Nordrhein-Westfalen

Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zur Umsetzung der Förderung der Gemeinsamen Agrarpolitik in Nordrhein-Westfalen soweit flächen- und tierbezogene Interventionen nach den Artikeln 70 bis 72 der Verordnung (EU) 2021/2115 betroffen sind

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Quellenkennung: 83667a3f-67c0-4b17-b002-7c618f777038. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 03.12.2024 Fassung Gültig ab 03.10.2025

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rstöße festgestellt werden bei mehr als 1. 10 Prozent der zufällig ausgewählten Zahlungsanträge und 2. 5 Prozent der im Rahmen der Zufallsauswahl vor Ort kontrollierten Tiere. Tiere, bei denen im Rahmen einer Verwaltungskontrolle ein Verstoß festgestellt wurde, bleiben bei der Berechnung nach Satz 4 Nummer 2 unberücksichtigt. (3) Gegenstand der Vor-Ort-Kontrollen sind alle Tiere eines Betriebszweiges oder einer Weidegruppe, für die eine Zahlung für die jeweilige Fördermaßnahme beantragt wurde. (4) Vor-Ort-Kontrollen dürfen nur angekündigt werden, wenn dies ihrem Zweck oder ihrer Wirksamkeit nicht zuwiderläuft. Außer in hinreichend begründeten Ausnahmefällen dürfen Vor-Ort-Kontrollen im Rahmen von tierbezogenen ELER-Interventionen nicht mehr als 48 Stunden im Voraus angekündigt werden. Teil 6 Mitwirkungspflichten der begünstigten Person bei flächen- und tierbezogenen ELER-Interventionen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Vorhalten von Nachweisen durch die begünstigte Person Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die begünstigte Person ist verpflichtet, die für die Kontrollen der einzelnen Fördermaßnahmen erforderlichen Nachweise vorzuhalten und auf Verlangen jederzeit vorzulegen. Die erforderlichen Nachweise werden durch Richtlinien zur Förderung der flächen- und tierbezogenen ELER-Interventionen festgelegt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Informations-, Mitwirkungs- und Aufbewahrungspflichten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 786 Absatz 5 und Absatz 8 geändert durch Verordnung vom 2. September 2025, in Kraft getreten am 3. Oktober 2025. (1) Die begünstigte Person ist verpflichtet, jede Abweichung vom Antrag, insbesondere wenn Fördervoraussetzungen, Verpflichtungen und sonstige Auflagen für die Gewährung der Zahlungen während der Dauer der Verpflichtungen nicht mehr eingehalten werden, sowie alle Tatsachen, die der Bewilligung, Gewährung, Weitergewährung, Inanspruchnahme oder dem Belassen der Zuwendung entgegenstehen oder für die Rückforderung der Zuwendung erheblich sein können, der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden. (2) Die begünstigte Person ist verpflichtet, im Rahmen der Kontrollen mitzuwirken und angeforderte Belege vorzulegen. Insbesondere hat sie den zuständigen kontrollierenden Behörden 1. das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie der Betriebsflächen während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten, 2. auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke, Datenträger, Karten und sonstigen Unterlagen zur Einsicht bereitzustellen, 3. Auskunft zu erteilen, 4. Proben zur Verfügung zu stellen, 5. die erforderliche Unterstützung insbesondere bei der technischen Einbindung der begünstigten Person bei der Erstellung georeferenzierter Fotos mit den von der zuständigen Behörde vorgegebenen Verfahren zu gewähren und 6. durch aktive Mitwirkung ihrerseits oder einer von ihr beauftragten Person die erforderliche Unterstützung bei Vor-Ort-Kontrollen im Zusammenhang mit Tierhaltungen, speziell im Umgang mit den beantragten Tieren, zu gewährleisten; dabei ist besonders das Ablesen von Identifizierungsmitteln so zu gestalten, dass eine Gefährdung des Kontrollpersonals vermieden und die Unterscheidung bereits kontrollierter Tiere ermöglicht wird. (3) Soweit nach anderen Rechtsvorschriften keine längeren Aufbewahrungsfristen bestehen, ist die begünstigte Person verpflichtet, die für die Antragstellung und Kontrollen erheblichen Unterlagen und Belege für die Dauer von 6 Jahren ab dem Ende des Verpflichtungszeitraums aufzubewahren. Für Rückstellproben endet die Aufbewahrungsfrist mit dem Ende des auf das Antragsjahr folgenden Jahres. Nach Handelsrecht