Nordrhein-Westfalen

Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Zwischenprüfungen im Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“ (Straßenwärterprüfungsordnung - StrWPrO)

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Quellenkennung: 84389782-e177-40c0-b888-0bf837879d0f. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 06.02.2024 Fassung Gültig ab 01.05.2024

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telle regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Aufsichtsführung.   (2) Die Aufsichtsführung muss sicherstellen, dass die Prüflinge die Arbeiten selbstständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln ausführen.   (3) Bei der Anfertigung von praktischen Aufgaben ist sicherzustellen, dass Prüfungsausschussmitglieder die Leistungen der einzelnen Prüflinge nach einheitlichen Vorgaben bewerten können.   (4) Die Anfertigung von Prüfungsstücken sowie Prüfungsleistungen, bei denen der Arbeitsablauf zu bewerten ist, sind von mindestens zwei, nicht der gleichen Gruppe (vergleiche § 2 Absatz 1) angehörenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu überwachen; diese werden vom Prüfungsausschuss bestimmt. Jeder Prüfer oder jede Prüferin berichtet dem Prüfungsausschuss von seinen beziehungsweise ihren Beobachtungen. Diese Beobachtungen sind schriftlich zu dokumentieren.   (5) Die mündliche Prüfung ist vom Prüfungsausschuss gemäß § 4 Absatz 2 abzunehmen.   (6) Über den Ablauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen und von den Aufsichtsführenden oder den Prüfern und Prüferinnen zu unterzeichnen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Ausweispflicht und Belehrung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Die Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen haben sich auf Verlangen des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses oder der Aufsichtsführenden über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen sowie über Rücktritt und Nichtteilnahme zu belehren. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Unternimmt es ein Prüfling, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Arbeits- und Hilfsmittel zu beeinflussen oder leistet er Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch, liegt eine Täuschungshandlung im Sinne dieser Prüfungsordnung vor.   (2) Wird während der Prüfung festgestellt, dass ein Prüfling eine Täuschungshandlung begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft, ist der Sachverhalt von den Aufsichtsführenden festzustellen und zu protokollieren. Der Prüfling setzt die Prüfung vorbehaltlich der Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Täuschung fort.   (3) Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird die von der Täuschungshandlung betroffene Prüfungsleistung mit „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet. In schweren Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann der Prüfungsausschuss den Prüfling von dem Prüfungsteil oder von der gesamten Prüfung ausschließen. Der Ausschluss gilt als Nichtbestehen der Prüfung. Das Gleiche gilt bei Täuschungshandlungen, die nachträglich innerhalb eines Jahres festgestellt werden.     (4) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so schwer, dass weder seine noch die Prüfung anderer ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, ist er von der Teilnahme auszuschließen. Die Entscheidung hierüber kann von den Aufsichtsführenden getroffen werden. Die endgültige Entscheidung über die Folgen für den Prüfling hat der Prüfungsausschuss unverzüglich zu treffen. Absatz 3 gilt entsprechend.   (5) Gleiches gilt bei Nichtbeachtung der Arbeitsschutz- und Sicherheitsvorschriften.   (6) Vor der Entscheidung des Prüfungsausschusses ist der Prüfling zu hören. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Rücktritt, Nichtteilnahme Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Der Prüfungsbewerber oder die Prüfungsbewerberin kann nach erfolgter Anmeldung rechtzeitig vor Beginn der Prüfung durch schriftliche oder elektronische Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.   (2) Versäumt der Prüfling einen Prüfungstermin oder tritt er nach Beginn der Prüfung zurück, so werden bereits erbrachte selbstständige Prüfungsleistungen nur anerkannt, wenn ein wichtiger Grund für die Nichtteilnahme oder den Rücktritt vorliegt. Selbstständige Prüfungsleistungen sind solche, die thematisch klar abgrenzbar und nicht auf eine andere Prüfungsleistung bezogen sind sowie eigenständig bewertet werden. Die Vorschriften des § 24 Absatz 2 (Wiederholungsprüfung) gelten entsprechend.   (3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt der Prüfungsbewerber beziehungsweise die Prüfungsbewerberin an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.   (4) Bei den zeitlich getrennten Teilen einer Abschlussprüfung (Kenntnisprüfung und Fertigkeitsprüfung) gelten die Absätze 1 bis 3 für den jeweiligen Teil.   (5) Der wichtige Grund ist der zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen. Im Krankheitsfall ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuss.   Teil 4 Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Bewertung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die Prüfungsleistungen gemäß der Gliederung der Prüfung nach § 13 sowie die Gesamtleistung sind - unbeschadet der Gewichtung von einzelnen Prüfungsleistungen auf Grund der Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin oder, soweit diese darüber keine Bestimmungen enthält, auf Grund der Entscheidung des Prüfungsausschusses - wie folgt zu bewerten:   1. eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung   = 100 - 92 Punkte = Note 1 = sehr gut,   2. eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung   = unter 92 - 81 Punkte = Note 2 = gut,   3. eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung   = unter 81 - 67 Punkte = Note 3 = befriedigend,   4. eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht   = unter 67 - 50 Punkte = Note 4 = ausreichend,   5. eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind   = unter 50 - 30 Punkte = Note 5 = mangelhaft,   6. eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen   = unter 30 - 0 Punkte = Note 6 = ungenügend.   (2) Prüfungsleistungen sind von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses getrennt und selbstständig zu beurteilen und zu bewerten. Beobachtungen gemäß § 16 Absatz 3 können einbezogen werden.   (3) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind von der Lehrkraft der berufsbildenden Schule (§ 2 Absatz 1 Nummer 3) und von einem Mitglied des Prüfungsausschusses zu bewerten. Nach der Begutachtung haben sich beide auf ein gemeinsames Ergebnis zu einigen. Anschließend stehen die Prüfungsarbeiten allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zur Einsichtnahme zur Verfügung. Jedes Mitglied ist berechtigt, eine von dem Urteil des Gutachtens abweichende Beurteilung mit Begründung schriftlich zu vermerken. Bei abweichender Beurteilung bewertet der Prüfungsausschuss die Arbeit endgültig.   (4) Die beobachtenden Mitglieder der Fertigkeitsprüfung geben eine eigene Bewertung ab, einigen sich auf ein gemeinsames Ergebnis und teilen dieses anschließend dem Prüfungsausschuss mit. Wird kein gemeinsames Ergebnis erzielt, obliegt die endgültige Entscheidung dem Prüfungsausschuss. Gleiches gilt auch für das Fachgespräch.   (5) Zur Bewertung von mündlichen Prüfungen geben die Prüfer und Prüferinnen eine Vorschlagsnote ab. Die abschließende Bewertung obliegt dem Prüfungsausschuss.   (6) Der Prüfungsausschuss kann zur Bewertung einzelner, nicht mündlich zu erbringender Prüfungsleistungen gutachterliche Stellungnahmen Dritter, insbesondere berufsbildender Schulen, einholen. Im Rahmen der Begutachtung sind die wesentlichen Abläufe zu dokumentieren und die für die Bewertung erheblichen Tatsachen festzuhalten (§ 39 Absatz 2 und 3 des Berufsbildungsgesetzes). Die Beauftragung erfolgt durch die zuständige Stelle im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss. Personen, die nach § 3 von der Mitwirkung im Prüfungsausschuss auszuschließen sind, dürfen nicht als Gutachter tätig werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Feststellung des Prüfungsergebnisses Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Der Prüfungsausschuss stellt gemeinsam die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen sowie das Gesamtergebnis („bestanden“ oder „nicht bestanden“) der Prüfung fest. Dabei gewichtet er die einzelnen Prüfungsleistungen gemäß § 9 Absatz 6 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin. Im Kenntnisteil sind für die jeweiligen Prüfungsbereiche die Ergebnisse der schriftlichen und einer eventuellen mündlichen Prüfung nach der Gewichtung zusammenzufassen.   (2) Bei der Feststellung der einzelnen Prüfungsleistungen und des Gesamtergebnisses der Prüfung ist der Prüfungsausschuss nicht an die Beurteilung und Bewertung der einzelnen Mitglieder des Prüfungsausschusses nach § 20 Absatz 2 gebunden. Abweichende Beschlussfassungen sind mit Begründung zu dokumentieren.   (3) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei der Prüfungsbereiche mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. Werden die Prüfungsleistungen in einer der praktischen Aufgaben oder in einem der fachbezogenen Prüfungsbereiche mit „ungenügend“ bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden (vergleiche § 9 Absatz 7 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin).   (4) Über den Verlauf der Prüfung einschließlich der Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.   (5) Der Prüfungsausschuss teilt dem Prüfling am letzten Prüfungstag mit, ob er die Prüfung „bestanden” oder „nicht bestanden” hat. Hierüber ist dem Prüfling eine vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu unterzeichnende Bescheinigung auszuhändigen. Dabei ist als Termin des Bestehens oder des Nichtbestehens der Tag der letzten Prüfungsleistung einzusetzen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Prüfungszeugnis Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Über die Prüfung erhält der Prüfling von der zuständigen Stelle ein Zeugnis. Ausbildenden werden auf deren Verlangen die Ergebnisse der Abschlussprüfung ihrer Auszubildenden übermittelt (§ 37 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes).   (2) Das Prüfungszeugnis enthält:   1. die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 37 des Berufsbildungsgesetzes”,   2. die Personalien des Prüflings,   3. den Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“,   4. die Zeit der Ausbildung,   5. das Gesamtergebnis der Prüfung und die Ergebnisse von einzelnen Prüfungsleistungen,   6. das Datum des Bestehens der Prüfung und   7. die Unterschriften des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses und des oder der Beauftragten der zuständigen Stelle mit Siegel. Mit Zustimmung des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses kann dessen Unterschrift durch die Unterschrift eines anderen Mitgliedes des Prüfungsausschusses ersetzt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Nicht bestandene Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Bei nicht bestandener Prüfung erhalten der Prüfling sowie der oder die Ausbildende von der zuständigen Stelle einen schriftlichen Bescheid über das Ergebnis. Darin ist anzugeben, welche Prüfungsteile oder Prüfungsbereiche wiederholt werden können.   (2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 24 ist hinzuweisen.   Teil 5 Wiederholungsprüfung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 Wiederholungsprüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden (§ 37 Absatz 1 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes).   (2) Hat der Prüfling bei nicht bestandener Prüfung in der Kenntnisprüfung in einzelnen Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht, so sind diese Bereiche nicht zu wiederholen. Ist die Fertigkeitsprüfung bestanden, wird diese bei einer Wiederholung der Prüfung anerkannt. Diese Regelung gilt nur, sofern die Anmeldung zur Wiederholungsprüfung innerhalb von zwei Jahren, gerechnet ab dem letzten Tag der nicht bestandenen Prüfung, erfolgt.   (3) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden.   (4) Die Vorschriften über die Vorbereitung der Prüfung (§§ 7 bis 11), Durchführung der Prüfung (§§ 12 bis 19) sowie Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses (§§ 20 bis 23) gelten sinngemäß.   (5) Bei der Anmeldung zur Wiederholungsprüfung sind zusätzlich Ort und Datum der nicht bestandenen Prüfung anzugeben.   (6) Abweichend von § 21 Absatz 5 Satz 3 ist bei Prüflingen mit bereits bestandener Fertigkeitsprüfung als Termin des Bestehens oder Nichtbestehens der Tag in die Prüfungsbescheinigung einzusetzen, an dem der Prüfungsausschuss frühestmöglich das Prüfungsergebnis feststellen kann.   Teil 6 Zwischenprüfung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 25 Zweck und Zeitpunkt Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen (§ 48 des Berufsbildungsgesetzes). Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. Die §§ 7 (Prüfungstermine) und 10 (Anmeldung zur Prüfung) dieser Prüfungsordnung gelten entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 26 Inhalt und Umfang Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Der Prüfungsausschuss entscheidet auf der Grundlage des § 8 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin über Inhalt und Umfang der Zwischenprüfung.   (2) § 14 (Prüfungsaufgaben) dieser Prüfungsordnung gilt entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 27 Durchführung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die Zwischenprüfung ist nach § 8 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin durchzuführen.   (2) Die §§ 15 (Nichtöffentlichkeit), 16 (Leitung und Aufsicht), 17 (Ausweispflicht und Belehrung), 18 (Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße) und 19 (Rücktritt, Nichtteilnahme) sowie § 20 (Bewertung) dieser Prüfungsordnung gelten entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 28 Niederschrift Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Über den Verlauf der Prüfung einschließlich der Feststellung des Ergebnisses ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 29 Prüfungsbescheinigung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Über die Teilnahme an der Zwischenprüfung und deren Ergebnis wird von der zuständigen Stelle eine Bescheinigung ausgestellt, die dem Prüfling, dem oder der Ausbildenden, der berufsbildenden Schule sowie bei minderjährigen Prüflingen, den gesetzlichen Vertretern zuzuleiten ist.   Teil 7 Schlussbestimmungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 30 Berücksichtigung besonderer Belange Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Sofern Schwerbehinderte oder Schwerbehinderten gleichgestellte Personen an der Prüfung teilnehmen, sind deren besonderen Belange bei der Prüfung zu berücksichtigen. Die Art der Behinderung oder Beeinträchtigung ist mit der Anmeldung zur Prüfung (§ 10) nachzuweisen.   (2) Über Art und Umfang des zu gewährenden Nachteilsausgleiches entscheidet der Prüfungsausschuss. Bei mehreren Prüfungsausschüssen obliegt diese Aufgabe dem Koordinierungsausschuss (vergleiche § 1 Absatz 3). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 31 Rechtsbehelfsbelehrung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Maßnahmen und Entscheidungen des Prüfungsausschusses sowie der zuständigen Stelle sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfungsbewerber oder die Prüfungsbewerberin beziehungsweise an den Prüfling mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Diese richtet sich im Einzelnen nach der Verwaltungsgerichtsordnung und den Ausführungsbestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 32 Prüfungsunterlagen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag ist dem Prüfling innerhalb der Widerspruchsfrist von einem Monat Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren.   (2) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten und die Anmeldungen sind zwei Jahre, die Niederschriften gemäß § 21 Absatz 4 und § 28 zehn Jahre aufzubewahren. Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt.   (3) Eine Herausgabe von Prüfungsunterlagen und Prüfungsaufgaben zu Übungs- oder Anschauungszwecken bedarf der vorherigen Zustimmung des Prüfungsausschusses. Bei mehreren Prüfungsausschüssen obliegt diese Aufgabe dem Koordinierungsausschuss. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 33 Gebühren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die Zwischen- und Abschlussprüfungen sind gebührenpflichtig.   (2) Für die Durchführung der Zwischen- und Abschlussprüfung werden jeweils Gebühren nach Maßgabe der von der zuständigen Stelle getroffenen Gebührenregelung erhoben und vereinnahmt. Die zuständige Stelle gibt die Gebührenregelung nach den ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten (zum Beispiel über das Internet) durch Veröffentlichung bekannt.   (3) Für die Prüfung der Auszubildenden ist der oder die Ausbildende Schuldner. Andere Prüflinge sind selbst Gebührenschuldner. Die Gebühren sind nach Maßgabe der Gebührenregelung der zuständigen Stelle zu entrichten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 34 Geschäftsordnung des Berufsbildungsausschusses Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Die Geschäftsordnung für den Berufsbildungsausschuss des Landesbetriebes Straßenbau Nordrhein-Westfalen als zuständiger Stelle für den Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“ gilt für den Prüfungsausschuss entsprechend. Sie ist auch auf den unter § 1 Absatz 3 genannten Koordinierungsausschuss sowie eventuelle Unterausschüsse des Prüfungsausschusses und des Koordinierungsausschusses anzuwenden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 35 Koordinierender Prüfungsausschuss, Unterausschüsse Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Die in dieser Prüfungsordnung getroffenen Regelungen gelten sinngemäß für den unter § 1 Absatz 3 genannten Koordinierungsausschuss sowie eventuelle Unterausschüsse des Prüfungsausschusses und des Koordinierungsausschusses. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 36 Umschulung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Diese Prüfungsordnung gilt sinngemäß auch für Umschulungsverhältnisse im Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 37 Genehmigung, Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Diese Prüfungsordnung wurde am 2.2.2024 gemäß § 47 Absatz 1 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes vom Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen genehmigt. Sie tritt am 1. Mai 2024 in Kraft.       Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen als zuständige Stelle in Nordrhein-Westfalen für den Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.