Sachsen

SächsSachVO

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Quellenkennung: 3429. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2003 Nr. 1, S. 22 Fsn-Nr.: 662-1.3 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 20. Juli 2019

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Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Sachverständige nach § 18 BBodSchG (SächsSachVO) Vom 16. Dezember 2002 Rechtsbereinigt mit Stand vom 20. Juli 2019 Aufgrund von § 13a Nr. 3 des Sächsischen Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes (SächsABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 262), das durch Artikel 21 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 428) geändert worden ist, in Verbindung mit § 18 Satz 2 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz – BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), das durch Artikel 17 des Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331, 2334) geändert worden ist, sowie § 1 Abs. 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992, 2995) geändert worden ist, wird verordnet: § 1 Anerkennung der Sachverständigeneigenschaft (1) Sachverständige, deren Sachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung nach den Vorschriften dieser Verordnung anerkannt wurden, sind im Umfang dieser Anerkennung als Sachverständige nach § 18 Satz 1 BBodSchG anzusehen. (2) Die Sachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung eines Sachverständigen können für eins oder mehrere der folgenden Sachgebiete anerkannt werden: 1. Flächenhafte und standortbezogene Erfassung/Historische Erkundung, 2. Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden-Gewässer, 3. Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden-Pflanze, 4. Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden-Mensch, 5. Sanierung, 6. Gefahrenermittlung, -beurteilung und -abwehr von schädlichen Bodenveränderungen aufgrund von Bodenerosion durch Wasser. (3) 1Die Anerkennung einer Behörde eines anderen Bundeslandes, eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum über das Vorliegen von Voraussetzungen, die dieser Verordnung gleichwertig sind, entfaltet dieselben Wirkungen wie eine Anerkennung nach Absatz 1. 2§ 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG sechs Monate beträgt. 3Zum Nachweis der Gleichwertigkeit dürfen Zeugnisse, Bescheinigungen oder sonstige Dokumente nur nach Maßgabe des Artikels 5 Abs. 3 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27. Dezember 2006, S. 36) verlangt werden.1 § 2 Anforderungen an Sachverständige (1) Ein Sachverständiger besitzt die erforderliche Sachkunde und verfügt über die erforderliche gerätetechnische Ausstattung, wenn er die in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Anforderungen erfüllt. (2) Ein Sachverständiger besitzt die erforderliche Zuverlässigkeit, wenn er aufgrund seiner persönlichen Eigenschaften, seines Verhaltens und seiner Fähigkeiten zur ordnungsgemäßen Erfüllung der von ihm wahrzunehmenden Aufgaben geeignet ist. (3) 1Anerkannte Sachverständige müssen eine Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden in angemessener Höhe abschließen und während der Zeit der Anerkennung aufrechterhalten. 2Sie müssen die Versicherung in regelmäßigen Abständen auf Angemessenheit prüfen. (4) Das Anerkennungsverfahren kann auch über die einheitliche Stelle nach § 1 Absatz 1 des Gesetzes über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 446), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, abgewickelt werden.2 § 3 Verfahren zur Anerkennung der Sachverständigeneigenschaft (1) 1Auf Antrag des Sachverständigen überprüft die Industrie- und Handelskammer, in deren Kammerbezirk er seine Hauptniederlassung oder, falls eine solche nicht besteht, seinen Hauptwohnsitz hat (zuständige Industrie- und Handelskammer), ob der Sachverständige die Anforderungen nach § 2 erfüllt. 