Nordrhein-Westfalen

Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zur Umsetzung der Förderung der Gemeinsamen Agrarpolitik in Nordrhein-Westfalen soweit flächen- und tierbezogene Interventionen nach den Artikeln 70 bis 72 der Verordnung (EU) 2021/2115 betroffen sind

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 03.12.2024 Fassung Gültig ab 03.10.2025

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 03.12.2024 Fassung Gültig ab 03.10.2025 Vom 3. Dezember 2024 Auf Grund des § 23 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Nummer 1 bis 5, 6 Buchstabe a, c, d, e, f und g sowie Nummer 8 und 10 des GAP-Fördergesetzes NRW vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 156) verordnet das Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz: Inhaltsübersicht Teil 1 § 1 Anwendungsbereich Teil 2 Vorschriften für flächen- und tierbezogene ELER-Interventionen § 2 Gewährung von Zahlungen bei Übertragung des Betriebs § 3 System zur Identifizierung von Parzellen § 4 Grundanträge für Fördermaßnahmen nach Artikel 70 der Verordnung (EU) 2021/2115 § 5 Revisionsklausel § 6 Anpassung von Fördermaßnahmen bei Flurbereinigungsverfahren Teil 3 Vorschriften für flächenbezogene ELER-Interventionen § 7 Förderfähige Flächen § 8 Übertragung von Flächen § 9 Nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit bei einzelflächenbezogenen Fördermaßnahmen nach Artikel 70 der Verordnung (EU) 2021/2115 Teil 4 Zahlungsantrag im Sammelantrag für flächen- und tierbezogene ELER-Interventionen § 10 Zahlungsantrag, Ermächtigung zur Abfrage weiterer Angaben § 11 Antragssystem für den Zahlungsantrag im Sammelantrag § 12 Nutzung von Daten nach GAPInVeKoS-Verordnung § 13 Anwendbarkeit von Vorschriften der GAPInVeKoS-Verordnung im Zusammenhang mit dem Zahlungsantrag im Sammelantrag § 14 Angaben zu nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten nach § 9 im Zahlungsantrag im Sammelantrag Teil 5 Kontrollsystem für flächen- und tierbezogene ELER-Interventionen § 15 Verwaltungskontrollen § 16 Anwendbarkeit von weiteren Vorschriften der GAPInVeKoS-Verordnung im Zusammenhang mit dem Kontrollsystem für flächen- und tierbezogene ELER-Interventionen § 17 Kontrollen durch das Flächenüberwachungssystem § 18 Vor-Ort-Kontrollen von tierbezogenen ELER-Interventionen Teil 6 Mitwirkungspflichten der begünstigten Person bei flächen- und tierbezogenen ELER-Interventionen § 19 Vorhalten von Nachweisen durch die begünstigte Person § 20 Informations-, Mitwirkungs- und Aufbewahrungspflichten Teil 7 Berechnung von Zahlungen und Sanktionen für flächen- und tierbezogenen ELER-Interventionen § 21 Allgemeine Vorschriften für die Berechnung von Zahlungen § 22 Anwendbarkeit von Vorschriften der GAPInVeKoS-Verordnung im Zusammenhang mit der Berechnung von Zahlungen und Sanktionen § 23 Maßnahmenbezogene Sanktionen bei Verstößen § 24 Schwellenwerte § 25 Reihenfolge der Abzüge Teil 8 Schlussbestimmungen § 26 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Teil 1 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Anwendungsbereich Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Diese Verordnung dient der Durchführung des GAP-Fördergesetzes NRW vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 156)in der jeweils geltenden Fassung und der in § 1 des GAP-Fördergesetzes NRW genannten Regelungen der Europäischen Union, soweit diese sich auf flächen- und tierbezogene Interventionen nach den Artikeln 70 bis 72 der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1; L 181 vom 7.7.2022, S. 35; L 227 vom 1.9.2022, S. 137), in der jeweils geltenden Fassung, beziehen. Teil 2 Vorschriften für flächen- und tierbezogene ELER-Interventionen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Gewährung von Zahlungen bei Übertragung des Betriebs Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Sofern ein Betrieb nach dem Einreichen des Zahlungsantrages und vor Erfüllung aller Fördervoraussetzungen, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen für die Gewährung der Zahlungen 1. vollständig von einer begünstigten Person an eine andere Person verkauft, verpachtet oder auf jede sonstige Weise übertragen wird, oder 2. in von Fördermaßnahmen betroffenen Teilen, von einer begünstigten Person an eine andere Person verkauft, verpachtet oder auf jede sonstige Weise übertragen wird, sind die Zahlungen der übertragenden Person zu gewähren, sofern alle Fördervoraussetzungen, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen für die Gewährung der Zahlungen erfüllt sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 System zur Identifizierung von Parzellen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Referenzparzelle für die Förderung der ELER-Interventionen richtet sich nach § 5 der Direktzahlungen-InVeKoS-Verordnung NRW vom 23. Mai 2023 (GV. NRW. S. 342) in der jeweils geltenden Fassung. (2) Für die weitere Charakterisierung der Referenzparzellen gilt § 5 Absatz 2 bis 6 der GAPInVeKoS-Verordnung vom 19. Dezember 2022 (BAnz AT 19.12.2022 V1) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. (3) Die für die Förderung relevante Parzelle ist ein Schlag. Ein Schlag ist eine zusammenhängende Fläche, die von einer begünstigten Person mit einem von der zuständigen Behörde vor der Antragstellung für die Zwecke der Antragsbearbeitung festgelegten Nutzungscode im Zahlungsantrag im Sammelantrag nach § 15 des GAP-Fördergesetzes NRW in Verbindung mit § 16 Absatz 1 des GAP-Fördergesetzes NRW angegeben wird. (4) Bei einzelnen Fördermaßnahmen können abweichend von Absatz 3 Flächen, die aus begrünten Randstreifen nach § 5 Absatz 3 oder § 6 Absatz 4 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung vom 24. Januar 2022 (BGBl. I S. 139, 2287) in der jeweils geltenden Fassung aus Pufferstreifen an Gewässerrändern, aus Brachflächen und Brachstreifen, aus Blühflächen und Blühstreifen, aus Gehölzstreifen nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung, aus Altgrasstreifen oder -flächen nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3003; 2022 I S. 2262) in der jeweils geltenden Fassung, aus Landschaftselementen nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung oder aus Bejagungsschneisen bestehen, auch bei Angabe unterschiedlicher Nutzungscodes, zusammen mit dem angrenzenden Schlag derselben begünstigten Person, jeweils eine für die Förderung relevante Parzelle bilden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Grundanträge für Fördermaßnahmen nach Artikel 70 der Verordnung (EU) 2021/2115 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Grundlage für die Gewährung von Zahlungen für Fördermaßnahmen nach Artikel 70 der Verordnung (EU) 2021/2115 kann das Vorliegen eines Bewilligungsbescheides zum Beginn des Verpflichtungszeitraums sein. Die zuständige Behörde erteilt diese Bewilligungsbescheide auf Grundlage des in diesen Fällen bis zum 30. Juni im Jahr vor dem ersten Verpflichtungsjahr durch die begünstigte Person bei der zuständigen Behörde eingereichten Grundantrages. (2) Über die Notwendigkeit eines Grundantragsverfahrens nach Absatz 1 entscheidet das jeweils zuständige Ministerium bezogen auf die einzelnen Fördermaßnahmen. (3) Die zuständige Behörde kann die in Absatz 1 genannte Grundantragsfrist in einzelnen Jahren und in Abstimmung mit dem jeweils zuständigen Ministerium auf ein anderes Datum festsetzen. Über etwaige Friständerungen informiert die zuständige Behörde auf geeignetem Wege. