen und Referendare den in Anlage 1 genannten Ausbildungsstellen zu, sofern sie die Ausbildung nicht selbst durchführen. Die Einstellungsbehörde bestimmt die Bezirksregierung, der die Referendarin oder der Referendar zur Ausbildung zugewiesen wird. Diese ist zugleich Stammdienststelle. Wünsche nach Zuweisung an eine bestimmte Ausbildungsbehörde sollen nach Möglichkeit berücksichtigt werden, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.   (2) Die Leitung der Ausbildungsbehörde bestimmt im Einvernehmen mit dem Ministerium eine geeignete Person mit der Laufbahnbefähigung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Naturschutzverwaltung zur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter (Ausbildungsleitung). Diese überwacht die Einhaltung des Ausbildungsplans, organisiert erforderlichenfalls Ausbildungsveranstaltungen und betreut die Referendarinnen und Referendare während der gesamten Ausbildung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Gliederung und Inhalt der Ausbildung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Das technische Referendariat gliedert sich in Ausbildungsabschnitte, deren Anzahl, Dauer und Inhalt im Rahmenausbildungsplan (Anlage 1) geregelt sind. Vorzugsweise sind Ausbildungsstationen in längere Ausbildungsabschnitte zu bündeln, um die notwendige exemplarische Ausbildungstiefe zu erreichen. Dabei soll selbstverantwortliches Handeln ein entsprechendes Gewicht erhalten. Priorität hat die Kompetenzvermittlung von methodischen Fähigkeiten im ganzheitlichen Arbeitsprozess.   (2) Die Ausbildungsbehörde stellt für jede Referendarin und jeden Referendar einen Ausbildungsplan auf, der die Abschnitte, Zeiten und Ausbildungsstellen sowie den Ausbildungsinhalt entsprechend der Anlage 1 festlegt. Wünsche der Referendarin oder des Referendars können berücksichtigt werden. Die Ausbildungsbehörde ist dafür verantwortlich, dass der Ausbildungsplan eingehalten wird. Abweichungen sind nur in begründeten Fällen zulässig.   (3) Die Ausbildung soll durch Lehrgänge, Seminare, Planspiele, e-Learning, Blended-Learning, Arbeitsgemeinschaften und Übungen in freier Rede sowie durch Exkursionen vertieft werden. Es ist Gelegenheit zur Teilnahme an Terminen, Verhandlungen, Sitzungen und dergleichen zu geben.   (4) Die Referendarin oder der Referendar hat an der gemeinsamen Arbeitsgemeinschaft, die von den Ausbildungsleitungen der Bezirksregierungen eingerichtet ist, teilzunehmen.   (5) Gegenstand der Arbeitsgemeinschaft ist es, die Referendarinnen oder die Referendare vor allem mit der Arbeitsweise in der Naturschutz- und Umweltverwaltung, insbesondere mit Organisation, Aufbau und Aufgaben der Landesbehörden vertraut zu machen und sie anzuleiten. Es sollen Kenntnisse vertieft und Anregungen für das Selbststudium sowie Gelegenheit zum freien Vortrag gegeben werden.   (6) Management- und Kommunikationsqualifikationen sowie soziale Kompetenz sind in Theorie und Praxis zu vermitteln. Besonderer Wert ist darauf zu legen, dass Mechanismen und Techniken auf den Gebieten Motivation, Delegation, Gesprächsführung, Konfliktbewältigung, Rhetorik, Visualisierung und Moderation erlernt werden.   (7) Betriebswirtschaftliche Kompetenzen, Haushaltsgrundlagen und -bewirtschaftung sowie Finanzplanungen, Führungskompetenzen, Qualifizierung im Bereich Recht, Projektmanagement und organisatorische Kompetenz sollen nach Möglichkeit fachrichtungsübergreifend ausgebildet werden, um ihrem interdisziplinären Ansatz gerecht zu werden. Dies gilt auch für Querschnittsbereiche wie Umweltverträglichkeit, Flächenbeanspruchung und Sozialverträglichkeit.   (8) Um europarechtliche Rahmenbedingungen einschätzen zu lernen und berücksichtigen zu können, ist die EU-Kompetenz zu stärken. Aspekte über Entscheidungsprozesse auf EU-Ebene, Initiierung und Begleitung von EU-Fördermaßnahmen sowie fachpolitische Strategien sind deshalb in die einzelnen Ausbildungsabschnitte aufzunehmen. Geeignet dafür sind auch Hospitationen bei europäischen Institutionen und in europäischen Mitgliedsstaaten.   (9) Insgesamt ergeben sich für das zweijährige technische Referendariat entsprechend dem Rahmenausbildungsplan (Anlage 1) - in der Regel 64 Wochen für die Ausbildungsabschnitte I bis III, - in der Regel 28 Wochen für den Ausbildungsabschnitt IV,  - 12 Wochen Erholungsurlaub,  zusammen 104 Wochen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Ausbildungsnachweis Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Referendarin oder der Referendar hat vom Beginn des Referendariats an einen Ausbildungsnachweis zu führen und darin eine Übersicht über die wesentlichen Tätigkeiten der erfolgten Ausbildung zu geben. Der Nachweis ist vierteljährlich der Ausbildungsleitung zur Prüfung vorzulegen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Beurteilung während der Ausbildung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Jede Ausbildungsstelle beurteilt die Referendarin oder den Referendar nach Abschluss des bei ihr abgeleisteten Abschnittes oder Teilabschnittes unter Angabe der Art und Dauer der Beschäftigung nach ihren oder seinen Fähigkeiten und Kenntnissen sowie nach Leistung und Führung. Die Beurteilung (Anlage 2) muss erkennen lassen, ob das Ziel des Ausbildungsabschnitts erreicht ist. Besondere Fähigkeiten oder Mängel sind zu vermerken.   (2) Erreicht die Ausbildungszeit bei einer Ausbildungsstelle nicht die volle Dauer von sechs Wochen, bestätigt die Ausbildungsstelle nur die Art und Dauer der Beschäftigung und ob das Ziel des Ausbildungsabschnittes erreicht wurde. Die unter Absatz 1 geforderte Beurteilung entfällt.   (3) Die Beurteilungen sind den Beurteilten in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und mit ihnen zu besprechen. Die Eröffnungen sind aktenkundig zu machen und mit den Beurteilungen zu den Ausbildungsakten zu nehmen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Abschließende Beurteilung der Ausbildung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Ausbildungsleitung gibt am Schluss der Ausbildung eine abschließende Beurteilung über die gesamte Dauer des technischen Referendariats ab. § 10 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Urlaub Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Erholungsurlaub ist im gegenseitigen Benehmen restlos in den Ausbildungsplan nach § 8 Absatz 2 einzuarbeiten. Es ist darauf zu achten, dass der zustehende Erholungsurlaub bis zum Ende des Referendariats verbraucht wird.   (2) Während der Zeit für die Anfertigung der häuslichen Prüfungsarbeit darf Erholungsurlaub grundsätzlich nicht gewährt werden. Urlaub aus triftigen Gründen ist nur im Einvernehmen mit dem Oberprüfungsamt zulässig. Die Frist für die Abgabe der häuslichen Prüfungsarbeit verlängert sich in den Fällen entsprechend.   (3) Die Einstellungsbehörde kann Sonderurlaub nach den für Beamtinnen und Beamte geltenden Bestimmungen gewähren. Das Referendariat soll in der Regel dadurch um nicht mehr als ein halbes Jahr überschritten werden.   Teil 3 Staatsexamen, Prüfungsordnung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Zweck des Staatsexamens Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Im Staatsexamen hat die Referendarin oder der Referendar ihre oder seine Führungsqualifikation nachzuweisen. Im Einzelnen soll sie oder er zeigen, dass die in ihrem oder seinem Studium erworbenen Kenntnisse in der Praxis angewendet werden können, dass sie oder er mit den Aufgaben der Verwaltungen, mit den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vertraut ist und auch über wirtschaftliches Denken und führungstechnische Kenntnisse verfügt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Abnahme des Staatsexamens Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Das Staatsexamen wird vom Oberprüfungsamt aufgrund des Übereinkommens über die Errichtung eines gemeinschaftlichen Oberprüfungsamtes deutscher Länder und Verwaltungen vom 16. September 1948 in der Fassung vom 1. Oktober 2016 abgenommen.   (2) Der mündliche Teil des Staatsexamens findet grundsätzlich am Sitz des Oberprüfungsamtes statt. Die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes kann ihn auch an anderen Orten abhalten lassen.   (3) Die oder der Vorsitzende des Kuratoriums bestellt die Mitglieder der Prüfungsausschüsse. Es sollen Führungskräfte aus der Verwaltung, die möglichst ein Staatsexamen beziehungsweise eine Große Staatsprüfung abgelegt haben, bestellt werden. Das Kuratorium kann in Sonderfällen Ausnahmen zulassen.   (4) Das Staatsexamen wird von einer Prüfungskommission abgenommen, die vom Oberprüfungsamt aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses Landespflege gebildet wird. Die Prüfungskommission setzt sich zusammen aus der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden und mindestens drei weiteren Prüferinnen oder Prüfern, wobei die Besetzung der Prüfungskommission je nach Prüfungsfächern personell wechseln kann. Die Prüferinnen oder Prüfer werden von der Direktorin oder dem Direktor des Oberprüfungsamtes von Fall zu Fall aus dem Kreis der bestellten Mitglieder des Prüfungsausschusses Landespflege berufen. Es soll der Prüfungskommission nach Möglichkeit eine Prüferin oder ein Prüfer der Verwaltung angehören, in der die Referendarinnen oder Referendare überwiegend ausgebildet worden sind.   (5) Die Prüferinnen und Prüfer sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Alle mit der Behandlung von Prüfungsangelegenheiten befassten Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.   (6) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder die entsprechende Vertretung leitet die Prüfung. Die Prüfungskommission ist bei ihren Entscheidungen beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende und zwei weitere Prüferinnen oder Prüfer anwesend sind. Soweit über die Leistungen in der mündlichen Prüfung entschieden wird, müssen die beschließenden Prüferinnen oder Prüfer an der Prüfung teilgenommen haben. Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.   (7) Die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes sorgt für den ordnungsgemäßen Prüfungsablauf und wacht darüber, dass in allen Fachrichtungen gleich hohe Prüfungsanforderungen gestellt und gleiche Beurteilungsmaßstäbe angelegt werden. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben kann sie oder er sich an den Prüfungen beteiligen und gilt in diesem Fall von Amts wegen als weiteres Mitglied der Prüfungskommission. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Zulassung zum Staatsexamen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 15 Absatz 5 neu gefasst sowie § 17 Absatz 2 geändert und Absatz 3 neu gefasst durch Verordnung vom 5. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1374), in Kraft getreten am 28. Dezember 2023. (1) Zum Staatsexamen können nur Referendarinnen oder Referendare zugelassen werden, die die Ausbildungszeit für das technische Referendariat ordnungsgemäß abgeleistet haben.   (2) Die Referendarin oder der Referendar hat den Antrag auf Zulassung zum Staatsexamen (Anlage 3) innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung durch die Ausbildungsbehörde zu stellen. Die Aufforderung durch die Ausbildungsbehörden erfolgt dann, wenn die Referendarin oder der Referendar unter Berücksichtigung der Beurteilungen nach § 10 für geeignet gehalten und die Zulassung damit befürwortet wird. Die Ausbildungsbehörde hat der Referendarin oder dem Referendar den Termin für den Antrag unter Hinweis auf die Folgen eines Versäumnisses (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) schriftlich mitzuteilen.   (3) Die Ausbildungsbehörde leitet den Antrag mit den darin aufgeführten Unterlagen so rechtzeitig dem Oberprüfungsamt zu, dass er zwei Monate vor Aushändigung der Aufgabe für die häusliche Prüfungsarbeit dem Oberprüfungsamt vorliegt.   (4) Die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes entscheidet aufgrund der mit dem Zulassungsantrag vorgelegten Unterlagen über die Zulassung zum Staatsexamen.   (5) Das Oberprüfungsamt sendet den Zulassungsbescheid an die Referendarinnen und Referendare sowie einen Abdruck an die Ausbildungsbehörde und stellt die Aufgabe für die häusliche Prüfungsarbeit der Referendarin oder dem Referendar fristgerecht elektronisch zur Verfügung. Auf Antrag nach § 17 Absatz 3 Satz 5 übersendet das Oberprüfungsamt die Aufgabe für die häusliche Prüfungsarbeit der Referendarin oder dem Referendar in Papierform.   (6) Die Unterlagen nach Absatz 3 sind zu vervollständigen und dem Oberprüfungsamt mit der abschließenden Beurteilung (§ 11) sogleich nach Beendigung der gesamten Ausbildung wieder zuzuleiten, spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Prüfung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Art der Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Das Staatsexamen besteht aus - der häuslichen Prüfungsarbeit,  - den s

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.