2Für die Überprüfung von Sachverständigen, die im Freistaat Sachsen weder ihre Hauptniederlassung noch ihren Hauptwohnsitz haben, ist die Industrie- und Handelskammer zuständig, bei der der Sachverständige seinen Antrag zuerst stellt. 3Der Sachverständige hat in seinem Antrag anzugeben, auf welche der in § 1 Abs. 2 genannten Sachgebiete sich die Überprüfung der Sachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung erstrecken soll. (2) 1Zur Überprüfung der Sachkunde und der gerätetechnischen Ausstattung nach § 2 Abs. 1 bedient sich die zuständige Industrie- und Handelskammer eines von ihr im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft berufenen Fachgremiums. 2Die Industrie- und Handelskammern können hierzu auch ein gemeinsames Fachgremium berufen sowie Kooperationen mit Stellen eingehen, die in anderen Bundesländern für den Vollzug von § 18 BBodSchG zuständig sind. (3) Eine öffentliche Bestellung als Sachverständiger für Altlasten nach § 36 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4012) geändert worden ist, ist bei der Überprüfung der Anforderungen nach § 2 zu berücksichtigen. (4) 1Die Anerkennung, dass ein Sachverständiger die Anforderungen nach § 2 erfüllt, wird von der zuständigen Industrie- und Handelskammer durch Bescheid getroffen. 2In dem Bescheid sind die Sachgebiete nach § 1 Abs. 2 zu bezeichnen, für die die erforderliche Sachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung anerkannt wurden.3 § 4 Bekanntgabe der Sachverständigen (1) 1Die Sachverständigen, deren Sachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung nach § 3 festgestellt wurden, sind von der zuständigen Industrie- und Handelskammer in ihrem regelmäßig erscheinenden Veröffentlichungsblatt bekannt zu geben. 2In der Bekanntmachung sind die Sachgebiete nach § 1 Abs. 2 zu bezeichnen, für die die erforderliche Sachkunde und gerätetechnische Ausstattung festgestellt wurden. 3Sachverständige nach § 1 Abs. 3 sind auf Antrag von der Industrie- und Handelskammer bekannt zu geben, in deren Kammerbezirk sie ihre Hauptniederlassung oder, falls eine solche nicht besteht, ihren Hauptwohnsitz haben. 4Sachverständige nach § 1 Abs. 3, die im Freistaat Sachsen weder ihre Hauptniederlassung noch ihren Hauptwohnsitz haben, sind von der Industrie- und Handelskammer bekannt zu geben, bei der sie dies zuerst beantragen. (2) 1Interessenten sind von den Industrie- und Handelskammern auf Anforderung vollständige und aktuelle Listen der von ihnen nach Absatz 1 für ein oder mehrere Sachgebiete bekannt gegebenen Sachverständigen zu übermitteln. 2Die Industrie- und Handelskammern können diese Listen auch im Internet oder auf andere Weise allgemein zugänglich machen sowie gemeinsame Listen führen. § 5 Fortbildung 1Die Sachverständigen haben dafür Sorge zu tragen, dass sie stets die aktuell erforderliche Sachkunde besitzen. 2Hierzu haben sie mindestens alle zwei Jahre ab Zustellung des Bescheides nach § 3 Abs. 4 an einer geeigneten Fortbildung in den Sachgebieten, für die die erforderliche Sachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung festgestellt wurden, teilzunehmen. 3Der Sachverständige hat die Teilnahme der zuständigen Industrie- und Handelskammer unaufgefordert nachzuweisen.4 § 6 Erlöschen der Anerkennung der Sachverständigeneigenschaft (1) 1Die Anerkennung der Sachkunde, gerätetechnischen Ausstattung und Zuverlässigkeit eines Sachverständigen erlischt mit Ablauf des Monats, in dem der Sachverständige gegenüber der zuständigen Industrie- und Handelskammer schriftlich seinen Verzicht erklärt hat. 2Der Verzicht kann auch für einzelne Sachgebiete erklärt werden. (2) Das Erlöschen der Anerkennung nach Absatz 1 ist gemäß § 4 Abs. 1 bekannt zu geben. (3) Erlischt die Anerkennung der erforderlichen Sachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnischen Ausstattung eines Sachverständigen nach § 1 Abs. 3 ganz oder teilweise in dem Bundesland, das diese Anerkennung getroffen hat, hat der Sachverständige dies der Industrie- und Handelskammer, die ihn nach § 4 Abs. 1 Satz 3 oder 4 im Freistaat Sachsen bekannt gegeben hat, unverzüglich mitzuteilen; die Industrie- und Handelskammer hat das Erlöschen entsprechend Absatz 4 bekannt zu geben.5 § 7 Widerruf der Anerkennung der Sachverständigeneigenschaft (1) 1Sachverständige, bei denen Zweifel bestehen, ob sie noch die erforderliche Sachkunde oder Zuverlässigkeit besitzen oder noch über die erforderliche gerätetechnische Ausstattung verfügen, sind von der zuständigen Industrie- und Handelskammer aufzufordern, sich einer erneuten Überprüfung nach § 3 Abs. 1 zu unterziehen. 