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Revisionsklausel Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Muss eine Bewilligung 1. aufgrund von Änderungen der einschlägigen verpflichtenden Standards, Anforderungen oder Auflagen gemäß Artikel 70 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a, b und c der Verordnung (EU) 2021/2115, über die die Verpflichtungen hinausgehen müssen, oder 2. zur Gewährleistung der Unterscheidbarkeit von den Verpflichtungen gemäß § 20 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes in Verbindung mit Anlage 5 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung („Öko-Regelungen“) angepasst werden, ist der Zuwendungsbescheid während der Laufzeit entsprechend abzuändern oder auf Wunsch der begünstigen Person aufzuheben. Für den tatsächlichen Verpflichtungszeitraum bereits gezahlte Zuwendungen sind in diesen Fällen nicht zurückzufordern. (2) Zuwendungsbescheide für Verpflichtungen, die über die Geltungsdauer der Verordnung (EU) 2021/2115 hinausgehen, sind an den Rechtsrahmen der nächsten EU-Förderperiode anzupassen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Anpassung von Fördermaßnahmen bei Flurbereinigungsverfahren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Ist die begünstigte Person an der weiteren Umsetzung einer Fördermaßnahme nach den einzelnen Richtlinien zur Förderung der flächen- oder tierbezogenen ELER-Interventionen gehindert, weil der Betrieb oder ein Teil des Betriebs Gegenstand von Flurbereinigungsverfahren ist und neu parzelliert wurde, so ist die Fördermaßnahme an die neue Lage des Betriebs anzupassen. Erweist sich eine solche Anpassung als unmöglich, so endet die Verpflichtung. Für den tatsächlichen Verpflichtungszeitraum bereits gezahlte Zuwendungen sind in diesen Fällen nicht zurückzufordern. Teil 3 Vorschriften für flächenbezogene ELER-Interventionen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Förderfähige Flächen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Bei den flächenbezogenen ELER-Interventionen sind Flächen im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Nummer 3 Buchstabe a und b der GAP-Direktzahlungen-Verordnung sowie Flächen mit Biotopen ohne landwirtschaftliche Nutzung förderfähig, für die die zuständige Behörde für die Zwecke der Antragsbearbeitung einen Nutzungscode festgelegt hat. (2) Die Festlegung der Förderfähigkeit einer Fläche bezogen auf die einzelne Fördermaßnahme erfolgt in den einzelnen Richtlinien zur Förderung der flächenbezogenen ELER-Interventionen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Übertragung von Flächen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Überträgt die begünstigte Person die Gesamtheit oder einen Teil ihrer Fläche, auf die sich die Verpflichtungen im Rahmen einer mehrjährigen Fördermaßnahme beziehen, oder ihren gesamten Betrieb während eines mehrjährigen Verpflichtungszeitraumes an eine andere Person, die an der gleichen mehrjährigen Fördermaßnahme teilnimmt oder unmittelbar nach der Übernahme teilnehmen wird, so kann die übernehmende Person die Verpflichtungen oder einen Teil dieser, der der übertragenen Fläche entspricht, für den restlichen Zeitraum übernehmen. Erfolgt eine solche Übernahme der Verpflichtungen nicht, so laufen diese aus, ohne dass für den tatsächlichen Verpflichtungszeitraum die für diese Flächen erhaltene Zuwendung zurückzuzahlen ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit bei einzelflächenbezogenen FördermaßnahmennachArtikel 70 der Verordnung (EU) 2021/2115 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Eine Fläche kann nur für die Umsetzung einer einzelflächenbezogenen Fördermaßnahme nach Artikel 70 der Verordnung (EU) 2021/2115 gefördert werden, wenn die Fläche hauptsächlich für die Umsetzung der einzelflächenbezogenen Fördermaßnahme genutzt wird und eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit durch eine Richtlinie zur Förderung der flächenbezogenen ELER-Interventionen aus naturschutzfachlichen Gründen nicht insgesamt ausgeschlossen wird. (2) Eine Fläche, auf der eine einzelflächenbezogene Fördermaßnahme umgesetzt wird und die auch für eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, wird hauptsächlich für die Umsetzung der einzelflächenbezogenen Fördermaßnahme genutzt, wenn die einzelflächenbezogene Fördermaßnahme auf der Fläche umgesetzt werden kann, ohne durch die nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit stark eingeschränkt zu