vorgeschriebene Aufzeichnungen und Buchführungen können anstelle der nach Satz 1 vorgeschriebenen Verpflichtungen zum Zwecke der Überwachung nach dieser Verordnung verwendet werden. (4) Wird ein Betrieb ganz oder teilweise nach dem Einreichen des Zahlungsantrages im Sammelantrag an einen anderen übertragen, so gelten die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 auch für den Rechtsnachfolger. (5) Die begünstigte Person hat der zuständigen Behörde für eine Fläche, für die ein Zahlungsantrag im Sammelantrag gestellt ist und die während des Kalenderjahres der Antragstellung nach der Antragstellung auch für eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit genutzt werden soll und unter § 9 fällt, die Aufnahme dieser Tätigkeit mindestens drei Tage vorher zu melden unter Angabe 1. der Art der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit und 2. des Beginns und des Endes der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit. Ausgenommen von der Pflicht zur Angabe nach Satz 1 sind 1. die Lagerung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen oder landwirtschaftlichen Betriebsmitteln der begünstigten Person, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der geförderten Fläche stehen, sofern diese nicht länger als 14 aufeinanderfolgende Tage andauert oder an insgesamt nicht mehr als 21 Tagen im Kalenderjahr stattfindet, 2. die Lagerung von Holz auf Dauergrünland außerhalb der Vegetationsperiode, 3. die Nutzung der Maßnahmenflächen außerhalb der Vegetationsperiode für Wintersport und 4. die Nutzung der Fläche im Rahmen von Pflegearbeiten an angrenzenden Gehölzen oder Gewässern, einschließlich der Lagerung des dabei anfallenden Schnittgutes oder des Aushubs, wenn die Fläche für nicht länger als den Zeitraum nach Nummer 1 genutzt wird und die entstandenen Schäden unverzüglich behoben werden. (6) Abweichend von Absatz 5 gilt für Flächen, für die ein Zahlungsantrag im Sammelantrag gestellt ist, die aber nicht unter § 9 fallen, § 41 Absatz 5 und 6 der GAPInVeKoS-Verordnung entsprechend. (7) Für die Mitteilung und den Nachweis eines Falles höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände gilt § 10 Absatz 3 des GAP-Fördergesetzes NRW. (8) Die begünstigte Person ist verpflichtet, das Pflügen einer Fläche, die mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen bewachsen ist, aber weder Dauergrünland ist noch als solches gilt, mit dem Ziel, die Fläche wieder mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen anzulegen, unter Angabe der Lage und Größe der Fläche und des Datums des Pflügens spätestens einen Monat nach dem Pflügen bei der zuständigen Behörde nach dem von dieser vorgegebenen Verfahren anzuzeigen. Unterbleibt eine Anzeige nach Satz 1 oder erfolgt sie nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist, darf die zuständige Behörde außer in Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände das Pflügen nicht für die Bewertung einer Fläche im Hinblick auf die mögliche Entstehung oder Nichtentstehung von Dauergrünland berücksichtigen. Teil 7 Berechnung von Zahlungen und Sanktionen für flächen- und tierbezogenen ELER-Interventionen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Allgemeine Vorschriften für die Berechnung von Zahlungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Ermittelte Flächenfür eine Zahlung für eine flächenbezogene Fördermaßnahme sind solche, 1. für die die jeweilige Zahlung für eine Fördermaßnahme beantragt wurde, 2. die die in den Richtlinien zur Förderung einzelner flächenbezogener Fördermaßnahmen festgelegten Vorgaben für die Mindestgröße erfüllen, 3. die im Rahmen von Kontrollen festgestellt wurden und 4. die alle Fördervoraussetzungen für die Gewährung der jeweils beantragten Zahlung erfüllen. (2) Jede zu gewährende flächenbezogene Zahlung ist auf Grundlage der im Zahlungsantrag gemachten Angaben zu Flächen zu berechnen. Bei jeder nach Satz 1 zu berechnenden Zahlung sind abweichend von Satz 1 die ermittelten Flächen maßgeblich, sofern bei Kontrollen festgestellt wird, dass die im Zahlungsantrag angemeldeten Flächen größer sind als die ermittelten Flächen nach Absatz 1. (3) Die Festlegung der Grundlage für die Berechnung der zu gewährenden Zahlung für tierbezogene Fördermaßnahmen