2Die Überprüfung kann sich auf die Bereiche beschränken, bei denen die Zweifel im Sinne von Satz 1 bestehen. (2) Zweifel an der erforderlichen Sachkunde bestehen auch dann, wenn der Sachverständige nicht an den nach § 5 vorgeschriebenen Fortbildungsveranstaltungen teilnimmt. (3) 1Stellt sich bei der Überprüfung nach Absatz 1 heraus, dass der Sachverständige nicht mehr die erforderliche Sachkunde oder Zuverlässigkeit besitzt oder nicht mehr über die erforderliche gerätetechnische Ausstattung verfügt, oder entzieht er sich dieser Überprüfung, ist die Anerkennung nach § 3 Abs. 4 von der zuständigen Industrie- und Handelskammer zu widerrufen. 2Der Widerruf ist entsprechend § 4 Abs. 1 bekannt zu geben. (4) Allgemeine Vorschriften über den Widerruf von Verwaltungsakten bleiben unberührt.6 § 7a Anzeigepflichten Der Sachverständige hat der Industrie- und Handelskammer unverzüglich anzuzeigen: 1. die Errichtung oder Änderung der Hauptniederlassung oder die Änderung des Hauptwohnsitzes des Sachverständigen, 2. die Änderung seiner oder die Aufnahme einer weiteren beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit, insbesondere den Eintritt in ein Arbeits- oder Dienstverhältnis, 3. die erstellten Gutachten in einem kalenderjährlich zusammengefassten Journal, 4. die voraussichtlich länger als drei Monate dauernde Verhinderung oder Einschränkung bei der Ausübung seiner Tätigkeit als Sachverständiger, insbesondere auch aufgrund einer Beeinträchtigung seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit, 5. die Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802c der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Januar 2019 (BGBl. I S. 54) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und den Erlass eines Haftbefehls zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802g der Zivilprozessordnung, 6. die Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder das Vermögen einer Gesellschaft, deren Vorstand, Geschäftsführer oder Gesellschafter er ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens und die Abweisung der Eröffnung mangels Masse, 7. den Erlass eines Haft- oder Unterbringungsbefehls, die Erhebung der öffentlichen Klage und den Ausgang des Verfahrens in Strafsachen, wenn der Tatvorwurf auf eine Verletzung von Pflichten schließen lässt, die bei der Ausübung der Sachverständigentätigkeit zu beachten sind oder er in anderer Weise geeignet ist, Zweifel an der persönlichen Eignung oder besonderen Sachkunde des Sachverständigen hervorzurufen.7 § 8 Ergänzende Verfahrensvorschriften (1) Die Industrie- und Handelskammern führen diese Verordnung nach Maßgabe der vom Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft erlassenen allgemeinen Vollzugsrichtlinien durch. (2) Die Industrie- und Handelskammern geben sich zur Durchführung dieser Verordnung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft eine Verfahrensordnung. § 9 In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Dresden, den 16. Dezember 2002 Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft Steffen Flath Anlage  (zu § 2 Abs. 1)8 Anforderungen an die Sachkunde und gerätetechnische Ausstattung von Sachverständigen nach § 18 Satz 1 BBodSchG Der Sachverständige muss die allgemeinen Anforderungen nach Abschnitt A und die Anforderungen nach Abschnitt B für mindestens ein Sachgebiet nach § 1 Abs. 2 erfüllen. A. Allgemeine Anforderungen I. Vor- und Fortbildung 1. Abgeschlossenes Studium an einer Universität oder Fachhochschule der bei den einzelnen