sein. (3) Die Umsetzung der einzelflächenbezogenen Fördermaßnahme ist stark eingeschränkt im Sinne des Absatzes 2, wenn die nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit zu einer Zerstörung der Kulturpflanze oder Grasnarbe oder zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Bewuchses führt. (4) Darüber hinaus ist die Umsetzung der einzelflächenbezogenen Fördermaßnahme in der Regel stark eingeschränkt, wenn 1. innerhalb der Vegetationsperiode oder in dem Fall, dass Ackerland mit Kulturpflanzen genutzt wird, innerhalb der Vegetationsperiode in dem Zeitraum zwischen der Aussaat oder der Pflanzung und der Ernte eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit, die eine gleichzeitige Umsetzung der einzelflächenbezogenen Fördermaßnahme in diesem Zeitraum erheblich beeinträchtigt oder ausschließt, länger als 14 aufeinanderfolgende Tage andauert oder an insgesamt mehr als 21 Tagen im Kalenderjahr durchgeführt wird, 2. durch die nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit die Einhaltung von nach dem GAP-Konditionalitäten-Gesetz vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2996; 2022 I S. 2262) in der jeweils geltenden Fassung oder nach einer Rechtsverordnung auf Grund des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes zu beachtenden Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) oder Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand (GLÖZ) ausgeschlossen ist, oder 3. eine auf Dauer angelegte nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit die Umsetzung der einzelflächenbezogenen Fördermaßnahme verhindert. (5) Die Umsetzung einer einzelflächenbezogenen Fördermaßnahme ist nicht stark eingeschränkt im Sinne des Absatzes 2 1. bei der Lagerung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen oder landwirtschaftlichen Betriebsmitteln der begünstigten Person, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der geförderten Fläche stehen und nicht über den Zeitraum nach Absatz 4 Nummer 1 hinausgehen, 2. bei der Lagerung von Holz auf Dauergrünland außerhalb der Vegetationsperiode oder 3. bei der Nutzung der Maßnahmenflächen außerhalb der Vegetationsperiode für Wintersport, soweit nicht jeweils die Voraussetzungen des Absatzes 3 vorliegen. (6) Unabhängig von den Voraussetzungen des Absatzes 3 ist die Umsetzung einer einzelflächenbezogenen Fördermaßnahme dann nicht stark eingeschränkt im Sinne des Absatzes 2, wenn die Fläche im Rahmen von Pflegearbeiten an angrenzenden Gehölzen oder Gewässern, einschließlich der Lagerung des dabei anfallenden Schnittgutes oder des Aushubs für nicht länger als den Zeitraum nach Absatz 4 Nummer 1 genutzt wird und die entstandenen Schäden unverzüglich behoben werden. Teil 4 Zahlungsantrag im Sammelantrag für flächen- und tierbezogene ELER-Interventionen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Zahlungsantrag; Ermächtigung zur Abfrage weiterer Angaben Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 786 Absatz 2 neu eingefügt und Absatz 2 (alt) umbenannt in Absatz 3 durch Verordnung vom 2. September 2025, in Kraft getreten am 3. Oktober 2025. (1) Die begünstigte Person hat im Zahlungsantrag im Sammelantrag anzugeben, für welche Fördermaßnahmen sie eine Auszahlung beantragt. Die begünstigte Person hat hierzu die in den nachfolgenden Vorschriften festgelegten Angaben zu machen. (2) Der Zahlungsantrag im Sammelantrag soll die für die Prüfung der Förderfähigkeit oder der Konditionalität gegebenenfalls erforderlichen Nachweise oder Belege enthalten. Abweichend von Satz 1 kann die zuständige Behörde in geeigneten Fällen für die Vorlage eines oder mehrerer Nachweise oder Belege einen späteren Termin bestimmen. (3) Die zuständige Behörde kann weitere Angaben fordern, soweit dies zur Überprüfung der Antragsangaben erforderlich ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Antragssystem für den Zahlungsantrag im Sammelantrag Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die zuständige