Bremen

Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze vom 5. Mai 2009 und zu dessen Ausführung

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Quellenkennung: 67071. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:04.12.2009 Inkrafttreten05.12.2009 Fundstelle Brem.GBl. 2009, S. 485 Gliederungsnummer:101-a-1 Zitiervorschlag: "Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze vom 5. Mai 2009 und zu dessen Ausführung vom 24. November 2009 (Brem.GBl. 2009, S. 485)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:04.12.2009 Inkrafttreten05.12.2009 Fundstelle Brem.GBl. 2009, S. 485 Gliederungsnummer:101-a-1 Zitiervorschlag: "Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze vom 5. Mai 2009 und zu dessen Ausführung vom 24. November 2009 (Brem.GBl. 2009, S. 485)" juris-Abkürzung: GrÄndNDStVtrG BR Ausfertigungsdatum: 24.11.2009 Gültig ab: 05.12.2009 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 2009, 485 Gliederungs-Nr: 101-a-1 Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze vom 5. Mai 2009 und zu dessen Ausführung Vom 24. November 2009 Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Einzelansicht Seitenanfang Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Einzelansicht Seitenanfang § 1 (1) Dem am 5. Mai 2009 von der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen unterzeichneten Staatsvertrag über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze wird zugestimmt. (2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht. (3) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 6 Absatz 2 in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt zu machen. Einzelansicht Seitenanfang § 2 (1) Die Gebiete, die nach Artikel 1 Absatz 2 des Staatsvertrages vom Land Niedersachsen auf die Freie Hansestadt Bremen übergehen, werden mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrages in die Gemeinde Bremerhaven eingegliedert. (2) In den umgemeindeten Gebieten tritt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrages das in der abgebenden Gemeinde geltende Orts- und Landesrecht außer Kraft und das in der aufnehmenden Gemeinde geltende Orts- und Landesrecht in Kraft. Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltende Bauleitpläne bleiben bis zu ihrer Änderung oder Aufhebung durch die aufnehmende Gemeinde in Kraft. Einzelansicht Seitenanfang § 3 Für Rechts- und Verwaltungshandlungen sowie für Berichtigungen, Eintragungen und Löschungen im Grundbuch und anderen öffentlichen Büchern, die aus Anlass des Staatsvertrages und dieses Gesetzes erforderlich werden, werden Kosten weder erhoben noch erstattet. Dies gilt auch für Amtshandlungen der Vermessungs- und Katasterverwaltung. Einzelansicht Seitenanfang § 4 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Bremen, den 24. November 2009 Der Senat Einzelansicht Seitenanfang

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.