Bremen

Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Einrichtung einer Gemeinsamen elektronischen Überwachungsstelle der Länder

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Quellenkennung: 66231. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:22.12.2011 Inkrafttreten29.12.2011 Fundstelle Brem.GBl. 2011, S. 479 Gliederungsnummer:312-g-1 Zitiervorschlag: "Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Einrichtung einer Gemeinsamen elektronischen Überwachungsstelle der Länder vom 20. Dezember 2011 (Brem.GBl. 2011, S. 479)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:22.12.2011 Inkrafttreten29.12.2011 Fundstelle Brem.GBl. 2011, S. 479 Gliederungsnummer:312-g-1 Zitiervorschlag: "Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Einrichtung einer Gemeinsamen elektronischen Überwachungsstelle der Länder vom 20. Dezember 2011 (Brem.GBl. 2011, S. 479)" juris-Abkürzung: ElektÜberwStStVtrG BR Ausfertigungsdatum: 20.12.2011 Gültig ab: 29.12.2011 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 2011, 479 Gliederungs-Nr: 312-g-1 Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Einrichtung einer Gemeinsamen elektronischen Überwachungsstelle der Länder Vom 20. Dezember 2011 Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Einzelansicht Seitenanfang Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Einzelansicht Seitenanfang Artikel 1 Dem Beitritt der Freien Hansestadt Bremen vom 16. September 2011 zu dem von den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Hessen und Nordrhein-Westfalen unterzeichneten Staatsvertrag über die Einrichtung einer Gemeinsamen elektronischen Überwachungsstelle der Länder wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht. Einzelansicht Seitenanfang Artikel 2 (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 9 Absatz 2 Satz 2 in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt zu geben. Bremen, den 20. Dezember 2011 Der Senat Einzelansicht Seitenanfang

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.