Behörde hat der begünstigten Person für den Zahlungsantrag im Sammelantrag bereitzustellen: 1. ein elektronisches Formular, das vorausgefüllt ist, soweit technisch und anhand der vorliegenden Informationen möglich, und 2. die entsprechenden geografischen Unterlagen zur Identifizierung ihrer Flächen nach § 3 in Verbindung mit § 7. (2) Die zuständige Behörde hat die geografischen Unterlagen über eine auf einem geografischen Informationssystem basierende Anwendung, über die die geografischen und alphanumerischen Daten der betreffenden Flächen verarbeitet werden können, zu übermitteln. (3) Die begünstigte Person hat im Zahlungsantrag im Sammelantrag insbesondere alle Flächen, Betriebszweige oder Weidegruppen, für die sie Auszahlungen beantragt, anzugeben. (4) Die begünstigte Person hat in den Antragssystemen nach Absatz 1 für den Zahlungsantrag unzutreffende oder nicht mehr zutreffende Angaben zu berichtigen, unvollständige Angaben zu vervollständigen und die übrigen Angaben zu bestätigen. (5) Sofern die begünstigte Person den Zahlungsantrag im Sammelantrag nicht unter Verwendung der Antragssysteme nach Absatz 1 einreichen kann, kann die zuständige Behörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte die zur Verwendung der Antragssysteme nach Absatz 1 erforderliche technische Hilfe zur Verfügung stellen. Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn die begünstigte Person glaubhaft darlegt, dass ihr die Verwendung der Antragssysteme nach Absatz 1 unter keinen Umständen zumutbar ist, wobei die Gründe für die unbillige Härte abschließend darzulegen sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Nutzung von Daten nach der GAPInVeKoS-Verordnung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Für die Bearbeitung des Zahlungsantrages im Sammelantrag verwendet die zuständige Behörde die nach § 9 Nummer 1 und 6 bis 12 sowie § 11 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Nummer 2 bis 5, 8 und 10 sowie Absatz 4 und 5 der GAPInVeKoS-Verordnung gemachten Angaben der begünstigten Person. (2) Bei Flächen, für die die Förderung einer flächenbezogenen ELER-Intervention beantragt wird und die nicht unter § 14 fallen, verwendet die zuständige Behörde ergänzend auch die nach § 11 Absatz 2 und 3 der GAPInVeKoS-Verordnung gemachten Angaben. (3) Soweit eine Förderung basierend auf Artikel 71 der Verordnung (EU) 2021/2115 beantragt wird, verwendet die zuständige Behörde ergänzend auch die nach § 10 der GAPInVeKoS-Verordnung gemachten Angaben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Anwendbarkeit von Vorschriften der GAPInVeKoS-Verordnungim Zusammenhang mit dem Zahlungsantrag im Sammelantrag Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Für den Zahlungsantrag im Sammelantrag gelten die folgenden Regelungen der GAPInVeKoS-Verordnung jeweils entsprechend: 1. in Bezug auf Änderungen des Zahlungsantrags § 22 Absatz 1 und 2 der GAPInVeKoS-Verordnung, 2. in Bezug auf die Berichtigung offensichtlicher Irrtümer § 23 der GAPInVeKoS-Verordnung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Angaben zu nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten nach § 9im Zahlungsantrag im Sammelantrag Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Im Fall der Nutzung einer Fläche, für die die Förderung einer einzelflächenbezogenen Fördermaßnahme nach Artikel 70 der Verordnung (EU) 2021/2115 beantragt wird, auch für eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit, die vor dem Zeitpunkt der Antragstellung im Antragsjahr begonnen oder stattgefunden hat, hat die begünstigte Person im Zahlungsantrag im Sammelantrag Folgendes anzugeben: 1. die Art der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit und 2. den Beginn und das Ende der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit. (2) Ausgenommen von der Pflicht zur Angabe nach Absatz 1 ist 1. die Lagerung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen oder landwirtschaftlichen Betriebsmitteln der