Sachsen

DienstVVO-SMF

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Quellenkennung: 14157. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2014 Nr. 14, S. 530, 635 Fsn-Nr.: 240-2.33/2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 29. Oktober 2014

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Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Bestimmung des Dienstvorgesetzten (DienstVVO-SMF) erlassen als Artikel 22 der Sächsischen Dienstrechtsneuordnungsverordnung Vom 16. September 2014 1Für folgende Maßnahmen bei Beamten bis zur Besoldungsgruppe A 15 ist Dienstvorgesetzter der Leiter der Behörde, die für die Ernennung zuständig ist: 1. das Verbot der Weiterführung der Dienstgeschäfte nach § 39 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das durch Artikel 15 Abs. 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 262) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 2. die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen nach § 48 BeamtStG, 3. die Mitteilung nach § 52 Abs. 2 SächsBG, dass die Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist, 4. die Feststellung und Mitteilung des Verlustes der Besoldung sowie sonstiger Leistungen des Dienstherrn nach § 71 Abs. 3 SächsBG sowie 5. die Aufgaben des Dienstvorgesetzten nach §§ 32 und 33 des Sächsischen Disziplinargesetzes (SächsDG) vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1077) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. 2Bei Beamten der Besoldungsgruppe A 16 oder in einem Amt der Besoldungsordnung B gilt Satz 1 entsprechend; an die Stelle des Leiters der Behörde, die für die Ernennung zuständig ist, tritt der Leiter des Staatsministeriums der Finanzen.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.