Sachgebieten genannten Fachrichtungen oder eine gleichwertige Qualifikation, 2. mindestens fünfjährige praktische Tätigkeit nach Abschluss des Studiums, vorzugsweise im Bereich Bodenschutz/Altlasten oder in Umweltbereichen mit engem Bezug zum Bereich Bodenschutz/Altlasten, wie zum Beispiel Wasserwirtschaft, Landwirtschaft, Abfallwirtschaft, davon eine mindestens dreijährige Tätigkeit, bei der eigenverantwortliche Entscheidungen zu treffen waren, sowie 3. erfolgreiche Teilnahme an geeigneten Fortbildungsmaßnahmen in den letzten drei Jahren vor der Antragstellung. II. Allgemeine fachliche Kenntnisse 1. Grundkenntnisse in Geologie, Hydrogeologie und Bodenkunde, 2. Grundkenntnisse in anorganischer, organischer, physikalischer und technischer Chemie, 3. Kenntnisse geeigneter Methoden der Erfassung, Gefährdungsabschätzung, Sanierung und Überwachung, 4. Kenntnisse in der Bewertung von Bodenfunktionen in Bezug auf deren Funktionserfüllung oder Empfindlichkeit gegenüber Einwirkungen, 5. Grundkenntnisse in Arbeitsschutz und Gesundheitsschutz, 6. Grundkenntnisse in Datenanalyse, Statistik und Informationsverarbeitung, 7. Kenntnisse der grundlegenden fachlichen Regelwerke. III. Allgemeine rechtliche Kenntnisse 1. Grundkenntnisse der einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere   a) Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) und dazu ergangene Vorschriften, insbesondere Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV),   b) Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz − KrWG),   c) Gesetz über die Kreislaufwirtschaft und den Bodenschutz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetz – SächsKrWBodSchG) und dazu ergangene Vorschriften,   d) Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG),   e) Verordnung zum Schutz des Grundwassers (Grundwasserverordnung – GrwV),   f) Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) und dazu ergangene Vorschriften,   g) Baugesetzbuch (BauGB),   h) Bundesberggesetz (BBergG),   i) Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG),   j) Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung – GefStoffV),   k) Vorschriften des Umweltstrafrechts,   l) Unfallverhütungsvorschriften, insbesondere BGR 128, und   m) Vorschriften des Vertragsrechts, wie Bürgerliches Gesetzbuch, Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL), Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV), Landesvergaberecht und Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). 2. Kenntnisse über Aufbau und Zuständigkeitsregelungen der öffentlichen Verwaltung. B. Sachgebietsspezifische Anforderungen I. Sachgebiet „Flächenhafte und standortbezogene Erfassung/Historische Erkundung“ 1. Fachrichtung   a) Abgeschlossenes Studium der Fachrichtungen Geowissenschaft, Hydrowissenschaft, Bodenkunde, Physische Geographie, Geoökologie, Landschaftsökologie oder Geodäsie mit geeigneten Studienschwerpunkten oder   b) abgeschlossenes Studium anderer Fachrichtungen der Natur-, Ingenieur- oder Geschichtswissenschaften, wenn der Nachweis einer für das Sachgebiet hinreichenden Ausbildung erbracht wird. 2. Besondere fachliche Kenntnisse   Der Sachverständige muss in der Lage sein, die für die Erhebungen über altlastverdächtige Flächen (standortbezogen oder flächenhaft) bedeutsamen Verfahren der Archivrecherche und Schriftgutauswertung, der multitemporalen Karten- und Luftbildauswertung, der Zeitzeugenbefragung sowie Geländebegehungen sachgerecht auszuwählen und durchzuführen. Er muss weiterhin die gewonnenen Tatsachen und Erkenntnisse auswerten und so darstellen können, dass eine tragfähige Grundlage für die Entscheidung über weitere Schritte und für deren Planung vorliegt. Hierzu gehören insbesondere Kenntnisse über:   a) Recherche und Auswertung von Schriftgut in öffentlichen, behördlichen, privaten oder betrieblichen Archiven einschließlich vorhandener Gutachten; hierzu gehören auch Kenntnisse über     aa) Änderungen in der öffentlichen Verwaltung im Zuge von Verwaltungs- und Territorialreformen,     