Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 38 vom 11.11.2025, Seiten 599 – 602, Größe: 418 KB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2025-11-11

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599 HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I HmbGVBl. Nr. 38 DIENSTAG, DEN 11. NOVEMBER 2025 Tag Inhalt Seite 4. 11. 2025 Verordnung zur Einrichtung des Innovationsbereichs Hohe Bleichen/Heuberg IV . . . . . . . . . . . . . . . . . . 599 707-3-1 4. 11. 2025 Verordnung zum Neuerlass der Hamburgischen Sicherheitsbereichsbestimmungsverordnung und zur Änderung der Hamburgischen Sicherheitsüberprüfungsbestimmungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 601 120-2-2, 120-2-1 Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg. Verordnung zur Einrichtung des Innovationsbereichs Hohe Bleichen/Heuberg IV Vom 4. November 2025 Auf Grund von § 3 und § 10 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes zur Stärkung von Standorten durch private Initiativen (GSPI) vom 8. März 2022 (HmbGVBl. S. 169), geändert am 5. März 2025 (HmbGVBl. S. 268), wird verordnet: §1 3. Bepflanzungs- und Grünpflegemaßnahmen, Innovationsbereich 4. Installation einer Weihnachtsbeleuchtung, Auf den Flächen, die in Anhang 1 optisch hervorgehoben 5. Einsatz eines Quartiersmanagements, sind, wird ein Bereich zur Stärkung der Innovation von Ein- 6. Marketingmaßnahmen sowie Öffentlichkeitsarbeit und zelhandels-, Dienstleistungs- und Gewerbezentren eingerich- 7. Interessenvertretung für die Eigentümerschaft im Innovati- tet. In Anhang 2 sind die im Innovationsbereich belegenen onsbereich. Grundstücke aufgeführt. §3 §2 Aufgabenträgerin Ziele und Maßnahmen Aufgabenträgerin ist die Zum Felde BID Projektgesell- (1) Mit der Festsetzung des Innovationsbereichs wird schaft mbH. das Ziel verfolgt, den Einzelhandels-, Dienstleistungs- und Gastronomiestandort Hohe Bleichen/Heuberg IV zu stärken. §4 (2) Zur Erreichung dieses Ziels sind die folgenden Maß- Gesamtaufwand nahmen vorgesehen: Der Gesamtaufwand nach § 9 Absatz 3 GSPI, der die Ober- 1. zusätzliche Reinigungs- und Pflegemaßnahmen, grenze des der Aufgabenträgerin zu erstattenden Aufwands 2. Reparatur, Instandhaltung und Erweiterung des Stadtmobi- darstellt, beträgt einschließlich der Verwaltungspauschale liars nach § 5 2 310 000 Euro. 600 Dienstag, den 11. November 2025 HmbGVBl. Nr. 38 §5 §6 Verwaltungspauschale Inkrafttreten, Außerkrafttreten Zur Deckung des Verwaltungsaufwands wird ein einmali- Diese Verordnung tritt am 22. November 2025 in Kraft. Sie ger Pauschalbetrag in Höhe von 20 000 Euro festgesetzt. tritt fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 4. November 2025. Anhang 1 Anhang 1 Gebietsabgrenzung Innovationsbereich Hohe Bleichen / Heuberg IV HmbGVBl. Nr. 38 Dienstag, den 11. November 2025 601 Anhang 2 Der Innovationsbereich Hohe Bleichen/Heuberg IV umfasst folgende Grundstücke (ohne Straßenverkehrsflächen): Nummer Belegenheit Flurstücksnummer 1 Hohe Bleichen 5 382 2 Hohe Bleichen 7; Amelungstraße 3, 5 387 3 Hohe Bleichen 8; Heuberg ohne Nummer 223, 2379 4 Hohe Bleichen 11; Amelungstraße 2, 4 804 5 Hohe Bleichen 11; Amelungstraße 2, 4 873 6 Hohe Bleichen 10 756 7 Hohe Bleichen 12 1739 8 Hohe Bleichen 13 803 9 Hohe Bleichen 15 802 10 Hohe Bleichen 17 1579 11 Hohe Bleichen 18 2407 12 Hohe Bleichen 19 1580 13 Hohe Bleichen 20; östlich Hohe Bleichen 20 1978, 1895, 1897 14 Hohe Bleichen 21 21 15 Hohe Bleichen 22 768 16 Hohe Bleichen 23 1335 17 Hohe Bleichen 24, 26 2223 18 Hohe Bleichen 25; ABC-Straße 10, 11 1336 19 Hohe Bleichen 28; Poststraße 53 775 20 Heuberg 2; Große Bleichen 36 (teilweise) 1738, 2513 Gemarkung Neustadt Nord, Bezirk Hamburg-Mitte Verordnung zum Neuerlass der Hamburgischen Sicherheitsbereichsbestimmungsverordnung und zur Änderung der Hamburgischen Sicherheitsüberprüfungsbestimmungsverordnung Vom 4. November 2025 Auf Grund von § 33 Absatz 1 und § 34 Absatz 1 des Ham- burgischen Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgeset- zes (HmbSÜGG) vom 25. Mai 1999 (HmbGVBl. S. 82), zuletzt geändert am 22. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 192, 207), wird verordnet: Artikel 1 1. sämtliche Bereiche, soweit Tätigkeiten mit Funktionen der Verordnung Systemadministration wahrgenommen werden (Netzwerk- zur Bestimmung sicherheitsempfindlicher öffentlicher verantwortliche), Bereiche für Sicherheitsüberprüfungen ohne Mitwirkung 2. sämtliche Bereiche, soweit für die teil- oder vollautomati- des Landesamtes für Verfassungsschutz nach dem sche Erstellung eines Verwaltungsaktes zentrale Risikoma- Hamburgischen Sicherheitsüberprüfungsgesetz nagement-Konfigurationen oder einzelne fachliche Para- (Hamburgische Sicherheitsbereichsbestimmungs- meter bearbeitet werden und die Kenntnisnahme dieser verordnung – HmbSBBestVO) Konfigurationen oder Parameter durch Unbefugte für die §1 Interessen der Freien und Hansestadt Hamburg schädlich sein kann, Sicherheitsempfindliche öffentliche Bereiche im Sinne von § 34 Absatz 1 Satz 1 HmbSÜGG sind: 3. die Senatskanzlei, 602 Dienstag, den 11. November 2025 HmbGVBl. Nr. 38 4. die Abteilung Justizvollzug der Behörde für Justiz und Ver- 3. für Einzelfälle, in denen sicherheitserhebliche Belange von braucherschutz einschließlich der Justizvollzugsanstalten der Tätigkeit unberührt bleiben oder die Tätigkeit von nur und, soweit sicherheitserhebliche Belange dies erfordern, geringer Dauer ist und Sicherheitsrisiken ausgeschlossen auch die übrigen Organisationseinheiten der Behörde für werden können. Justiz und Verbraucherschutz, die Gerichte und die Staats- (2) Die Entscheidungen nach Absatz 1 Nummern 2 und 3 anwaltschaften, trifft die bzw. der Geheimschutzbeauftragte nach § 3a Absatz 1 5. das Amt für Innere Verwaltung und Planung der Behörde Satz 1 HmbSÜGG. Sie bedürfen der Zustimmung der jeweili- für Inneres und Sport, alle Dienststellen und Liegenschaf- gen Dienstellenleitung. Die Voraussetzungen des Absatzes 1 ten der Polizei Hamburg sowie das Dezernat interne Ermitt- Nummern 2 und 3 können durch begleitende generelle oder lungen und seine Liegenschaften, in der Feuerwehr die ope- einzelfallbezogene Geheimschutzmaßnahmen geschaffen wer- rativen Bereiche der Rettungsleitstelle mit Ausnahme des den. Führungsstabes, die Bereiche, in denen gebäudetechnische Anlagen und Ausstattung zur Sicherstellung des Betriebes §3 der Rettungsleitstelle verortet sind, die Technikräume mit Nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Ausscheiden der aktiver Servertechnik sowie die Sicherheits- und Empfangs- betroffenen Personen aus der Tätigkeit in dem sicherheitsemp- arbeitsplätze in der Rettungsleitstelle, findlichen öffentlichen Bereich nach § 1 sind die Unterlagen 6. Dataport, Anstalt des öffentlichen Rechts, über die Sicherheitsüberprüfung zu vernichten und in Dateien gespeicherte personenbezogene Daten zu löschen, es sei denn, 7. soweit Aufgaben der Informations- und Kommunikations- dass die betroffene Person in die weitere Aufbewahrung oder technik wahrgenommen werden Speicherung einwilligt oder beabsichtigt ist, ihr in absehbarer a) der Rechnungshof sowie Zeit eine weitere Tätigkeit in einem sicherheitsempfindlichen öffentlichen Bereich nach § 1 oder eine sicherheitsempfindli- b) die Hamburg Port Authority, Anstalt öffentlichen che Tätigkeit nach § 1 Absatz 3 HmbSÜGG zuzuweisen, zu Rechts, übertragen oder sie dazu zu ermächtigen. 8. soweit Funktionen zur Erfüllung der Sicherungs- und Artikel 2 Obhutspflichten nicht nur vorübergehend wahrgenommen werden Änderung der Hamburgischen Sicherheitsüberprüfungs­ bestimmungsverordnung a) die zentrale Fahrzeugverwahrstelle, In § 2 Nummer 1 der Hamburgischen Sicherheitsüberprü- b) der Landesbetrieb Hamburgische Münze, fungsbestimmungsverordnung vom 13. Oktober 2020 9. der Betriebsteil Ochsenzoll der Asklepios Klinik Nord. (HmbGVBl. S. 534) wird die Textstelle „Stromnetz Hamburg GmbH“ durch die Textstelle „Hamburger Energienetze §2 GmbH“ ersetzt. (1) § 1 gilt nicht Artikel 3 1. für sicherheitsempfindliche Tätigkeiten nach § 1 Absatz 3 Außerkrafttreten HmbSÜGG, Die Verordnung zur Bestimmung sicherheitsempfindlicher 2. für Teilbereiche der dort aufgeführten Bereiche, in denen öffentlicher Bereiche für Sicherheitsüberprüfungen ohne Mit- sicherheitserhebliche Belange die Festlegung als sicher- wirkung des Landesamtes für Verfassungsschutz nach dem heitsempfindlicher öffentlicher Bereich im Sinne von § 34 Hamburgischen Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 17. Fe­ Absatz 1 HmbSÜGG unter Berücksichtigung von Art und bruar 2004 (HmbGVBl. S. 63) in der geltenden Fassung wird Dauer von zu bestimmenden Tätigkeiten nicht erfordern, aufgehoben. Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 4. November 2025. Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg. Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23 51 29-0 — Telefax: 23 51 29 77. Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 75,– Euro. Einzelstücke je angefangene vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.