Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des vermessungstechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen, Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 (Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Vermessung LG 2.1 - VAPV 2.1)

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Quellenkennung: 38ed7ed1-8ec6-4e94-8083-b28f49783cd2. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 18.05.2021 Fassung Gültig ab 26.07.2024

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. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 40 Übergangsregelung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Bisheriger § 32 umbenannt in § 40 und neu gefasst durch Verordnung vom 10. Juni 2022 (GV. NRW. S. 778), in Kraft getreten am 25. Juni 2022; neu gefasst durch Verordnung vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 426), in Kraft getreten am 26. Juli 2024. Die Ausbildung und Prüfung richtet sich nach der jeweils zum Einstellungstermin geltenden Fassung dieser Verordnung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 41 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Bisheriger § 33 umbenannt in § 41 und geändert durch Verordnung vom 10. Juni 2022 (GV. NRW. S. 778), in Kraft getreten am 25. Juni 2022; geändert durch Verordnung vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 426), in Kraft getreten am 26. Juli 2024. Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.        Der Minister des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.