Bremen

Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften und Wasser- und Bodenverbände

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 72410. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:10.03.1971 Inkrafttreten10.03.1971 Fundstelle Brem.GBl. 1971, S. 12 Gliederungsnummer:2012-c-1 Zitiervorschlag: "Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften und Wasser- und Bodenverbände vom 23. Februar 1971 (Brem.GBl. 1971, S. 12)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:10.03.1971 Inkrafttreten10.03.1971 Fundstelle Brem.GBl. 1971, S. 12 Gliederungsnummer:2012-c-1 Zitiervorschlag: "Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften und Wasser- und Bodenverbände vom 23. Februar 1971 (Brem.GBl. 1971, S. 12)" juris-Abkürzung: ZwVerbNDStVtrG BR Ausfertigungsdatum: 23.02.1971 Gültig ab: 10.03.1971 Dokumenttyp: Zustimmungsgesetz Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 1971, 12 Gliederungs-Nr: 2012-c-1 Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften und Wasser- und Bodenverbände Vom 23. Februar 1971 Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Einzelansicht Seitenanfang Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Einzelansicht Seitenanfang Artikel 1 Dem am 26. August 1970 in Hannover und am 2. September 1970 in Bremen unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften und Wasser- und Bodenverbände wird zugestimmt. Einzelansicht Seitenanfang Artikel 2 (1) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht. (2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 9 Satz 3 in Kraft tritt, ist im Bremischen Gesetzblatt bekanntzugeben. Einzelansicht Seitenanfang Artikel 3 Dieses Gesetz tritt mit dem Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Bremen, den 23. Februar 1971 Der Senat Einzelansicht Seitenanfang

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.