Sachsen

Altersgrenzenverordnung

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Quellenkennung: 21226. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2025 Nr. 7, S. 212 Fsn-Nr.: 240 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 12. Juni 2025

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Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Bestimmung der Altersgrenzen bei Staatsbeamtinnen und Staatsbeamten (Altersgrenzenverordnung – AltGrVO) Vom 20. Mai 2025 Auf Grund des § 7 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970,971), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 714) neu gefasst worden ist, verordnet das Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen: § 1 Festlegung von Altersgrenzen (1) Abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes können Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer bis zur Vollendung des 52. Lebensjahres als Staatsbeamtin oder Staatsbeamter berufen werden. (2) 1Die Altersgrenze nach Absatz 1 findet auf Schulleiterinnen und Schulleiter sowie stellvertretende Schulleiterinnen und stellvertretende Schulleiter an Schulen in öffentlicher Trägerschaft entsprechend Anwendung. 2Diese Regelung tritt am 1. Januar 2029 außer Kraft. § 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 1Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Altersgrenzenverordnung vom 15. Mai 1997 (SächsGVBl. S. 436), die zuletzt durch Artikel 11 der Verordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530) geändert worden ist, außer Kraft. Dresden, den 20. Mai 2025 Der Staatsminister des Innern Armin Schuster

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.