Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des vermessungstechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen, Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 (Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Vermessung LG 2.1 - VAPV 2.1)

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Quellenkennung: 38ed7ed1-8ec6-4e94-8083-b28f49783cd2. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 18.05.2021 Fassung Gültig ab 26.07.2024

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Berufung abweichend von Satz 1 auf den verbleibenden Berufungszeitraum des aktuellen Prüfungsausschusses zu begrenzen. Eine verbeamtete Person der Laufbahngruppe 2 des vermessungstechnischen Dienstes der für die Landesvermessung zuständigen Behörde ist zur Stellvertretung eines Ausschussmitgliedes gemäß Absatz 3 Nummer 3 zu berufen. Eine Person, die in Nordrhein-Westfalen als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur zugelassen ist, ist zur Stellvertretung eines Ausschussmitgliedes gemäß Absatz 3 Nummer 2 oder 3 zu berufen. Die ordentlichen Mitglieder des Prüfungsausschusses schlagen der Berufungsbehörde ein Ausschussmitglied vor, das zusätzlich zum stellvertretenden Vorsitz berufen wird.   (5) Der Prüfungsausschuss trifft seine Entscheidungen bei Anwesenheit des Vorsitzes und mindestens drei weiterer Mitglieder mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzes den Ausschlag.   (6) Der Prüfungsausschuss und seine Geschäftsstelle haben ihren Sitz bei der Bezirksregierung Münster. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Zuständigkeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 18 geändert durch Verordnung vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 426), in Kraft getreten am 26. Juli 2024. Der Vorsitz des Prüfungsausschusses ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Prüfung verantwortlich. Er veranlasst spätestens vier Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung die Ladung der Anwärterinnen und Anwärter und benachrichtigt die Ausbildungsbehörden. Das nach § 10 Satz 4 bestimmte Studieninstitut für kommunale Verwaltung setzt spätestens zwei Monate vor Beginn der schriftlichen Prüfung im Einvernehmen mit dem Vorsitz des Prüfungsausschusses die Tage fest, an denen die schriftliche Prüfung abgelegt wird. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Schriftlicher Prüfungsteil Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 19 Absatz 2 und 3 geändert durch Verordnung vom 10. Juni 2022 (GV. NRW. S. 778), in Kraft getreten am 25. Juni 2022. (1) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen durch die schriftliche Prüfung zeigen, dass sie verwaltungs- und rechtsbezogene Aufgaben ihrer Laufbahn sicher erfassen und das Ergebnis übersichtlich darstellen können.   (2) In der Prüfung ist je eine schriftliche Arbeit aus den Prüfungsfächern nach Anlage 5 zu bearbeiten.   (3) Die schriftlichen Arbeiten sind an drei Tagen in je fünf Stunden zu bearbeiten. Die schriftlichen Arbeiten am ersten und zweiten Tag sind an aufeinander folgenden Tagen zu bearbeiten. Zwischen den schriftlichen Arbeiten am zweiten und dritten Tag kann eine Pause von maximal zwei Tagen liegen.   (4) Die Aufgaben im Prüfungsfach 2 werden vom Vorsitz des Prüfungsausschusses im Benehmen mit dem Mitglied nach § 17 Absatz 3 Nummer 4, die übrigen Aufgaben im Benehmen mit einem vermessungstechnischen Mitglied ausgewählt. Bei jeder Prüfungsaufgabe sind die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, anzugeben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Durchführung des schriftlichen Prüfungsteils Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 20 Absatz 2 und 3 geändert durch Verordnung vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 426), in Kraft getreten am 26. Juli 2024. (1) Die schriftlichen Arbeiten sind unter Aufsicht anzufertigen. Die Anwärterinnen und Anwärter sind auf die Folgen eines Täuschungsversuchs oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung hinzuweisen. Die Umschläge mit den Prüfungsaufgaben werden erst in Gegenwart der Anwärterinnen und Anwärter geöffnet.   (2) Spätestens mit Ablauf der Bearbeitungsfrist haben die Anwärterin oder der Anwärter die Arbeit unterschrieben der aufsichtführenden Person abzugeben.   (3) Über den Verlauf der Prüfung fertigt die aufsichtführende Person eine Niederschrift nach Anlage 6 an. Sie trägt auf jeder Arbeit den Zeitpunkt der Aushändigung und der Abgabe ein. Die abgegebenen Arbeiten und die Niederschrift hat sie in einem Umschlag zu verschließen und diesen umgehend dem Vorsitz des Prüfungsausschusses oder einem von diesem benannten Mitglied des Prüfungsausschusses zuzuleiten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 21 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 426), in Kraft getreten am 26. Juli 2024. (1) Jede Prüfungsarbeit ist von mindestens zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses in der von dem Vorsitz des Prüfungsausschusses bestimmten Reihenfolge zu bewerten. Bei abweichender Bewertung entscheidet der Prüfungsausschuss.   (2) Ist eine Anwärterin oder ein Anwärter zu einer schriftlichen Prüfungsarbeit ohne ausreichende Entschuldigung nicht erschienen oder hat sie oder er die Prüfungsarbeit ohne ausreichende Entschuldigung nicht abgegeben, so wird diese mit „ungenügend“ bewertet.   (3) Wer   1. in zwei oder mehr Prüfungsarbeiten die Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ erhält oder   2. in einer Prüfungsarbeit die Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ erhält und dabei die Durchschnittspunktzahl aller schriftlichen Prüfungsarbeiten 4,99 oder schlechter ist,   ist zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen. In diesem Falle teilt der Vorsitz des Prüfungsausschusses der Anwärterin oder dem Anwärter und der zuständigen Ausbildungsleitung mit, dass die Prüfung nicht bestanden ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Mündlicher Prüfungsteil Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 22 Absatz 2 und 3 geändert durch Verordnung vom 10. Juni 2022 (GV. NRW. S. 778), in Kraft getreten am 25. Juni 2022. (1) Der Vorsitz setzt Ort und Zeitpunkt der mündlichen Prüfung fest und teilt dies mindestens eine Woche vorher den zu prüfenden Personen mit. Die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungsarbeiten sind der Anwärterin oder dem Anwärter auf Antrag bekanntzugeben.   (2) Der Vorsitz leitet die mündliche Prüfung in den in der Anlage 5 aufgeführten Prüfungsfächern. Der Vorsitz hat darauf hinzuwirken, dass die zu prüfende Person in geeigneter Weise befragt wird und ist berechtigt, jederzeit in die Prüfung einzugreifen.   (3) In der mündlichen Prüfung sollen in der Regel nicht mehr als vier Anwärterinnen und Anwärter gleichzeitig geprüft werden. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss. Für jede zu prüfende Person soll die Prüfungsdauer insgesamt etwa eine dreiviertel Stunde betragen. Der Vorsitz des Prüfungsausschusses kann die Dauer der mündlichen Prüfung aus besonderen Gründen, zum Beispiel beim Einsatz von gebärdendolmetschenden Fachkräften, angemessen verlängern.   (4) Die Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern sind vom Prüfungsausschuss mit einer der in § 23 festgelegten Noten und Punktzahlen zu bewerten.   (5) Erscheint eine zu prüfende Person ohne ausreichende Entschuldigung nicht zur mündlichen Prüfung oder tritt sie ohne Genehmigung zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Bewertung und Noten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Bewertung der schriftlichen und mündlichen Einzelleistungen ist nach den folgenden Noten und Punktzahlen vorzunehmen:   sehr gut = 15 – 14 Punkte eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung;   gut = 13 – 11 Punkte eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;   befriedigend = 10 – 8 Punkte eine im Allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung;   ausreichend = 7 – 5 Punkte eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;   mangelhaft = 4 – 2 Punkte eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;   ungenügend = 1 – 0 Punkte eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 Gesamtergebnis Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 24 Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 10. Juni 2022 (GV. NRW. S. 778), in Kraft getreten am 25. Juni 2022. (1) Nach der mündlichen Prüfung stellt der Prüfungsausschuss das Gesamtergebnis durch die Festlegung einer Abschlussnote fest und gibt es der Anwärterin oder dem Anwärter bekannt.   (2) Für die Bildung des Gesamtergebnisses werden die für die einzelnen Prüfungsleistungen festgesetzten Punktzahlen in einem gewichteten Mittelwert zusammengefasst. Dabei werden die Punktzahlen der schriftlichen Prüfungen mit doppeltem Gewicht, die der mündlichen Prüfungen mit einfachem Gewicht berücksichtigt. Die Summe der nach Satz 2 errechneten Punktzahlen wird durch 9 geteilt und ergibt die Gesamtpunktzahl. Diese wird auf 2 Dezimalstellen berechnet. Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Dem so errechneten Punktwert entspricht eine der folgenden Noten:   13,50 bis 15,00 = sehr gut   10,50 bis 13,49 = gut   7,50 bis 10,49 = befriedigend   5,00 bis 7,49 = ausreichend   1,50 bis 4,99 = mangelhaft   0,00 bis 1,49 = ungenügend.   (3) Wird das Gesamtergebnis mit ,,mangelhaft“ oder ,,ungenügend“ bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 25 Beurkundung des Prüfungshergangs Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Über die Prüfung ist für jede Anwärterin und jeden Anwärter eine Niederschrift zu fertigen, in der die Einzelnoten der schriftlichen und der mündlichen Prüfung und das Gesamtergebnis festgehalten werden. Die Niederschrift ist vom Vorsitz und den übrigen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben und bei der Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses zusammen mit den Prüfungsarbeiten zehn Jahre aufzubewahren.   (2) Eine Abschrift der Prüfungsniederschrift ist der Ausbildungsbehörde der Anwärterin oder des Anwärters zu übersenden.   (3) Die Anwärterinnen und Anwärter haben das Recht, innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Prüfung ihre Prüfungsarbeiten und die über die Bewertung der Prüfungsleistungen gefertigte Niederschrift einzusehen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 26 Prüfungszeugnis Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Nach bestandener Prüfung ist ein Prüfungszeugnis auszustellen. Das Zeugnis ist vom Vorsitz des Prüfungsausschusses zu unterschreiben und zu siegeln.   (2) Eine Ausfertigung des Zeugnisses ist der Ausbildungsbehörde der Anwärterin oder des Anwärters zu übersenden.   (3) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, dem wird dies durch den Vorsitz des Prüfungsausschusses schriftlich bekanntgegeben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 27 Unterbrechung der Prüfung, Rücktritt von der Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Ist die Anwärterin oder der Anwärter durch Krankheit oder andere Umstände, die sie oder er nicht zu vertreten hat, gehindert, die Prüfung oder einzelne Prüfungsabschnitte abzulegen, so hat sie oder er dies in geeigneter Form nachzuweisen. Bei Erkrankungen kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden.   (2) Die Anwärterin oder der Anwärter kann in besonderen Fällen mit Genehmigung des Vorsitzes des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurücktreten.   (3) Legt eine Anwärterin oder ein Anwärter aus den in Absätzen 1 und 2 genannten Gründen Teile der Prüfung nicht ab, so entscheidet der Vorsitz des Prüfungsausschusses, wann und in welchem Umfang die Prüfung fortzusetzen ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 28 Täuschungsversuch und ordnungswidriges Verhalten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 28 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 426), in Kraft getreten am 26. Juli 2024. (1) Wer das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen versucht, oder erheblich gegen die Ordnung verstößt, oder sich bei den schriftlichen Arbeiten anderer als der zugelassenen Hilfsmittel bedient hat, kann von der aufsichtführenden Person oder dem Vorsitz des Prüfungsausschusses von der weiteren Prüfung vorläufig ausgeschlossen werden.   (2) Über weitere Folgen eines Täuschungsversuchs oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhörung der Anwärterin oder des Anwärters. Er kann je nach Schwere der Verfehlung   1. Prüfungsleistungen, auf die sich die Täuschung oder der Verstoß gegen die Ordnung bezieht, für ,,ungenügend" erklären,   2. der Anwärterin oder dem Anwärter die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen auferlegen oder   3. die Anwärterin oder den Anwärter von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen und die Prüfung für nicht bestanden erklären.   Kann eine Entscheidung des Prüfungsausschusses nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, entscheidet der Vorsitz des Prüfungsausschusses.   (3) Hat die Anwärterin oder der Anwärter bei der Prüfung getäuscht und wird dies erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Tag der mündlichen Prüfung die Prüfung für nicht bestanden erklären. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 29 Wiederholung der Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Hat die Anwärterin oder der Anwärter die Prüfung nicht bestanden, so darf diese einmal wiederholt werden.   (2) Über die Dauer der weiteren Ausbildung entscheidet auf Vorschlag des Prüfungsausschusses die Ausbildungsbehörde (§ 7 Absatz 2 und 3).   (3) Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen.   (4) Im Falle des § 21 Absatz 3 sind abweichend von Absatz 3 nur die Prüfungsarbeiten zu wiederholen, die mit der Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ bewertet wurden. Auf Antrag der Anwärterin oder des Anwärters darf die Prüfung vollständig wiederholt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 30 Beendigung des Beamtenverhältnisses Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit Ablauf des Tages, an dem die Anwärterin oder der Anwärter die Laufbahnprüfung bestanden hat oder ihr oder ihm das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung schriftlich bekanntgegeben wurde. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 31 Berichte über Prüfungsergebnisse Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Teil 4 mit den §§ 32 bis 39 eingefügt durch Verordnung vom 10. Juni 2022 (GV. NRW. S. 778), in Kraft getreten am 25. Juni 2022; § 32 Absatz 2 geändert und § 36 Überschrift neu gefasst durch Verordnung vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 426), in Kraft getreten am 26. Juli 2024. Der Vorsitz des Prüfungsausschusses gemäß § 17 Absatz 2 berichtet dem für das amtliche Vermessungswesen sowie dem für die Flurbereinigung zuständigen Ministerium zum 1. Mai eines jeden Jahres über die Ergebnisse der Prüfungen.   Teil 4 Duales Studium  Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 32 Geltungsbereich Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Teil 4 mit den §§ 32 bis 39 eingefügt durch Verordnung vom 10. Juni 2022 (GV. NRW. S. 778), in Kraft getreten am 25. Juni 2022; § 32 Absatz 2 geändert und § 36 Überschrift neu gefasst durch Verordnung vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 426), in Kraft getreten am 26. Juli 2024. (1) Dieser Teil regelt den Vorbereitungsdienst, bei dem das Bachelorstudium und die Laufbahnausbildung nach den Teilen 1 bis 3 verbunden werden. Diese Art des Vorbereitungsdienstes wird im Rahmen dieses Teils als duales Studium bezeichnet. Das duale Studium besteht aus dem Bachelorstudiengang und den Ausbildungsabschnitten, die bei den Ausbildungsstellen in der vorlesungsfreien Zeit des Bachelorstudiums stattfinden.   (2) Sofern in diesem Teil nicht etwas Anderes bestimmt wird, gelten für das duale Studium die Teile 1 bis 3. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 33 Einstellungsvoraussetzungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Teil 4 mit den §§ 32 bis 39 eingefügt durch Verordnung vom 10. Juni 2022 (GV. NRW. S. 778), in Kraft getreten am 25. Juni 2022; § 32 Absatz 2 geändert und § 36 Überschrift neu gefasst durch Verordnung vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 426), in Kraft getreten am 26. Juli 2024. (1) Die Einstellung in das duale Studium setzt voraus, dass die sich bewerbende Person   1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung in ein Beamtenverhältnis erfüllt,   2. nach den charakterlichen, geistigen und körperlichen Anlagen für die Laufbahn geeignet ist,   3. eine zu einem Hochschulstudium berechtigenden Schulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt,   4. ein vierwöchiges vermessungstechnisches Pflichtpraktikum in der Ausbildungsbehörde nachgewiesen hat und   5. während des Vorbereitungsdienstes einen anerkannten Bachelorstudiengang entsprechend § 1 Absatz 2 Nummer 3 absolviert.   (2) Zur Ausbildung kann auch eingestellt werden, wer die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 Nummer 2 und 3 erfüllt und im Rahmen eines Vertrages für das Studium im Beschäftigungsverhältnis gemäß § 36 Absatz 5 für eine Tätigkeit auf der Funktionsebene des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 befähigt werden soll. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 34 Bewerbung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Teil 4 mit den §§ 32 bis 39 eingefügt durch Verordnung vom 10. Juni 2022 (GV. NRW. S. 778), in Kraft getreten am 25. Juni 2022; § 32 Absatz 2 geändert und § 36 Überschrift neu gefasst durch Verordnung vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 426), in Kraft getreten am 26. Juli 2024. (1) Bewerbungen für das duale Studium sind an die Ausbildungsbehörde zu richten.   (2) Der Bewerbung sind beizufügen   1. ein Lebenslauf,   2. eine Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter, wenn die sich bewerbende Person noch nicht volljährig ist, und   3. eine beglaubigte Abschrift des letzten Schulzeugnisses vor der Bewerbung und von Zeugnissen über die Tätigkeiten seit der Schulentlassung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 35 Einstellung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Teil 4 mit den §§ 32 bis 39 eingefügt durch Verordnung vom 10. Juni 2022 (GV. NRW. S. 778), in Kraft getreten am 25. Juni 2022; § 32 Absatz 2 geändert und § 36 Überschrift neu gefasst durch Verordnung vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 426), in Kraft getreten am 26. Juli 2024. (1) Über die Einstellung in das duale Studium entscheidet die Ausbildungsbehörde.   (2) Die Einstellung erfolgt zum 1. September eines jeden Jahres.   (3) Mit der Einstellung verpflichtet sich die sich bewerbende Person zu einer dienstlichen Tätigkeit bei ihrer Ausbildungsbehörde für den Zeitraum von fünf Jahren nach Bestehen der Laufbahnprüfung.   (4) Im Übrigen gilt § 4. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 36 Rechtsstellung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Teil 4 mit den §§ 32 bis 39 eingefügt durch Verordnung vom 10. Juni 2022 (GV. NRW. S. 778), in Kraft getreten am 25. Juni 2022; § 32 Absatz 2 geändert und § 36 Überschrift neu gefasst durch Verordnung vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 426), in Kraft getreten am 26. Juli 2024. (1) Die zugelassene Person wird in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen. Dienstvorgesetzte Stelle ist die Ausbildungsbehörde.   (2) Die zugelassene Person führt während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung ,,Vermessungsoberinspektoranwärterin“ oder ,,Vermessungsoberinspektoranwärter“ mit einem auf den Dienstherrn hinweisenden Zusatz.   (3) Erholungsurlaub ist grundsätzlich in der lehrveranstaltungsfreien Studienzeit in Anspruch zu nehmen.   (4) Die zugelassene Person ist aus dem Beamtenverhältnis entlassen, wenn sie   1. eine nach der dem Bachelorstudium zugrundeliegenden Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden hat oder zur Prüfung endgültig nicht mehr zugelassen ist, mit dem Tag der Bekanntgabe,   2. das Bachelorstudium nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 an der Hochschule nicht weiterführen kann, mit dem Tag des Erlöschens der Mitgliedschaft an der Hochschule, oder   3. die maximale Zeitvorgabe des dualen Studiums gemäß § 37 Absatz 1 überschreitet, mit dem Tag der Überschreitung.   (5) Abweichend von Absatz 1 können zugelassene Personen, die für eine Tätigkeit auf der Funktionsebene der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 befähigt werden sollen, für die Dauer der Ausbildung und Prüfung mit der Einstellungsbehörde einen Vertrag für das Studium im Beschäftigtenverhältnis abschließen. In diesem Vertrag sind die beiderseitigen Rechte und Pflichten einschließlich der Vergütung sowie die Anwendung dieser Verordnung zu regeln. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 37 Ausbildungsdauer Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Teil 4 mit den §§ 32 bis 39 eingefügt durch Verordnung vom 10. Juni 2022 (GV. NRW. S. 778), in Kraft getreten am 25. Juni 2022; § 32 Absatz 2 geändert und § 36 Überschrift neu gefasst durch Verordnung vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 426), in Kraft getreten am 26. Juli 2024. (1) Das duale Studium dauert in der Regel 43 Monate und endet mit der Laufbahnprüfung. Die Ausbildungsdauer ist auf höchstens fünf Jahre begrenzt. Beurlaubungszeiten ohne Dienstbezüge, Zeiten des Mutterschutzes für Beamtinnen oder Krankheitszeiten werden nicht auf die Ausbildungsdauer angerechnet, wenn insgesamt die Dauer von mehr als drei Monaten überschritten wird.   (2) Das duale Studium kann von der Ausbildungsbehörde über die in § 7 geregelten Fälle hinaus auf Antrag maximal sechs Monate verlängert werden, sofern der Abschluss des Bachelorstudiengangs nicht rechtzeitig erreicht werden konnte. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 38 Gestaltung der Ausbildung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Teil 4 mit den §§ 32 bis 39 eingefügt durch Verordnung vom 10. Juni 2022 (GV. NRW. S. 778), in Kraft getreten am 25. Juni 2022; § 32 Absatz 2 geändert und § 36 Überschrift neu gefasst durch Verordnung vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 426), in Kraft getreten am 26. Juli 2024. (1) Im dualen Studium werden bei den Ausbildungsstellen die in Anlage 1 aufgeführten Ausbildungsinhalte vermittelt. Die konkreten Ausbildungszeiten sind jeweils vor Beginn der Ausbildung auf die Semester- und Prüfungszeiten abzustimmen.   (2) Das siebte Semester (Praxisphase) und die Bachelorarbeit des Bachelorstudienganges sollen in der Ausbildungsbehörde abgeleistet werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 39 Zulassung zur Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Teil 4 mit den §§ 32 bis 39 eingefügt durch Verordnung vom 10. Juni 2022 (GV. NRW. S. 778), in Kraft getreten am 25. Juni 2022; § 32 Absatz 2 geändert und § 36 Überschrift neu gefasst durch Verordnung vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 426), in Kraft getreten am 26. Juli 2024. Es gelten die Regelungen des Teils 3. Zur mündlichen Prüfung der Laufbahnprüfung kann ferner nur zugelassen werden, wer das Bachelorstudium erfolgreich bestanden hat. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Bisheriger Teil 4 wird Teil 5 durch Verordnung vom 10. Juni 2022 (GV. NRW. S. 778), in Kraft getreten am 25. Juni 2022

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.