Nordrhein-Westfalen

Bekanntmachung des Staatsvertrages und einer Dienstleistungsvereinbarung zum Zwecke der Einrichtung und zum Betrieb eines bundesweiten Vollstreckungsportals der Länder

Lesefassung aus dem Landesportal

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 19.03.2013 Fassung

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 19.03.2013 Fassung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Bekanntmachung des Staatsvertrages und einer Dienstleistungsvereinbarung zum Zwecke der Einrichtung und zum Betrieb eines bundesweiten Vollstreckungsportals der Länder Vom 19. März 2013   Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat in seiner Sitzung am 27. Februar 2013 gemäß Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung dem Staatsvertrag und einer Dienstleistungsvereinbarung zum Zwecke der Einrichtung und zum Betrieb eines bundesweiten Vollstreckungsportals der Länder zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachfolgend bekannt gemacht. Der Tag des Inkrafttretens wird gemäß § 8 gesondert bekannt gemacht.   Düsseldorf, den 19. März 2013 Die Ministerpräsidentin des Landes Nordrhein-Westfalen Hannelore  K r a f t   Staatsvertrag über die Übertragung von Aufgaben nach §§ 802k Abs. 1 Satz 2, 882 h Abs. 1 Satz 2 und 3 der Zivilprozessordnung und § 6 Abs. 1 Schuldnerverzeichnisführungsverordnung und § 7 Abs. 1 Satz 1 der Vermögensverzeichnisverordnung zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Vollstreckungsportals der Länder   Das Land Baden-Württemberg, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Justizminister, der Freistaat Bayern, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch die Staatsministerin der Justiz und für Verbraucherschutz, das Land Berlin, vertreten durch den Regierenden Bürgermeister, dieser vertreten durch den Senator für Justiz und Verbraucherschutz, das Land Brandenburg, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Justizminister, die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Senator für Justiz und Verfassung, die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat, das Land Hessen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Justiz, Integration und Europa, das Land Mecklenburg-Vorpommern, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch die Justizministerin, das Land Niedersachsen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Justizminister, das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister der Justiz und für Verbraucherschutz, das Saarland, vertreten durch die Ministerpräsidentin, diese vertreten durch die Ministerin der Justiz, der Freistaat Sachsen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Staatsminister der Justiz und für Europa, das Land Sachsen-Anhalt, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch die Ministerin für Justiz und Gleichstellung, das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch die Ministerin für Justiz, Kultur und Europa, der Freistaat Thüringen, vertreten durch die Ministerpräsidentin, diese vertreten durch den Justizminister, und das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Ministerpräsidentin, diese vertreten durch den Justizminister, schließen vorbehaltlich der Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe folgenden Staatsvertrag: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Ziel der Gesetzesnovellierung „Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung“ ist es, die Informationsbeschaffung des Gläubigers in der Zwangsvollstreckung zu verbessern und die Führung der Schuldnerverzeichnisse der Länder zu modernisieren. Die Länder betreiben gemeinsam unter der Internetadresse www.vollstreckungsportal.de ein Internetportal (Vollstreckungsportal). Das Vollstreckungsportal eröffnet die zentrale Auskunft aus den Schuldner- und Vermögensverzeichnissen der Länder (§§ 802 k Abs. 1 Satz 2, 882 h Abs. 1 der Zivilprozessordnung). Mit diesem Staatsvertrag wird von der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit einer länderübergreifenden Zusammenarbeit zur Reduzierung des Verwaltungsaufwandes und zur Kostensenkung Gebrauch gemacht (§§ 802 k Abs. 1 Satz 2, 882 h Abs. 1 Satz 2 und 3 der Zivilprozessordnung). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Gegenstand und Ziele des Vollstreckungsportals Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Mit dem bundesweiten Vollstreckungsportal werden folgende Ziele erreicht: 1. Über das Vollstreckungsportal wird den gesetzlich Berechtigten die Einsichtnahme in den Datenbestand der Schuldnerverzeichnisse und der Vermögensverzeichnisse der Länder in elektronischer Form eröffnet. 2. Das Vollstreckungsportal erlaubt den gesetzlich Berechtigten eine bundesweite Suche über die eingetragenen Daten aus den Schuldnerverzeichnissen und Vermögensverzeichnissen (Schuldnerdaten) der Länder. 3. Das Vollstreckungsportal stellt im Zusammenwirken mit Systemen, zu denen eine Vertrauensbeziehung besteht (sog. Vertrauensdomäne), ein zentrales und länderübergreifendes elektronisches Informations- und Kommunikationssystem im Internet zur Registrierung der Nutzungsberechtigen im Sinne des § 7 Abs. 4 der Schuldnerverzeichnisführungsverordnung bereit. 4. Das Vollstreckungsportal bietet die Möglichkeit einer länderübergreifenden Gebührenabrechnung und Vollstreckung der Gebührenforderung. 5. Das Vollstreckungsportal stellt die technischen Voraussetzungen bereit, um die Daten der Schuldnerverzeichnisse und der Vermögensverzeichnisse aller Länder über eine einheitliche Schnittstelle zu übernehmen und die Abdrucke aus dem Schuldnerverzeichnis zu erstellen und zu versenden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Bestimmung des elektronischen Auskunftssystems Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Länder bestimmen das Vollstreckungsportal als das länderübergreifende zentrale elektronische Informations- und Kommunikationssystem im Sinne der §§ 802 k Abs. 1 Satz 2, 882 h Abs. 1 Satz 2 und 3 der Zivilprozessordnung, über das die Daten aus den Schuldnerverzeichnissen und Vermögensverzeichnissen der zentralen Vollstreckungsgerichte der Länder abrufbar sind. (2) Die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis und im Vermögensverzeichnis der zentralen Vollstreckungsgerichte der Länder werden in einheitlicher elektronischer Form an den Landesbetrieb Information und Technik des Landes Nordrhein-Westfalen als technischer Betreiber des Vollstreckungsportals der Länder übermittelt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Protokollierung der Abrufe und Sperrung des Bezugs von Abdrucken Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Bereitstellung der Daten aus den Schuldnerverzeichnissen und Vermögensverzeichnissen der Länder zum Zwecke der Einsichtnahme und zum Abdruckversand umfasst auch die Pflicht zur Protokollierung der Abrufe gemäß § 6 Abs. 3 der Schuldnerverzeichnisführungsverordnung und § 7 Abs. 4 der Vermögensverzeichnisverordnung. (2) Die Länder sind befugt, zugelassene Teilnehmer zum laufenden Bezug von Abdrucken, die die von diesen zu entrichtenden Gebühren nicht oder nicht vollständig zahlen, oder bei Bekanntwerden von Missbrauchsfällen zu sperren. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Zentrale Erhebung und Vollstreckung von Gebühren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Länder übertragen die Zuständigkeit für die Erhebung von Gebühren für die Erteilung von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis und für die Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis auf das Land Nordrhein-Westfalen (§ 882 h Abs. 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung). (2) Die Länder übertragen die Zuständigkeit für die Vollstreckung der nach Absatz 1 erhobenen Gebühren auf das Land Nordrhein-Westfalen. Die Vollstreckung richtet sich nach dem Recht des Landes Nordrhein-Westfalen. (3) Zuständige Stelle im Sinne der Absätze 1) und 2) ist der Direktor des Amtsgerichts Hagen. (4) Eine Gebührenfreiheit im Sinne von § 8 Abs. 3 der Justizverwaltungskostenordnung (JVKostO) beurteilt sich nach dem Recht des Landes, aus dessen Schuldnerverzeichnis eine Auskunft erteilt werden soll. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Einsatz von elektronischen Bezahlsystemen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Zur Abgeltung der Gebühren nach § 4 Abs. 1 ist der Einsatz elektronischer Bezahlsysteme gestattet. (2) Die Länder erhalten zum Nachweis der nach § 4 Abs. 1 erhobenen Gebühren eine monatliche Übersicht. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Auskehrung der Einnahmen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die aufgrund der Übertragungen nach § 4 eingenommenen Gebühren werden quartalsweise beginnend mit dem 1. April 2013 an die Länder überwiesen. (2) Einnahmen für Auskünfte aus dem Vollstreckungsportal, welche dem Schuldnerverzeichnis eines Landes zugeordnet werden können, fließen diesem Land in der landesrechtlich bestimmten Höhe zu. Im Übrigen werden die Einnahmen nach dem jeweils aktuellen Königsteiner Schlüssel verteilt. (3) Der Überweisungsbetrag entspricht in der Höhe der Summe der Beträge, die -gegebenenfalls nach Abzug von Gebühren eines elektronischen Bezahl- oder Vollstreckungsverfahrens - dem Land Nordrhein-Westfalen tatsächlich zugeflossen sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Kosten und Betrieb des Vollstreckungsportals Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Länder erstatten dem Land Nordrhein-Westfalen den ihm durch diesen Vertrag entstehenden Aufwand. Die Verteilung der Kosten richtet sich nach dem jeweils geltenden Königsteiner Schlüssel zum Stichtag der Abrechnung. (2) Die Einzelheiten über den Betrieb des gemeinsamen Vollstreckungsportals der Länder sowie die Höhe der Kosten werden in einer Dienstleistungsvereinbarung gesondert geregelt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Inkrafttreten und Kündigung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Landesjustizverwaltung Nordrhein-Westfalen hinterlegt. Die Landesjustizverwaltung Nordrhein-Westfalen teilt den übrigen Vertragsparteien die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde mit. Der Staatsvertrag tritt mit dem Tage, der auf die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgt, nicht jedoch vor dem 1. Januar 2013 in Kraft. (2) Dieser Staatsvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Eine Kündigung kann jeweils mit einer Frist von 6 Monaten zum Schluss des Kalenderjahres erfolgen. Eine Kündigung ist erstmals zum Ablauf des Jahres 2014 zulässig.   Stuttgart, den 12. November 2012 Für das Land Baden-Württemberg Der Justizminister Rainer  S t i c k e l b e r g e r, MdL München, den 8. November 2012 Für den Freistaat Bayern Die Staatsministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr.  Beate M e r k Berlin, den 5. Dezember 2012 Für das Land Berlin Der Senator für Justiz und Verbraucherschutz Thomas  H e i l m a n n Potsdam, den 21. November 2012 Für das Land Brandenburg Der Justizminister Dr. Volkmar  S c h ö n e b u r g Bremen, den 16. November 2012 Für die Freie Hansestadt Bremen Der Senator für Justiz und Verfassung Staatsrat Prof.  S t a u c h Düsseldorf, den 21. August 2012 Für den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg Die Senatorin der Behörde für Justiz und Gleichstellung S c h i e d e k Wiesbaden, den 7. August 2012 Für das Land Hessen Der Minister für Justiz, Integration und Europa Jörg-Uwe  H a h n Schwerin, den 7. September 2012 Für das Land Mecklenburg-Vorpommern Die Justizministerin Uta-Maria  K u d e r Hannover, den 9. Oktober 2012 Für das Land Niedersachsen B u s e m a n n Düsseldorf, den 21. November 2012 Für das Land Nordrhein-Westfalen Der Justizminister Thomas  K u t s c h a t y Mainz, den 16. Oktober 2012 Für das Land Rheinland-Pfalz Der Minister der Justiz und für Verbraucherschutz Jochen  H a r t l o f f Saarbrücken, den 14. November 2012 Für das Saarland Die Ministerin der Justiz Anke  R e h l i n g e r Dresden, den 12. November 2012 Für den Freistaat Sachsen Der Staatsminister der Justiz und für Europa Dr.  M a r t e n s Magdeburg, den 25. Oktober 2012 Für das Land Sachsen-Anhalt Die Ministerin für Justiz und Gleichstellung Prof. Dr. Angela  K o l b Kiel, den 12. November 2012 Für das Land Schleswig-Holstein Für den Ministerpräsidenten Ministerin für Justiz, Kultur und Europa Anke  S p o o r e n d o n k Erfurt, den 20. November 2012 Für den Freistaat Thüringen Der Justizminister Dr. Holger  P o p p e n h ä g e r

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.