begünstigten Person, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der geförderten Fläche stehen, sofern diese nicht länger als 14 aufeinanderfolgende Tage andauert oder an insgesamt nicht mehr als 21 Tagen im Kalenderjahr stattfindet, 2. die Lagerung von Holz auf Dauergrünland außerhalb der Vegetationsperiode und 3. die Nutzung der Maßnahmenflächen außerhalb der Vegetationsperiode für Wintersport. Teil 5 Kontrollsystem für flächen- und tierbezogene ELER-Interventionen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Verwaltungskontrollen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 786 Absatz 1 neu gefasst, Absatz 2 neu eingefügt und Absatz 2 (alt) umbenannt in Absatz 3 durch Verordnung vom 2. September 2025, in Kraft getreten am 3. Oktober 2025. (1) Die Verwaltungskontrollen haben sich unter Zuhilfenahme der zur Verfügung stehenden Datenbanken auf alle Elemente zu erstrecken, die im Rahmen von Verwaltungskontrollen überprüft werden können und überprüft werden sollen. Die zuständige Behörde hat insbesondere zu prüfen, ob 1. der Sammelantrag fristgerecht eingereicht wurde, 2. die Fördervoraussetzungen erfüllt sind, 3. keine Doppelfinanzierung aus anderen Unionsregelungen erfolgt und 4. die nach Teil 4 beizufügenden Unterlagen eingereicht wurden. (2) Im Übrigen gelten für die Verwaltungskontrollen bei den flächen- und tierbezogenen ELER-Interventionen § 28 Absatz 2 und 3 der GAPInVeKoS-Verordnung entsprechend. (3) Die Verwaltungskontrollen sind zu ergänzen durch 1. das Flächenüberwachungssystem nach § 17 und 2. stichprobenartige Vor-Ort-Kontrollen nach § 18. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Anwendbarkeit von weiteren Vorschriften der GAPInVeKoS-Verordnungim Zusammenhang mit dem Kontrollsystem fürflächen- und tierbezogeneELER-Interventionen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 786 Geändert durch Verordnung vom 2. September 2025, in Kraft getreten am 3. Oktober 2025. Im Zusammenhang mit dem Kontrollsystem gelten die folgenden Vorgaben der GAPInVeKoS-Verordnung jeweils entsprechend: 1. in Bezug auf die Ermittlung der Flächengröße bei den flächenbezogenen ELER-Interventionen § 29 der GAPInVeKoS-Verordnung, 2. in Bezug auf die Unterrichtungspflichten der Behörde bei den flächen- und tierbezogenen ELER-Interventionen § 30 der GAPInVeKoS-Verordnung und 3. in Bezug auf Kontrollberichte bei den flächen- und tierbezogenen ELER-Interventionen § 31 der GAPInVeKoS-Verordnung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Kontrollen durch das Flächenüberwachungssystem Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Im Zusammenhang mit dem Flächenüberwachungssystem gelten die folgenden Vorgaben der GAPInVeKoS-Verordnung jeweils entsprechend: 1. in Bezug auf Kontrollen durch das Flächenüberwachungssystem § 32 Absatz 1 bis 3 der GAPInVeKoS-Verordnung und 2. in Bezug auf Vor-Ort-Kontrollen bei dem Flächenüberwachungssystem § 33 der GAPInVeKoS-Verordnung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Vor-Ort-Kontrollen von tierbezogenen ELER-Interventionen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 786 Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 2. September 2025, in Kraft getreten am 3. Oktober 2025. (1) Die Einhaltung aller Verpflichtungen für die Gewährung von Zahlungen für tierbezogene ELER-Interventionen sind für jede beantragte Fördermaßnahme durch eine Stichprobe jährlicher Vor-Ort-Kontrollen zu überprüfen. Die jährliche Stichprobe hat mindestens 3 Prozent der Grundgesamtheit der Zahlungsanträge zu umfassen. (2) Die Auswahl nach Absatz 1 hat zu einem von der zuständigen Behörde festgelegten Anteil nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen. Dieser soll grundsätzlich 20 bis 30 Prozent betragen. Der verbleibende Anteil ist auf Basis einer Risikoanalyse auszuwählen. Die jeweilige Kontrollrate nach Absatz 1 ist im Folgejahr auf 5 Prozent zu erhöhen, sofern Ve

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.