Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des vermessungstechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen, Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 (Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Vermessung LG 2.1 - VAPV 2.1)

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 18.05.2021 Fassung Gültig ab 26.07.2024

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 18.05.2021 Fassung Gültig ab 26.07.2024 Fußnoten Anlagen 1, 2, 5 und 6 neu gefasst durch Verordnung vom 10. Juni 2022 (GV. NRW. S. 778), in Kraft getreten am 25. Juni 2022; Anlagen 1 und 5 neu gefasst durch Verordnung vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 426), in Kraft getreten am 26. Juli 2024. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Überschrift geändert durch Verordnung vom 10. Juni 2022 (GV. NRW. S. 778), in Kraft getreten am 25. Juni 2022. Inhaltsübersicht geändert durch Verordnung vom 10. Juni 2022 (GV. NRW. S. 778), in Kraft getreten am 25. Juni 2022; geändert durch Verordnung vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 426), in Kraft getreten am 26. Juli 2024. Vom 18. Mai 2021   Auf Grund des § 7 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), verordnet das Ministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen:   Inhaltsübersicht   Teil 1 Einstellung   § 1 Geltungsbereich und Einstellungsvoraussetzungen § 2 Ausbildungsbehörden § 3 Bewerbungen § 4 Einstellung § 5 Rechtsstellung   Teil 2 Ausbildung   § 6 Ausbildungsdauer § 7 Verlängerung der Ausbildung § 8 Vorzeitige Entlassung § 8a Verlust der Zulassung als Ausbildungsbehörde § 9 Ausbildungsleitung § 10 Musterausbildungsplan § 11 Ausbildungsstellen § 12 Gestaltung der Ausbildung § 13 Beschäftigungsnachweis, Beurteilung   Teil 3 Laufbahnprüfung   § 14 Allgemeines § 15 Erleichterungen für schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte behinderte Menschen § 16 Meldung zur Prüfung § 17 Prüfungsausschuss § 18 Zuständigkeit § 19 Schriftlicher Prüfungsteil § 20 Durchführung des schriftlichen Prüfungsteils § 21 Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten § 22 Mündlicher Prüfungsteil § 23 Bewertung und Noten § 24 Gesamtergebnis § 25 Beurkundung des Prüfungshergangs § 26 Prüfungszeugnis § 27 Unterbrechung der Prüfung, Rücktritt von der Prüfung § 28 Täuschungsversuch und ordnungswidriges Verhalten § 29 Wiederholung der Prüfung § 30 Beendigung des Beamtenverhältnisses § 31 Berichte über Prüfungsergebnisse   Teil 4 Duales Studium   § 32 Geltungsbereich § 33 Einstellungsvoraussetzungen § 34 Bewerbung § 35 Einstellung § 36 Rechtsstellung § 37 Ausbildungsdauer § 38 Gestaltung der Ausbildung § 39 Zulassung zur Prüfung   Teil 5 Übergangs- und Schlussvorschriften   § 40 Übergangsregelung § 41 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Geltungsbereich und Einstellungsvoraussetzungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1: Absatz geändert durch Verordnung vom 10. Juni 2022 (GV. NRW. S. 778), in Kraft getreten am 25. Juni 2022; Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 426), in Kraft getreten am 26. Juli 2024. (1) Diese Verordnung regelt die Einstellung, Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des vermessungstechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen, Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2.   (2) Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst setzt voraus, dass die sich bewerbende Person   1. nach den charakterlichen, geistigen und körperlichen Anlagen für die Laufbahn geeignet ist,   2. die Berufsbezeichnung ,,Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ nach dem Ingenieurgesetz vom 5. Mai 1970 (GV. NRW. S. 312) in der jeweils geltenden Fassung führen darf und   3. mindestens ein mit einem Bachelorgrad erfolgreich abgeschlossenes Studium an einer Fachhochschule, einer Universität oder einen gleichwertigen Abschluss einer anderen gleichstehenden Hochschule vorweist und dabei   a) im Rahmen des Studiums insgesamt mindestens 180 Punkte des Europäischen Systems zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (ECTS) entsprechend dem ECTS Leitfaden 2015 der Europäischen Kommission, Veröffentlichung der Europäischen Union vom 5. Januar 2017, ISBN 978-92-79-43561-4, erworben hat und   b) in mindestens neun der in Anlage 7 aufgeführten Wissensgebiete den Erwerb von Fachkenntnissen durch dieses oder ein ergänzendes Studium nachweist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Ausbildungsbehörden Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2: bisheriger Absatz 1 wird Wortlaut und Absatz 2 aufgehoben durch Verordnung vom 10. Juni 2022 (GV. NRW. S. 778), in Kraft getreten am 25. Juni 2022; geändert durch Verordnung vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 426), in Kraft getreten am 26. Juli 2024. Ausbildungsbehörden sind   1. die Bezirksregierungen,   2. die Kreise und die kreisfreien Städte,   3. sonstige behördliche Stellen, bei denen mindestens eine verbeamtete Person der Laufbahngruppe 2 des vermessungstechnischen Dienstes beschäftigt ist und diese verbeamtete Person die Ausbildungsleitung übernehmen kann, und   4. die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Bewerbungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Bewerbungen um Einstellung in den Vorbereitungsdienst sind an die Ausbildungsbehörden zu richten.   (2) Der Bewerbung sind beizufügen   1. ein Lebenslauf,   2. eine beglaubigte Abschrift des letzten Schulzeugnisses und von Zeugnissen über die Tätigkeiten seit der Schulentlassung sowie   3. eine beglaubigte Abschrift des in § 1 Absatz 2 Nummer 3 genannten Abschlusszeugnisses. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Einstellung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 4: Absatz 2 geändert und Absatz 5 angefügt durch Verordnung vom 10. Juni 2022 (GV. NRW. S. 778), in Kraft getreten am 25. Juni 2022; Absatz 3 und 4 geändert durch Verordnung vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 426), in Kraft getreten am 26. Juli 2024. (1) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet die Ausbildungsbehörde.   (2) Die Einstellung erfolgt zum 1. September eines jeden Jahres.   (3) Vor der Einstellung müssen von der sich bewerbenden Person als weitere Unterlagen   1. eine Geburtsurkunde oder ein Geburtsschein,   2. ein amtliches Zeugnis der unteren Gesundheitsbehörde,   3. eine Erklärung der sich bewerbenden Person, ob sie oder er gerichtlich vorbestraft ist und ob gegen sie oder ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist oder innerhalb der letzten drei Jahre anhängig gewesen ist sowie   4. eine Erklärung der sich bewerbenden Person, dass sie oder er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt,   vorliegen.   Die sich bewerbende Person hat außerdem bei der zuständigen Meldebehörde ein Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden so rechtzeitig zu beantragen, dass es der Ausbildungsbehörde vor der Einstellung vorliegt.   (4) Mit der Entscheidung zur Einstellung der Anwärterinnen und Anwärter informiert die Ausbildungsbehörde die zuständige Bezirksregierung zur Planung der Arbeitsgemeinschaft. Die zuständige Bezirksregierung informiert weitere beteiligte Ausbildungsstellen der Landesverwaltung zur Planung der Ausbildung und die Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses zur Planung der Prüfungen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Rechtsstellung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 5: Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 10. Juni 2022 (GV. NRW. S. 778), in Kraft getreten am 25. Juni 2022; Überschrift neu gefasst und Absatz 3 angefügt durch Verordnung vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 426), in Kraft getreten am 26. Juli 2024. (1) Die zugelassene Person wird in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen.   (2) Sie führt während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung ,,Vermessungsoberinspektoranwärterin“ oder ,,Vermessungsoberinspektoranwärter“ mit einem auf den Dienstherrn hinweisenden Zusatz.   (3) Abweichend von Absatz 1 können zugelassene Personen, die für eine Tätigkeit auf der Funktionsebene der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 befähigt werden sollen, für die Dauer der Ausbildung und Prüfung mit der Ausbildungsbehörde einen Vertrag im Beschäftigtenverhältnis abschließen. In diesem Vertrag sind die beiderseitigen Rechte und Pflichten einschließlich der Vergütung sowie die Anwendung dieser Verordnung zu regeln. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Ausbildungsdauer Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 6 Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 10. Juni 2022 (GV. NRW. S. 778), in Kraft getreten am 25. Juni 2022. (1) Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens drei Jahre und endet mit der bestandenen Laufbahnprüfung.   (2) Auf den Vorbereitungsdienst werden 24 Monate der Studienzeiten angerechnet, die zum Erwerb der für die Laufbahn geforderten Vorbildungsvoraussetzungen gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 3 geführt haben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Verlängerung der Ausbildung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Ausbildung in einem Ausbildungsabschnitt ist von der Ausbildungsbehörde zu verlängern, wenn die Anwärterin oder der Anwärter das Ausbildungsziel dieses Abschnittes nicht erreicht hat.   (2) Der Vorbereitungsdienst soll von der Ausbildungsbehörde ferner verlängert werden, wenn die Anwärterin oder der Anwärter die Laufbahnprüfung erstmalig nicht besteht.   (3) Die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes soll in den Fällen der Absätze 1 und 2 jeweils ein halbes Jahr nicht überschreiten.   (4) Bei Sonderurlaub, Krankheit, Beschäftigungsverbot nach den Bestimmungen über den Mutterschutz, Elternzeit und bei sonstigen Zeiten einer Nichtbeschäftigung von mehr als einem Monat jährlich mit Ausnahme des Erholungsurlaubs kann die Ausbildung angemessen verlängert werden.   (5) Im Falle der Verlängerung können Ausbildungsabschnitte oder Teile von Ausbildungsabschnitten dem Abschlusslehrgang folgen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Vorzeitige Entlassung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Anwärterin oder der Anwärter ist zu entlassen,   1. wenn sie oder er die für den Vorbereitungsdienst erforderlichen persönlichen und fachlichen Anforderungen nicht mehr erfüllt,   2. wenn das Ausbildungsziel eines Ausbildungsabschnitts nicht erreicht und der Vorbereitungsdienst aus solchem Anlass bereits einmal verlängert worden ist oder   3. sonst ein wichtiger Grund vorliegt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8a Verlust der Zulassung als Ausbildungsbehörde Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 8a neu eingefügt durch Verordnung vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 426), in Kraft getreten am 26. Juli 2024.   Erlischt während der Ausbildung bei einer Ausbildungsbehörde nach § 2 Nummer 4 die Bestellung zur Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur, endet die Ausbildung, sofern die Ausbildung nicht bei einer anderen Ausbildungsbehörde nach § 2 fortgesetzt werden kann. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Ausbildungsleitung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 9: Absatz 4 angefügt durch Verordnung vom 10. Juni 2022 (GV. NRW. S. 778), in Kraft getreten am 25. Juni 2022; Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 426), in Kraft getreten am 26. Juli 2024. (1) Die Leitung der Ausbildungsbehörde bestimmt eine verbeamtete Person zur Ausbildungsleitung. Im Falle des § 2 Nummer 4 übernimmt die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur die Ausbildungsleitung.   (2) Die Ausbildungsleitung hat den Gang der Ausbildung zu bestimmen und die Ausbildung zu überwachen. Sie hat für jede Anwärterin und jeden Anwärter vor Beginn der Ausbildung einen konkreten Ausbildungsplan nach dem Musterausbildungsplan gemäß § 10 aufzustellen und ihr oder ihm auszuhändigen. Die Ausbildungsleitung soll die Ausbilderinnen und Ausbilder sowie die Anwärterinnen und Anwärter über aktuelle Probleme der Ausbildung unterrichten und auf die Beseitigung etwa auftretender Mängel der Ausbildung hinwirken.   (3) Die Ausbilderinnen und Ausbilder unterweisen die Anwärterinnen und Anwärter und leiten sie an. Sie haben sich an Hand kleinerer von den Anwärterinnen und Anwärtern selbständig auszuführenden Arbeiten, wie zum Beispiel Übungsarbeiten, Lösung praktischer Fälle im Innen- und Außendienst, Bearbeitung ausgewählter Vorgänge oder Kurzvorträge über den Lernfortschritt zu vergewissern.   (4) In den Ausbildungsabschnitten, die nicht in der Ausbildungsbehörde stattfinden, soll die Ausbildungsleitung regelmäßig Kontakt zu den Anwärterinnen und Anwärtern aufnehmen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Musterausbildungsplan Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 10: geändert durch Verordnung vom 10. Juni 2022 (GV. NRW. S. 778), in Kraft getreten am 25. Juni 2022; geändert durch Verordnung vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 426), in Kraft getreten am 26. Juli 2024. Die Ausbildung erfolgt nach dem dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügten Musterausbildungsplan. Wesentliche Abweichungen davon sind mit dem für Vermessung zuständigen Ministerium abzustimmen. Die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte kann im Einzelfall geändert werden, wenn besondere Gründe dies angezeigt erscheinen lassen. Die Lehrgänge werden im Benehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden an einem von dem für das amtliche Vermessungswesen zuständigen Ministerium zu bestimmenden Studieninstitut für kommunale Verwaltung durchgeführt. Der Einführungslehrgang soll am Anfang, der Fachlehrgang in der Mitte und der Abschlusslehrgang am Ende des Vorbereitungsdienstes liegen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Ausbildungsstellen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 11 Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 426), in Kraft getreten am 26. Juli 2024. (1) Die Ausbildungsbehörde weist die Anwärterin oder den Anwärter den im Ausbildungsplan bestimmten Behörden (im Folgenden Ausbildungsstellen) im Einvernehmen mit diesen zu.   (2) Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Anwärterin oder des Anwärters ist die Leitung der jeweiligen Ausbildungsstelle. Die Befugnis der Ausbildungsbehörde, dienstrechtliche Entscheidungen zu treffen, bleibt unberührt. Das gilt in den Fällen des § 5 Absatz 3 für Entscheidungen, die das Beschäftigungsverhältnis betreffen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Gestaltung der Ausbildung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 12 Absatz 3 geändert und Absatz 4 angefügt durch Verordnung vom 10. Juni 2022 (GV. NRW. S. 778), in Kraft getreten am 25. Juni 2022. (1) Die Ausbildung ist so zu gestalten, dass die durch die Vorbildungsvoraussetzungen gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 3 erworbenen fachwissenschaftlichen Kenntnisse der Anwärterinnen und der Anwärter in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben fachpraktisch ergänzt werden.   (2) Durch die Ausbildung sollen die Anwärterinnen und die Anwärter in die Arbeitsweise der öffentlichen Verwaltung eingeführt werden und unter den Anforderungen der Praxis den Vollzug technischer Aufgaben der vermessungstechnischen Laufbahn kennenlernen. Dazu sind sie über die allgemeinen und fachbezogenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu unterweisen und in ihrer Anwendung zu schulen.   (3) Der Unterricht im Einführungs-, Fach- und Abschlusslehrgang wird im Einzelnen nach den in Anlage 2 aufgestellten Lehrplänen durchgeführt. Im Abschlusslehrgang sollen die während der übrigen Ausbildungsabschnitte erworbenen Rechts- und Verwaltungskenntnisse vertieft und planmäßig ergänzt werden.   (4) Während der Ausbildung sollen Arbeitsgemeinschaften bei den Bezirksregierungen eingerichtet werden. Die Anwärterin oder der Anwärter hat an der Arbeitsgemeinschaft teilzunehmen. Sie oder er ist der Arbeitsgemeinschaft einer anderen Bezirksregierung zuzuweisen, wenn dies im Hinblick auf die Anzahl der Anwärterinnen und Anwärter und die örtlichen Gegebenheiten zweckmäßig ist. Die Leitung der Arbeitsgemeinschaft hat die Anwärterin oder den Anwärter vor allem mit der Verwaltung vertraut zu machen und sie oder ihn anzuleiten, praktische Fälle richtig zu bearbeiten, die wesentlichen Fragen zu erkennen und Berichte und Entscheidungen zu entwerfen. Es sollen Kenntnisse vertieft und Anregungen für das Selbststudium sowie Gelegenheit zum freien Vortrag und zur Teilnahme an Besprechungen gegeben werden.  Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Beschäftigungsnachweis, Beurteilung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Anwärterin oder der Anwärter hat einen Beschäftigungsnachweis nach Anlage 3 zu führen und darin eine Übersicht über ihre oder seine wesentlichen Tätigkeiten zu geben. Der Beschäftigungsnachweis ist monatlich der Ausbilderin oder dem Ausbilder, nach Beendigung eines jeden Ausbildungsabschnittes der Ausbildungsleitung vorzulegen und zu den Ausbildungsakten zu nehmen.   (2) Bei Ausbildungsabschnitten, die als Lehrgang gestaltet werden, ist die Teilnahme zu bescheinigen. Über alle anderen Ausbildungsabschnitte ist eine Beurteilung nach Anlage 4 abzugeben. Die Gesamtleistung ist mit einer der in § 24 festgesetzten Noten zu bewerten. Das Ausbildungsziel in einem Ausbildungsabschnitt ist erreicht, wenn die Beurteilung mindestens mit der Note „ausreichend“ abschließt.   (3) Die Beurteilungen sind der Anwärterin oder dem Anwärter in einem Beurteilungsgespräch bekanntzugeben und zu den Ausbildungsakten zu nehmen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Allgemeines Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 14: Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 10. Juni 2022 (GV. NRW. S. 778), in Kraft getreten am 25. Juni 2022; Absatz 4 geändert durch Verordnung vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 426), in Kraft getreten am 26. Juli 2024. (1) Die Laufbahnprüfung dient der Feststellung, ob die Anwärterin oder der Anwärter für die Laufbahn des vermessungstechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen, Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 befähigt ist. Gegenstand der Laufbahnprüfung sind die Ausbildungsinhalte des fachpraktischen Vorbereitungsdienstes.   (2) Die Prüfung wird von einem Prüfungsausschuss abgenommen.   (3) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die schriftliche Prüfung wird in der Regel am Ende des Abschlusslehrgangs abgelegt. Die mündliche Prüfung folgt der schriftlichen möglichst zeitnah.   (4) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Beauftragte der Ausbildungs- und Aufsichtsbehörden sind berechtigt, bei der mündlichen Prüfung als Zuhörerinnen und Zuhörer zugegen zu sein. Der Vorsitz des Prüfungsausschusses soll auf eine zahlenmäßige Beschränkung hinwirken. § 76 des Landespersonalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. Dezember 1974 (GV. NRW. S. 1514) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt. Bei Beratungen des Prüfungsausschusses dürfen nur dessen Mitglieder und Vertretungen der Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses anwesend sein. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Erleichterungen für schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte behinderteMenschen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 15 Absatz 2 geändert und Absatz 3 aufgehoben durch Verordnung vom 10. Juni 2022 (GV. NRW. S. 778), in Kraft getreten am 25. Juni 2022. (1) Schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellten behinderten Menschen sind angemessene Erleichterungen entsprechend § 13 der Laufbahnverordnung vom 21. Juni 2016 (GV. NRW. S. 461) in der jeweils geltenden Fassung zu gewähren.   (2) Der Antrag nach § 13 Absatz 2 der Laufbahnverordnung ist durch die Anwärterin oder den Anwärter zu stellen. Sie oder er wird hierfür zum frühestmöglichen Zeitpunkt auf die Möglichkeit von Erleichterungen hingewiesen. Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterungen sind unter Beachtung von Nummer 7.1 der Richtlinie zur Durchführung der Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (SGB IX) im öffentlichen Dienst im Land Nordrhein-Westfalen vom 11. September 2019 (MBl. NRW. S. 418) mit der Anwärterin oder dem Anwärter unter Einbeziehung der Schwerbehindertenvertretung der jeweils zuständigen Ausbildungsbehörde zu erörtern. Sofern schriftliche Prüfungen betroffen sind, ist zusätzlich eine Vertretung des zuständigen Studieninstitutes für kommunale Verwaltung in die Erörterung einzubeziehen. Die Entscheidung über Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterungen trifft der Vorsitz des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der zuständigen Schwerbehindertenvertretung. Die Erleichterungen dürfen nicht zu einer qualitativen Herabsetzung der Prüfungsanforderungen führen. Die zuständige Schwerbehindertenvertretung kann an mündlichen Prüfungen beobachtend teilnehmen. Sie hat das Recht, nach Abschluss der Prüfung und vor Beratung des Prüfungsergebnisses gegenüber der Prüfungskommission eine Stellungnahme abzugeben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Meldung zur Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Der Vorsitz des Prüfungsausschusses bestimmt, wann die Ausbildungsbehörde die Anwärterin und den Anwärter zur Prüfung zu melden und die Ausbildungsakte vorzulegen hat. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Prüfungsausschuss Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 17: Absatz 1, 2 und 3 geändert durch Verordnung vom 10. Juni 2022 (GV. NRW. S. 778), in Kraft getreten am 25. Juni 2022; Absatz 4 neu gefasst durch Verordnung vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 426), in Kraft getreten am 26. Juli 2024. (1) Das für das amtliche Vermessungswesen zuständige Ministerium beruft im Benehmen mit dem für die Flurbereinigung zuständigen Ministerium und den kommunalen Spitzenverbänden einen gemeinsamen Prüfungsausschuss.   (2) Der Prüfungsausschuss führt folgende Bezeichnung:   „Prüfungsausschuss für die LG 2.1 des vermessungstechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen“.   (3) Der Prüfungsausschuss besteht aus   1. einer verbeamteten Person der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des vermessungstechnischen Dienstes einer Bezirksregierung aus dem Bereich Katasterwesen als Vorsitz,   2. zwei weiteren verbeamteten Personen der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des vermessungstechnischen Dienstes, davon jeweils eine Person einer Flurbereinigungsbehörde und einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes,   3. drei verbeamteten Personen der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des vermessungstechnischen Dienstes, davon jeweils eine Person einer Bezirksregierung aus dem Bereich Katasterwesen oder des für das amtliche Vermessungswesen zuständigen Ministeriums, einer Flurbereinigungsbehörde und einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes sowie   4. einer am Studieninstitut für kommunale Verwaltung im Abschlusslehrgang tätigen Lehrkraft.   (4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden für die Dauer von vier Jahren berufen. Jedes Mitglied hat eine oder mehrere Stellvertretungen. Bei Berufung eines Mitglieds oder einer Stellvertretung während der laufenden Berufungsperiode ist die

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.