Nordrhein-Westfalen

Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Zwischenprüfungen im Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“ (Straßenwärterprüfungsordnung - StrWPrO)

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 06.02.2024 Fassung Gültig ab 01.05.2024

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 06.02.2024 Fassung Gültig ab 01.05.2024 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Vom 6. Februar 2024   Auf Grund des § 47 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 79 Absatz 4 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) und § 6 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) und die Angelegenheiten der Berufsbildung im Rahmen der Handwerksordnung (HwO) sowie die Zuständigkeiten nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) vom 5. September 2006 (GV. NRW. S. 446), die zuletzt durch Verordnung vom 6. November 2018 (GV. NRW. S. 588) geändert worden ist, wird auf Beschluss des Berufsbildungsausschusses beim Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen und mit Genehmigung des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen die folgende Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Zwischenprüfungen im Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“ für das Land Nordrhein-Westfalen erlassen:   Inhaltsübersicht   Teil 1 Prüfungsausschüsse   § 1 Errichtung   § 2 Zusammensetzung und Berufung   § 3 Ausgeschlossene Personen und Besorgnis der Befangenheit   § 4 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung   § 5 Geschäftsführung   § 6 Verschwiegenheit   Teil 2 Vorbereitung der Prüfung   § 7 Prüfungstermine   § 8 Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung   § 9 Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen   § 10 Anmeldung zur Prüfung   § 11 Entscheidung über die Zulassung   Teil 3 Durchführung der Prüfung   § 12 Prüfungsgegenstand   § 13 Gliederung der Prüfung   § 14 Prüfungsaufgaben   § 15 Nichtöffentlichkeit   § 16 Leitung und Aufsicht   § 17 Ausweispflicht und Belehrung   § 18 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße   § 19 Rücktritt, Nichtteilnahme   Teil 4 Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses   § 20 Bewertung   § 21 Feststellung des Prüfungsergebnisses   § 22 Prüfungszeugnis   § 23 Nicht bestandene Prüfung   Teil 5 Wiederholungsprüfung   § 24 Wiederholungsprüfung   Teil 6 Zwischenprüfung   § 25 Zweck und Zeitpunkt   § 26 Inhalt und Umfang   § 27 Durchführung   § 28 Niederschrift   § 29 Prüfungsbescheinigung   Teil 7 Schlussbestimmungen   § 30 Berücksichtigung besonderer Belange   § 31 Rechtsbehelfsbelehrung   § 32 Prüfungsunterlagen   § 33 Gebühren   § 34 Geschäftsordnung des Berufsbildungsausschusses   § 35 Koordinierender Prüfungsausschuss, Unterausschüsse   § 36 Umschulung   § 37 Genehmigung, Inkrafttreten, Außerkrafttreten     Teil 1 Prüfungsausschüsse Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Errichtung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Für die Abnahme der Abschluss- und Zwischenprüfungen errichtet die zuständige Stelle einen Prüfungsausschuss (§ 39 Absatz 1 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) in der jeweils geltenden Fassung).   (2) Bei Bedarf können mehrere Prüfungsausschüsse errichtet werden. Dies gilt insbesondere bei einer großen Anzahl von Prüfungsbewerbern und Prüfungsbewerberinnen oder bei besonderen Anforderungen an die Prüfung gemäß der Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin vom 11. Juli 2002 (BGBl. I S. 2604) in der jeweils geltenden Fassung.   (3) Werden mehrere Prüfungsausschüsse gebildet, so haben sich diese in Hinblick auf einheitliche Prüfungen abzustimmen. Hierzu haben sie einen koordinierenden Prüfungsausschuss - im Folgenden „Koordinierungsausschuss“ genannt - zu bilden, der Inhalt und Ablauf der Prüfungen festlegt sowie ausschussübergreifende Entscheidungen trifft.   (4) Der Koordinierungsausschuss setzt sich aus Mitgliedern der Prüfungsausschüsse zusammen, wobei jeder Prüfungsausschuss mit der gleichen Anzahl an Mitgliedern vertreten sein soll. Er besteht mindestens aus einem Mitglied der Arbeitgebergruppe, einem Mitglied der Arbeitnehmergruppe sowie einer Lehrkraft einer berufsbildenden Schule. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, andere Prüfungsausschussmitglieder und stellvertretende Prüfungsausschussmitglieder als Berater oder Beraterinnen hinzuzuziehen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Zusammensetzung und Berufung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Diese haben Stellvertreter oder Stellvertreterinnen. Die Mitglieder und deren stellvertretende Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein (§ 40 Absatz 1 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes).   Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens:   1. zwei Beauftragten der Arbeitgeber,   2. zwei Beauftragten der Arbeitnehmer und   3. einer Lehrkraft einer berufsbildenden Schule.   (2) Bei Bedarf können weitere Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder - auch eines anderen Prüfungsausschusses im Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“ - als stimmberechtigte Prüfer und Prüferinnen hinzugezogen werden. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein (§ 40 Absatz 2 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes).   (3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der zuständigen Stelle längstens für fünf Jahre berufen (§ 40 Absatz 3 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes).   (4) Die Beauftragten der Arbeitgeber und deren stellvertretende Mitglieder werden auf Vorschlag der im Gebiet des Landesbetriebes Straßenbau Nordrhein-Westfalen als zuständiger Stelle für den Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“ bestehenden Ausbildungsstellen des öffentlichen Dienstes sowie der gewerblichen Wirtschaft oder deren Vereinigungen berufen.   (5) Die Beauftragten der Arbeitnehmer und deren stellvertretende Mitglieder werden auf Vorschlag der im Gebiet des Landesbetriebes Straßenbau Nordrhein-Westfalen als zuständiger Stelle für den Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“ bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen (§ 40 Absatz 3 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes).   (6) Die Lehrkräfte der berufsbildenden Schulen werden im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen (§ 40 Absatz 3 Satz 3 des Berufsbildungsgesetzes).   (7) Werden Mitglieder und deren stellvertretende Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der zuständigen Stelle gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die zuständige Stelle insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 40 Absatz 3 Satz 4 des Berufsbildungsgesetzes).   (8) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden (§ 40 Absatz 3 Satz 5 des Berufsbildungsgesetzes).   (9) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird (§ 40 Absatz 4 des Berufsbildungsgesetzes).   (10) Von Absatz 2 Satz 2 darf nur abgewichen werden, wenn anderenfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann (§ 40 Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Ausgeschlossene Personen und Besorgnis der Befangenheit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Bei der Zulassung und Prüfung darf nicht mitwirken, wer Angehöriger oder Angehörige eines Prüfungsbewerbers oder einer Prüfungsbewerberin ist. Angehörige im Sinne des Satzes 1 sind:   1. Verlobte,   2. Ehegatten oder gesetzlich anerkannte Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen,   3. Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie,   4. Geschwister,   5. Kinder der Geschwister,   6. Ehegatten oder gesetzlich anerkannte Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen der Geschwister und Geschwister der Ehegatten oder der gesetzlich anerkannten Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen,   7. Geschwister der Eltern und   8. Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).   Angehörige sind die im Satz 2 aufgeführten Personen auch dann, wenn   1. in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die Beziehung begründende Ehe oder gesetzlich anerkannte Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht,   2. in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist oder   3. im Falle der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.   (2) Hält sich ein Prüfungsausschussmitglied nach Absatz 1 für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies der zuständigen Stelle mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss. Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die zuständige Stelle, während der Prüfung der Prüfungsausschuss ohne Mitwirkung des oder der Betroffenen.   (3) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Ausübung des Prüfungsamtes zu rechtfertigen, oder wird von einem Prüfungsteilnehmer oder einer Prüfungsteilnehmerin das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat der oder die Betroffene dies der zuständigen Stelle mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.   (4) Ausbilder und Ausbilderinnen sowie Praxisanleiter und Praxisanleiterinnen, die unmittelbar an der Ausbildung der Prüflinge beteiligt sind, sollen, soweit nicht besondere Umstände eine Mitwirkung zulassen oder erfordern, nicht mitwirken.   (5) Wenn infolge von Ausschluss oder Besorgnis der Befangenheit eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die zuständige Stelle die Durchführung der Prüfung einem anderen Prüfungsausschuss übertragen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Der Prüfungsausschuss wählt ein Mitglied, das den Vorsitz führt und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt. Der Vorsitz und das ihn stellvertretende Mitglied sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören (§ 41 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes).   (2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag (§ 41 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Geschäftsführung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die zuständige Stelle für den Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“ regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss dessen Geschäftsführung, insbesondere Einladungen, Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse.   (2) Zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses sind alle ordentlichen Mitglieder rechtzeitig einzuladen. Kann ein Mitglied an einer Sitzung nicht teilnehmen, so ist dies unverzüglich der zuständigen Stelle mitzuteilen. Für ein verhindertes Mitglied ist dessen Stellvertreter oder Stellvertreterin einzuladen.   (3) Die Sitzungsprotokolle sind von dem Protokollführer oder der Protokollführerin und vom vorsitzenden Mitglied schriftlich oder elektronisch zu unterzeichnen. § 21 Absatz 4 bleibt unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Verschwiegenheit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der zuständigen Stelle und des Prüfungsausschusses.   (2) Der Berufsbildungsausschuss ist über Zahl und Ergebnisse von durchgeführten Prüfungen sowie der hierbei gewonnenen Erfahrungen zu unterrichten (§ 79 Absatz 3 Nummer 2 des Berufsbildungsgesetzes).   Teil 2 Vorbereitung der Prüfung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Prüfungstermine Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die zuständige Stelle setzt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Prüfungstermine für die Zwischen- und Abschlussprüfungen fest. Diese Termine sollen mit dem Ablauf der Berufsausbildung und des Schuljahres abgestimmt sein. Bei mehreren Prüfungsausschüssen obliegt diese Aufgabe dem Koordinierungsausschuss (vergleiche § 1 Absatz 3).   (2) Die zuständige Stelle veröffentlicht die Prüfungstermine einschließlich der Anmeldefristen nach Maßgabe der ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten (zum Beispiel über das Internet) mindestens drei Monate im Voraus. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen (§ 43 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes),   1. wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,   2. wer an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung teilgenommen sowie einen vom Ausbilder und Auszubildenden abgezeichneten Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 des Berufsbildungsgesetzes vorgelegt hat und   3. wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildenden noch deren gesetzliche Vertreter oder Vertreterinnen zu vertreten haben.   (2) Behinderte Menschen sind zur Abschlussprüfung auch zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 3 nicht vorliegen (§ 65 Absatz 2 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes).   (3) Zur Abschlussprüfung ist ferner zuzulassen, wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung ausgebildet worden ist, wenn dieser Bildungsgang der Berufsausbildung in dem anerkannten Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“ entspricht (§ 43 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Auszubildende können nach Anhörung der Ausbildenden und der berufsbildenden Schule vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen. In der Regel sollen die betriebliche Beurteilung, die Noten der fachbezogenen Fächer oder Bereiche des Berufsschulzeugnisses sowie das Ergebnis der Zwischenprüfung die Note „gut“ nicht unterschreiten (§ 45 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes).   (2) Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, im Beruf „Straßenwärter/Straßenwärterin“ tätig gewesen ist. Vom Nachweis der Mindestzeit nach Satz 1 kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass der Bewerber oder die Bewerberin die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt. Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind dabei zu berücksichtigen (§ 45 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes).   (3) Soldaten oder Soldatinnen auf Zeit und ehemalige Soldaten oder Soldatinnen sind nach Absatz 2 Satz 2 zur Abschlussprüfung zuzulassen, wenn das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle bescheinigt, dass der Bewerber oder die Bewerberin berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, welche die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen (§ 45 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Anmeldung zur Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die Anmeldung zur Prüfung erfolgt bei der zuständigen Stelle.   (2) Die Anmeldung zur Prüfung hat schriftlich oder elektronisch nach den von der zuständigen Stelle bestimmten Anmeldefristen und Anmeldeformularen durch die Ausbildenden mit Zustimmung der Auszubildenden zu erfolgen.   (3) In besonderen Fällen kann der Prüfungsbewerber oder die Prüfungsbewerberin selbst den Antrag auf Zulassung zur Prüfung stellen. Dies gilt insbesondere in Fällen gemäß § 9 Absatz 2 und 3 sowie bei Wiederholungsprüfungen, falls ein Ausbildungsverhältnis nicht mehr besteht.   (4) Bei der Anmeldung sind der zuständigen Stelle folgende Unterlagen vorzulegen:   1. in den Fällen des § 8 Absatz 1:   a) Bescheinigung über die Teilnahme an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung,   b) vom Ausbilder und Auszubildenden abgezeichnete, handschriftliche Ausbildungsnachweise,   c) das letzte Zeugnis der zuletzt besuchten berufsbildenden Schule und   d) gegebenenfalls weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise.   2. in den Fällen des § 8 Absatz 2:   a) Nachweis über Art und Grad der Behinderung beziehungsweise   b) Stellungnahme der Agentur für Arbeit oder Bescheid über erhaltene Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben   c) das letzte Zeugnis der zuletzt besuchten berufsbildenden Schule und   d) gegebenenfalls weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise.   