erfolgt in den jeweiligen Richtlinien zur Förderung der tierbezogenen ELER-Interventionen. (4) Kann mangels Mitwirkung der begünstigten Person das Vorliegen von Fördervoraussetzungen, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen nicht festgestellt werden, so gelten diese als nicht erfüllt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Anwendbarkeit von Vorschriften der GAPInVeKoS-Verordnung im Zusammenhangmit der Berechnung von Zahlungen und Sanktionen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Im Zusammenhang mit der Berechnung von Zahlungen und Sanktionen gelten die folgenden Vorgaben der GAPInVeKoS-Verordnung jeweils entsprechend: 1. in Bezug auf Sanktionen bei Nichtanmeldung aller Flächen § 43 der GAPInVeKoS-Verordnung, 2. in Bezug auf Sanktionen bei Übererklärungen bei flächenbezogenen Fördermaßnahmen§ 44 Absatz 1 und 2 der GAPInVeKoS-Verordnung und 3. in Bezug auf die verspätete Einreichung des Zahlungsantrages § 46 Absatz 1 und 3 der GAPInVeKoS-Verordnung, wobei die Frist nach § 46 Absatz 1 der GAPInVeKoS-Verordnung abweichend in § 16 Absatz 1 des GAP-Fördergesetzes NRW geregelt ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Maßnahmenbezogene Sanktionen bei Verstößen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Im Fall eines Verstoßes gegen Fördervoraussetzungen, Verpflichtungen und Auflagen werden Sanktionen nach § 8 des GAP-Fördergesetzes NRW unter Berücksichtigung von Schwere, Ausmaß, Dauer und wiederholtem Auftreten des festgestellten Verstoßes angewandt. (2) Die Festlegung der Fördervoraussetzungen, Verpflichtungen und Auflagen erfolgt in den Richtlinien zur Förderung der flächen- und tierbezogenen ELER-Interventionen und den Zuwendungsbescheiden. (3) Führt die Gesamtbewertung auf der Grundlage der Kriterien gemäß Absatz 1 zu der Feststellung, dass es sich um einen schwerwiegenden Verstoß handelt, so wird die Förderung ganz abgelehnt oder zurückgenommen. Darüber hinaus wird die begünstigte Person im Kalenderjahr der Feststellung und mindestens im darauffolgenden Kalenderjahr von derselben Intervention oder Fördermaßnahme ausgeschlossen. Der Ausschluss kann im Fall eines wiederholten Verstoßes erneut festgelegt werden. Zusätzlich kann eine weitere Sanktion verhängt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 Schwellenwerte Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Schwellenwert nach § 7 Absatz 2 Satz 4 und § 10 Absatz 2 Nummer 1 des GAP-Fördergesetzes NRW beträgt bei maßnahmenspezifischen Verstößen gegen Mindestbreiten von Förderflächen maximal 0,5 Meter, im Übrigen beträgt dieser Schwellenwert maximal 10 Prozent der Flächen oder Tiere auf die sich die maßnahmenspezifischen Verpflichtungen beziehen. (2) Fördermaßnahmenspezifische Schwellenwerte nach Absatz 1 werden in den Richtlinien zur Förderung der flächen- und tierbezogenen ELER-Interventionen festgelegt. (3) Bei Übererklärungssanktionen nach § 22 Nummer 2 entspricht der Schwellenwert des § 10 Absatz 2 Nummer 1 des GAP-Fördergesetzes NRW dem Schwellenwert des § 48 Absatz 1 Satz 1 der GAPInVeKoS-Verordnung. Teil 8 Schlussbestimmungen Schlussbestimmungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 25 Reihenfolge der Abzüge Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 786 Absatz 2 neu gefasst durch Verordnung vom 2. September 2025, in Kraft getreten am 3. Oktober 2025. (1) Abzüge sind für die jeweilige Zahlung für eine flächen- oder tierbezogene Fördermaßnahme in folgender Reihenfolge anzuwenden: 1. die Übererklärungssanktion bei flächenbezogenen Fördermaßnahmen nach § 22 Nummer 2, 2. der abgelehnte Betrag nach § 7 des GAP-Fördergesetzes NRW und Sanktionen nach § 8 des GAP-Fördergesetzes NRW in Verbindung mit § 23, 3. die Fristsanktion nach § 22 Nummer 3, 4. die Nichtanmeldungssanktion nach § 22 Nummer 1. (2) Sanktionen wegen Verstößen gegen Regelungen der Konditionalität oder der sozialen Konditionalität nach Kapitel 4 Abschnitt 2 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes werden auf den sich nach Absatz 1 ergebenden Betrag angewendet. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 26 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2033 außer Kraft. Die Ministerin für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.