bb) die Gliederung des Archivwesens und Erschließung der Bestände,     cc) rechtliche Beschränkungen der Einsichtnahme,     dd) Vorschriften zur Aufbewahrung, Aussonderung und Weitergabe;   b) Recherche und Auswertung von Karten und Luftbildern; hierzu gehören auch Kenntnisse über     aa) Fundstellen für historisches sowie aktuelles Luftbild- und Kartenmaterial,     bb) Techniken der multitemporalen Auswertung von Karten und Luftbildern,     cc) spezifische Merkmale historischer Luftbilder,     dd) Inhalte und Gestaltungsregeln amtlicher Kartenwerke sowie deren Veränderungen,     ee) die Auswertung thematischer Karten, auch unter Einsatz geografischer Informationssysteme, zur Abgrenzung von Verdachtsflächen und altlastverdächtigen Flächen sowie zur Bewertung von Bodenfunktionen;   c) altlast- und bodenrelevante Herstellungsverfahren, Betriebs- und Arbeitsabläufe;   d) Befragung von Zeitzeugen, einschließlich Entwicklung einzelfallbezogener Befragungskonzepte;   e) Ortsbegehungen und Geländeaufnahmen unter Berücksichtigung altlastrelevanter Aspekte;   f) fachliche Beurteilung der Ergebnisse von Erhebungen und Historischen Erkundungen bezüglich     aa) Art, Lage und Umfang möglicher Kontaminationen,     bb) Lage und Veränderungen altlastrelevanter Anlagenteile, Produktionsprozesse und Betriebsabläufe,     cc) Ablagerungsorten und -zeiträumen, Art, Menge und Herkunft der abgelagerten Stoffe,     dd) Kriegseinwirkungen, Havarien, Betriebsstörungen und so weiter;   g) fachliche Beurteilung von Anhaltspunkten für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie   h) spezielle fachliche Regelwerke und Arbeitshilfen. 3. Gerätetechnische Ausstattung   Der Sachverständige muss mindestens über folgende gerätetechnische Ausstattung verfügen können:   a) Spiegelstereoskop mit Vergrößerungsaufsatz (Fernrohrlupe mit dreifacher oder stärkerer Vergrößerung) zur Betrachtung der Luftbilder als dreidimensionales Geländemodell und zur aufgabenbezogenen Objektidentifikation,   b) Bildumzeichengerät zur Übertragung der zuvor identifizierten und im Bild markierten altlastverdächtigen Areale in die Basiskarte; das Gerät muss neben dem Ausgleich der Maßstabsunterschiede zwischen Karte und Luftbild eine dem maßstabsgerechten Genauigkeitsgrad der Kartierung adäquate Korrektur der Abbildungsfehler des Luftbildes gewährleisten,   c) Stereomikrometer zur Parallaxenmessung und zur Berechnung von Höhendifferenzen und damit zum Beispiel von Ablagerungsmächtigkeiten und   d) Datenverarbeitungsausstattung mit Eignung zum Einsatz geografischer Informationssysteme. II. Sachgebiet „Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden-Gewässer“ 1. Fachrichtung   a) Abgeschlossenes Studium der Fachrichtungen Geowissenschaft, Hydrowissenschaft, Geoökologie, Chemie oder Bauingenieurwesen mit geeigneten Studienschwerpunkten oder   b) abgeschlossenes Studium anderer Fachrichtungen der Natur- oder Ingenieurwissenschaften, wenn der Nachweis einer für das Sachgebiet hinreichenden Ausbildung erbracht wird. 2. Besondere fachliche Kenntnisse   Der Sachverständige muss in der Lage sein, alle Untersuchungen von Gewässergefährdungen und -schäden im Zusammenhang mit Altlasten und flächenhaften Bodenbelastungen zu planen, die Ergebnisse zu beurteilen und die Vergabe und Ausführung der gewerblichen Leistungen fachlich zu begleiten. Hierzu gehören insbesondere Kenntnisse über:   a) Boden- und Gesteinsarten, Stratigraphie und Tektonik, regionale Geologie, hydraulische Leitfähigkeit von Gesteinen und Gesteinsverbänden;   b) hydrologische und hydrogeologische Zusammenhänge;   c) gewässerrelevante Stoffe, einschließlich deren Herkunft und Eintragpfaden in den Boden;   d) physikalische und chemische Stoffeigenschaften und Stoffwirkungen, hydrogeochemische und mikrobiologische Vorgänge im Boden und im Gewässer, Schadstoffmobilität;   e) stoffliche Ausbreitungsvorgänge und Rückhaltevermögen in der gesättigten und ungesättigten

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.