3. in den Fällen des § 8 Absatz 3:   a) Ausbildungsnachweise im Sinne des § 8 Absatz 3,   b) das letzte Zeugnis der besuchten berufsbildenden Schule oder Berufsbildungseinrichtung und   c) gegebenenfalls weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise.   4. in den Fällen des § 9 Absatz 1:   a) Bescheinigung über die Teilnahme an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung,   b) vom Ausbilder und Auszubildenden abgezeichnete, handschriftliche Ausbildungsnachweise,   c) positive und befürwortende Beurteilung des oder der Ausbildenden,   d) eine positive und befürwortende Beurteilung sowie das letzte Zeugnis der zuletzt besuchten berufsbildenden Schule und   e) gegebenenfalls weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise.   5. in den Fällen des § 9 Absatz 2 und 3:   a) Tätigkeitsnachweise oder glaubhafte Darlegung über den Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit im Sinne des § 9 Absatz 2 oder Bescheinigung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von ihm bestimmten Stelle im Sinne des § 9 Absatz 3,   b) das letzte Zeugnis der zuletzt besuchten Schule und   c) gegebenenfalls weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Entscheidung über die Zulassung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss (§ 46 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes). Bei mehreren Prüfungsausschüssen obliegt diese Aufgabe dem Koordinierungsausschuss (vergleiche § 1 Absatz 3).   (2) Auszubildenden, die Elternzeit in Anspruch genommen haben, darf bei der Entscheidung über die Zulassung hieraus kein Nachteil erwachsen (§ 46 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes).   (3) Die Entscheidung über die Zulassung ist den Prüfungsbewerbern und Prüfungsbewerberinnen rechtzeitig unter Angabe des Prüfungstages und des Prüfungsortes einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel mitzuteilen.   (4) Nicht zugelassene Prüfungsbewerber und Prüfungsbewerberinnen werden unverzüglich über die Entscheidung mit Angabe der Ablehnungsgründe schriftlich oder elektronisch unterrichtet.   (5) Die Zulassung zur Abschlussprüfung kann von der zuständigen Stelle im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss bis zur Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses widerrufen werden, wenn sie aufgrund von gefälschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen wurde.   Teil 3 Durchführung der Prüfung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Prüfungsgegenstand Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In ihr soll der Prüfling nachweisen, dass er die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist (§ 38 des Berufsbildungsgesetzes).   (2) Die Prüfungssprache ist Deutsch. Die Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin ist zugrunde zu legen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Gliederung der Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin gliedert sich die Prüfung in zwei getrennte Prüfungsteile und zwar:   1. in einen theoretischen Teil (Kenntnisprüfung) und   2. in einen praktischen Teil (Fertigkeitsprüfung).   (2) Die Kenntnisprüfung ist schriftlich durchzuführen. Der schriftliche Teil der Prüfung ist in den einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen Prüfung das doppelte Gewicht.   (3) Die mündliche Prüfung wird durchgeführt, wenn hierdurch in einem oder mehreren Prüfungsbereichen die Punktzahl so verbessert werden kann, dass die Kenntnisprüfung insgesamt bestanden ist. Näheres regelt § 9 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin.   (4) Die Entscheidung über die Zulassung zur mündlichen Prüfung trifft die zuständige Stelle im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Prüfungsaufgaben Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Der Prüfungsausschuss erstellt und beschließt auf der Grundlage der Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin die Prüfungsaufgaben.   (2) Der Prüfungsausschuss kann die Aufgabenerstellung einem Unterausschuss übertragen.   (3) Bei mehreren Prüfungsausschüssen obliegt die Aufgabenerstellung dem Koordinierungsausschuss (vergleiche § 1 Absatz 3).   (4) Der Koordinierungsausschuss kann die Aufgabenerstellung oder Teile davon einem Unterausschuss übertragen.   (5) Zweifelsfrei erkennbare Fehler in den Aufgabenstellungen oder den Musterlösungen sind vom Prüfungsausschuss beziehungsweise von den von ihm beauftragten Prüfern oder Prüferinnen unverzüglich zu beheben und zu dokumentieren. Gleiches gilt für Fehler, die bei laufender Prüfung festgestellt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Nichtöffentlichkeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreter und Vertreterinnen der zuständigen Stelle können anwesend sein.   (2) Der Prüfungsausschuss kann Gäste zulassen. Diese Gäste müssen ein berechtigtes Interesse an der Prüfungsteilnahme nachweisen.   (3) Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen die zugelassenen Gäste nicht anwesend sein. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Leitung und Aufsicht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die Prüfung wird unter Leitung des vorsitzenden Mitglieds durchgeführt. Die zuständige S

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.